BGE 17 I 414
BGE 17 I 414Bge15.06.1804Originalquelle öffnen →
haupt nicht angerufen werden. Art. 2 des Konkordats vom Juni 1810 treffe nicht zu, indem überall keine Drittleute auf die in der Erbschaft liegenden Effekten dingliche Ansprüche er¬ heben. D. Die Regierung von Appenzell Außerrhoden hat den An¬ trag gestellt, das Bundesgericht wolle erkennen: „Es könne dem klägerischen Begehren mangels Kompetenz nicht entsprechen; der Kläger habe seine Rechte vor dem Richter des Kantons Appen¬ zell Außerrhoden geltend zu machen, der staatsrechtliche Rekurs des J. U. Preisig sei demnach abzuweisen. In der Begründung dieses Begehrens bemerkt der Regierungsrath: Er habe durch seinen Entscheid vom 11. März laufenden Jahres lediglich eine Gerichts¬ standsfrage entschieden. Das Bundesgericht könne daher auch nur diese Frage prüfen, dagegen noch nicht darüber urtheilen, ob das erwähnte Erbe an Tablat auszuliefern sei. Zwischen J. U. Preisig und den Kreditoren von 1885 herrsche Streit darüber, ob jener Erbtheil, mit dem Tode der Magdalena Klee, Eigenthum der 1885ger Kreditoren geworden sei oder nicht, was zum Mindesten fraglich sei. Hterüber habe aber gemäß Art. 2 des Konkordates vom 7. Juni 1810 lediglich der appenzellische Richter zu ent¬ scheiden, nicht das Bundesgericht. Art. 14 des appenzellischen Konkursgesetzes sei von jeher dahin ausgelegt worden, daß, wenn ein Fallit durch Erbschaft oder Glücksfall zu Vermögen gelange, die Gläubiger denselben zur Nachzahlung des unbezahlt gebliebe¬ nen Theiles ihrer Forderung anhalten können, und von jeher habe in solchen Fällen die Rekursbehörde von Amteswegen den Erbfall publizirt und das Erbe nach Ablauf der Eingabefrist an die eingeschriebenen und neu angemeldeten Gläubiger vertheilt. Dieses Verfahren sei durch Verfügung des Regierungsrathes vom 18. Mai 1885 noch präzisirt und bestätigt worden. Die Klee'sche Erbschaft habe daher am 31. Oktober vorigen Jahres keinen Be¬ standtheil des Biedermannschen Vermögens gebildet, sondern seit dem Todestage der Magdalena Klee den alten Gläubigern des Biedermann gehört, denen sich neue haben anschließen können. Biedermann habe auch vom 16. bis 31. Oktober vorigen Jahres kein Verfügungsrecht über den Erbtheil beseßen. E. Das Kreisschreiben des Regierungsrathes von Appenzell Außerrhoden vom 18. Mai 1885 lautet folgendermaßen: „Wenn ein Fallit durch Erbschaft oder Glücksfall zu Vermögen gelangt so sollen alle seine Kreditoren durch öffentliche Bekanntmachung und außerdem, nach Analogie der Bestimmung im letzten Alinea von Art. 5 desselben Gesetzes, die bekannten, im Auffallsprotokoll verzeichneten Gläubiger auch noch speziell zur Eingabe ihrer Forderungen eingeladen werden, in dem Sinne, daß dann bei der Ausrechnung nur diejenigen Kreditoren berücksichtigt werden, welche Eingaben gemacht haben.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dates der Appenzeller Richter, als derjenige der belegenen Sache, zu entscheiden habe und daher der Regierungsrath in der Sache erst kompetent sei, wenn der Richter jene Frage entschieden habe. 3. Nun ist allerdings richtig, daß, wenn eine Konkursmasse Eigenthumsansprüche auf Herausgabe gewisser in einem andern Konkordatskantone gelegenen Objekte erhebt, unter der Behauptung, dieselben gehören dem Kridaren, im Falle der Bestreitung dieser Ansprüche durch den Inhaber der vindizirten Sachen, nach dem Konkordate (Art. 2) der Richter der gelegenen Sache über die Begründetheit dieser Ansprüche zu entscheiden hat (vergl. z. B. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen VIII, S. 467). Allein gleichwohl kann in casu die Weigerung des Regierungsrathes von Appenzell Außerrhoden, den Erbtheil an die Konkursmasse Tablat auszuliefern, nicht als begründet erachtet werden. 4. Der Eigenthumsanspruch der frühern appenzellischen Gläu¬ biger ließe sich nämlich gewiß nur damit begründen, daß nach Appenzeller Recht die Konkurseröffnung über einen Schuldner das Eigenthum am Vermögen desselben auf die Konkursgläubiger übertrage und in Fällen vorliegender Art die Wirkungen der Konkurseröffnung auf den Zeitpunkt des Vermögens= (Erb¬ schafts=) Anfalles zurück datirt werden müssen. Dånach hängt denn aber die Begründetheit der Eigenthumsansprache davon ab, ob der Kanton Appenzell Außerrhoden nach den bestehenden Konkordaten zur Eröffnung eines Konkurses über Johann Bieder¬ mann berechtigt sei, und diese Frage ist, wie auch der Regierungs¬ rath von Appenzell Außerrhoden anzuerkennen scheint, nicht jedenfalls nicht ausschließlich — von dem appenzellischen Gerichte, sondern im Beschwerdewege auch vom Bundesgerichte zu ent¬ scheiden. 5. Daß eine andere Begründung der Eigenthumsansprache der frühern Gläubiger unmöglich ist, ergibt ein Blick auf Art. 14 des appenzellischen Konkursgesetzes und auf das Kreisschreiben des Regierungsrathes von Appenzell Außerrhoden vom 18. Mai 1885. Was nämlich den citirten Art. 14 Abs. 2 betrifft, auf welchen die Regierung von Appenzell sich beruft so ergibt eine Vergleichung der beiden Lemmata desselben als unzweifelhaften Sinn dieser Gesetzesbestimmung, daß die im Konkurse eines Schuld¬ ners zu Verlust gekommenen Gläubiger auf das nachher von demselben erworbene Vermögen nur insofern greifen können, als dasselbe dem Schuldner durch Erbschaft oder einen andern Glücks¬ fall zukommt. Auf das auf andere Weise erworbene Vermögen dürfen die frühern Gläubiger nicht greifen, sondern nur die neuen Kreditoren. Allein auch das durch Erbschaft oder einen andern Glücksfall dem Schuldner zugefallene Vermögen dient nicht blos zu Befriedigung der im frühern Konkurse zu Verlust gekommenen Gläubiger, sondern auch der seitherigen Gläubiger. Davon, daß etwa solches Vermögen direkt den frühern oder allen Gäubigern zu Eigenthum zufalle, sagt Art. 14 nicht nur nichts sondern derselbe geht (verbis „wenn der Fallit durch Erbschaft oder Glücks¬ „fall zu Vermögen gelangt, so steht allen seinen Gläubigern das „Recht zu, denselben zur Nachzahlung des unbezahlt gebliebenen „Theils ihrer Forderungen anzuhalten“) offensichtlich, und wie es ja auch nicht anders sein kann, davon aus, daß der Kridar Erbe und die Erbschaft ihm zugefallen sei. Den frühern Gläubi¬ gern steht nicht einmal ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Erbschaft zu. Hätte der Gesetzgeber den alten Gläubiger das Eigenthum an solchem Vermögen zusprechen wollen, so hätte er sich offenbar in der Weise, wie es geschehen ist, gar nicht ausdrücken können; denn so wie die Gesetzesbestimmung lautet, sagt sie offenbar gerade das Gegentheil. Und ganz gleich verhält es sich mit dem Kreisschreiben des Regierungsrathes vom 18. Mai 1885. Auch dieses Kreisschreiben geht seinem klaren Wortlaute nach davon aus, daß der Fallit durch Erbschaft oder Glückfall zu Vermögen gelangt sei, also Vermögen erworben habe, und geht nur insofern über den Wortlaut des mehrerwähnten Art. 14 hin¬ aus, als es vorschreibt, daß alle Kreditoren von Amteswegen durch die Auffallskommission, respektive die Gemeindekanzlei, welche nach Art. 2 mit dem Gemeindehauptmann die Auffallskommission bildet, und nach Art. 5 ibidem den Schuldenruf besorgt, zur Ein¬ gabe ihrer Forderungen eingeladen werden sollen, in dem Sinne, daß dann bei der Ausrechnung nur diejenigen Kreditoren berück¬ sichtigt werden, welche Eingaben gemacht haben. Offenbar will das Kreisschreiben nur die, nach Art. 14 des Gesetzes vielleicht zweifel¬
hafte Frage entscheiden, ob, wenn ein Fallit durch Erbschaft oder Glücksfall zu Vermögen gelangt, über dieses Vermögen nur auf bestimmtes Begehren eines zu Verlust gekommenen Gläubigers desselben Konkurs zu eröffnen sei, oder die Fallimentsbehörde von Amteswegen zu handeln und den Konkurs zu eröffnen habe, und löst dann diese Frage in letzterm Sinne; ob mit Recht oder Unrecht hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Es handelt sich also offenbar um einen neuen Konkurs mit konkursmäßiger Vertheilung des Vermögens unter diejenigen Gläubiger, welche Ansprachen anmelden, mit welcher Annahme auch der Schuldenruf der Gemeindekanzlei Waldstatt vom 6. Februar dieses Jahres, worin diejenigen alten und neuen Gläubiger des Johann Bieder¬ mann, welche auf das Erbe Anspruch machen, ihre Rechnungen innert zwei Monaten einzureichen haben, ganz in Uebereinstim¬ mung steht und allein zu vereinbaren ist. 6. Darüber nun, ob nach appenzellischem Recht das Vermögen des Gemeinschuldners mit dem Konkursausbruche auf die Gläu¬ bigergesammtheit übergehe, enthält die appenzellische Gesetzgebung eine positive Gesetzesbestimmung nicht. Allein die Entscheidung dieser Frage ist in casu nicht nöthig; denn sie ist natürlich gegen¬ standslos, sobald nach dem Konkordate vom 7. Juni 1810 die appenzellischen Behörden zur Eröffnung eines Separatkonkurses über die mehrerwähnte Erbschaft nicht kompetent waren, und diese Frage ist nun nach Art. 1 des Konkordates ohne weiteres zu bejahen, denn dieses Konkordat, in Verbindung mit demjenigen vom 15. Juni 1804, statuirt — wie die bundesrechtliche Praxis konstant ausgesprochen hat — die Universalität und Attraktivkraft des Konkurses zwischen den konkordirenden Ständen mit Bezug auf das ganze bewegliche Vermögen des Kridars, ohne alle Rück¬ sicht darauf, ob nach dem kantonalen Rechte der Kridar mit dem Konkursausbruch nur die Disposition über sein Vermögen verliert oder letzteres — was übrigens kaum in einem Kantone Rechtens ist — auf die Konkursgläubiger eigenthümlich übergeht. Eine Aus¬ nahme wäre nur insofern zu machen, als es sich um Vermögen handelte, welches einer frühern Konkursmasse durch Verheimlichung oder Verschleppung widerrechtlich entzogen worden wäre, indem wohl in solchem Falle der frühern Konkursbehörde das Recht nicht abgesprochen werden könnte, in Fortsetzung des frühern Konku das aufgefundene Vermögen unter die frühern berechtigten Gläu¬ biger zu vertheilen. Allein ein solcher Fall liegt in casu nicht vor. 7. Ebenso unerheblich wäre auch, wenn etwa der in Appenzell respektive Waldstatt über den Erbtheil eröffnete Konkurs auf den Todestag der Magdalena Klee, 16. Oktober vorigen Jahres, zu¬ rückdatirt werden müßte. Denn nach den Konkordaten vom 7. Juni 1810 und 15. Juni 1804, wie dieselben konstant durch bundesrechtliche Praxis aufgefaßt und angewendet worden sind, kann über einen im Konkordatgebiet wohnenden Schuldner der Konkurs nur an seinem Wohnsitze eröffnet werden, und muß alles in solchen Konkordatskantonen, wo der Schuldner ein Do¬ mizil nicht hat, liegende bewegliche Vermögen desselben zur Kon¬ kursmasse an seinem Wohnsitze abgeliefert werden. Die Konkor¬ date machen in dieser Beziehung durchaus keinen Unterschied, ob es sich um einen (neuen) Konkurs über einen bereits Falliten handelt oder nicht. Unbestritten hat nun aber Joh. Biedermann schon längst vor Oktober 1890 seinen Wohnsitz nicht mehr im Kanton Appenzell Außerrhoden, sondern lediglich in Wittenbach, Kantons St. Gallen, gehabt. 8. Die Beschwerde muß daher gutgeheißen werden, immerhin jedoch in der Meinung, daß gemäß den citirten Konkordaten auch die appenzellischen Gläubiger in dem in Tablat über Johann Biedermann ausgebrochenen Konkurse zugelassen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und die Regierung von Appenzell Außerrhoden pflichtig erklärt, die dem Joh. Biedermann von Mag¬ dalena Klee zugefallene Erbschaft an die Konkursmasse in Tablat auszuhändigen.
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