Art. 71 OR; condictio causa data causa non secuta and later contractual settlement: where a party consents to a performance in expectation of a substitute security, an enrichment claim may arise if the expected counter-performance fails; however, if the parties subsequently conclude a valid agreement fixing the substitute performance, the claim is no longer governed by unjust enrichment but by contract law. A prior judgment bars a new action only if the same claim and cause of action are again litigated; a merely different legal qualification does not suffice, but a different factual/legal basis excludes identity of the dispute (consid. 2-3).
unbegründet. Denn es mangelt die Identität des Streitgegen standes. In dem frühern Prozesse war, wie in den Entscheidungen des Bundesgerichtes vom 13. Juni und 18. Oktober 1890 aus geführt und begründet ist, ausschließlich eine Kontraktsklage auf Erfüllung eines Vertrages eventuell Schadensersatz wegen Nicht erfüllung eines solchen und gar nicht, weder prinzipal noch even tuell, die Bereicherungsklage erhoben; im gegenwärtigen Prozesse dagegen ist in der That ein Bereicherungsanspruch erhoben. Es wird somit aus einem verschiedenen Klagegrunde geklagt, nicht etwa nur gestützt auf eine verschiedene rechtliche Qualifikation des Thatbestandes. Diese Verschiedenheit des Klagegrundes schließt die Identität der Streitsache d. h. des streitigen Anspruches aus. 3. In der Sache selbst erscheint die Klage als eine condictio causa data causa non secuta; die Rekurrenten behaupten, die Voraussetzung, unter welcher einzig sie in die Löschung der Gült vom 8. November 1883 eingewilligt haben, nämlich die hypo thekarische Vereinigung des Wiesriedes mit der Gesammtliegen schaft Oberblachen, sei nicht in Erfüllung gegangen und die Be klagten haften ihnen daher, nachdem der Grund, aus welchem sie die Löschung der Gült bewilligt haben, nicht in Erfüllung gegangen sei, auf die Bereicherung. (Art. 71 O. R.) Wenn nun nach der Erklärung der Rekurrenten an die zugerische Hypothekar kanzlei vom 5. Januar 1886 weitere Vereinbarungen der Parteien nicht getroffen worden wären, so möchte wohl ein Bereicherungs anspruch prinzipiell begründet sein, der aber immmerhin nicht ohne weiters auf Zahlung von 6000 Fr. gerichtet werden könnte, sondern in erster Linie auf Wiederherstellung der gelöschten Gült gehen müßte. Denn es ist in der That richtig, daß diejenige Leistung anderweitiger Sicherheit, in deren Erwartung die Lö schungsbewilligung geschah, nicht erfolgt ist und eine vertragliche Vereinbarung mit der Eigenthümerin des belasteten Grundstückes über den zu leistenden Ersatz bestand zur Zeit der Löschungsbe willigung nicht. Allein aus den Akten geht nun klar hervor, daß nach der Löschung der Gült vom 8. November 1883 die Par teien sich über die für diese Löschung zu machende Gegenleistung vertraglich geeinigt haben. Sie haben als solche diejenige Ver pflichtung vereinbart, welche Frau Barbara Bruhin durch Akt vom 26. Juni 1887 übernahm, nämlich die Verpflichtung der letztern, auf ihrer Liegenschaft Oberblachen in Neuheim eine Gült von 6000 Fr. zu errichten, wofür eine solche Gült unterm 8. November 1883 auf zwei Riedern errichtet, aber wieder an nullirt worden ist. Nach dem Inhalte dieses Aktes kann gewiß kein Zweifel darüber obwalten, daß dadurch der Ersatz bestimmt werden soll, welcher den Rekurrenten für die gelöschte Gült zu leisten ist. Diese Verpflichtung vom 26. Juni 1887 ist auch zweifellos gültig eingegangen. Ist aber danach ein gültiger Ver trag über die für die Zuwendung der Rekurrenten (die Löschung der Gült) zu machende Gegenleistung zu Stande gekommen, so ist klar, daß nicht mehr mit der condictio causa data causa non secuta Rückgabe des Geleisteten respektive Herausgabe der Be reicherung verlangt, sondern daß nur noch mit der Vertragsklage auf Erfüllung des Vertrages, auf die vertragliche Gegenleistung, geklagt werden kann. Dies ist denn auch durch die frühere, gegen die Söhne Bruhin gerichtete Klage der Rekurrenten geschehen, die Klage aber von den kantonalen Gerichten abgewiesen worden, weil nicht dargethan sei, daß das Pfandbestellungsversprechen der Mutter Bruhin vom 26. Juni 1887 sich auf das Wiesried miterstrecke. Bei dieser im gegenwärtigen Prozesse von den kantonalen Ge richten festgehaltenen Entscheidung muß es lediglich sein Bewenden haben, da deren Richtigkeit sich der Nachprüfung des Bundesge richtes entzieht, wie dies in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1890 ausgeführt ist. Wenn die Rekurrenten noch darauf hinge wiesen haben, daß eine Gülterrichtung nicht nur auf dem Wies riede sondern auch auf dem Oberblachengute nicht erfolgt sei, so ist dies gewiß völlig gleichgültig, da die Rekurrenten die Er richtung einer solchen Gült jeden Augenblick hätten veranlassen können, dies aber wegen mangelnden Interesses nicht gethan haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Zug vom 29. April 1891 sein Bewenden.