- Urtheil vom 16. Januar 1891 in Sachen
Heß gegen Badische Bahnen.
A. Durch Urtheil vom 13. November 1890 hat das Appel
lationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das
erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Die Kosten fallen in Folge Er
theilung des Armenrechtes dahin. Das erstinstanzliche Urtheil des
Civilgerichtes von Baselstadt ging dahin: Beklagte ist zu Zah
lung von 103 Fr. 35 Cts. verurtheilt. Mit seiner Mehrforde
rung ist der Kläger abgewiesen. Die Kosten fallen in Folge
Ertheilung des Armenrechtes dahin. Das Honorar des Experten
wird festgestellt auf 15 Fr.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urtheil ergriff der Kläger
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Beide Parteien haben
auf Vertretung bei der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der
Vertreter des Klägers behauptet in schriftlicher Eingabe, daß ein
bleibender Schaden des Kägers durch ein ärztliches Gutachten
nachgewiesen und daß der Unfall durch die Beklagte respektive
einen ihrer Angestellten verschuldet sei, so daß, da der Unfall sich,
beim Betriebe ereignet habe, Art. 7 des Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes zur Anwendung komme. Der Vertreter der Beklagten
dagegen bemerkt, die Entscheidung des Basler Richters beruhe
lediglich auf Feststellung der Thatsache, daß die ärztlichen Gut
achten einen bleibenden Nachtheil nicht konstatirt haben, daß also
ein Rekursgrund rechtlicher Natur nicht vorliege und schon deßhalb
der Rekurs abzuweisen sein dürfte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der in der Betriebswerkstätte der badischen Bahn in Basel
mit einem Taglohn von 2 Mk. a Pfg. (3 Fr. 50 Cts.) an
gestellte Kläger arbeitete am 9. August 1889 an einem auf dem
Reparaturgeleise stehenden Wagen. In kurzer Entfernung (circa
35 Em.) davon stand ein anderer Wagen. Im Momente, wo
Heß zwischen diesen beiden Wagen hindurchschritt, wurde ein dritter
Wagen auf das Geleise gestoßen und dadurch ein Zusammenstoß
der beiden stillstehenden Wagen herbeigeführt. Heß gerieth zwischen
die Puffer, wurde gequetscht und erlitt einige Rippenbrüche. Er
verlangte für den ihm hieraus entstandenen Schaden von der
Beklagten eine Entschädigung von 3103 Fr. 35 Ets., nämlich
3000 Fr. für dauernde Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit und
103 Fr. 35 Cts. für zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit und
Heilungskosten. Die beiden kantonalen Instanzen haben, unter
Verwerfung der von der Beklagten in erster Linie erhobenen
Einrede des Selbstverschuldens, die Klage bis zum Belaufe von
103 Fr. 35 Cts. gutgeheißen, weil durch die verschiedenen ärzt
lichen Gutachten festgestellt sei, daß dem Kläger aus dem Unfalle
keine bleibende Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit erwachsen
sei. In der zweiten kantonalen Instanz hat er sich auch auf Art. 7
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes berufen, da der Unfall durch ein
grobes Verschulden des Bahnangestellten Schmieg herbeigeführt
worden sei, welcher das betreffende Manöver leitete. Die Beklagte
bestritt, daß der Unfall sich beim Betriebe ihrer Eisenbahn
ereignet habe; es handle sich vielmehr um eine Hülfsarbeit zum
Betriebe und es sei daher nicht das Eisenbahnhaftpflichtgesetz,
sondern das erweiterte Haftpflichtgesetz anwendbar.
- Es ist dem Kläger zuzugeben, daß der Unfall sich beim
Betriebe der Eisenbahn der Beklagten ereignet hat und somit das
Eisenbahnhaftpflichtgesetz anwendbar ist. Denn der Unfall wurde
durch das Rangiren von Wagen herbeigeführt; solche Manöver
aber gehören, da es sich dabei um eine Beförderung auf dem
Schienengeleise handelt, nach konstanter Praxis zum Eisenbahn
betrieb. Es ist dies übrigens für die Entscheidung des vorlegenden
Falles nicht von wesentlicher Bedeutung. Denn Art. 7 des Eisen
dahnhaftpflichtgesetzes findet jedenfalls keine Anwendung. Vor der
ersten kantonalen Instanz hatte der Kläger selbst blos Ersatz
eines Vermögensschadens, nicht aber Zuspruch auch einer ange
messenen Geldsumme im Sinne des Art. 7 cit. verlangt und
eine grobe Fahrläßigkeit der Transportanstalt oder ihrer Leute
gar nicht behauptet. Eine solche liegt denn übrigens auch wirklich
nicht vor. Zwar mag zugegeben werden, daß den Werkführer
Schmieg ein Verschulden trifft, indem er das Anschieben eines
Wagens anordnete, ohne das bei den stillstehenden Wagen be
schäftigte Personal hievon vorher besonders zu verständigen. Allein
zu grober Fahrläßigkeit kann ihm diese Unterlassung immerhin
nicht angerechnet werden, denn, nach Lage der Sache, insbesondere
nach der vom Kläger eingenommenen Stellung, konnte der Werk
führer zu der Ansicht gelangen, der letztere habe die Ausführung
des Manövers selbst bemerkt.
3. Kann es sich somit nur um Ersatz eines Vermögensschadens
handeln, so ist die vorinstanzliche Entscheidung einfach zu be
stätigen. Die Einrede des Selbstverschuldens, sofern dieselbe über
haupt noch (gegenüber dem klägerischen Autrage auf Erhöhung
der Entschädigung) festgehalten wird, ist zwar unbegründet. Denn
es ist nicht dargethan, daß das Durchgehen zwischen den Puf
fern nahe beieinander befindlicher stillstehender Wagen allgemein
speziell auch für die Vornahme von Reparaturarbeiten, reglemen
tarisch untersagt war und es kann darin auch nicht unter allen
Umständen eine, jedem ordentlichen Eisenbahnarbeiter von selbst,
ohne reglementarisches Verbot als unstatthaft erscheinende unvor
sichtige Handlung erblickt werden. Unter den gegebenen Verhält
nissen, wo es sich um Wagen, die zur Reparatur auf dem Re
paraturgeleise standen, handelt, war vielmehr der Kläger gewiß
berechtigt, anzunehmen, daß dieselben nicht, ohne vorherige deut
liche Warnung des mit der Reparatur beschäftigten Arbeitsper
sonals, in Bewegung werden gesetzt werden. Daß eine solche
deutliche Warnung erfolgt sei oder der Kläger bei pflichtgemäßer
Aufmerksamkeit das Heranschieben eines Wagens selbst hätte be
merken müssen, ist nicht dargethan. Wegen Selbstverschuldens
kann also, wie gesagt, dem Kläger die von ihm begehrte Ent
seiner Arbeitsfähigkeit
schädigung für dauernde Verminderung
nicht verweigert werden. Dagegen muß dies deßhalb geschehen,
weil nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen eine
dauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers über
haupt nicht eingetreten ist. Die Vorinstanzen sprechen aus, durch
die verschiedenen ärztlichen Gutachten sei festgestellt, daß dem
Kläger aus dem Unfalle vom 9. August 1889 keine bleibende
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erwachsen sei. Diese Feststel
lung ist rein thatsächlicher Natur und daher für das Bundesge
richt gemäß Art. 30 O. G. verbindlich; sie beruht nicht etwa
auf einer unrichtigen rechtlichen Auffassung des Begriffes der
Erwerbsfähigkeit sondern auf der thatsächlichen Annahme, es sei
durch den Unfall für den Kläger ein solcher bleibender köperlicher
Nachtheil, welcher seine Fähigkeit zu Arbeiten aller Art beeinflusse,
nicht eingetreten. Ob diese Annahme auf richtiger Würdigung
der eingeholten medizinischen Gutachten, speziell des gerichtlichen
Gutachtens des Professors Socin, beruht, hat das Bundesgericht
nicht zu untersuchen. Bemerkt werden mag nur, daß auch das
Gutachten des Professors Socin nicht, wie der Kläger behauptet,
eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers in Folge des
Unfalles positiv feststellt, sondern nur ausführt, daß in Folge der
durch den Unfall herbeigeführten geringen Verminderung der
Ausdehnungsfähigkeit des linken Lungenflügels bei der ohnehin
nicht kräftigen Konstitution des Klägers eine Verminderung der
Arbeitsfähigkeit eingetreten sein könne, deren Grad sich aber
objektiv gar nicht näher feststellen lasse.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein
Bewenden.