Art. 59 BV and enforcement of public tax claims

BGE 17 I 369Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I20.11.1884Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The heirs of Albert Oetiker Vogel challenged an Aargau pledge placed on inherited property in Ennetbaden to secure disputed additional and penalty taxes. They argued that, because all heirs were domiciled outside Aargau, the claim had to be pursued at their domicile under Art. 59 BV. The Federal Court rejected the complaint. It held that Art. 59 para. 1 BV applies only to private-law claims, not to public-law tax claims. Such claims are to be determined by the competent cantonal authorities and may be enforced against assets located in the canton. The appeal was dismissed with costs.

Omnilex-Regeste

Art. 59 Abs. 1 B.V.; Anwendbarkeit auf Steuerforderungen und Pfandvollstreckung: Die Bestimmung über den Gerichtsstand des Beklagten erfasst nur privatrechtliche Ansprüche, nicht aber öffentlichrechtliche, namentlich verwaltungsrechtliche Forderungen wie Nach- und Strafsteuern. Solche Ansprüche sind von den zuständigen Behörden desjenigen Kantons festzustellen, dessen Gesetzgebung sie beherrscht, und können im Gebiet dieses Kantons in dort befindliches Vermögen vollstreckt werden. Die Verfassungsrüge ist daher unbegründet, wenn sich die Anfechtung allein gegen die Pfändung bzw. Pfandbestellung zur Sicherung einer öffentlichrechtlichen Steuerforderung richtet (vgl. Erw. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 18. September 1891 in Sachen Keller und Genossen. A. Nach dem am 15. Juli 1890 erfolgten Tode des in Ennet baden (Aargau) domizilirten Albert Oetiker Vogel von Stäfa er hob der Gemeinderath von Ennetbaden, welcher vermuthete, dessen Erben, die gegenwärtigen Rekurrenten, möchten sich zum Zwecke der Steuerhinterziehung Vermögensverheimlichungen haben zu Schulden kommen lassen, beim Bezirksgerichte Baden Manifestations klage. Die Erben Oetiker bestritten indeß die Kompetenz des Be irksgerichtes Baden, weil sie sämmtlich außerhalb des Kantons Aargau domizilirt seien, und der Gemeinderath von Ennetbaden stand hierauf vom Prozesse ab. Dagegen pfändete am 20./21. De zember 1890 der Staats und Gemeindesteuerbezüger von Ennet baden für eine von ihm berechnete Nach und Strafsteuerforderung von Staat und Gemeinde im Belaufe von 26,564 Fr. 46 Cts. ein zum Nachlasse des Albert Oetiker Vogel gehöriges Haus in Ennetbaden. Die Erben Oetiker verkauften dieses Haus an einen Dritten; bei der Fertigung verlangte der Gemeinderath von Ennet baden, daß der geforderte Straf und Nachsteuerbetrag als auf dem Hause lastend dem Käufer überbunden werde. Da die Erben Oetiker hierein nicht einwilligen wollten, so unterblieb die Fertigung während der Steuereinzüger Pfandbetreibung auf das verkaufte Haus anordnete, beschwerten sich die Erben Oetiker beim Bezirks gerichte Baden und, nachdem dieses ihre Beschwerde abgewiesen hatte, beim Obergerichte des Kantons Aargau mit dem Begehren, die Pfandbestellung vom 20. Dezember 1890 sei als ungültig zu erklären, und die Fertigungsbehörde von Ennetbaden zu verhalten die in Rede stehende Fertigung ohne Verzug vorzunehmen und dabei von einer Ueberbindung abzusehen, unter Kostenfolge. Das Obergericht des Kantons Aargau wies durch Entscheidung vom
  2. Juni die Rekurrenten kostenfällig ab, indem es sich wesentlich auf 31 Alinea 3 des aargauischen Gemeindesteuergesetzes berief, wonach das liegenschaftliche Vermögen auswärtiger Eigenthümer für seine Besteuerung pfandbar ist. Die Nach und Strafsteuer

forderung beziehe sich auf den gesammten Nachlaß des A. Oetiker Vogel, ohne daß ausgemittelt sei, welcher Betrag auf das unbe wegliche Vermögen des Erblassers entfalle und es sei daher die citirte Gesetzesbestimmung anwendbar. Daß die Nach und Straf steuerforderung bestritten sei, erscheine als unerheblich. Selbstver ständlich habe, sofern eine Einigung zwischen den Parteien nicht zu Stande komme, die Gemeinde Ennetbaden resp. der Staat nur denjenigen Betrag anzusprechen, welcher richterlich als Nach und Strafsteuer bestimmt werde. B. Gegen dieses Urtheil beschwert sich Emil Keller Oetiker in eigenem Namen sowie im Namen der übrigen Erben des A. Oetiker Vogel beim Bundesgerichte mit dem Antrage: Es sei, in Auf hebung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 15. Juni 1891 die Pfandbestellung vom 21. De zember 1890 für die mehrbezeichnete Steuerforderung von 26,564 Fr. 46 Cts. als unzulässig zu erklären und daher ge richtlich aufzuheben, unter Kostenfolge. Sie führen aus: Es sei bundesrechtlich anerkannt, daß Steuerforderungen, welche sich nicht auf das Grundeigenthum beschränken, sondern sich auf das ganze Vermögen des Eigenthümers beziehen, als persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 B. V. zu behandeln seien, somit am Wohnorte des Belangten geltend gemacht werden müssen. Dem nach sei ihre Beschwerde begründet, da sie sämmtlich außerhalb des Kantons Aargau domizilirt und aufrechtstehend seien. Es sei dies um so klarer, als die streitige Steuerforderung sich nicht nur nicht (wie auch das Obergericht des Kantons Aargau anerkenne) aus schließlich, sondern gar nicht auf Grundeigenthum beziehe. Bei letz term könnte ja, da die staatlichen Organe dessen Steuerschatzung selbst feststellen, eine Steuerhinterziehung nicht anders als durch Abrechnung fingirter Hypothekarschulden geschehen; davon sei aber im vorliegenden Falle keine Rede. 31 Alinea 3 des aargaui schen Gemeindesteuergesetzes beziehe sich ausschließlich auf die Steuer für Liegenschaften und es bestehe das dort vorgesehene Pfandrecht nur für nachgewiesene (anerkannte oder gerichtlich fest gestellte) nicht aber für bestrittene Forderungen. C. Der Fiskus des Kantons Aargau sowie die Gemeinde Ennet baden tragen darauf an: Es sei die erhobene Beschwerde der Erben des Albert Oetiker Vogel richterlich abzuweisen unter Folge der Kosten. Sie stellen in sehr ausführlicher Weise die thatsächlichen Verhältnisse dar und führen in rechtlicher Beziehung im Wesent lichen (in Anlehnung an die Gründe der bundesgerichtlichen Ent scheidung in Sachen Holliger vom 20. November 1884, Amtliche Sammlung X, S. 458 u. ff.) aus: Art. 59 Abs. 1 B. V. be ziehe sich nur auf privatrechtliche Forderungen, nicht aber auf Nach und Strafsteueransprüche; letztere seien von den zuständigen Behörden desjenigen Kantons festzustellen, dessen Gesetzgebung sie beherrsche. Uebrigens haben die Rekurrenten vor den kantonalen Instanzen die Gültigkeit der Pfändung vom 20./21. Dezember 1890 gar nicht bestritten und es beurtheile sich deren Zulässigkeit ausschließ lich nach kantonalem Rechte, so daß das Bundesgericht zu Ueber prüfung derselben nicht kompetent sei. Sei aber die Pfändung als gültig zu behandeln, so sei die Ueberbindung der Pfandforderung bei der Fertigung lediglich eine selbstverständliche Folge derselben. Gänzlich indifferent sei, daß die Nach und Strafsteuerforderung ihrem Betrage nach noch nicht feststehe. In dieser Richtung werde, nach Abweisung der gegnerischen Beschwerde, alsbald das Ver fahren vor den kompetenten Behörden eingeleitet werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf richtiger Anwendung des kantonalen Gesetzes rechts, insbesondere des 3 des aargauischen Gemeindesteuerge setzes, beruht; es hat vielmehr blos zu untersuchen, ob dieselbe eine Verfassungsverletzung involvire. Dabei kann einzig Art. 59 Abs. 1 B. V. in Frage kommen, wie denn auch die Rekurrenten ihre Be schwerde ausschließlich auf diese Verfassungsbestimmung stützen.
  2. Wie nun das Bundesgericht in seinen Entscheidungen in Sachen Holliger vom 20. November 1884 (Amtliche Sammlung X, S. 458 u. ff.) und in Sachen Siegwart vom 11. dieses Monats, auf deren Begründung hier lediglich verwiesen werden darf, grundsätzlich ausgesprochen hat, bezieht sich Art. 59 Abs. 1 B. V. nur auf privatrechtliche Ansprüche, dagegen weder auf strafrechtliche Bußenforderungen noch überhaupt auf öffentlich recht liche, speziell verwaltungsrechtliche Ansprüche. Ansprüche letzterer Art unterliegen der Natur der Sache nach der Entscheidung der

Behörden desjenigen Kantons, dessen Gesetzgebung sie entspringen und können auch von diesem Kantone innerhalb seines Gebietes in das dort liegende Vermögen des Schuldners vollstreckt werden. Dies muß zur Abweisung der Beschwerde führen, da die streitige Nach und Strafsteuerforderung ohne Zweifel nicht privater, son dern öffentlich rechtlicher Natur ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

constitutional complainttax claimpublic lawdomicilepledge enforcementreal estateinheritanceburden of proof

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 59 para. 1 BV applies to disputed additional and penalty tax claims

Extrahierter Entscheid

No. Art. 59 para. 1 BV governs only private-law claims, not public-law tax claims.

Extrahierte Begründung

The Court relied on its prior case law and held that public-law, including administrative tax claims, are determined by the competent cantonal authorities and may be enforced within the canton against assets located there.

Kernrechtsfrage

Whether the pledge on the house in Ennetbaden was unconstitutional under Art. 59 BV

Extrahierter Entscheid

No constitutional violation was shown.

Extrahierte Begründung

Because the tax claim was public-law in nature, the domicile rule of Art. 59 BV did not bar enforcement against the asset located in Aargau.

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