- Urtheil vom 10. April 1891 in Sachen
Zollinger gegen Baumwollspinnerei und Zwirnerei
Niederuster.
A. Durch Urtheil vom 10. Februar 1891 hat die Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Eine Staatsgebühr fällt außer Ansatz.
- Die Kosten werden auf die Gerichtskasse übernommen.
- Der Kläger hat die Beklagte für außergerichtliche Kosten
und Umtriebe in beiden Instanzen mit a Fr. zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: 1. Es sei dem Kläger auch für diese Instanz das
Armenrecht zu bewilligen. 2. Es sei die Klage in vollem Umfange
(Kapitalbetrag 4000 Fr. nebst Zinsen) gutzuheißen.3. Es habe die
beklagte Partei die Kosten des Prozesses zutragen und 4. Den
Kläger prozeßualisch für alle drei Instanzen angemessen zu ent
schädigen. Er erklärt im Fernern zu Protokoll, daß er das Rechts
verhältniß des Klägers zu der Unfallversicherungsgesellschaft vor
behalte respektive dem Kläger das Klagerecht gegen diese wahre.
Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der gegne
rischen Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge (mit
150 Fr. Parteientschädigung für die bundesgerichtliche Instanz) an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger H. Zollinger war bei der beklagten Baumwoll
spinnerei und Zwirnerei Niederuster als Handlanger angestellt.
Am 25. Februar 1890 hatte er, erhaltenem Auftrage gemäß,
gemeinsam mit seinem Mitarbeiter Boßhard in die Sägerei der
Gebrüder Lenzlinger in Niederuster (ein dem erweiterten Haft
pflichtgesetze unterstehendes Etablissement) einen Wagen voll Holz
gebracht welches dort geschnitten werden sollte, um später zur
Einzäunung des Umgeländes der beklagtischen Fabrikgebäude ver
wendet zu werden. Gegen Abend hatten Zollinger und Boßhardt
das gesägte Holz wieder abzuholen. Als sie ankamen, war das
Sägen noch nicht ganz beendigt; sie holten die fertigen Stücke
nach und nach aus dem Sägeraum ab, wo sie dieselben vom
Boden, links und rechts neben der Fraise, aufnahmen und luden
sie auf den mitgebrachten, von einem Fuhrmann bedienten Wagen.
Nachdem eben die letzte Schwarte durchsägt worden war und
der Fraiser sich nach hinten begeben hatte, um dieselbe mit dem
Beile loszuschlagen, versuchte Zollinger, angeblich weil der Fuhr
mann pressirt habe, die Schwarte selbst vom Fraisetisch oder
Schlitten wegzunehmen; dabei wurde er von der Fraise am rechten
Arme erfaßt und derart verletzt, daß der Arm amputirt werden
mußte. Wegen dieses Unfalles belangte er die Beklagte, gestützt auf
Art. 3 und 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes, auf Bezahlung
der Arzt und Heilungskosten sowie einer Entschädigung von
4000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 25. Februar 1890. Die Be
klagte bestritt, daß der Unfall sich in ihrem Betriebe und daß
er sich bei einer mit dem Fabrikbetriebe zusammenhängenden Dienst
verrichtung oder Hülfsarbeit ereignet habe, sowie daß der Kläger,
der bloßer Handlanger sei, als Arbeiter der Fabrik betrachtet
werden könne; eventuell machte sie die Einrede des Selbstver
schuldens geltend. Die erste Instanz (Bezirksgericht Uster) hat in
grundsätzlicher Bejahung der Haftpflicht der Beklagten, aber unter
Annahme eines Mitverschuldens des Klägers, die Klage im re
duzirten Betrage von 1500 Fr. gutgeheißen. Die zweite Instanz,
durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil, hat dieselbe abgewiefen; sie
nimmt an, die Thätigkeit, bei welcher der Kläger verletzt worden
sei, stehe mit dem Fabrikbetriebe in keinem auch nur mittelbaren
Zusammenhange. Als Fabrikbetrieb erscheine die Thätigkeit, welche
auf Herstellung der materiellen Arbeitsprodukte, zu deren Er
zeugung das Gewerbe diene, gerichtet sei. Mit der Erzeugung der
Fabrikate einer Spinnerei stehe es aber in keinem auch nur mittel
baren Zusammenhange, wenn der Fabrikbesitzer auf der Grenze
seines Besitzthums eine Hecke errichten wolle und den Handlanger
schicke, um das für diese Hecke nöthige Holz in der Säge zu
holen. Eine derartige Thätigkeit eines Hülfsarbeiters einer Fabrik
falle so wenig unter das Haftpflichtgesetz, als etwa eine ihm auf
getragene häusliche Arbeit. Wenn übrigens das erweiterte Haft
pflichtgesetz auch anwendbar wäre, so müßte die Klage doch abge
wiesen werden, weil der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe.
2. In rechtlicher Beziehung ist grundsätzlich festzuhalten: Das
erweiterte Haftpflichtgesetz (Art. 3 und 4) dehnt die Haftpflicht
der Fabrikunternehmer auf alle auch blos mittelbar mit dem
Fabrikbetriebe zusammenhängenden Dienstverrichtungen sowie auf
die nicht zum Fabrikbetriebe im engern Sinne gehörigen, aber mit
demselben in einem Zusammenhange stehenden Hülfsarbeiten aus.
Dagegen erstreckt auch das erweiterte Haftpflichtgesetz (abgesehen
von der hier nicht weiter in Betracht fallenden Vorschrift des
Art. 2) die Haftpflicht nicht über den eigenen Gewerbebetrieb des
Haftpflichtigen hinaus; es macht den Fabrikanten wohl für Be
triebsunfälle im weitesten Sinne dieses Wortes verantwortlich,
allein immerhin nur für die Betriebsunfälle seines Fabrikge
werbes, d. h. für die Unfälle, welche dem Betriebskreise seines
Thätigkeit entstehen, die
Unternehmens entspringen, aus einer
dem auf seine Rechnung geführten Gewerbebetriebe zugehört.
Dagegen erstreckt sich die Haftpflicht des Fabrikanten auch nach
dem erweiterten Haftpflichtgesetze nicht auf solche Arbeiten, deren
Ausführung überhaupt keinen Theil seines Gewerbebetriebes bildet,
sondern die dem Betriebskreise eines andern Unternehmens ange
hören, insbesondere auch nicht auf solche Arbeiten, welche der
Fabrikant einem dritten Unternehmer zur selbständigen Ausfüh
rung auf eigene Rechnung verdungen hat. Nun hat im vorliegen
den Falle die beklagte Spinnerei nicht etwa die Sägereieinrichtung
und die Dienste der Gebrüder Lenzlinger zum Zwecke des eigenen
Sägens des Holzes gemiethet, sondern die Gebrüder Lenzlinger
hatten das Sägen kraft Werkvertrages, als Unternehmer auf
eigene Rechnung, übernommen. Sie hatten dieses Werk allein
ohne Mitwirkung der Leute der Spinnerei, auszuführen. Den
letztern und speziell dem Kläger war festgestelltermaßen von der
beklagten Spinnerei weder Auftrag noch auch nur Erlaubniß
theilt worden, beim Sägen des Holzes mitzuwirken; ihre Aufgabe
beschränkte sich auf den Transport; sie hatten das Holz
Säge hin und wieder zurückzubringen, auf und abzuladen, nicht
dagegen bei der Sägereiarbeit mitzuwirken; diese sollte nicht etwa
durch Zusammenwirken der Leute der Spinnerei und der Sägerei
vollzogen werden, so daß von einem Ineinandergreifen der Be
triebskreise gesprochen werden könnte, sondern sie war ausschließlich
Sache der
Sägereiunternehmer und ihrer Leute. Diese Arbeit
fällt also gänzlich außerhalb des Betriebskreises der beklagten
Spinnerei, sie gehört nicht zum Betriebe der Spinnerei sondern
zu demjenigen der Sägerei der Gebrüder Lenzlinger. Zur Säge
reiarbeit aber gehört gewiß auch das Auflegen des Holzes auf
den Sägetisch und die Wegnahme der geschnittenen Stücke von
diesem Tisch. Indem daher der Kläger in diese letztere Verrich
tung, zudem in höchst unvorsichtiger Weise, eingriff, hat er
keinenfalls eine zum Betriebe der beklagten Spinnerei gehörige
Dienstverrichtung erfüllt, sondern sich unbefugt in den Betrieb
der Sägerei der Gebrüder Lenzlinger eingemischt. Durch eine
derartige unbefugte Einmischung des Arbeiters einer Fabrik in
den Betriebskreis eines Dritten kann aber gewiß die Haftpflicht
des Fabrikanten nicht ausgedehnt, auf Unfälle, welche der Ar
beiter in dem fremden Gewerbebetriebe erleidet, nicht erstreckt
werden. Es kann unter Umständen, wenn z. B. das Unter
nehmen, in welches der Arbeiter sich eingemischt hat, der Eisen
bahnbetrieb ist, die Haftpflicht des dritten Unternehmers in Frage
kommen; diejenige des Fabrikherrn, in dessen Dienst der Arbeiter
steht, ist ausgeschlossen.
3. Ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so mag
im Weitern bemerkt werden, daß, wie das Bundesgericht bereits
in seiner Entscheidung in Sachen Burkhalter gegen Fabrique de
pâte de bois de Rondchâtel vom 8. November 1890 ausge
führt hat, zu den mit dem Betriebe in mittelbarem Zusammen
hange stehenden Dienstverrichtungen oder zu den Hülfsarbeiten des
Fabrikbetriebes im Sinne des erweiterten Haftpflichtgesetzes nur
solche Arbeiten gehören, welche in einer, wenn auch vielleicht nur
mittelbaren, Zweckbeziehung zum Betriebe des eigentlichen Fabri
kationsgewerbes stehen. Von diesem Gesichtspunkte aus wäre die
Anwendbarkeit des Haftpflichtgesetzes auf den vorliegenden Fall
auch dann zweifelhaft, wenn der Unfall nicht durch das unbefugte
Eingreifen des Klägers in den Sägereibetrieb verursacht worden
wäre, sondern sich bei dem, dem Kläger aufgetragenen, Holz
transporte ereignet hätte. Denn es kann kaum als erwiesen er
achtet werden, daß dieser Transport beziehungsweise die Er
stellung der Hecke, wegen welcher er angeordnet worden war,
mit dem Betriebe der Fabrikation der beklagten Spinnerei näher
oder entfernter zusammenhänge; es ist vielmehr nicht ausge
schlossen, daß die fragliche Einfriedigung zu ganz andern Zwecken,
z. B. zum Schutze von Kulturen u. dgl., erstellt worden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 10. Februar 1891 sein Bewenden.