Federal jurisdiction and amount in dispute for conditional claim

BGE 17 I 116Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I12.12.1890Inadmissible

Zusammenfassung

Mösle appealed a Zurich Commercial Court judgment in a dispute over repayment of allegedly overpaid money. The Federal Court held that jurisdiction depends on the claims as actually pleaded and decided below. Marty Raschle's unconditional claim alone was below the federal amount in dispute. The claim of Stella AG had been raised only conditionally and never became pending because the condition did not occur. The appeal was therefore not entertained, and the cantonal judgment remained fully in force.

Regest

Federal jurisdiction in civil matters; amount in dispute where one claim is brought only conditionally: for determining jurisdiction, only the claims actually and unconditionally pending before the lower court and decided by it are relevant; statements made before the peace office are immaterial. A claim raised solely subsidiarily or conditionally does not enter the amount in dispute unless the condition occurs and the claim becomes justiciable. If the unconditional principal claim does not reach the jurisdictional threshold, the Federal Court lacks competence, even if a related counterclaim would otherwise satisfy the threshold; a mere prejudicial relationship cannot create jurisdiction where the condition for the ancillary claim failed.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 20. März 1891 in Sachen Mösle gegen Marty. A. Durch Urtheil vom 12. Dezember 1890 hat das Handels gericht des Kantons Zürich erkannt:
  2. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger Marty Raschle 1600 Fr. nebst Zins à 5% seit 8. September 1890 zu be zahlen; die Mehrforderung ist abgewiesen.
  3. Die Klage der Aktiengesellschaft Stella wird in Folge dieses Entscheides als dahin gefallen betrachtet, ebenso die Wider klage.
  4. Die Staatsgebühr ist auf 200 Fr. festgesetzt.
  5. Die Kosten des Prozeßes sind den Parteien zu gleichen Theilen aufgelegt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte und Widerkläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver handlung beschließt das Gericht, es sei zunächst über die Frage der Kompetenz des Bundesgerichtes gesondert zu verhandeln. Der Anwalt des Beklagten und Widerklägers beantragt hierauf, das Bundesgericht wolle sich kompetent erklären und die Appellation in vollem Umfange gutheißen. Dagegen trägt der Anwalt der Kläger und Widerbeklagten darauf an, das Bundesgericht wolle auf das Rechtsmittel der Gegenpartei nicht eintreten, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  6. Für die Kompetenz des Bundesgerichtes sind die Begehren maßgebend, wie sie von den Parteien vor der Vorinstanz gestellt und von dieser beurtheilt wurden, nicht etwaige Erklärungen vor Friedensrichteramt. Vor Gericht nun hat Marty Raschle den auf Rückerstattung irrthümlich zu viel bezahlter 2689 Fr. 05 Cts. nebst Zins à 5 % seit 8. September 1890 gerichteten Klagean spruch, zunächst in eigenem Namen und blos eventuell, sofern ihm die Sachlegitimation sollte abgesprochen werden, Namens der Aktiengesellschaft Stella erhoben. Der Beklagte hat auf Ab weisung beider Klagen angetragen und eventuell gegen die zweite Klägerin die Aktiengesellschaft Stella , Widerklage auf Zahlung weiterer 5000 Fr. außer den schon bezahlten 5766 Fr. 65 Cts. erhoben. Die Vorinstanz hat in ihrem Fakt. A erwähnten Ur theil, die Klage des Marty Raschle theilweise gutgeheißen und in Folge dessen die blos eventuell für den Fall der Verneinung der Sachlegitimation des Marty Raschle erhobene Klage der Aktien gesellschaft Stella und damit auch die lediglich gegen letztere gerichtete Widerklage als dahingefallen erklärt.
  7. Demgemäß ist das Bundesgericht zur Beurtheilung der Beschwerde wegen mangelnden Streitwerthes nicht kompetent. Allerdings hatte der Beklagte der Klage der Aktiengesellschaft Stella eine, den bundesgerichtlichen Streitwerth erreichende, Widerklage entgegengestellt und es besteht zwischen dieser Wider klage und der Vorklage der Stella wohl ein Präjudizialver hältniß, so daß das Bundesgericht gemäß feststehender Praxis zur Beurtheilung dieser beiden Klagen kompetent wäre. Allein die Vorklage der Stella ist nun eben nur bedingt erhoben worden und es ist die Bedingung, unter welcher einzig sie rechtshängig werden sollte, nämlich die richterliche Verneinung der Aktivlegiti mation des Klägers Marty Raschle, nicht eingetreten. Daher war denn über die Klage der Stella und damit auch über die einzig gegen diese gerichtete Widerklage des Beklagten, vom Vorder richter, wie geschehen, gar nicht mehr zu entscheiden, sondern ein fach auszusprechen, daß dieselbe wegen Ausfalls der Bedingung, unter welcher die Stella ihre Vorklage erhoben hatte, dahinfalle. Die Klage des Marty Raschle sodann, welche allein unbedingt erhoben und über welche einzig vom Richter zu entscheiden war, erreicht den bundesgerichtlichen Streitwerth nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten und Widerklägers wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. Dezember 1890 sein Bewenden.

Schlagwörter

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