- Urtheil vom 3. April 1891 in Sachen
Rossetti und Genossen.
A. Durch Entscheidung vom 29. Dezember 1888 hat das
Bundesgericht eine Beschwerde des C. Sciaroni und Genossen in
Biasca wegen Verletzung des Art. 49, litt. 6 B.=V. für be¬
gründet und die Gemeinde Biasca für verpflichtet erklärt, von
den auf die Rekurrenten entfallenden Gemeindesteuern für 1887
denjenigen Theil in Abzug zu bringen, welcher auf Ausgaben für
den Unterhalt des römisch katholischen Kultus sich beziehe. Als
Kultusausgaben hatten in dem der Entscheidung zu Grunde
liegenden Gemeindebudget für 1887 (neben Ausgaben für die Sakri¬
stane, ai parroci per i soliti uffici und per le ulive) figurirt:
a. Zehnten an den Kaplan (Beneficium Pellanda) Fr. 562 12
„ 604 80
„ den Probst
„ 437 33
„ den Canonico-coadjutore
Die Regierung des Kantons Tessin hatte der Beschwerde ent¬
gegengehalten, es wäre dieselbe erst nach einer Vermögensaus¬
scheidung zwischen der Pfarrei und der Gemeinde Biasca statthaft.
Letztere besitze gegenwärtig beträchtliche Theile des katholischen
Kirchengutes und erst nach einer Vermögensausscheidung zwischen
Pfarrei und Gemeinde könnte beurtheilt werden, ob nicht die
Einkünfte des Kirchengutes zu Bestreitung der Kultusausgaben
genügen und ob also für letztere wirklich eine Steuer erhoben
werden müsse, welche dann allerdings ausschließlich von den rö¬
mischen Katholiken getragen werden müßte. Sie hatte im Fernern
darauf hingewiesen, daß jedenfalls die Zehntschuld der Gemeinde
Biasea gegenüber verschiedenen kirchlichen Beneficien privatrecht¬
licher Natur sei. Das Bundesgericht führte in den Entscheidungs¬
gründen aus, die Einwendung der Regierung des Kantons Tessin
werfe eine privatrechtliche Frage auf, welche im staatsrechtlichen
Verfahren nicht entschieden werden könne und deren Pendenz jeden¬
falls die Anwendung einer verfassungsmäßigen Gewährleistung
nicht auf unbestimmte Zeit suspendiren könne, um so weniger als
die Behauptung betreffend die rechtliche Natur der Zehntleistungen
durch nichts erwiesen sei. Die Aufgabe über etwaige privatrecht¬
liche Ansprüche der Pfarrei oder sonstiger Berechtigter gegenüber
der Gemeinde zu entscheiden, falle nicht dem Bundesgerichte sondern
den kompetenten Civilgerichten zu. Derartigen privatrechtlichen
Ansprüchen werde durch die staatsrechtliche Entscheidung nicht
vorgegriffen.
B. Während der Dauer des dieser Entscheidung vorangegangenen
Verfahrens hatte die Gemeinde Biasca, gemäß einem Beschlusse der
Gemeindeversammlung vom 4. November 1888 die rückständigen
Zehntleistungen bezahlt. Nach der bundesgerichtlichen Entscheidung
beschloß die Gemeindeversammlung von Biasca am 10. November
1889, ein Begehren des Pfarreirathes um Bezahlung des den
Priestern der Pfarrei schuldigen Zehnten, abzuweisen. Als nun aber
daraufhin die Patrone des Kaplaneibeneficiums Pellanda den
Kaplaneizehnten für 1889 gerichtlich einklagten, verweigerte die
Gemeindeversammlung von Biasca am 16. März 1890 dem
Gemeindevorstande die Prozeßvollmacht, und es wurde daher den
Patronen des Beneficiums Pellanda am 1. April 1890 durch
Urtheil des Bezirksgerichtes Bellinzona=Riviera ihre Klage zu¬
gesprochen. Am 9. April 1890 forderte auch der Pfarreirath seiner¬
seits gerichtlich die Anerkennung der Zehntguthaben des Probst= und
Koadjutoreibeneficiums. Die Gemeindeversammlung von Biasca
beschloß am 1. Juni 1890, entgegen dem Antrag des Gemeinde¬
vorstandes, dieses Begehren ebenso wie ein am 16. Mai 1890
gestelltes Begehren der Patrone des Beneficiums Pellanda um
Bezahlung der am 11. Mai 1890 verfallenen ersten Zehntrate für
1890 anzuerkennen; gleichzeitig beschloß sie gemäß dem Antrage
einer von ihr am 20. April 1890 niedergesetzten Kommission,
für den Zehnten die durch das Gesetz und Reglement für die
Abgaben und jede andere Gemeindelast festgesetzte Vertheilungsart
anzunehmen, also die für Bestreitung der kirchlichen Zehntlei¬
stungen nöthigen Beträge im gewöhnlichen Steuerwege aufzubringen.
Gestützt auf diesen Gemeindebeschluß erwirkte der Pfarreirath am
11. Juni 1890 ein die erfolgte Annahme seines Rechtsbegehrens
konstatirendes Urtheil des Bezirksgerichtes Bellinzona=Riviera.
C. Mit Eingabe vom 10. Juni 1890 ergriffen Sebastiano
Rosseti und Genossen (als akatholische Einwohner der Ge¬
meinde Biasca) gegen den Beschluß dieser Gemeinde vom 1. Juni
gleichen Jahres den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht.
Sie erblicken in dem angefochtenen Beschluße, welcher die Um¬
wandlung einer öffentlich=rechtlichen Verpflichtung zu Kultus¬
zwecken in ein Privatschuldverhältniß anstrebe, eine Verletzung
des Art. 49, Absatz 6 B.=V. und einen Verstoß gegen die bundes¬
gerichtliche Entscheidung vom 29. Dezember 1888. Sie stellen die
Anträge: das Bundesgericht wolle 1. unter der strengsten civilen
und strafrechtlichen Verantwortlichkeit dem Vorstande von Biasca
auferlegen, daß er sich enthalte, die Rekurrenten in die Verthei¬
lung des Zehnten oder der Bodentaxe hineinzuziehen und wolle
folglich den von der Gemeindeversammlung von Biasca in ihrer
Sitzung vom 1. laufenden Monats auf den von der Spezial¬
kommission abgegebenen Bericht vom 14. Mai hin und auf den
Antrag des Consigliere Giuseppe Rossetti, die Klagen vom 9. April
und 16. Mai anzuerkennen, gefaßten Beschluß aufheben, mit der
eventuellen Vollmacht den Rechtsweg einzuschlagen. 2. Dasselbe
wolle den Gemeindevorstand verpflichten, ohne Verzögerung
für die Rückerstattung dessen zu sorgen, zu dessen Zahlung an
auf den katholischen Kultus bezügliche Ausgaben die Rekurrenten
ungerechterweise gezwungen worden sind. 3. Dasselbe wolle die
Versammlung in die vom Bundesgerichte festzusetzenden Kosten
verfällen.
D. Der Gemeinderath von Biasca stellt in seiner Rekursbeant¬
wortung den Antrag, das Bundesgericht wolle die Sache in einer
Weise entscheiden, daß dem Streite ein Ende gemacht werde. Er
legt die Vorgänge dar, welche zu der angefochtenen Schlußnahme
geführt haben und setzt den von ihm in der streitigen Frage ein¬
genommenen Standpunkt auseinander; er fügt bei, die Gemeinde¬
versammlung habe am 1. Juni beschlossen, der Gemeinderath solle,
wenn gegen die an diesem Tage gefaßten Schlußnahmen Wider¬
spruch erhoben werden sollte, einfach den Pfarreirath und die
Patrone des Beneficiums Pellanda in's Recht rufen. Da aber
ihm die Beschwerde zur Beantwortung mitgetheilt worden sei, so
habe er dieselbe beantwortet, dem Bundesgerichte überlassend, auch
andere an der Sache Betheiligte anzuhören, wenn es dies für an¬
gemessen erachten sollte.
E. Mit nachträglicher Eingabe vom 22. September 1890
machen die Rekurrenten geltend, der Gemeindevorstand fordere
auch die Kirchensteuern für 1889/1890 ein. Sie stellen den Antrag:
daß so lange der durch unsere Beschwerde vom 10. Juni abhin
angehobene Streit hängt, der bestehende Zustand nicht verändert
werden dürfe und daß folglich in Bezug auf uns die eingelegten,
auf Zahlung der Kosten für den katholischen Kultus bezüglichen
Steuerzeddel als null und nichtig erklärt werden, unter Kostenfolge.
Durch provisorische Verfügung des Bundesgerichtspräsidenten vom
20. Oktober 1890 wurde die Eintreibung der von den Rekurren¬
ten geforderten Steuerbeträge bis nach Entscheidung des Bundes¬
gerichtes suspendirt.
F. Mit Eingabe vom 25. September 1890 stellten der Pfarrei¬
rath von Biasca und die Patrone des Kaplaneibeneficiums Pellanda
den Antrag, als Intervenienten in der Sache zugelassen zu werden.
Nachdem ihnen vom Instruktionsrichter Frist zu Einreichung einer
Rechtsschrift angesetzt worden war, stellten sie mit Eingabe vom
29. Dezember 1890 die Anträge: Das Bundesgericht wolle 1. sich
inkompetent erklären zur Beurtheilung der Beschwerde des S. Ros¬
fetti und Konsørten. 2. Die genannte Beschwerde abweisen, weil
sie nicht gegen eine Verfügung einer kantonalen Behörde, sondern
gegen die Beschlüsse einer Gemeindeversammlung gerichtet ist und
ohne daß die kantonalen Behörden angegangen worden wären.
3. Die Beschwerde abweisen, weil verspätet und gegen die res
judicata verstoßend. 4. Die Beschwerde Rossetti und Konsorten
auch materiell unbegründet erklären. Zur Begründung ihrer An¬
träge machen sie wesentlich folgende Gesichtspunkte geltend:
- Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom
- Dezember 1888 anerkannt habe, stehe es demselben nicht zu,
über eivilrechtliche Ansprüche der Pfarrei Biasca oder anderer
Berechtigter an die Gemeinde Biasca zu entscheiden. Im vor¬
liegenden Falle handle es sich nun um solche eivilrechtliche, von
den Intervenienten im Civilprozeßwege geltend gemachte und von
den kompetenten Civilgerichten beurtheilte Ansprüche, welche aus
dem am 15. Mai 1812 zwischen der Gemeinde Biasca und den
Inhabern der kirchlichen Beneficien abgeschlossenen Zehntablösungs¬
vertrage hergeleitet werden. Das Bundesgericht als Staatsgerichts¬
hof sei also nicht kompetent. 2. Der staatsrechtliche Rekurs sei
nach Art. 59 O.=G. nur gegen Verfügungen kantonaler Be
hörden, nicht aber gegen Beschlüsse von Gemeindeorganen statthaft.
- Die Beschwerde richte sich formell gegen den Gemeindebeschluß
vom 1. Juni 1890 und diesem gegenüber wäre die Beschwerde¬
frist des Art. 59 O.=G. gewahrt. Allein dieser Abschluß sei in
Wahrheit nur die Wiederholung und Bestätigung früherer Ge¬
meindebeschlüsse vom 16. März und 20. April 1890; er basire
im Fernern auf dem rechtskräftigen Urtheile vom 1. April 1890.
Der Rekurs sei daher verspätet und unzuläßig. 4. Das bundes¬
gerichtliche Urtheil vom 29. Dezember 1888 beschäftige sich nur
mit der Zuläßigkeit der Budgetposten, wie sie damals vorgelegen
haben, behalte dagegen privatrechtliche Ansprüche ausdrücklich vor.
Es sei denn auch damals der Pfarreirath gar nicht Partei ge¬
wesen. Die erwähnte bundesgerichtliche Entscheidung mache also
nicht Recht zu Gunsten der Rekurrenten. Die Forderungen des
Kaplaneibeneficiums Pellanda und des Pfarreirathes von Biasca
betreffen auch nicht Steuern, die speziell zu eigentlichen Kultus¬
zwecken der katholischen Kirche auferlegt worden wären. Dieselben
tützen sich auf den zwischen der Gemeinde Biasca und den da¬
maligen Inhabern des Probstei=Koadjutorei= und Kaplaneibenefi¬
ciums abgeschlossenen Zehntablösungsvertrag vom 15. Mai 1812,
welcher eine privatrechtliche Schuld der Gemeinde begründe. Die
Entstehung des Zehntrechts des Kaplaneibeneficiums Pellanda, die
noch genau nachweisbar sei, ergebe dies klar. Gemäß Urkunde
vom 1. Dezember 1395 habe der Zehnt auf dem ganzen Terri¬
torium von Biasca einer Frau Antonia Sacco, kraft einer ihr
an der Gemeinde zustehenden Forderung von 1200 Goldgulden
gehört. Dieselbe habe den Zehnt sodann mit Instruktion vom
- Januar 1410 an verschiedene Herren der Leventina verkauft,
welche denselben getheilt und an Andere weiter veräußert haben.
Nach und nach sei dieser Zehnt von dem Cavaliere Johann
Battista Pellanda von Osogna und dessen Vorfahren wieder zu¬
sammen gekauft worden; dieser habe alsdann denselben (zu einem
vierten Theil und einem halben) der von ihm am 9. April 1607
gegründeten, noch bestehenden, Kaplanei geschenkt. Einen andern Theil
des der Familie Pellanda zustehenden Zehntrechtes habe der da¬
malige Inhaber des Kaplaneibeneficiums im Jahre 1620 gemäß
Spruchbrief vom 1. Dezember dieses Jahres an öffentlicher
Gant für das Beneficium gekauft. Danach komme dem Zehnt¬
rechte der Kaplanei Pellanda ein durchaus privatrechtlicher bür¬
gerlicher Charakter zu. Ganz gleicher Natur seien die Rechte des
Probstei= und Koadjutoreibeneficiums, wie schon der Umstand be¬
weise, daß sie in dem Vertrage von 1812 ganz gleich behandelt
werden, wie der Zehnt der Kaplanei Pellanda. Durch den Vertrag
vom 15. Mai 1812 habe die Gemeinde an Stelle der ursprüng¬
lich pflichtigen Privaten die Zehntlast respektive die an den Platz
des Zehnten tretenden Leistungen gegenüber den Beneficiaten
übernommen. Sie habe dies gewiß nicht gethan ohne daß ihr da¬
für ein Gegenwerth geleistet worden wäre. Dies berühre übrigens
die Rechtsstellung der Beneficiaten nicht. Diese verlangen einfach
Zahlung der ihnen gegenüber von der Gemeinde übernommenen
Schuld; sie könnten ihre Forderung aus dem Vertrage von 1812
auch an Dritte abtreten, wo dann gewiß keine Rede davon sein
könnte, daß diesen gegenüber eine Einrede gestützt auf Art. 49
Abs. 6 B.=V. erhoben werden könnte. Die streitige Forderung
habe also durchaus den Charakter einer Privatschuld und nicht
denjenigen einer Steuerforderung zu Kultuszwecken, wenn auch
dieselbe geistlichen Beneficien zu Gute komme. Speziell der Kaplanei
Pellanda liege denn übrigens auch gar keine seelsorgerische Ver¬
pflichtung gegenüber der Gemeinde Biasca ob. Nach dem Vertrage
von 1812 haben Vertheilung und Einzug der Zehntbeiträge
stets der Gemeinde obgelegen; die Beneficiaten haben sich darum
nicht zu kümmern gehabt, sondern haben nur die freiwillig ge¬
machten Leistungen der Pflichtigen entgegengenommen. Bis zum
Erlaße des Gemeindesteuergesetzes von 1861 seien die Beiträge
von der Gemeindebehörde ebenso verlegt worden, wie alle andern
Gemeindelasten, nach Inkrafttreten des Gesetzes von 1861 dann
eben nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrenten eine Verletzung des Art. 49 Abs.
B.=V. behaupten, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung
Beschwerde unzweifelhaft insoweit kompetent, als es zu prüfen hat,
ob die angefochtene Schlußnahme eine Verletzung verfassungs¬
mäßiger Rechte der Rekurrenten involvirt.
- Was die Stellung der als Intervenienten in der Sache
aufgetretenen Personen, des Pfarreirathes von Biasca und der
Patrone des Kaplaneibeneficiums Pellanda, anbelangt, so ist zu
bemerken: Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat,
ist auch in staatsrechtlichen Sachen die Intervention statthaft, so¬
fern der Intervenient an der Entscheidung des Streites ein recht¬
liches Interesse besitzt. Da nun die Beschwerde, so wie sie in
erster Linie gestellt ist, die Anerkennung der von den Interve¬
nienten geltend gemachten Zehntforderungen durch die Gemeinde
Biasca als verfassungswidrig ansicht, so ist das rechtliche Interesse
Intervenienten an der zu fällenden Entscheidung wohl kaum
zu bezweifeln. Uebrigens dürfte nach den sachbezüglichen Mit¬
theilungen des Gemeindevorstandes wohl anzunehmen sein, die
Gemeindeversammlung von Biasca habe durch ihre Schlußnahme
vom 1. Juni 1890 die heutigen Intervenienten auch zu Wah¬
rung der Rechte der Gemeinde in der vorliegenden Sache er¬
mächtigt und beauftragt.
- Die Einwendung der Verspätung des Rekurses ist völlig
unbegründet. Wenn auch dem angefochtenen Gemeindebeschluß vom
- Juni 1890 andere Gemeindeschlußnahmen und Urtheile voran¬
gegangen sind, durch welche einzelne der von den Intervenienten
geforderten Zehntleistungen anerkannt wurden, so erscheint doch erst
der angefochtene Beschluß vom 1. Juni 1890 als ein solcher,
welcher die Frage definitiv und grundsätzlich regelt und insbe¬
sondere ausspricht, daß die Zehntleistungen auf dem gewöhnlichen
Steuerwege aufzubringen seien.
- Zweifelhafter erscheint dagegen die andere Frage, ob die
Beschwerde nicht deßhalb, gemäß Art. 59 O.=G., als unstatthaft
erscheine, weil eine Verfügung einer kantonalen Behörde über¬
haupt nicht vorliege, sondern der Rekurs sich direkt gegen die
Schlußnahme einer Gemeindeversammlung richte, welche nicht als
entscheidende kantonale Behörde, sondern als Organ der einen
Partei erscheine. Es mag indeß die Entscheidung dieser Frage
im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Denn zu Klarlegung
der Verhältnisse ist eine Rückweisung der Sache an die kantonalen
Behörden nicht erforderlich und materiell erscheint die Beschwerde,
wenn sie auch formell zuläßig sein sollte, jedenfalls als unbe¬
gründet, wie dies unten des nähern auszuführen sein wird. Eine
Entscheidung, wodurch die Rekurrenten zunächst an die kantonalen
Behörden gewiesen würden, wäre also zwecklos und es kann davon
um so mehr Umgang genommen werden, als bei Entscheidung
der gegenwärtigen Beschwerde auch die Feststellung der Bedeutung
und Tragweite der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 29. De¬
zember 1888 in Betracht kommt.
- In der Sache selbst ist zunächst festzuhalten, daß es sich bei
der gegenwärtigen Beschwerde einzig um die Zehntleistungen
an die kirchlichen Beneficien, nicht dagegen um anderweitige Lei¬
stungen zu kirchlichen Zwecken handelt und handeln kann. In
Betreff dieser Zehntleistungen nun kommt der bundesgerichtlichen
Entscheidung vom 29. Dezember 1888 nicht diejenige umfassende
Bedeutung zu, welche die Rekurrenten ihr beilegen. Dieselbe hat
die Einwendung, es handle, sich bei diesen Zehntleistungen um
rein privatrechtliche Verpflichtungen, gegenüber der damaligen
Beschwerde und gestützt auf die damalige Aktenlage als illiquid
zurückgewiesen; dagegen spricht sie nicht definitiv und grundsätzlich
aus, die fraglichen Leistungen qualifiziren sich als öffentlich=recht¬
liche Prästationen zu Kultuszwecken der katholischen Kirche, sondern
sie behält über deren rechtliche Natur weitere richterliche Ent¬
scheidung ausdrücklich vor. Demnach kann denn, ganz abge¬
sehen davon, daß die Entscheidung vom 29. Dezember 1888 in
ihrem dezisiven Theile, sich nur auf das Kultusbudget des
Jahres 1887 bezieht, keine Rede davon sein, daß die gegenwärtige
Streitfrage durch das bundesgerichtliche Erkenntniß vom 29. De¬
zember 1888 zu Gunsten der Rekurrenten präjudizirt sei.
6. Art. 49 Abs. 6 B.=V. spricht den Grundsatz aus, daß Nie¬
mand gehalten sei, Steuern zu bezahlen, welche speziell für
eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht
angehört, auferlegt werden. Er gewährt also, als Ausfluß des
Prinzips der Gewissensfreiheit, dem einzelnen Bürger Schutz
gegen die Besteuerung zu Kultuszwecken einer ihm fremden
Religionsgenossenschaft; dagegen enthält er keineswegs den ganz
andern und viel weiter gehenden Rechtssatz, daß überhaupt aus
öffentlichen, Staats= oder Gemeindemitteln, keine Leistungen zu
kirchlichen Zwecken übernommen oder gemacht werden dürfen.
Solche Leistungen sind vielmehr vollkommen zuläßig. Es steht
verfassungsmäßig nichts entgegen, daß eine Gemeinde sich zu Lei¬
stungen für Kultuszwecke verpflichte; den Gemeindegenossen, welche
der begünstigten Religionsgenossenschaft nicht angehören, steht hie¬
gegen, gegen den eine solche Verpflichtung schaffenden oder anerkennen¬
den Gemeindebeschluß, ein Einspruchsrecht aus Art. 49 Abs. 6
B.=V. nicht zu. Verfassungswidrig ist vielmehr nur, daß die
Gemeinde, zum Zwecke der Erfüllung derartiger von ihr über¬
nommener Verpflichtungen, Gemeindegenossen, welche der betreffen¬
den Konfession nicht angehören, mit Steuern belege, (siehe Ent¬
scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Rerat, Amtliche Samm¬
lung II, S. 310 f.). Eine sachbezügliche von einer Gemeinde
übernommene privatrechtliche Verpflichtung ist für die Gemeinde
vollkommen verbindlich; verfassungsmäßig unzuläßig ist nur, daß
dissidirende Gemeindegenossen im Steuerwege zu Tragung der
daraus für die Gemeinde entstehenden Lasten mit herangezogen
werden. Im Fernern ist vollkommen klar, daß der Rechtssatz des
Art. 49 Abs. 6 B.=V. sich nur auf solche Leistungen an oder
für Religionsgenossenschaften bezieht, welche zum Zwecke der Be¬
streitung kirchlicher Bedürfnisse aus öffentlichen Mitteln über¬
nommen oder, kraft öffentlichen Rechtes, auferlegt wurden. Zu
Tilgung privatrechtlicher Ansprüche von Religionsgenossenschaften
dagegen, welche einer solchen Zweckbeziehung ermangeln, muß
selbstverständlich, wie zur Tilgung jeder andern Gemeindeschuld, jeder
Steuerpflichtige, ohne Rücksicht auf seine Konfession, beitragen.
Hier handelt es sich ja nicht um die autonom beschlossene oder
gesetzlich vorgeschriebene Verwendung öffentlicher Gelder zu Be¬
förderung der Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, sonder
einfach um Zahlung einer vermögensrechtlichen Schuld; es ist
nicht der Religionsgenossenschaft als solcher, zu Förderung ihrer
Zwecke, sondern einfach dem Gläubiger, zu Tilgung seiner For¬
derung, zu leisten. Daß der Gläubiger eine Religionsgenossenschaft
ist ändert an dem Rechtsverhältnisse nichts.
7. Danach ist denn von selbst klar, daß die Rekurrenten von
vornherein nicht berechtigt sind, den Gemeindebeschluß vom 1. Juni
1890 anzufechten, insoweit derselbe lediglich die Zehntforderung
der Intervenienten anerkennt. Beschweren können sie sich vielmehr
nur insoweit, als dieser Beschluß verfügt, es seien die zu Bestrei¬
tung der Zehntleistungen erforderlichen Beträge auf dem Steuer¬
wege unter Beiziehung aller, auch der akatholischen, Gemeinde¬
genossen, aufzubringen. Insoweit wäre ihre Beschwerde dann
begründet, wenn die streitigen Zehntleistungen sich als kirchliche,
von der Gemeinde durch autonomen Beschluß übernommene
oder ihr durch hoheitlichen Akt auferlegte, Abgaben zu Kultus¬
zwecken qualifizirten. Es ist auch das Bundesgericht als Staats¬
gerichtshof, welchem die Wahrung des verfassungsmäßigen Grund¬
satzes des Art. 49 Abs. 6 B.=V. obliegt, befugt, die rechtliche
Natur der fraglichen Leistungen zu überprüfen. Nicht zwar in dem
Sinne daß es berechtigt wäre, die Gemeinde, in Aufhebung
der auf ihre Anerkennung hin ergangenen civilrechtlichen Urtheile
von der übernommenen Verpflichtung zu befreien, wohl aber in
der Beschränkung, daß es, wenn eine kirchliche Abgabe vorläge
auszusprechen hätte, daß die Rekurrenten zu deren Tragung nicht
herangezogen werden können.
- Allein in Wahrheit handelt es sich nun bei den streitigen
Zehntleistungen nicht um eine kirchliche Abgabe. Die Zehnt¬
leistungen werden von der Gemeinde eingefordert kraft des zwischen
ihr und den damaligen Inhabern der kirchlichen Beneficien am
- Mai 1812 abgeschlossenen Zehntablösungsvertrages. Durch
diesen Vertrag wurde, nachdem durch tessinisches Gesetz vom
- Juni 1803 der während der Revolutionszeit aufgehobene
Zehnt wieder eingeführt, durch spätere Gesetze aber dessen Los¬
kauf obligatorisch erklärt worden war, zwischen den Inhabern der
kirchlichen Beneficien als Zehntherren und der, an Stelle der Zehnt¬
pflichtigen verhandelnden, Gemeinde Biasca eine Zehntloskaufs¬
summe von 50,000 respektive 55,000 L. vereinbart und bedungen,
daß den Inhabern der Beneficien der Zins dieser Summe als
Aequivalent des Zehnten auszurichten sei. Die Vertheilung der
Kapital= und Zinsquoten auf die Beitragspflichtigen wurde der
Gemeinde überlassen; diese hatte den Beneficiaten jeweilen das Ver¬
zeichniß der Beitragspflichtigen und ihrer Quoten einzureichen und
an jedem Verfalltage bei den Beneficiaten nachzuforschen, inwie¬
weit die Beitragspflichtigen ihre Verbindlichkeit erfüllt haben.
Binnen acht Tagen hatten hierauf die Beneficiaten ein Verzeichniß
der Rückständigen (bei Vermeidung des Verlustes ihrer Ansprüche
an die Gemeinde) einzureichen, worauf die Gemeinde binnen
weitern 14 Tagen den vollen Betrag der ausstehenden Quoten,
ohne Rücksicht auf deren Eingang, den Beneficiaten zu be¬
zahlen hatte. Im Verlaufe der Zeit, jedenfalls seit 1861, wurde
es üblich, daß die Zehntleistungen einfach auf die Gemeindekasse
übernommen und auf die Steuerpflichtigen, ohne Rücksicht auf
eine frühere Zehntpflicht, vertheilt wurden. Es handelt sich also bei
den fraglichen Zehntleistungen um eine von der Gemeinde, an
Stelle der zehntpflichtigen Gemeindegenossen, zu Ablösung früherer
Reallasten, vertraglich übernommene Verpflichtung. Die abgelösten
Reallasten aber waren nicht öffentlich=rechtlicher sondern privat¬
rechtlicher Natur; sie qualifizirten sich nicht als publizistische,
zufolge der kirchlichen Gesetzgebung eingeführte, Abgaben zu kirch¬
lichen Zwecken, sondern als privatrechtliche, auf dem pflichtigen
Grundeigenthum ruhende Lasten weltlichen Ursprungs. Die ihnen
entsprechenden Berechtigungen waren Gegenstand des privat¬
rechtlichen Verkehrs und gelangten, wie insbesondere für den Kapla¬
neizehnt Pellanda durch die produzirten Urkunden im einzelnen
nachgewiesen ist, durch privatrechtliche Akte, theils durch Schen¬
kung, theils durch Kauf, an die kirchlichen Beneficien, so gut wie
sie auf gleiche Weise an private weltliche Berechtigte hätten ge¬
langen können. Wenn daher die Gemeinde, aus welchem Grunde
immer, die Leistung des für Ablösung dieser Lasten zu gewährenden
Aequivalents an Stelle der Zehntpflichtigen übernahm, so hat sie
eine gewöhnliche privatrechtliche Schuld übernommen und nicht
eine Verwendung öffentlicher Gelder zu Unterhaltung des Kultus
der katholischen Kirche beschlossen. Die Rekurrenten können sich
daher der Beitragsleistung zu Bestreitung dieser Schuld ebenso
wenig unter Berufung auf Art. 49 Abs. 6 B.=V. entziehen, als
ste dieß könnten, wenn Gläubiger der Forderung nicht die In¬
haber kirchlicher Beneficien, sondern weltliche Berechtigte wären.
- Ist danach die Berufung der Rekurrenten auf Art. 49
Abs. 6 B.=V. unbegründet, so ist nicht weiter zu untersuchen, ob
allfällig auch heute noch das früher zehntpflichtige Eigenthum
zu Bestreitung der Zehntleistungen von der Gemeinde wieder
könnte herbeigezogen werden und ob die Rekurrenten berechtigt
wären, dies zu verlangen. Denn in dieser Richtung steht jeden¬
falls nicht die Handhabung des Art. 49 Abs. 6 B.=V. in Frage,
welche einzig der bundesgerichtlichen Kognition untersteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.