- Urtheil vom 17. Januar 1891 in Sachen
Spieß und Moser gegen Zürich.
A. Nachdem das Bundesgericht über den von F. Spieß zum
Ochsen und Alfred Moser zum Hirschen in Feuerthalen gegen
das zürcherische Gesetz betreffend das Wirthschaftsgewerbe und den
Kleinhandel mit gebrannten Wassern vom 16. Januar 15. Juli
1888 gerichteteten staatsrechtlichen Rekurs seine Entscheidung vom
- März 1889 gefällt hatte (s. dieselbe, aus welcher der Thatbe
stand ersichtlich ist, Amtliche Sammlung, XV., S. 179 u. ff.),
erhoben F. Spieß und A. Moser mit Schriftsatz vom 14./15. De
zember 1889 beim Bundesgerichte Civilklage gegen den Fiskus des
Kantons Zürich, indem sie die Anträge stellten, das Bundesgericht
wolle erkennen:
- Der Fiskus des Kantons Zürich habe den Klägern F. Spieß
und A. Moser allen Schaden zu vergüten, der ihnen aus der
Aufhebung ihrer ehehaften Tavernenrechte erwächst.
- Derselbe hat demgemäß dem Kläger F. Spieß den Betrag
von 7000 Fr. und dem Kläger A. Moser den Betrag von
10,000 Fr., eventuell einen durch richterliches Ermessen festzu
stellenden Betrag, jeweils nebst Zins zu 5% vom 1. Januar 1889
an zu bezahlen.
- Das neue zürcherische Wirthschaftsgesetz vom 15. Juli 1888
findet auch auf die Nealitäten der Kläger in allen Theilen An
wendung und es hat demzufolge der Kläger F. Spieß für die
Jahre 1889 und 1890 die entsprechenden Nachzahlungen für
sein Wirthschaftspatent zu leisten, der Kläger A. Moser für
- Der beklagte Fiskus hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen und an die Kläger eine richterlich festzusetzende Prozeß
entschädigung auszurichten.
Der beklagte Fiskus des Kantons Zürich seinerseits stellt
seiner Klagebeantwortungsschrift den Antrag, es möchte die
Schadenersatzforderung der Kläger des gänzlichen verworfen,
eventuell auf eine angemessene Summe im Sinne der nachstehen
den Ausführungen reduzirt werden, alles unter prozeßualischer
Kosten und Entschädigungsfolge für die unterliegende Partei.
B. In thatsächlicher Beziehung ist hervorzuheben, daß, während
die Liegenschaft zum Ochsen fortwährend als Gasthaus mit
Schenk und Speisewirthschaft betrieben wird, auf der Liegenschaft
zum Hirschen des Klägers Alfred Moser seit längerer Zeit
(1870) eine Wirthschaft nicht mehr betrieben wird, die, früher
als größerer Gasthof beworbene, Realität vielmehr theils zu einem
industriellen Etablissement, theils zu Wohnungen eingerichtet
wurde. Die zu derselben gehörige Tavernengerechtigkeit ist vom
Eigenthümer an Dritte, welche dieselbe, mit Bewilligung der staat
lichen Behörden, in ihren eigenen Lokalitäten ausübten, verpachtet
worden. Durch Vertrag vom 20. Juni 1883 war die Gerechtig
keit gegen einen jährlichen Zins von 10 Fr. an Johann Textor,
Bäcker, in Feuerthalen, verpachtet, welcher sie in seinem eigenen
Hause zur Fernsicht ausübte, wo er eine Speise und Schenk
wirthschaft (ohne Beherbergung von Gästen) betreibt. Joh. Textor
hat, als Zeuge einvernommen, ausgesagt, die Pacht der Tavernen
gerechtigkeit (die er übrigens, da er das Beherbergungsrecht nicht
ausübe, nicht voll habe ausnützen können) habe ihm jährlich, an
Patentgebühren, nach Abrechnung des dem Eigenthümer bezahlten
Zinses von 10 Fr., circa 50 Fr. erspart. Der Vertrag sei durch
den Eigenthümer Moser im Juli 1889 gekündigt worden. Seit
Ende 1889 wird die Tavernengerechtigkeit zum Hirschen über
haupt nicht mehr ausgeübt. Im Fernern sind nach Inkrafttreten
des Gesetzes vom 15. Juli 1888 die Inhaber von Tavernenrechten,
sofern sie ihr Recht weiter ausüben wollten, von den kantonalen
Behörden zu Löhnung eines Wirthschaftspatentes verhalten und
es ist ihnen dasselbe in der gewöhnlichen Form einer persönlichen,
für ein Jahr gültigen Bewilligung ausgestellt worden. Dies ist
auch gegenüber den Klägern, insbesondere dem Kläger Spieß
geschehen. Dagegen steht andrerseits fest, daß die Inhaber ehehafter
Tavernenrechte, insbesondere die Kläger, bei Bestimmung der für
das Patent zu entrichtenden Abgabe gemäß 47, Ziffer 1,
der Uebergangsbestimmungen zum Gesetze vom 15. Juli 1888 in
der Art entlastet wurden, daß sie mit der Patentgebühr nur im
Verhältnisse einer Getränkeabgabe, allerdings unter Berücksichtigung
der durch das Gesetz überhaupt beabsichtigten Erhöhung der Wirth
schaftsabgabe im Allgemeinen belastet, von dem auf den Gasthof
und Speisewirthschaftsbetrieb zu berechnenden Theile der ganzen
Abgabe dagegen befreit wurden.
C. In rechtlicher Beziehung werden von den Parteien im Wesent
lichen folgende Gesichtspunkte geltend gemacht: Die Kläger führen
grundsätzlich aus: Die ehehaften Tavernenrechte seien wohl
erworbene Privatrechte (Realgewerberechte), deren wesentlicher
Inhalt darin bestanden habe, daß der jeweilige Inhaber, ohne
einer periodischen Bewilligung in Form einer Patentirung zu
bedürfen, die Befugniß zur Ausübung des Wirthschaftsgewerbes
in vollem Umfange besessen und nur die jeweilige Getränkeabgabe
zu entrichten gehabt habe, dagegen von einer Gebühr für den
Speisewirthschafts und Gasthofbetrieb befreit gewesen sei. Durch
das zürcherische Gesetz vom 15. Juli 1888 seien diese Rechte
aufgehoben worden und es ändere hieran die den Tavernenwirthen
durch 47 des Gesetzes noch für zwanzig Jahre gewährte Vergün
stigung angemessener Entlastung bei Feststellung der Wirthschafts
abgabe nichts. Denn die Tavernenwirthe seien sofort mit Inkraft
treten des Gesetzes dem Patentirungszwang unterworfen und daher
des wesentlichsten Inhalts ihres Rechts beraubt worden. Für diesen
Eingriff in ihre Rechte sei der Fiskus den Tavernenwirthen nach
Art. 4 der zürcherischen Verfassung zu gerechter Entschädigung
rpflichtet. Diesen Anspruch machen die Kläger als Inhaber ehe
hafter Tavernenrechte nunmehr geltend und zwar in der Meinung,
daß die Kläger vom Empfange der gerichtlich festzusetzenden Ent
schädigung hinweg hinsichtlich des Wirthschaftsbetriebes in allen
Theilen dem neuen Gesetze vom 15. Juli 1888 unterworfen sein
sollen, die Uebergangsbestimmungen in 47, Ziffer 1 cit., also
auf sie weiter keine Anwendung mehr finden würden. Daß die
Tavernengerechtigkeit des Klägers Spieß zum Ochsen zu Recht
bestehe resp. bis zum Inkrafttreten des neuen Wirthschaftsgesetzes
bestanden habe, sei nicht bestritten.
Dagegen habe der Fiskus schon im staatsrechtlichen Verfahren
eingewendet, die Tavernengerechtigkeit des Klägers Moser zum
Hirschen sei erloschen, weil die bei ihrer Verleihung vorbehaltene
Rekognitionsgebühr seit 1797 nicht mehr bezahlt worden sei.
Allein wenn auch letztere Thatsache richtig sein sollte, so könne
doch von einem Erlöschen des Tavernenrechts zum Hirschen
nicht die Rede sein. A. Moser habe die Liegenschaft zum Hirschen
mit Einschluß der dazu gehörigen Tavernengerechtigkeit erworben,
kanzleiisch zugefertigt erhalten und den entsprechenden Kaufpreis
bezahlt; der Bestand des Tavernenrechts sei von den staatlichen
Behörden stets anerkannt worden. Der Verleihungsakt vom
28. Januar 1728 spreche mit keiner Silbe aus, daß die Taver
nengerechtigkeit dahinfalle, wenn die 5 Pfund jährliche Abgabe an
den Landvogt von Kyburg nicht bezahlt werden und es sei dies
keineswegs eine nach den Grundsätzen des objektiven Rechts selbst
verständliche Folge. Eine etwaige Säumniß früherer Amtsstellen
oder früherer Berechtigter in der Einforderung und Bezahlung der
Gebühr habe der jetzige Eigenthümer nicht zu vertreten. In dem
Eintragungsakte des Klägers Moser, wie überhaupt in allen die
Tavernengerechtigkeit zum Hirschen betreffenden Grundprotokoll
einträgen seit 1807 sei des Tavernengeldes keine Erwähnung
gethan und es sei der jetzige Eigenthümer nie zu dessen Bezahlung
aufgefordert worden; er habe also das Recht als ein unbelastetes
in gutem Glauben erworben und besessen. Uebrigens sei das
Tavernengeld offenbar deßhalb nicht mehr bezogen worden, weil
an dessen Stelle eine andere Abgabe getreten sei. In den Grund
protokolleinträgen von 1797 und 1803 werden die fünf Pfund
Tavernengeld dem Schloß Kyburg allerdings erwähnt, allein in
dem Eintrage von 1803 mit dem Beisatze davon gange ehemals.
Aus den vom Beklagten selbst produzirten Akten ergebe sich nun,
daß früher wie vom Tavernenrechte zum Hirschen noch von
einer ganzen Anzahl anderer Taffernengerechtigkeiten in Feuer
thalen Abgaben an die Landvogtei in Kyburg zu entrichten
gewesen seien, welche dann sämmtlich in die jährlichen Leistungen
übergegangen seien, zu denen die verschiedenen Wirthschaftsbetriebe
beanlagt waren. Auf diesem Wege werde auch beim Hirschen
jene Rekognitionsgebühr in völlig legaler Weise in Wegfall
gekommen sein. In Bezug auf das Quantitativ der den Klägern
gebührenden Entschädigung wird bemerkt: Grundsätzlich sei als
Entschädigung derjenige Betrag zu sprechen, um welchen der Ver
kehrswerth der betreffenden Liegenschaften durch den Wegfall des
Tavernenrechts vermindert werde. Beide Liegenschaften seien ganz
eigentlich auf den Wirthschaftsbetrieb eingerichtet. Im Ochsen.
bestehe zur Zeit noch eine zufolge der günstigen Lage sehr stark
frequentirte Wirthschaft. Wenn der Hirschen zur Zeit nicht als
Gasthof benutzt werde, so habe dies nur in zufälligen persönlichen
Verhältnissen des derzeitigen Eigenthümers seinen Grund und sei
daher ohne Bedeutung; eine Veräußerung des Anwesens könnte
ohne Zweifel nur unter der Bezeichnung und mit der Bestimmung
als Gasthof geschehen, wofür die Realität ihrer ganzen Einrich
tung (der Kelleranlage, Stallungen u. s. w.) nach von jeher
bestimmt gewesen sei und wozu sie mit leichter Mühe wieder ein
gerichtet werden könne. Gerade gegenwärtig hätte sich für eine
solche Veräußerung durch den in Aussicht stehenden Bau der
Linie Etzweilen Feuerthalen resp. Etzweilen Feuerthalen Schaff
hausen eine sehr günstige Perspektive eröffnet. Durch Aufhebung
der Tavernengerechtigkeit und Unterstellung unter den Patentirungs
zwang erleiden die Liegenschaften, da ja nunmehr deren Eigen
schaft als Gasthof nicht mehr garantirt werden könne, eine erheb
liche Einbuße an ihrem Verkehrswerth, zumal ja gar nicht
ausgeschlossen sei, daß in der Zukunft an Stelle der freien
Konzessionirung die Beschränkung der Wirthschaften auf Grund
des Bedürfnisses eingeführt werde, wobei denn auch bisherige
Tavernenwirthschaften in Wegfall kommen könnten. Die etwelche
Entlastung, welche 47 des zürcherischen Wirthschaftsgesetzes den
Tavernenwirthen für die Dauer von 20 Jahren gewähre, enthalte
in keiner Weise eine gerechte Entschädigung und werde von den
Klägern, welche übrigens auf dieselbe bei Zuspruch der geforderten
Entschädigung verzichten, als solche nicht anerkannt. Es sei in
der That klar, daß diese theilweise und zeitlich beschränkte Ent
lastung in keiner Weise als Aequivalent für das ohne zeitliche
Beschränkung bestehende Recht der Inhaber ehehafter Tavernen
rechte gelten könne. Nach Ablauf der zwanzigjährigen Frist des
Art. 47 werden die Inhaber ehemaliger ehehafter Tavernen die
volle Wirthschaftsabgabe, einschließlich des Gasthof und Speise
wirthschaftsgeldes, nicht mehr nur, wie bisher, die Getränkeabgabe,
und zwar nach Maßgabe der alsdann geltenden Gesetzgebung zu
tragen haben. Veranschlage man die daherige Mehrausgabe für
den Hirschen , der als bedeutenderer Gasthof in eine der obern
Patentklassen werde rubrizirt werden, auch nur auf 200 Fr. per
Jahr, so entspreche dies bei einer 25 fachen Kapitalisirung einer
Summe von 5000 Fr.; für den Ochsen dürfe eine Mehraus
gabe von mindestens 100 Fr. angenommen werden, was ein
Kapital von 2500 Fr. ergebe.
Wenn man hiezu den durch Wegfall der frühern dauernden
Qualifikation als Gasthof entstehenden Minderwerth rechne, so
erscheinen die klägerischen Forderungen von 10,000 Fr. und
7000 Fr. sammt Zins seit 1. Januar 1889 als mäßig berech
net. Dafür könne auch noch darauf hingewiesen werden, daß das
Tavernenrecht zum Ochsen laut Kaufbrief von 1823 damals
zu 900 Gld. Zürcher Währung sei taxirt worden und bei einem
Tausche um das Tavernenrecht zum Hirschen im Jahre 1796
dafür 790 Fl. Zürcher Währung seien geleistet worden.
Seither seien die Werthverhältnisse begreiflicherweise ganz andere
geworden und die fraglichen Rechte bedeutend im Werthe gestiegen.
Eventuell wenn das Gericht finden sollte, diejenige Gestaltung des
Klagebegehrens, wonach das Gesetz vom 15. Juli 1888 vom 1. Januar
1889 an sofort in allen seinen Theilen auf die klägerischen Liegen
schaften Anwendung finden, dann aber auch die Entschädigung
danach bemessen werden solle, sei unzulässig, so hätte eine entsprechende
etwelche Reduktion des Entschädigungsbetrages Platz zu greifen.
Der Fiskus des Kantons Zürich führt im Wesentlichen aus:
Die Inhaber ehehafter Tavernenrechte haben nach der frühern zür
cherischen Gesetzgebung allerdings das dingliche Recht besessen, für
Personen, Fuhrwerke und Pferde Unterkunft zu gewähren, ohne
dafür eine andere Abgabe als die ursprünglich normirte Rekogni
tionsgebühr bezahlen zu müssen. Dagegen seien sie seit Einführung
einer Wirthschaftsabgabe verpflichtet gewesen, für das Ausschenken
von Getränken jährliche Abgaben zu leisten, deren Umfang von
den Verwaltungsbehörden endgültig bestimmt worden sei, wie sich
dies aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1845
ergebe. Das weitere Wirthschaftsrecht, außer dem Herbergsrechte,
sei demnach schon unter der frühern Gesetzgebung, persönlicher
Natur gewesen und habe durch Zahlung einer Abgabe jährlich
neu erworben werden müssen. Allerdings
haben die Tavernen
wirthe ein Patent nicht zu lösen brauchen, sondern seien von den
Behörden von Amtswegen eingeschätzt und taxirt worden. Allein
dieser Umstand sei ein blos äußerlicher gewesen. Thatsächlich
habe kein Tavernenwirth sein Herbergsrecht ausüben können, ohne
die Wirthschaftsabgabe zu bezahlen, denn eine Herberge lasse sich
ohne Wirthschaft, ohne Versorgung der Gäste mit Speise und
Getränk, nicht betreiben. Ebenso seien die Tavernenwirthe schon
nach der frühern Gesetzgebung der polizeilichen Gewalt des Staates
unterworfen gewesen, so daß z. B. der Besitzer eines Tavernen
rechts, welcher gewisse persönliche Requisite nicht besessen habe,
das Recht nicht selbst habe ausüben dürfen, sondern dasselbe durch
Verpachtung u. drgl. habe zu verwerthen suchen müssen. Das
Gesetz vom 15. Juli 1888 wahre nun, in diesem Sinne
leien die Ausführungen der zürcherischen Regierung im staats
rechtlichen Verfahren klarzustellen, den ehehaften Tavernen
XVII 1891
rechten einstweilen, d. h. für die Dauer von 20 Jahren, ihren
bisherigen Charakter in allen Richtungen. Die Besitzer
solcher
Rechte haben allerdings, wenn sie ihr Recht thatsächlich ausüben
und dabei Wein ausschenken und Speisen verwirthen wollen, sich
jährlich zu melden und ein Patent zu lösen. Allein bis nach Ab
lauf von 20 Jahren könne ihnen gemäß 47 des Gesetzes das
Patent, soweit es die Tavernen an sich betreffe, niemals verwei
gert werden und handle es sich also bei der Patentertheilung nur
um eine polizeiliche Kontrolmaßregel, wie denn auch den Tavernen
wirthen das Recht der Verpachtung ihrer Gerechtigkeit zur Aus
übung in andern Lokalen der gleichen Gemeinde verbleibe. Wenn
den Tavernenwirthen die Patente sofort nach Inkrafttreten des
Gesetzes von 1888 in der allgemeinen Form einer persönlichen
Bewilligung für ein Jahr seien ertheilt worden, so sei dies nur der
äußerlichen Uniformität wegen geschehen. Ebenso haben die Taver
nenwirthe bis nach Ablauf der gesetzlichen Frist für ihr Herberge
recht keinerlei Steuern und Gebühren zu entrichten, sondern nur
wie früher die jährliche Wirthschaftsabgabe, d. h. einen entspre
chenden Theil der neuen einheitlichen Wirthschaftsabgabe, während
sie von den übrigen Theilen entlastet werden. Eine Erhöhung der
Wirthschaftsabgabe an sich involvire keinen Eingriff in die Rechte
der Kläger; eine solche habe der Gesetzgeber vielmehr stets vor
nehmen können. Danach sei denn die Klage jedenfalls verfrüht.
Nach den präjudiziellen Entscheidungen des Bundesgerichtes in
andern ähnlichen Rechtsstreitigkeiten wolle der Beklagte nicht
bestreiten, daß die ehehaften Tavernenrechte als wohlerworbene
Privatrechte bezeichnet werden können. Allein aus den gleichen
bundesgerichtlichen Entscheidungen ergebe sich, daß solche Rechte
auf dem Wege der Gesetzgebung können aufgehoben werden, vor
behältlich der Entschädigungsansprüche der Inhaber. Solche Ent
schädigungsansprüche aber setzen voraus, daß durch gesetzgeberischen
Akt eine Einwirkung auf ein bestehendes Recht im Sinne der
Aufhebung oder Einschränkung desselben stattgefunden und dadurch
dem Inhaber des Rechts ein ökonomischer Schaden verursacht
worden sei. Hieran mangle es nun im vorliegenden Falle. Wäh
rend der Dauer der durch 47 des Gesetzes vom 15. Juli 1888
vorbehaltenen Frist seien die Tavernenbesitzer in der Ausübung
ihrer Gerechtigkeit nicht gehindert. Zwar möge zugegeben werden,
daß die Aufhebung des Rechts an sich schon jetzt ausgesprochen
worden sei und daran die gesetzliche Feststellung eines Termins
nichts ändere, aber die ökonomische Wirkung der gesetzlichen Maß
regel trete erst mit dem Ablaufe des gesetzlichen 20 jährigen Ter
mins ein. Die Kläger seien nicht befugt, einen Schaden einzu
klagen, welcher erst im Jahre 1908 möglicherweise eintrete. Die
Geltendmachung solcher Ansprüche müssen sie denjenigen überlassen,
welche alsdann im Besitze der Tavernen sein werden. Das Ver
langen der Kläger, daß die Entschädigung so bemessen werde, als
wenn ihnen schon heute alle Rechte ihrer Ehehaften entzogen wor
den wären, sei unstatthaft; der Beklagte verlange einen Entscheid
auf Grund der bestehenden Thatsachen, einen Entscheid darüber,
ob die Kläger zur Zeit bei Fortbestehen ihrer Rechte im Sinne
des 47, Ziffer 1 des Gesetzes zur Stellung von Entschädigungs
begehren berechtigt seien und in welchem Umfange. Eventuell wäre
jedenfalls der den Klägern erwachsene Schaden bis nach Ablauf
der Frist des 47 ein ganz minimer. Der Werth ihrer Rechte
überhaupt könne, wenn man die Leistungen, welche die Kläger
für ihren Erwerb gemacht haben, in Betracht ziehe, auf kaum
500 Fr. für jede Taverne veranschlagt werden; aus einer Be
schränkung dieses Rechts auf eine Dauer von 20 Jahren könne
also jedenfalls nur ein ganz kleiner Schaden entstanden sein.
Ja, die Kläger seien durch die Bewilligung der Fortexistenz ihrer
Rechte für 20 Jahre und durch Entlastung bei Festsetzung der
jährlichen Wirthschaftsabgabe für allen Schaden, der ihnen etwa
entstehen könnte, hinlänglich entschädigt. Zinsen können sie jeden
falls erst von Einleitung des Prozesses an verlangen. Speziell
gegenüber dem Kläger Moser wird die Einwendung festgehalten,
daß sein Tavernenrecht durch Nichtbezahlung der jährlichen Re
koguitionsgebühr schon längst untergegangen sei resp. vom Staate
ohne Entschädigung habe für erloschen erklärt werden können und
demselben daher schon deßhalb keine Entschädigung gebühre. Jeden
alls behalte der Staat diesem Kläger gegenüber sich die Nach
orderung der nicht bezahlten Gebühren vor.
D. Aus dem im Beweisverfahren auf Antrag der Parteien
eingeholten Expertengutachten ist Folgendes hervorzuheben:
- Rücksichtlich des Tavernenrechts zum Ochsen : Für dessen
Werthung können in früherer Zeit (1811, 1823) dafür bezahlte
Preise nicht mehr maßgebend sein, da die großen Veränderungen
auf dem Gebiete des Verkehrs und der Wirthschaftsgesetzgebung
die Tavernenrechte auf einen ganz andern Boden gestellt haben.
In neuerer Zeit, d. h. unter der Herrschaft des Wirthschafts
gesetzes von 1845, scheinen selbständige Uebertragungen ehehafter
Tavernenrechte nicht stattgefunden zu haben, sondern die Tavernen
rechte jeweilen als Bestandtheile der Realität und ohne Ausschei
dung eines auf sie entfallenden besondern Kaufpreises veräußert
worden zu sein. Man müsse daher für die Werthung der Ehehafte
zum Ochsen andere Faktoren herbeiziehen. Solche seien auch in
der That gegeben. Der Werth der Ehehafte bestehe offenbar in
den ökonomischen Vortheilen, welche ein ehehaftes Tavernenrecht
im Vergleiche zu einer bloßen, auf Zeit ertheilten, Tavernenkon
zession dargeboten habe. Diese Vortheile haben vor Erlaß des
Gesetzes vom Jahre 1888 darin bestanden, daß die ehehaften
Tavernen, unter der Voraussetzung der persönlichen Befähigung
ihrer Inhaber, behufs Ausübung des Wirthschaftsgewerbes in
allen seinen Theilen außer der jährlichen Getränkeabgabe, die jeder
Wirth nach Frequenz und Verbrauch zu entrichten hatte, nichts
habe bezahlen müssen, während der konzessionirte Tavernenwirth
das Gewerbe nur auf eine zeitlich beschränkte, zwanzig Jahre
dauernde, Bewilligung hin habe betreiben dürfen, diese Bewilli
gung zu erkaufen und periodisch zu erneuern gehabt habe. Nun
haben in den letzten 10 vis 15 Jahren für die Erwerbung einer
20 jährigen Konzession 600 bis 1500 Fr. bezahlt werden müssen
und habe sich die Fixirung der Gebühr nach den Frequenz und
Konkurrenzverhältnissen des einzelnen Falls gerichtet. Mit Rück
sicht auf die Thatsache, daß in Feuerthalen (mit einer Bevölkerung
von 1253 Köpfen) neben dem Ochsen noch fünf ehehafte
Tavernenrechte existiren, daß der Ochsen bei der Taxation nach
dem Getränkeverbrauch in eine der niedrigsten Klassen des Gesetzes
vom 15. Dezember 1845 eingereiht gewesen und eine jährliche
Abgabe von nur 87 Fr. 50 Cts. zu entrichten gehabt habe; daß
endlich speziell die Herbergefrequenz eine ganz unbedeutende war
und sei, glauben die Experten erklären zu dürfen, daß in den
letzten 20 Jahren eine Tavernenkonzession für die Liegenschaft
zum Ochsen nicht höher als mit 900 Fr. veranlagt worden
wäre. Diese 900 Fr. können nun allerdings noch nicht als Aequi
valent des ehehaften Tavernenrechtes zum Ochsen betrachtet wer
den. Denn ihre Entrichtung stelle den Konzessionär dem ehehaften
Taverneninhaber nur auf die Dauer von 20 Jahren gleich und
es hätte unter der Wirksamkeit der Gesetzgebung und Rechtsübung
vor Erlaß des neuen Gesetzes die Gebühr von 900 Fr. jeweilen
nach Ablauf der 20 Jahre wieder erlegt werden müssen. Als
Aequivalent müsse daher ein Grundkapital gesucht werden, welches
es ermögliche, nicht nur die erste, sondern auch die später fällig
werdenden Konzessionsgebühren zu decken und nebenbei auch
geeignet sei, die Inkonvenienz auszugleichen, welche darin liege,
daß der Konzessionsinhaber nur ein persönliches, zeitlich beschränk
tes Recht erhalte, dessen Erneuerung periodisch nachgesucht werden
müsse, während den Ehehaften ein konstantes dingliches Recht
zustehe. Als ein solches Grundkapital sei nun ein Betrag von
1800 Fr. zu betrachten. Rechne man davon die erste Ge
bühr von 900 Fr. ab, so verbleibe ein Reservekapital vom
gleichen Betrage, das mit Zins und Zinseszinsen à 4% in zwanzig
Jahren auf 1972 Fr. ansteige und nicht blos die jeweilige perio
dische Leistung der 900 Fr. gestatte, sondern noch ein Benefice
von mindestens 172 Fr. schaffe, als Ausgleichung der Werth
differerenz, die aus dem verschiedenartigen rechtlichen Charakter der
ehehaften und der konzessionirten Taverne resultire.
Auf diesen Unterschied dürfe kein zu großes Gewicht gelegt
werden. Denn die Nothwendigkeit der periodischen Konzessions
erneuerung stelle die Sicherheit der Gewerbeausübung erfahrungs
gemäß nicht in Frage, falls der Konzessionär mit Bezug auf die
persönliche Befähigung und die gewerblichen Einrichtungen den
jenigen gesetzlichen Anforderungen entspreche, welchen auch der
ehehafte Tavernenwirth unterworfen sei.
Die Ehehafte beeinflusse in Wirklichkeit den Verkehrswerth
eines Wirthshauses nur insoweit, als ihre finanziellen Vortheile
reichen, wobei immerhin zu beachten sei, daß jene Vortheile auf
Kontinuität nicht rechnen können und die Gesetzgebung es in der
Hand habe, sie noch mehr abzuschwächen.
Die Experten glauben aber, ihre Taxation des Verkehrswerthes
der Ochsentaverne nicht allein auf die aus der Vergleichung der
beiden Tavernenrechte hergeleitete Berechnung stützen zu dürfen,
sondern auch noch einen weitern bedeutungsvollern Faktor berück
sichtigen zu müssen. Es stehe nämlich fest, daß der Ochsenwirth
vermöge seiner Ehehafte unter dem Gesetze von 1845 einen jähr
lichen Vortheil von 87 Fr. 50 Cts. genossen habe, weil er die
für seine Wirthschaftsklasse (die 49ste) ausgesetzte Speisepatent
gebühr nicht habe zu entrichten brauchen. Diese Taxe entspreche
zu 4% berechnet, einem Kapital von annähernd 2200 Fr., so
daß der Ochsen , als bloße Speisewirthschaft betrieben, gegenüber
einer konzessionirten Wirthschaft gleicher Gattung auf einen Mehr
werth von jenem Betrage Anspruch hätte. Dieser Vortheil müsse
berücksichtigt werden, freilich nicht in der Art, daß das Kapital
von 2200 Fr. als wirklicher Verkehrswerth der Ochsentaverne
qualifizirt werde, das sei dadurch ausgeschlossen, daß jener
jährliche Vortheil kein stabiler, sondern ein von der jeweiligen
Wirthschaftsgesetzgebung abhängiger gewesen sei, wohl aber in
der Weise, daß das Mittel zwischen dem Kapital von 2200 Fr.
und dem auf der ersten Grundlage gefundenen Werthe von
1800 Fr., also der Betrag von 2000 Fr. als reeller Verkehrs
werth des ehehaften Ochsentavernenrechts festgestellt werde. Denn
für den Verkehrswerth des Rechts zur kritischen Zeit sei jener,
wenn auch nicht stabile, Vortheil immerhin von Bedeutung.
2. Rücksichtlich des Tavernenrechts zum Hirschen : Der
Gasthof zum Hirschen sei, da die veränderten Verkehrsverhält
nisse Ende der 1860ger Jahre einen rentablen Weiterbetrieb ver
unmöglicht haben, eingegangen; es spreche auch alle Wahrschein
lichkeit dagegen, daß der Hirschen in denjenigen Gebäulichkeiten,
auf welchen er als Reglrecht hafte, je wieder aufleben werde und
daß die Zukunftslinie Etzweilen Schaffhausen hieran etwas ändere.
Danach müsse hier die Frage so gestellt werden: Welchen Ver
kehrswerth hatte das, den alten Gebäulichkeiten zum Hirschen
zustehende, aber materiell davon losgelöste, flottant gewordene,
ehehafte Tavernenrecht im Zeitpunkte vor Erlaß des Gesetzes von
1888 zu beanspruchen? Es liege nun auf der Hand, daß dieser
Verkehrswerth kein bedeutender sein könne und es sei kaum erklär
lich, wie der Inhaber des Rechts, der dasselbe während der letzten
sieben Jahre um jährlich 10 Fr. verpachtet hatte, eine Entschä
digungsforderung von 10,000 Fr. stellen könne.
Auf den Pachtzins von 10 Fr. sei nun freilich nicht abzustellen,
wohl aber auf den materiellen Nutzen, den das Recht zu jener
Zeit einzubringen vermocht habe; denn danach richte sich eben
der Verkehrswerth. Nach den heutigen Verkehrsverhältnissen Feuer
thalens, nach welchen das Herbergerecht geringe Bedeutung habe
und die dort bestehenden sechs ehehaften Tavernen ihre Lebens
fähigkeit offenbar lediglich dem durch den lokalen Verkehr alimen
tirten Schenk und Speisewirthschaftsbetrieb verdanken, sei klar,
daß ein nacktes, an kein bestimmtes, betriebenes und zügiges
Wirthshaus sich anlehnendes Tavernenrecht zu Feuerthalen kein
begehrter Artikel sein könne. Werde bei Ermittlung des Werthes
der Hirschentaverne in gleicher Weise wie bei der Werthung der
Taverne zum Ochsen vorgegangen, so ergebe sich: Wenn in den
letzten 10 bis 15 Jahren ein Feuerthaler eine Tavernenkonzession
hätte erwerben wollen, so hätte er dafür angesichts der bestehenden
Verhältnisse voraussichtlich blos das Minimum der Taxe mit
600 Fr. bezahlen müssen. Neben diesem Betrage hätte es eines
Grundkapitals von ebenfalls 600 Fr. bedurft, um durch perio
dische Erneuerung der Konzession das Gewerbe der ehehaften
Tavernen gleichzustellen. Von diesem Standpunkte aus würde sich
eine Schatzung des Hirschenrechts zu 1200 Fr. rechtfertigen. Der
jährliche Vortheil, den die Ehehafte zum Hirschen bisher einge
bracht habe, sei nach den Aussagen des Pächters Textor und
angesichts des Umstandes, daß dieser ohne Ehehafte ein Speise
patent von 58 Fr. 30 Cts. zu bezahlen gehabt hätte, auf rund
60 Fr. zu veranschlagen, gleich dem 4 %gen Zins eines Kapitals
von 1500 Fr. Der Verkehrswerth des Tavernenrechtes sei mithin
auf 1350 Fr., als dem Mittel zwischen diesem Betrage und der
Summe von 1200 Fr. zu veranschlagen. Dem Umstande näm
lich, daß der Pächter das Herbergerecht nicht ausgeübt habe, sei
angesichts der mehr als zweifelhaften Rentabilität dieses Rechts
keine erhebliche Bedeutung beizumessen.
3. Die Experten gehen gemäß der im Prozesse bethätigten
Auffassung der beklagten Partei, welche freilich mit der bisherigen
Ausführung des Gesetzes durch die kantonalen Vollziehungsorgane
nicht völlig im Einklang stehe, davon aus, daß 47, Ziffer 1 des
Gesetzes vom 15. Juli 1888, wie dies seinem Wortlaute und Sinne
entspreche, dahin werde angewendet werden, daß die Kläger noch
zwanzig Jahre lang von der Wirksamkeit des neuen Gesetzes in
ihren ehehaften, also dinglichen Tavernenrechten geschützt bleiben,
daß diese Rechte also erst im Jahre 1908 erlöschen, in persönliche
Konzessionsrechte umgewandelt werden und daß die angemessene
Entlastung nicht mehr und nicht weniger besagen wolle, als daß
die den Ehehaften unter dem Gesetze vom Jahre 1845 zugestan
denen finanziellen Vortheile bis zum Ablaufe der 20 Jahre den
Klägern zu statten kommen sollen. In letzterer Beziehung habe
denn auch die Vollziehung des 47, Ziffer 1, bisher den An
sprüchen der Kläger Rechnung getragen. Freilich haben dieselben
nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine etwas höhere Wirth
schaftsabgabe bezahlen müssen als bisher; allein es sei dies eine
Folge der Erhöhung der Wirthschaftsabgaben überhaupt und es
seien die Kläger immerhin in der Weise berücksichtigt, daß Spieß
mindestens 75 Fr., Moser mindestens 50 Fr. per Jahr weniger
zu bezahlen habe, als sie ohne Ehehaften zu bezahlen hätten.
Unter der Voraussetzung, daß 47, Ziffer 1 cit. in dem ange
gebenen Sinne angewendet werde, biete die Taxation des für die
tavernenberechtigten Realitäten der Kläger durch den im Jahre
1908 eintretenden Verlust ihrer Realrechte jetzt schon eingetretenen
Nachtheils keine Schwierigkeiten.
Ein Nachtheil trete offenbar jetzt schon ein. Die Realitäten
erleiden in Folge des Gesetzes heute schon eine Einbuße an ihrem
Verkehrswerthe, indem ihnen eben nach Ablauf der 20 Jahre
das Realrecht resp. dessen ausgemittelter Werth entzogen werde.
Diese Einbuße werde am einfachsten in der Weise ausgeglichen,
daß man heute schon eine Entschädigung gewähre, die, auf den
Ablauf der 20 Jahre mit Zins und Zinseszinsen à 4 % berech
net, dem heutigen Verkehrswerthe der beiden Tavernenrechte ent
spreche. Geschehe dies, so stelle sich die vom Staate Zürich zu
leistende Entschädigung nach der Proportion: 1200: 2000 (1350)
gleich 547 Fr. 66 Cts.: X.
- Für den Kläger Spieß zum Ochsen auf 912 Fr. 75 Cts.
- Für den Kläger Moser zum Hirschen auf 616 Fr. 12 Cts.,
Werth 1. Januar 1889.
E. Von den Parteien sind gegen dieses Gutachten in verschie
denen Richtungen Aussetzungen gemacht worden, welche, soweit
erheblich, im rechtlichen Theile dieses Urtheils ihre Darstellung
und Würdigung finden werden. Der Instruktionsrichter hat das
Vorverfahren durch Verfügung vom 1. Dezember 1890 unter
Ablehnung der von beiden Parteien gestellten Ergänzungsanträge,
geschlossen. Eine ursprünglich hiegegen eingereichte Beschwerde der
Kläger ist von denselben zurückgezogen worden.
F. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die im
Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht, indem beide eventuell
richterliche Moderation des Quantitativs der Entschädigung bean
tragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der beklagte Fiskus bestreitet grundsätzlich nicht, daß die
ehehaften Tavernenrechte wohlerworbene Privatrechte seien und daß,
sofern das Gesetz vom 15. Juli 1888 in schädigender Weise in
solche Rechte eingreife resp. dieselben ganz oder theilweise aufhebe,
er zu gerechter Entschädigung der Inhaber verpflichtet sei. Einer
weitern Untersuchung dieser Frage bedarf es also nicht. Ebenso
erkennt der Beklagte an, daß dem Kläger Spieß zum Ochsen
ein ehehaftes Tavernenrecht wirklich zustehe. Dagegen bestreitet
er dies rücksichtlich des Klägers Moser, indem er behauptet, dessen
Tavernenrecht zum Hirschen sei in Folge langjähriger Nichtbe
zahlung der dafür zu entrichtenden jährlichen Rekognitionsge
bühr durch Verwirkung untergegangen. Diese Einwendung
unbegründet. Das Tavernenrecht zum Hirschen ist von den
staatlichen Behörden bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom
- Juli 1888 stetsfort als ein zu Recht bestehendes, ehehaftes
Tavernenrecht anerkannt worden. Dieser Thatsache gegenüber ist
der Beklagte mit der Behauptung, es sei dieses Recht durch
die Nichtbezahlung der von ihm während mehr als fünfzig
Jahren niemals eingeforderten Gebühr untergegangen, von vorn
herein nicht zu hören. Es liegt auch nichts dafür vor, daß
die fragliche jährliche Abgabe an den Landvogt von Kyburg Vor
bedingung der Erhaltung des Tavernenrechts in der Art gewesen
wäre, daß deren Nichtleistung ohne weiters den Verlust des Rechts
tr Folge gehabt hätte. Vielmehr hatte der Taverneninhaber durch
den Tavernenbrief offenbar ein dauerndes, zeitlich unbeschränktes
dingliches Recht erworben, welches nur, so lange es ausgeübt
wurde, mit einer jährlichen Abgabe belastet war, die eventuell im
Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden mußte. Daß
eine Einforderung der Abgabe seit Anfang dieses Jahrhunderts
nie stattgefunden hat, deutet denn übrigens unverkennbar darauf
hin, daß die Abgabe in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr
geschuldet wurde, vielmehr in die spätere allgemeine Wirthschafts
oder Getränkeabgabe übergegangen war, wie denn auch nach den
vom Beklagten selbst produzirten archivalischen Notizen für andere
ehehafte Tavernen zu Feuerthalen an Stelle der frühern Abgabe
an die Landvogtei Kyburg einfach die Wirthschaftsabgabe getreten
zu sein scheint.
2. Sind somit beide Kläger als Inhaber ehehafter Tavernen
rechte anzuerkennen, so ist auch die weitere Einwendung des Be
klagten, daß zur Zeit ein schädigender gesetzgeberischer Eingriff in
diese Rechte noch nicht vorliege, unbegründet: Daß das Gesetz vom
15. Juli 1888 trotz der im 47, Ziffer 1 aufgestellten Ueber
gangsbestimmung einen präsenten Eingriff in die Rechte der In
haber von Ehehaften enthält, erkennt der Beklagte im Grunde
selbst an, wenn er bemerkt, die Aufhebung des Rechts selbst sei
schon jetzt, wenn auch auf einen spätern Endtermin verfügt worden
und es ist dies denn auch in der That unverkennbar. Die Ehe
hafte als solche, als dauerndes, zeitlich unbeschränktes, ewiges
Recht wird durch das Gesetz unmittelbar aufgehoben und an deren
Stelle den Berechtigten blos nach Maßgabe der Uebergangsbestim
mungen eine zeitlich beschränkte Berechtigung, ein zeitlich beschränk
ter Fortgenuß ihrer bisherigen Vortheile gewährt. Ein Eingriff
in Vermögensrechte der Kläger und damit eine Schmälerung der
selben liegt also schon jetzt vor und es ist somit der Schadenersatz
anspruch keineswegs verfrüht. Dagegen ist auf der andern Seite
klar, daß der Schadenersatzanspruch der Kläger auf Grund derje
nigen Rechtsstellung bemessen werden muß, welche ihnen das Gesetz
in Wirklichkeit anweist und daß es nicht angeht, dabei die Vor
schrift des 47, Ziffer 1 der Uebergangsbestimmungen einfach
bei Seite zu setzen. Die letztere Gesetzesbestimmung besteht
Recht und muß vom Richter angewendet werden. Die Kläger
sind nicht befugt zu verlangen, daß dieselbe ihnen gegenüber nicht
angewendet, dafür aber ihnen eine erhöhte Entschädigung gewährt
werde. Sie können nur insoweit Entschädigung verlangen, als sie
durch das neue Gesetz wirklich durch Eingriff in ihre Rechte ge
schädigt werden.
3. Zum Zwecke der Festsetzung der Entschädigung ist demnach
zunächst festzuhalten, welches der Sinn und die Tragweite der
Uebergangsbestimmung des 47, Ziffer 1 ist, ob und inwie
weit demgemäß den Inhabern von Ehehaften die Ausübung der
in denselben liegenden Befugnisse noch auf eine Dauer von zwanzig
Jahren verstattet wird. Hierüber hat sich die Regierung des Kan
tons Zürich im gegenwärtigen Prozesse in einer von ihren Erklä
rungen im staatsrechtlichen Verfahren mehrfach abweichenden Weise
ausgesprochen. Nach dem Wortlaute des 47, Ziffer 1, daß In
haber von ehehaften Tavernenrechten noch zwanzig Jahre lang in
ihren Tavernenrechten geschützt werden, ist anzunehmen, daß die
selben noch während zwanzig Jahren das Wirthschaftsgewerbe in
gleichem Umfange und in gleicher Weise wie früher auszuüben
berechtigt sind, also insolange noch die Wirthschaftsberechtigung
(sofern sie nur die persönlichen Requisite des Gesetzes erfüllen)
selbst ausüben, andernfalls dieselbe durch Dritte ausüben lassen,
die Gerechtigkeit wie früher übertragen können u. s. w. Die Re
gierung des Kantons Zürich scheint dies im gegenwärtigen Pro
zesse grundsätzlich zuzugeben, da sie ausführt, es könne während
der gesetzlichen zwanzigjährigen Frist das Patent für eine ehehafte
Tavernenwirthschaft bei persönlicher Fähigkeit des Bewerbers nicht
verweigert werden und es sei daher eine bloße Kontrolmaßregel,
wenn die Tavernenwirthe zur Anmeldung behufs Patentertheilung
schon jetzt seien verhalten und ihnen Patente in der gewöhnlichen
Form einer persönlichen, einjährigen Bewilligung seien ertheilt
worden. Dies schließe nicht aus, daß während der gesetzlichen Frist
die Tavernenrechte als dingliche Rechte fortbestehen. Wenn auf der
andern Seite die Regierung des Kantons Zürich im gegenwär
ligen Verfahren behauptet hat, in dem Tavernenrechte sei schon
vor dem Gesetze vom 15. Juli 1888 nur das Beherbergungsrecht
inbegriffen gewesen, während für die übrigen Zweige des Wirth
schaftsgewerbes, insbesondere die Schenkwirthschaft, die Tavernen
wirthe schon früher der Sache nach zu Lösung einer besondern
Bewilligung verpflichtet gewesen wären, so scheint sie daraus
praktische Konsequenzen nicht ziehen zu wollen. Es ist übrigens
die gedachte Ausführung offenbar unrichtig. Die Tavernenbriefe
verleihen dem Wirthe in That und Wahrheit nicht nur das Beher
bergungsrecht, sondern das Recht zum Betriebe des Wirthschafts
gewerbes in vollem Umfange; wie der Tavernenbrief vom 2. Fe
bruar 1811 für die Taverne zum Ochsen dies ausdrückt, das
Recht Einheimische und Fremde zu beherbergen und mit Speise
und Trank zu versehen. Die spätere Gesetzgebung hat hieran
nichts geändert; im Gegentheil geht aus dem bis 15. Juli 1888
gültig gewesenen Gesetze vom 15. Dezember 1845 (vergl. 17,
21 litt. h) ganz klar hervor, daß die Tavernenwirthe zwar wie
alle andern Wirthe eine Konsumsteuer von den verkauften Ge
tränken aller Art, die auf Grundlage des Getränkeverbrauches
veranlagte Wirthschaftsabgabe zu entrichten hatten, dagegen zu
Ausübung auch der Schenkwirthschaft ohne Weiteres berechtigt
waren, ohne dazu einer besondern Bewilligung (eines Patentes)
zu bedürfen. Säumniß der Tavernenwirthe in Zahlung der Wirth
schaftsabgabe hatte demgemäß auch lediglich Exekution im gewöhn
lichen Rechtstriebe, nicht wie bei den Patentwirthen, das Erlöschen
des Wirthschaftsrechtes zur Folge. Es ist somit davon auszugehen,
daß nach 47, Ziffer 1 cit. Inhaber ehehafter Tavernenrechte
während der gesetzlichen zwanzigjährigen Uebergangsfrist berechtigt
sind, das Wirthschaftsrecht in vollem Umfange und in bisheriger
Weise (als Realrecht) auszuüben und daß mithin, wenn sie for
mell dazu verhalten werden, alljährlich ein Patent nachzusuchen,
dieses Patent sofern derjenige, welcher die Gerechtigkeit ausüben
will, den persönlichen Requisiten des Gesetzes entspricht, nicht kann
verweigert werden, vielmehr ohne weiters ertheilt merden muß, so
daß es sich bei der sogenannten Patentbewerbung der Tavernen
wirthe nicht um Nachsuchen einer Gewerbebewilligung, sondern nur
um die Erfüllung einer polizeilichen Meldepflicht handelt. Ebenso
ist, wie auch die Regierung des Kantons Zürich anerkennt, davon
auszugehen, daß die Inhaber ehehafter Tavernenrechte während
der zwanzigjährigen Uebergangsfrist bei Feststellung der jährlichen
Wirthschaftsabgabe in der Weise zu entlasten sind, daß sie den
auf das Speise und Gasthofspatent entfallenden Theil der Abgabe
nicht zu bezahlen haben, mithin die unter dem Gesetze von 1845
gemachten finanziellen Vortheile weiter genießen.
4. Von dieser Auffassung des
47, Ziffer 1 cit. ausgehend,
ist bei Bemessung des Quantitativs der Entschädigung im Wesent
lichen dem sorgfältig begründeten, im faktischen Theile dieses Ur
theils seinem Hauptinhalte nach wiedergegebenen Expertengutachten
beizutreten. Dasselbe ermittelt die Verminderung des Verkehr
werthes, welche die Realitäten der Kläger durch das Gesetz vom
15. Juli 1888 und mit dessen Inkrafttreten erlitten haben, nach
richtigen Grundsätzen. Wenn der Beklagte dagegen eingewendet hat,
die Experten haben den Werth speziell des Beherbergungsrechts
nicht ermittelt und seien, indem sie sich für die sosortige Gutheißung
einer Entschädigung aussprechen, über ihre Aufgabe hinausge
gangen, so sind diese Einwendungen durch die obigen Ausführungen
erledigt. Ebenso ist dessen weitere Einwendung, daß die Kläger
durch die ihnen kraft 47, Ziffer 1 des Gesetzes noch für
zwanzig Jahre gewährte bevorzugte Rechtsstellung hinlänglich ent
schädigt seien, gewiß unbegründet. Die blos noch zeitweise Privi
legirung der ehehaften Tavernenwirthschaften enthält kein Aequi
valent für die Aufhebung des frühern, zeitlich unbeschränkten,
Rechtes. Ebenso sind auch die von den Klägern gegen das Exper
tengutachten erhobenen Einwendungen im Wesentlichen unstich
haltig. Dieselben wenden ein, die Experten haben nicht gewürdigt,
daß später z. B. zufolge Aenderungen der Gesetzgebung, möglicher
weise überhaupt keine Patente für die klägerischen Tavernen mehr
erhältlich seien und daß die Abgaben für Speisewirthschaft und Be
herbergung, von denen das Tavernenrecht befreie, durch die spätere
Gesetzgebung noch eine Erhöhung erfahren könnten. Speziell in
Betreff der Realität, zum Ochsen haben sie auf die vorhandene
Möglichkeit einer künftigen Erweiterung der Wirthschaftsrealität
keine Rücksicht genommen und in Betreff des Tavernenrechts zum
Hirschen haben sie ausschließlich nur auf den gegenwärtigen Zu
stand, nicht aber darauf Rücksicht genommen, daß der Hirschen
jederzeit wieder als Gasthof könnte betrieben werden und daher
nicht derjenige Werth maßgebend sei, welchen das Tavernenrecht
für den bisherigen Pächter hatte, sondern der Werth, welchen es
hätte, wenn es auf der Realität zum Hirschen selbst ausgeübt
würde.
Diesen Aussetzungen ist entgegenzuhalten, daß der gegenwärtige
Verkehrswerth der klägerischen Realrechte, d. h. der Werth
Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 1888,
Grunde zu legen und auf dieser Grundlage die Entschädigung zu
bemessen war. Mögliche zukünftige Aenderungen der Gesetzgebung
oder der faktischen Verhältnisse waren dabei nur insofern zu berück
sichtigen, als die Möglichkeit derselben schon auf die gegenwärtige
Werthung der klägerischen Rechte im Verkehr von Einfluß, also
geeignet war, diesen einen erhöhten Werth zu verschaffen und
daher die durch das neue Gesetz eintretende Entwerthung des
Besitzthums der Kläger zu steigern. Nun haben in dieser Beziehung
die Sachverständigen die faktischen Verhältnisse richtig gewürdigt
und es ist auch prinzipiell gewiß nicht unrichtig, wenn sie darauf
abstellen, daß der Einfluß einer Ehehafte auf den Verkehrswerth
eines Wirthshauses nicht
sowohl in der nach der Auffassung des
Verkehrs auch ohnedem vorhandenen Sicherung der Befugniß
zum Gewerbebetrieb als
in den damit verbundenen finanziellen
Vortheilen liege, welch letztere zudem im weiten Umfange von der
eweiligen Gesetzgebung
abhängen. Grundsätzlich ist also die
Schadensberechnung der Experten zu adoptiren. Immerhin mag
mit Rücksicht darauf, daß die Kläger bisher ein dauerndes, stabiles
und einer Erneuerung
nicht bedürftiges Gewerberecht besaßen,
während sie, nach Ablauf der gesetzlichen Uebergangsfrist, bezüg
lich der Berechtigung zum Wirthschaftsbetriebe, durchaus den
wechselnden Vorschriften der Gesetzgebung werden unterworfen sein
eine etwelche Erhöhung respektive Abrundung der von den Sach
rständigen beantragten Entschädigung Platz greifen.
Ebenso mag ausdrücklich hervorgehoben werden, daß die Bemes
sung der Entschädigung auf Grund der in Erw. 3 vertretenen
Auslegung des 47, Ziffer 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1888
erfolgt und daß den Klägern das Recht zu neuer Schadenersatz
forderung vorbehalten bleibt, wenn die durch 47, Ziffer 1 cit.
nach dieser Auslegung ihnen gewährleisteten Vortheile während
der Dauer der gesetzlichen Uebergangsfrist nicht sollten gewährt
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Das Klagebegehren 1 wird gutgeheißen.
- Der Beklagte hat demnach dem Kläger F. Spieß den Be
trag von 1000 Fr. (tausend Franken) und dem Kläger A. Moser
den Betrag von 700 Fr. (stebenhundert Franken) jeweils nebst
Zins zu 5 % vom 1. Januar 1889 an zu bezahlen.