- Urtheil vom 15. Mai 1891 in Sachen Tresch.
A. Jungfrau Barbara Tresch ab der Schipfen zu Silenen,
Kantons Uri, stand vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881
gemäß dem kantonalen Gesetze unter Geschlechtsvormundschaft.
Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes dauerte diese Vor
mundschaft thatsächlich fort. Barbara Tresch, welcher in der Ver
waltung ihres Vermögens eine gewisse Selbständigkeit belassen
wurde, beschwerte sich zunächst nicht hiegegen. In Folge einer
von dem Pfarrhelfer Franz Josef Zgraggen in Silenen ihr sowie
seiner Köchin Anna Zgraggen gemachten Schenkung seines ganzen
Vermögens wurde nun aber Barbara Tresch, da die Verwandten
des Schenkgebers dessen Entmündigung erwirkten, und die Schen
kung als erschlichen anfochten, in Straf und Civilprozesse ver
wickelt; sie verlangte nunmehr in den Jahren 1887 und 1888
wiederholt bei den urnerischen Behörden die Aufhebung der Vor
Im
mundschaft, wurde indeß mit ihren Begehren abgewiesen.
Februar 1891 stellte sie von neuem beim Gemeinderathe von
Silenen und nach dem sie von diesem durch Beschluß vom 14. Fe
bruar abgewiesen worden war, beim Regierungsrathe des Kantons
Uri das Begehren um Aufhebung der Vormundschaft und Aner
kennung ihrer vollständigen Handlungsfähigkeit, sowie in Folge
dessen ihrer Berechtigung, ihre Rechte in einem von dem Vor
munde des Pfarrhelfers Zgraggen gegen sie eingeleiteten Civilpro
zesses selbst zu wahren. Der Regierungsrath des Kantons Uri
wies durch Entscheidung vom 28. Februar 1891 das Begehren
um Entvogtigung ab, indem er dagegen den Gemeinderath von
Silenen einlud, der Tresch für den eingeleiteten Prozeß einen un
parteiischen Vertreter vorzuschlagen. Diese Entscheidung stützt
im Wesentlichen auf die Vernehmlassung des Gemeinderathes von
Silenen, in welcher ausgeführt wird: Nachdem die Tresch mit
ihren frühern Begehren um Entvogtigung in allen Instanzen ab
gewiesen worden sei und der Sachverhalt sich seither nicht geändert
habe, auch keine neuen Beweismittel vorliegen, liege res judicata
vor und sei die Tresch zur Beschwerde überhaupt nicht mehr be
rechtigt; die Tresch besitze übrigens nicht die nöthigen geistigen
Fähigkeiten um ihre ökonomischen Verhältnisse selbst zu ordnen;
aus der Art und Weise, wie sie bisher ihr Vermögen, soweit ihr
dasselbe überlassen worden sei, verwaltet habe, ergebe sich, daß sie
sich der Gefahr eines künftigen Nothstandes aussetzen würde,
wenn sie als handlungsfähig erklärt würde. Sie sei nunmehr
51 Jahre alt, habe stets unter Vormundschaft gestanden, sei als
eine leichtgläubige, geistig beschränkte Person bekannt; ihre unbe
sonnene, geradezu leichtsinnige Handlungsweise in dem gegen sie
eingeleiteten Forderungsprozesse des Pfarrhelfers Zgraggen respek
tive seines Vormundes ließe das schlimmste für ihre ökonomische
Zukunft befürchten.
B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Barbara Tresch mit
Eingabe vom 4./8. April 1891 beim Bundesgerichte wegen Nicht
anwendung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs
fähigkeit, indem sie den Antrag stellt: Das Bundesgericht wolle
erkennen, die am 28. Februar 1891 vom Regierungsrathe von
Uri über die Rekurrentin verordnete Vormundschaft sei als unge
setzlich aufgehoben. Sie produzirt ein schriftliches Zeugniß einer
Anzahl angesehener Bürger von Silenen sowie ein ärztliches Gut
achten zum Nachweise dafür, daß sie als rechtschaffene, sparsame,
häusliche und vernünftige Person anerkannt sei und sich im vollen
Besitze aller Geisteskräfte befinde, auch geistig und physisch nor
mal entwickelt sei. In rechtlicher Beziehung führt sie aus: Von
einer res judicata könne hier nicht die Rede sein; zunächst lasse
sich die Fortdauer einer früher verhängten Geschlechtsvormund
schaft durch nichts rechtfertigen und sodann könne überhaupt die
Aufhebung der Entmündigung stets verlangt werden. Nun stelle
die angefochtene Entscheidung des Regierungsrathes einen bundes
rechtlich zuläßigen Entmündigungsgrund nicht fest, da dieselbe kein
körperliches oder geistiges Gebrechen der Rekurrentin feststelle und
noch weniger sage, daß die Rekurrentin wegen eines solchen zur
Verwaltung ihres Vermögens unfähig sei. Der Regierungsrath
stelle vielmehr einfach auf die Erklärungen des Gemeinderathes ab;
das sei aber kein Motiv; in Wirklichkeit könne denn auch der
Regierungsrath einen Entmündigungsgrund nicht feststellen,
eben ein solcher nicht vorliege, die Rekurrentin gegentheils sehr
wohl fähig sei ihre Angelegenheiten selbst zu verwalten. Es handle
sich um ein verstecktes Festhalten der abgeschafften Geschlechtsvor
mundschaft.
C. Der Regierungsrath des Kantons Uri bemerkt in seiner
Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen: Da die
Sachlage sich seit den frühern die Entvogtigungsbegehren der Re
kurrentin abweisenden Entscheidungen der kantonalen Instanzen
nicht erheblich verändert habe, so müsse sich zunächst fragen, ob
die Beschwerde überhaupt noch als zulässig zu betrachten und nicht
das Beschwerderecht verwirkt sei. Die Beschwerde sei aber auch
materiell unbegründet. Das Bundesgericht habe stets anerkannt, daß
von einer Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit dann keine Rede sein könne, wenn die Be
vogtigung sich auf einen bundesrechtlich zuläßigen Grund stütze
und blos streitig sei, ob dieser Grund in concreto zutreffe; in
einem solchen Falle könnte nur dann etwa von einer Verletzung
des Bundesgesetzes gesprochen werden, wenn ein bundesrechtlich
zuläßiger Entmündigungsgrund blos vorgeschoben worden sein
sollte, um eine bundesrechtlich offenbar unzuläßige Bevogtigung
zu begründen, respektive aufrecht zu erhalten. In concreto nun
sei der Grund, aus welchem die Bevogtigung der Rekurrentin
aufrecht erhalten werde, ein bundesrechtlich zuläßiger, aus Art. 5
Ziffer 1 B. G. geschöpfter. Derselbe sei auch, wie des nähern
ausgeführt wird, keineswegs ein blos vorgeschobener. Demnach
werde beantragt, es sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde kann nicht deßhalb als unzuläßig oder ver
spätet zurückgewiesen werden, weil die Rekurrentin gegen die frü
hern, ihre frühern Entvogtigungsbegehren abweisenden Entschei
dungen der kantonalen Behörden sich binnen nützlicher Frist nicht
beschwert hat. Einmal nämlich wird überhaupt durch die Abwei
sung eines Entvogtigungsbegehrens, der Natur der Sache nach,
nicht ausgeschlossen, daß später Seitens der gleichen Person auf
Grund der nunmehrigen Sachlage ein neues Begehren um Auf
hebung der Vormundschaft gestellt werde. Sodann aber fällt in
casu in Betracht, daß es sich hier, wie unten zu zeigen ist, über
haupt nicht um die Wiederaufhebung einer ausgesprochenen Ent
mündigung, sondern vielmehr nur um die deklarative Aner
kennung der vollen Handlungsfähigkeit der Rekurrentin handelt.
- In der Sache selbst erscheint die Beschwerde ohne weiters
als begründet. Denn: Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1881 siel die Geschlechtsvormundschaft über die
Rekurrentin ipso jure dahin; letztere erlangte damit von selbst
und ohne daß es einer vorgängigen behördlichen Aufhebung der
Vormundschaft bedurft hätte, den Zustand der vollen Handlungs
fähigkeit und damit die Dispositionsbefugniß über ihr Vermögen
wie die Fähigkeit, sich durch Rechtsgeschäfte zu verpflichten.
Handlungsfähigkeit konnte nur durch Entmündigung, wenn in
einem gegen sie eingeleiteten Entmündigungsverfahren ein bundes
rechtlich zuläßiger Entmündigungsgrund festgestellt wurde, wieder
aufgehoben oder beschränkt werden. Eine Entmündigung der Re
kurrentin hat nun aber gar nie stattgefunden, da ein Entmündi
gungsverfahren gegen sie nie eingeleitet worden ist, vielmehr ist
einfach die frühere Geschlechtsvormundschaft aufrechterhalten und
fortgesetzt worden. Dies ist aber mit dem Bundesgesetze unver
träglich; nach diesem ist vielmehr die Rekurrentin so lange sie
nicht in gesetzlicher Form aus einem bundesrechtlich zuläßigen
Grunde entmündigt wird, vollkommen handlungsfähig und daher
jederzeit berechtigt, die Aufhebung der thatsächlich fortbestehenden
vormundschaftlichen Verwaltung zu verlangen. (Vgl. Entscheidung
des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung IX, S. 482 f.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.