- Urtheil vom 31. Januar 1891 in Sachen
Vogel gegen Drexler und Genossen.
A. Durch Urtheil vom 19. November 1890 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern erkannt:
- Die Kläger seien bei ihrer im Konkurse über Peter Vogel
in Klasse V Ziffer 12 litt. a, b und c gemachten Eingabe:
Gültvindikation von 51,000 Fr. gerichtlich nicht beschützt und
daher Beklagte mit ihrer dagegen erhobenen Bestreitung nicht ab
gewiesen.
- Kläger haben die Prozeßkosten in beiden Instanzen zu be
zahlen und demnach an die Beklagten eine Kostenvergütung zu
leisten von 274 Fr. 55 Cts, wobei 47 Fr. 30 Cts, vorge
schossene erstinstanzliche Judizialien inbegriffen sind.
- An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Klägerinnen an Herrn Fürsprech R. Scherrer 194 Fr.
a Cts.
b. Beklagte an Herrn Fürsprech Dr. Weibel 274 Fr. 55 Cts.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerinnen vindiziren im Konkurse ihres Vaters
Peter Vogel verschiedene, in dem angefochtenen Urtheile näher
bezeichnete, Gülten im Gesammtbetrage von 51,000 Fr., welche
ihnen von ihrem Vater abgetreten worden seien. Die Gültinstru
mente ebenso wie die dazu gehörigen Abtretungsurkunden waren
bei einer gegen Peter Vogel in dessen Wohnung stattgefundenen
Hausdurchsuchung dem amtirenden Beamten von einem Mitbe
wohner des Hauses mit dem Bemerken herausgegeben worden,
Peter Vogel habe ihm dieselben zur Aufbewahrung übergeben. In
den Abtretungsurkunden ist bemerkt: Peter Vogel trete die Gülten
seinen beiden Töchtern eigenthümlich ohne Entgelt ab, für
Unterhalt ihrem struppirten Zustande. Beide Vorinstanzen haben
die, von den Beklagten bestrittene, Vindikationsklage abgewiesen,
mit der Bemerkung: Die Abtretung sei schenkungsweise geschehen.
Als Schenkung von Hand zu Hand im Sinne des 564 des
B. Civilrechtspflege.
luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches könne aber das Geschäft
nicht aufrecht erhalten werden, da die Gülten den Klägerinnen
thatsächlich nicht seien übergeben worden. Als Schenkungsvertrag
im Sinne des 570 code. aufgefaßt, wäre der Abtretungsakt
formell ungenügend, da die Erklärung der Annahme der Schen
kung von Seite der Beschenkten fehle. Auch als gewöhnliche Ab
tretung, also von dem speziellen Grunde der Zuwendung schen
kungshalber abgesehen, könne das Geschäft nicht beschützt werden,
da eine Besitzesübertragung nicht stattgefunden habe.
2. Die Beschwerde ist ohne weiters, ohne daß eine vorherige
mündliche Verhandlung nothwendig wäre, wegen Inkompetenz des
Gerichtes zurückzuweisen. Im Streite liegt einerseits, ob das der
behaupteten Abtretung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft, andrer
seits ob dies auch vorausgesetzt, die Abtretung selbst gültig sei,
d. h. eine rechtswirksame Uebereignung stattgefunden habe. In
beiden Richtungen entscheidet kantonales und nicht eidgenössisches
Recht. Denn: Das der Abtretung zu Grunde liegende Geschäft
ist zweifellos eine Schenkung; die Schenkung aber, speziell,
worum es sich hier handelt, deren Form regelt sich nach kan
tonalem Rechte (Art. 10 O. R.). Sodann sind Gegenstand der
behaupteten Abtretung, Gülten, also grundversicherte Forderungen;
für deren Abtretung, die Formen der Uebereignung u. s. w., ist
nach Art. 198 O. R. ebenfalls das kantonale Recht vorbehalten.
Das Bundesgericht ist somit gemäß Art. 29 O. G. nicht kom
petent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Klägerinnen wird mangels Kom
petenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat somit in
allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 19. November 1890 sein Bewenden.