Late appeal against Bern police chamber decision

BGE 17 I 405Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.09.1891Inadmissible

Zusammenfassung

Alexander Hodel sought annulment of the Thun correctional judgment and the Bern police chamber's interlocutory decision, arguing that a jury court had jurisdiction over the alleged press offense. The Federal Court did not reach the jurisdiction question. It held that the federal complaint was filed after the sixty-day deadline of Art. 59 O.G.; because the final day fell on a Sunday, the complaint still had to be posted by that day and could not validly be filed on the next day. The complaint was therefore declared late and rejected without examination on the merits.

Regest

Art. 59 O.G.; computation of the sixty-day federal complaint period in state-law matters; if the last day falls on a Sunday, the complaint must nevertheless be filed by that day, as the civil-procedure rule extending the deadline to the next working day is inapplicable to staatsrechtliche Sachen. A complaint lodged only on the following Monday is out of time and must be dismissed without entering into the merits (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 25. September 1891 in Sachen Hodel. A. Gegen Alexander Hodel, Schweinemetzger in Thun, war von den Mitgliedern des Gemeinderathes von Fahrni, Amtsbezirks Thun, Strafanzeige wegen Ehrverletzung eingereicht worden, weil er eine von einem Dritten verfaßte injuriöse Druckschrift vorgelesen und verbreitet habe. Er wurde erstinstanzlich durch den korrektio nellen Richter von Thun verurtheilt. Bei der zweitinstanzlichen Verhandlung vor der Polizeikammer des Appellations und Kassa tionshofes des Kantons Bern stellte er, mit der Behauptung, daß es sich um ein Preßvergehen handle, welches nach 63 der bernischen Kantonsverfassung vor das Schwurgericht gehöre, vor fraglich das Begehren, es sei das Urtheil, weil von einem in kompetenten Richter ausgefällt, zu kassiren. Die Polizeikammer wies dieses Begehren durch Entscheidung vom 22. Juli 1891 ab. Bei der sofort erfolgten Eröffnung dieser Entscheidung erklärte der Vertheidiger des Angeschuldigten, er werde gegen dieselbe den Rekurs an den Bundesrath und an das Bundesgericht ergreifen. Daraufhin beschloß die Polizeikammer, die Beurtheilung der Haupt sache zu verschieben. B. Mit Eingabe vom 21. September 1891 (zur Post gegeben am gleichen Tage) stellt nunmehr A. Hodel beim Bundesgerichte den Antrag: Es sei zu erkennen, es sei in der vorwürfigen Sache nicht das korrektionelle Gericht von Thun, sondern das Geschwor nengericht zuständig; es sei somit das von ersterm ausgefällte Urtheil sammt bezüglichem Verfahren sowie das von der Polizei kammer ausgefällte Zwischenurtheil zu kassiren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Beschwerde ist wegen Verabsäumung der sechzigtägigen Re kursfrist des Art. 59 O. G., welche von Amteswegen zu wahren

Auf die Beschwerde wird als verspätet nicht eingetreten. erkannt: Demnach hat das Bundesgericht mitberechnet. dern wird hier vielmehr der Sonntag als letzter Tag der Frist vorgenommen werden kann, für staatsrechtliche Sachen nicht, son betreffende Handlung an dem nächstfolgenden Tage noch gültig Prozeßhandlung an einem Sonn oder Feiertage ausläuft, die Civilprozeßordnung), daß wenn die Frist zu Vornahme einer S. 435), gilt die civilprozeßuale Regel ( 73 der eidgenössischen schon wiederholt entschieden hat (siehe Amtliche Sammlung XVI, der 20. September ein Sonntag. Allein wie das Bundesgericht ist aber erst am 21. zur Post gegeben worden. Allerdings war am 22. Juli eröffnet wurde, der 20. September; die Beschwerde Tag der sechzigtägigen Frist war, da die angefochtene Entscheidung ist, ohne weiters als verspätet zurückzuweisen. Denn der letzte

Schlagwörter

deadlinejurisdictionpress offenseinadmissibilitySunday deadlinefederal complaint