- Urtheil vom 17. Januar 1891 in Sachen
Marti Widmer.
A. Die Firma Marti Widmer in Frick hatte im Konkurse
des Franz Josef Wehrle in Bruggen, Kantons St. Gallen, eine
Forderung von 48 Fr. 30 Cts. angemeldet, für welche sie in
Klasse VII voll befriedigt wird. Sie hatte nun aber, in Verbin
dung mit fünf andern in der gleichen Klasse lozirten Gläubigern,
gegen Gebrüder Humbel in Niederbüren einen Lokationsprozeß
geführt, in welchem letztere obsiegten und in welchem Marti
Widmer und Genossen zu einer Kostenentschädigung von 190 Fr.
an den Gegner verurtheilt wurden. Am 3./4. Oktober 1890 er
wirkten Gebrüder Humbel beim Bezirksamte Goßau, gestützt auf
Art. 247 litt. a und c der st. gallischen Civilprozeßordnung,
eine Verfügung, wodurch auf das Guthaben der Firma Marti
Widmer im Konkurse Wehrle (ebenso wie auf die Guthaben
anderer betheiligter Gläubiger) Beschlag gelegt wurde in dem
Sinne, daß der Betrag von 190 Fr., welcher den Gebrüder
Humbel laut bezirksgerichtlichem Urtheil Goßau vom 25. August
a. c. in Form von Kosten und unter solidarischer Haftbarkeit
gesprochen worden ist, zu deren Gunsten verhaftet werde. Das
Gesuch war damit begründet worden, daß mehrmalige Zahlungs
aufforderungen erfolglos geblieben feien und Marti Widmer
(sowie wie andere betheiligte Gläubiger) im Kanton St. Gallen
keinen festen Wohnsitz haben und für die Schuld solidarische
Haftbarkeit bestehe. Marti Widmer rekurrirten an den Re
gierungsrath des Kantons St. Gallen, wegen Verletzung des
Art. 59 B. V., wurden aber von diesem durch Entscheidung vom
- Oktober 1890 abgewiesen, weil es sich um Arrestlegung
auf ein Vermögen handle, welches zum Theil von Kantons
bürgern, zum Theil von Nichtkantonsbürgern angesprochen werde,
welche zusammen solidarisch haften.
B. Nunmehr ergriff Advokat Dr. A. Hoffmann in St. Gallen
Namens der Firma Marti Widmer den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht, indem er ausführt: Der Arrest sei
nicht, wie der Regierungsrath des Kantons St. Gallen behaupte,
auf ein den dabei betheiligten Konkursgläubigern des I. Wehrle
gemeinsames Aktivum, sondern auf die einzelnen Konkursdividen
denbetreffnisse gelegt worden, welche jeder dieser Gläubiger aus der
genannten Konkursmasse selbständig für sich zu beziehen habe.
Würde es sich übrigens auch um ein gemeinschaftliches Aktivum
dieser Gläubiger handeln,
so wäre der Arrest auf das Antheils
betreffniß der Rekurrentin, welche aufrechtstehend und im Kanton
Aargau fest niedergelassen sei, nach Art. 59 Abs. 1 B. V. doch
gerade so unzuläßig, wie es der Arrest auf ein ihr ausschließlich
zustehendes Aktivum sei. Ebenso gleichgültig sei, ob für die Kosten
forderung der 190 Fr. solidarische Haftbarkeit bestehe oder nicht.
Demnach werde beantragt, es sei der Beschluß des Regierungs
rathes des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 1890 auf
zuheben.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerken die
Rekursbeklagten Gebrüder Humbel im Wesentlichen: Die Rekur
rentin sei zum Rekurse gar nicht berechtigt. Die Verfügung des
Bezirksamtes Goßau vom 3. Oktober 1890 habe keinen andern
Zweck, als den, zu bewirken, daß Gebrüder Humbel für den ihnen
gesprochenen Kostenbetrag von 190 Fr., als Akzessorium ihrer
im Konkurse angemeldeten Hauptforderung, (ebenso wie für diese
selbst) aus dem im Konkurse Wehrle auf die VII. Klasse ent
fallenden Massabetrage befriedigt werden. Da nach der Lage der
Masse Wehrle Marti Widmer auch dann, wenn dies geschehe,
für ihre Konkursforderung noch voll und ganz befriedigt werden,
so haben sie absolut kein Interesse und daher auch kein Recht,
sich gegen die Verfügung vom 3. Oktober 1890 und den Re
gierungsbeschluß vom 27. Oktober zu beschweren. Es müsse ange
nommen werden, die Firma Marti Widmer selbst wisse von
dem Rekurse gar nichts, sondern es sei derselbe von ihrem In
kassobevollmächtigten, dem Rechtsagenten Thurnheer, ohne ihr
Wissen veranlaßt worden. Wenn übrigens die Rechte von Marti
Widmer durch die angefochtene Verfügung auch wirklich ge
fährdet würden, so wäre die Beschwerde doch unbegründet. Das
Streitobjekt, der Massebetrag der VII. Klasse im Konkurse Wehrle,
liege im Kanton St. Gallen; dieses Streitobjekt dürfe nicht dis
lozirt oder aushingegeben werden, bis der Streit gänzlich erledigt
sei; es handle sich um eine auf das kankonale Prozeßrecht
(Art. 254 der st. gallischen Civilprozeßordnung) sich stützende,
mit Art. 59 B. V. nicht unvereinbare Verfügung zu Erhaltung
des gegebenen Zustandes einer Sache, worüber ein Rechtsstreit
walte. Ebenso könne hier vom einer Verletzung des Art. 59,
Abs. 1 B. V. deßhalb nicht die Rede sein, weil die sämmtlichen
Prozeßkostenschuldner solidarisch haften, ein Theil derselben aber
im Kanton St. Gallen wohne, wo also zufolge der bestehenden
Solidarität auch die Rekurrentin belangt werden könne. Demnach
werde beantragt: Das Bundesgericht wolle den Rekurs als einen
total unbegründeten abweisen und die Rekurrentin in die Kosten
des Rekursverfahrens verurtheilen.
D. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters ist vom An
walte der Rekurrentin produzirt worden: 1. Eine Prozeßvollmacht
der Rekurrentin betreffend Sequesterauflösung vom 16. De
zember 1890; 2. Eine amtliche Erklärung des Gerichtsschreibers
von Goßau, Namens der Konkurskommission des dortigen Be
zirksgerichtes, datirt den 16. Dezember 1890, in welcher unter an
derm erklärt wird, daß der verfügte Sequester für alle Streit
betheiligten bindend sei und daher, so lange die angefochtene
Sequesterverfügung aufrecht erhalten werde, die Konkurskommission
jedem davon betroffenen Gläubiger im Konkurse Wehrle, also auch
der Rekurrentin, an ihrer Konkursdividende einen verhältniß
mäßigen Abzug machen müsse und zwar nicht nur, für den auf
sie entfallenden sechsten Theil der Prozeßkostenforderung von
190 Fr. sondern auch für die auf zwei im Konkurse leer aus
gehende Gläubiger entfallenden Quoten dieser Forderung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Vollmacht des Anwaltes der Rekurrentin zur Be
schwerde ist dargethan. Wie sich aus der Erklärung des Gerichts
schreibers von Goßau vom 16. Dezember 1890 ergibt und wie
übrigens, da ja die in Rede stehende Prozeßkostenschuld nicht eine
Schuld der Konkursmasse Wehrle, sondern eine solche der ein
zelnen im Prozesse unterlegenen Gläubiger ist, von vornherein
als einleuchtend erscheinen mußte, ist die Beschwerde auch nicht
gegenstandslos; es kann vielmehr keinem Zweifel unterliegen, daß
neben den Betreffnissen anderer Gläubiger auch die der Rekur
rentin zukommende Konkursdividende für die Prozeßkostenforderung
der Rekursbeklagten mit Arrest belegt worden ist und bis zur
Aufhebung des Arrestes nicht, beziehungsweise nicht in vollem
Betrage, ausbezahlt wird. Richtig ist dagegen allerdings, daß die
Rekurrentin seiner Zeit absolut kein Interesse daran hatte, die
Lokation der Rekursbeklagten in Klasse VII zu bestreiten. Allein
dies ist natürlich für das Schickfal der gegenwärtigen Beschwerde
völlig unerheblich.
-
Der durch die Verfügung des Bezirksamtes Goßau vom
-
Oktober 1890 auf die Konkursdividende der Rekurrentin ge
legte Beschlag ist ohne Zweifel ein eigentlicher, zu Sicherung einer
Forderung gelegter Arrest und nicht, wie die Rekursbeklagten an
deuten, eine vorsorgliche Verfügung zu Erhaltung des gegebenen
Zustandes einer streitigen Sache. Dies ergibt sich zur Evidenz
aus dem Inhalte der Verfügung selbst sowie den durchaus auf
den Arrest und nicht auf die vorsorgliche Verfügung bezüglichen
Gesetzesbestimmungen, auf welche die Beschlagnahme begründet
worden ist.
-
Da der Arrest, wie bemerkt, zweifellos auf Vermögen (eine
Forderung) der Rekurrentin gelegt worden ist, letztere aber un
bestrittenermaßen aufrechtstehend und im Kanton Aargau fest
niedergelassen ist, so erscheint die Beschwerde gemäß Art. 59
Abs. 1 B. V. als begründet. Daß die Rekurrentin für die For
derung der Rekursbeklagten mit andern, theilweise im Kanton
St. Gallen wohnhaften, Personen solidarisch haften mag, ändert
hieran nichts. Aus der Solidarität mehrerer Schuldner folgt
durchaus nicht, daß sie alle vor dem gleichen Richter müssen be
langt werden können; vielmehr bleibt auch für Solidarschuldner
die verfassungsmäßige Gewährleistung des Gerichtsstandes des
Wohnortes bestehen (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in
Sachen Sandi Gilli Amtliche Sammlung XI, S. 430.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
der angefochtene, durch Verfügung des Bezirksamtes Goßau vom
-
Oktober 1890 gelegte und durch Entscheidung des Regierungs
rathes des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 1890 auf
rechterhaltene Arrest, soweit derselbe die Rekurrentin betrifft, auf
gehoben.