Federal appeal inadmissible in cantonal expropriation compensation case

BGE 17 I 102Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I15.12.1890Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court dealt with a cantonal expropriation compensation dispute concerning the taking of 100.3 m² of garden land for a road connection in Zug. The first instance fixed compensation at CHF 1,200, and the cantonal appellate court increased it to CHF 1,400. The landowner then appealed to the Federal Court. The court held the appeal inadmissible: the amount in dispute was insufficient, and the case was governed exclusively by cantonal law because neither the federal Expropriation Act nor the Code of Obligations applied.

Regest

Art. 29 O.G.; admissibility of federal appeal in expropriation compensation matters; the Streitwert is determined by the amount actually contested on appeal, and where the opposing party does not challenge the first-instance judgment the threshold cannot be met by reference to the original claim. Compensation for expropriation for local public works, absent a special federal basis, is governed by cantonal public law; it does not arise from a private-law fact pattern and is therefore not subject to the Code of Obligations. The federal Expropriation Act applies only to works undertaken under federal authority or where the Constitution expressly extends it (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 16. Januar 1891 in Sachen Renggli gegen Einwohnergemeinde Zug. A. Durch Urtheil vom 15. Dezember 1890 hat das Oberge richt des Kantons Zug erkannt:
  2. Es habe Appellatin und Vorklägerin an Appellanten für das abzutretende Gartenland von 100,3 Quadratmeter, Inkonve nienzen sammt Versetzung von Sockel und Geländer eine Total entschädigung von 1400 Fr. zu leisten.
  3. Seien dle Kosten gegenseitig wettgeschlagen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff B. Renggli Schwerzmann die Weiterziehung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  4. B. Renggli Schwerzmann in Zug ist gemäß Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons Zug verpflichtet, der Ein wohnergemeinde der Stadt Zug zu Ausführung einer Verbin dungsstraße von der Vorstadt nach der Bahnhofstrafe ein Stück Gartenland (von 100,3 Quadratmeter) abzutreten. Die Parteien konnten sich über den Preis nicht einigen und die Entschädigung mußte daher richterlich festgestellt werden. Der Expropriat ver langte für das abzutretende Land und die ihm entstehenden In konvenienzen eine Gesammtentschädigung von 3000 Fr., während die Gemeinde blos 3 Fr. per Quadratmeter und 100 Fr. für Inkonvenienzen anerbot. Die erste Instanz (das Kantonsgericht des Kantons Zug) setzte die Entschädigung auf 1200 Fr. fest, wogegen blos der Expropriat sich beim Obergerichte des Kantons Zug beschwerte.
  5. Die Weiterziehung ist gemäß Art. 29 O. G. unzuläßig und zwar aus einem doppelten Grunde. Zunächst ist, zumal nach dem die Stadtgemeinde Zug gegen das erstinstanzliche Urtheil sich nicht beschwert hat, der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nicht gegeben, sodann aber ist in der Sache überall nicht eidgenössi sches sondern ausschließlich kantonales Recht anwendbar. Das eidgenössische Expropriationsgesetz findet selbstverständlich keine An wendung, da sich dasselbe, nach dem klaren Wortlaute des Art. 1, stur auf die Enteignung für Werke bezieht, welche von Bundes wegen errichtet werden oder hinsichtlich welcher die Bundesver fassung es als anwendbar erklärt hat. Ebensowenig kommt ein anderes Bundesgesetz zur Anwendung, insbesondere nicht das Obligationenrecht. Die Entschädigungspflicht des Enteigners ist zwar wohl privatrechtlicher Natur, aber sie entspringt nicht aus einem Thatbestande des Privatrechts insbesondere nicht etwa aus unerlaubter Handlung oder aus Vertrag, sondern aus einem Thatbestande des öffentlichen Rechts und wird daher in ihrer Entstehung und in ihrem Umfange nicht durch das Obligationen recht sondern, soweit nicht das Bundesspezialgesetz anwendbar ist, durch das kantonale Recht beherrscht. (Art. 76 O. R.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

Schlagwörter

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