- Urtheil vom 18. September 1891 in Sachen
Keller und Genossen.
A. Nach dem am 15. Juli 1890 erfolgten Tode des in Ennet
baden (Aargau) domizilirten Albert Oetiker Vogel von Stäfa er
hob der Gemeinderath von Ennetbaden, welcher vermuthete, dessen
Erben, die gegenwärtigen Rekurrenten, möchten sich zum Zwecke
der Steuerhinterziehung Vermögensverheimlichungen haben zu
Schulden kommen lassen, beim Bezirksgerichte Baden Manifestations
klage. Die Erben Oetiker bestritten indeß die Kompetenz des Be
irksgerichtes Baden, weil sie sämmtlich außerhalb des Kantons
Aargau domizilirt seien, und der Gemeinderath von Ennetbaden
stand hierauf vom Prozesse ab. Dagegen pfändete am 20./21. De
zember 1890 der Staats und Gemeindesteuerbezüger von Ennet
baden für eine von ihm berechnete Nach und Strafsteuerforderung
von Staat und Gemeinde im Belaufe von 26,564 Fr. 46 Cts.
ein zum Nachlasse des Albert Oetiker Vogel gehöriges Haus in
Ennetbaden. Die Erben Oetiker verkauften dieses Haus an einen
Dritten; bei der Fertigung verlangte der Gemeinderath von Ennet
baden, daß der geforderte Straf und Nachsteuerbetrag als auf dem
Hause lastend dem Käufer überbunden werde. Da die Erben Oetiker
hierein nicht einwilligen wollten, so unterblieb die Fertigung
während der Steuereinzüger Pfandbetreibung auf das verkaufte
Haus anordnete, beschwerten sich die Erben Oetiker beim Bezirks
gerichte Baden und, nachdem dieses ihre Beschwerde abgewiesen
hatte, beim Obergerichte des Kantons Aargau mit dem Begehren,
die Pfandbestellung vom 20. Dezember 1890 sei als ungültig zu
erklären, und die Fertigungsbehörde von Ennetbaden zu verhalten
die in Rede stehende Fertigung ohne Verzug vorzunehmen und
dabei von einer Ueberbindung abzusehen, unter Kostenfolge. Das
Obergericht des Kantons Aargau wies durch Entscheidung vom
- Juni die Rekurrenten kostenfällig ab, indem es sich wesentlich
auf 31 Alinea 3 des aargauischen Gemeindesteuergesetzes berief,
wonach das liegenschaftliche Vermögen auswärtiger Eigenthümer
für seine Besteuerung pfandbar ist. Die Nach und Strafsteuer
forderung beziehe sich auf den gesammten Nachlaß des A. Oetiker
Vogel, ohne daß ausgemittelt sei, welcher Betrag auf das unbe
wegliche Vermögen des Erblassers entfalle und es sei daher die
citirte Gesetzesbestimmung anwendbar. Daß die Nach und Straf
steuerforderung bestritten sei, erscheine als unerheblich. Selbstver
ständlich habe, sofern eine Einigung zwischen den Parteien nicht
zu Stande komme, die Gemeinde Ennetbaden resp. der Staat nur
denjenigen Betrag anzusprechen, welcher richterlich als Nach und
Strafsteuer bestimmt werde.
B. Gegen dieses Urtheil beschwert sich Emil Keller Oetiker in
eigenem Namen sowie im Namen der übrigen Erben des A. Oetiker
Vogel beim Bundesgerichte mit dem Antrage: Es sei, in Auf
hebung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 15. Juni 1891 die Pfandbestellung vom 21. De
zember 1890 für die mehrbezeichnete Steuerforderung von
26,564 Fr. 46 Cts. als unzulässig zu erklären und daher ge
richtlich aufzuheben, unter Kostenfolge. Sie führen aus: Es sei
bundesrechtlich anerkannt, daß Steuerforderungen, welche sich nicht
auf das Grundeigenthum beschränken, sondern sich auf das ganze
Vermögen des Eigenthümers beziehen, als persönliche Ansprachen
im Sinne des Art. 59 Abs. 1 B. V. zu behandeln seien, somit
am Wohnorte des Belangten geltend gemacht werden müssen. Dem
nach sei ihre Beschwerde begründet, da sie sämmtlich außerhalb des
Kantons Aargau domizilirt und aufrechtstehend seien. Es sei dies
um so klarer, als die streitige Steuerforderung sich nicht nur nicht
(wie auch das Obergericht des Kantons Aargau anerkenne) aus
schließlich, sondern gar nicht auf Grundeigenthum beziehe. Bei letz
term könnte ja, da die staatlichen Organe dessen Steuerschatzung
selbst feststellen, eine Steuerhinterziehung nicht anders als durch
Abrechnung fingirter Hypothekarschulden geschehen; davon sei aber
im vorliegenden Falle keine Rede. 31 Alinea 3 des aargaui
schen Gemeindesteuergesetzes beziehe sich ausschließlich auf die
Steuer für Liegenschaften und es bestehe das dort vorgesehene
Pfandrecht nur für nachgewiesene (anerkannte oder gerichtlich fest
gestellte) nicht aber für bestrittene Forderungen.
C. Der Fiskus des Kantons Aargau sowie die Gemeinde Ennet
baden tragen darauf an: Es sei die erhobene Beschwerde der Erben
des Albert Oetiker Vogel richterlich abzuweisen unter Folge der
Kosten. Sie stellen in sehr ausführlicher Weise die thatsächlichen
Verhältnisse dar und führen in rechtlicher Beziehung im Wesent
lichen (in Anlehnung an die Gründe der bundesgerichtlichen Ent
scheidung in Sachen Holliger vom 20. November 1884, Amtliche
Sammlung X, S. 458 u. ff.) aus: Art. 59 Abs. 1 B. V. be
ziehe sich nur auf privatrechtliche Forderungen, nicht aber auf
Nach und Strafsteueransprüche; letztere seien von den zuständigen
Behörden desjenigen Kantons festzustellen, dessen Gesetzgebung sie
beherrsche. Uebrigens haben die Rekurrenten vor den kantonalen
Instanzen die Gültigkeit der Pfändung vom 20./21. Dezember 1890
gar nicht bestritten und es beurtheile sich deren Zulässigkeit ausschließ
lich nach kantonalem Rechte, so daß das Bundesgericht zu Ueber
prüfung derselben nicht kompetent sei. Sei aber die Pfändung als
gültig zu behandeln, so sei die Ueberbindung der Pfandforderung
bei der Fertigung lediglich eine selbstverständliche Folge derselben.
Gänzlich indifferent sei, daß die Nach und Strafsteuerforderung
ihrem Betrage nach noch nicht feststehe. In dieser Richtung werde,
nach Abweisung der gegnerischen Beschwerde, alsbald das Ver
fahren vor den kompetenten Behörden eingeleitet werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob die angefochtene
Entscheidung auf richtiger Anwendung des kantonalen Gesetzes
rechts, insbesondere des 3 des aargauischen Gemeindesteuerge
setzes, beruht; es hat vielmehr blos zu untersuchen, ob dieselbe eine
Verfassungsverletzung involvire. Dabei kann einzig Art. 59 Abs. 1
B. V. in Frage kommen, wie denn auch die Rekurrenten ihre Be
schwerde ausschließlich auf diese Verfassungsbestimmung stützen.
- Wie nun das Bundesgericht in seinen Entscheidungen in
Sachen Holliger vom 20. November 1884 (Amtliche Sammlung
X, S. 458 u. ff.) und in Sachen Siegwart vom 11. dieses
Monats, auf deren Begründung hier lediglich verwiesen werden
darf, grundsätzlich ausgesprochen hat, bezieht sich Art. 59 Abs. 1
B. V. nur auf privatrechtliche Ansprüche, dagegen weder auf
strafrechtliche Bußenforderungen noch überhaupt auf öffentlich recht
liche, speziell verwaltungsrechtliche Ansprüche. Ansprüche letzterer
Art unterliegen der Natur der Sache nach der Entscheidung der
Behörden desjenigen Kantons, dessen Gesetzgebung sie entspringen
und können auch von diesem Kantone innerhalb seines Gebietes
in das dort liegende Vermögen des Schuldners vollstreckt werden.
Dies muß zur Abweisung der Beschwerde führen, da die streitige
Nach und Strafsteuerforderung ohne Zweifel nicht privater, son
dern öffentlich rechtlicher Natur ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.