No damages for loss of support absent legal duty to maintain parent

BGE 16 I 842Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I14.10.1890Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The widow Gasser sued the lyceum construction company in Sarnen for damages after her son Johann Bachmann was killed during loading work. The cantonal civil court dismissed the action, holding that Bernese law imposed no legal duty on the deceased to support his mother. On direct appeal to the Federal Court, the plaintiff sought CHF 5,000, or a smaller sum, as compensation. The Federal Court held that compensation for loss of support under the liability statutes is due only to persons whom the deceased was legally bound to maintain. Since Bernese law created only a public contribution duty toward poor relief, not a private maintenance duty toward parents, the appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed in full.

Omnilex-Regeste

Art. 6 Fabrikhaftpflichtgesetz; claim for compensation for loss of support requires a legal duty of maintenance owed by the deceased to the claimant at the time of death. Under Bernese law, the child-parent relationship does not create a private-law alimony duty of children toward their parents, but only a public-law contribution duty toward poor relief when the relatives are needy and maintained by public assistance. The right to claim such contribution belongs to the poor-relief authority, not to the needy person. Therefore, parents cannot claim lost-support damages on the basis of a deceased child’s non-existent maintenance duty (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 19. Dezember 1890 in Sachen Gasser gegen Lyceumsbaunternehmung in Sarnen. A. Durch Urtheil vom 14. Oktober 1890 hat das Civilgericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt:
  2. Das klägerische Rechtsbegehren ist abgewiesen und die vor liegende Rechtsfrage verneinend beantwortet.
  3. Die Gerichtskosten würden auf die Klägerschaft entfallen. Da derselben jedoch das Armenrecht bewilligt wurde, so sind diese Kosten im Betrage von 36 Fr. a Ets. vom Fiskus zu tragen. Die ausgelegten Zeugengelder dagegen im Betrage von 16 Fr. 55 Cts. fallen der Beklagtschaft zur Last, weil die Klägerschaft auf die Zeugenvorladung verzichtet hatte, und diese Vorladung erst in Folge eines von der Beklagtschaft eingereichten Gegenan sinnens wieder erforderlich wurde.
  4. Entschädigung für außergerichtliche Kosten wird keiner Par tei zugesprochen. B. Dieses Urtheil wurde von der Klägerin im Einverständ nisse mit der Gegenpartei, unter Umgehung der zweiten kantonalen Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der klägerische Anwalt: Das Bundesgericht wolle das angefochtene Urtheil im Sinne des Zuspruches einer Entschädigung von 5000 Fr. eventuell einer angemessenen ge ingern Entschädigung abändern, unter Kosten und Entschä digungsfolge. Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten, die Gegen rtei sei mit ihrem Rechtsbegehren abzuweisen und der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung nebst den Kosten zuzu sprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  5. Am 24. März 1890 wurde Johann Bachmann von Buch holterberg, Kantons Bern, welcher bei dem Baue eines Lyceums in Sarnen als Handlanger beschäftigt war, beim Verladen eines mit Materialien für diese Baute beladenen Schiffes auf einen Lastwagen durch Herunterfallen des Schiffes getödtet. Die (außer eheliche) Mutter des Getödteten, Wittwe Gasser geb. Bachmann von Rüschegg, Kantons Bern, belangte wegen diesen Unfalles die Beklagte, gestützt auf das erweiterte Haftpflichtgesetz auf Schadenersatz. Die Vorinstanz hat, gemäß den Anträgen und Ausführungen der Beklagten, die Klage abgewiesen, mit der Be gründung: Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe nur dann, wenn ihr getödteter Sohn gesetzlich zu ihrem Unterhalte verpflichtet gewesen sei. Dies sei nach der bernischen Gesetzgebung (gemäß dem bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Rastorfer gegen Schweizerische Centralbahn, Amtliche Sammlung XVI, S. 343) zu verneinen. Denn das bernische Recht kenne eine Alimentationspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern nicht, sondern nur eine Beitragspflicht derselben gegenüber der Armen pflege, wenn die Eltern als Notharme dauernd der öffentlichen Unterstützung anheimfallen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sei nur die Armenpflege zu fordern berechtigt, nicht die Eltern. Es stehe daher auch im Falle der Tödtung eines Kindes ein Schadenersatzanspruch nicht den Eltern sondern nur unter Um ständen der Armenpflege zu.
  6. Nach Maßgabe der Haftpflichtgesetze, speziell nach Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, steht, wie das Bundesgericht schon wiederhölt entschieden hat, ein Schadenersatzanspruch wegen ent zogenen Unterhaltes nur denjenigen Hinterlassenen eines Verun glückten zu, welchen dieser zur Zeit seines Todes den Unterhalt zu gewähren rechtlich verpflichtet war (vergl. Entscheidung in Sachen Graf gegen Schweizerische Centralbahn vom 25. Januar 1890 Erw. 3, Amtliche Sammlung XVI, S. 135 u. ff.) Nun hat die Vorinstanz festgestellt, daß nach dem in casu hiefür maß gebenden bernischen Rechte dem Getödteten eine Alimentations pflicht gegenüber seiner Mutter nicht oblag. In dieser Entschei dung liegt keine Verletzung des Bundesgesetzes, im Gegentheil erscheint dieselbe als richtig. Die bernische Gesetzgebung enthält keine Vorschrift, wonach den Kindern die Alimentationspflicht gegenüber ihren Eltern obläge. Vielmehr kennt sie ( 12 u. f. des Armengesetzes vom 1. Juli 1857) blos eine Verpflichtung der Verwandten in auf und absteigender Linie sowie der Ehe gatten dieser Verwandten, der öffentlichen Armenpflege einen Ver

wandtenbeitrag an die Verpflegung solcher Personen zu leisten, welche als Notharme versorgt werden müssen, d. h. dauernd der öffentlichen Unterstützung anheimfallen; berechtigt, diesen Ver wandtenbeitrag einzufordern, ist nicht der Hülfsbedürftige, sondern lediglich die Armenbehörde und dieser, nicht dem beitragspflichtigen Verwandten, liegt die Versorgung des Hülfsbedürftigen ob. Hiedurch wird danach nicht eine privatrechtliche Alimentationspflicht des lichtigen Verwandten gegenüber dem Unterstützungsbedürftigen, sondern lediglich eine publizistische Beitragspflicht des erstern an die Kosten der öffentlichen Armenpflege begründet. Danach muß denn die vorliegende Klage abgewiesen werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin als Notharme versorgt ist (wie ihr Anwalt heute behauptet, aber übrigens nicht bewiesen hat) oder nicht. Ob im erstern Falle die Armenbehörde zur Klage berechtigt wäre, steht nicht zur Entscheidung. Immerhin mag, gegenüber der diese Frage bejahenden, Anschauung der Vor instanz, darauf hingewiesen werden, daß das Gesetz ein Klagerecht wegen entgangenen Unterhaltes überall nur den Hinterlassenen gewährt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Civilgerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 14. Oktober 1890 sein Bewenden.

Schlagwörter

loss of supportmaintenance dutyliabilitypoor reliefparental claimcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the mother had a damages claim for lost maintenance under the extended liability rules after her son's death.

Extrahierter Entscheid

No; such a claim exists only for persons whom the deceased was legally obliged to support at the time of death.

Extrahierte Begründung

Under Art. 6 of the Fabrikhaftpflichtgesetz, compensation for lost support is owed only to dependants protected by a legal support duty. Bernese law imposed no private-law duty on a child to maintain a parent; it created only a public-law contribution duty toward poor relief authorities. Therefore the mother could not claim damages.

Kernrechtsfrage

Whether the federal court should alter the lower court's cost allocation and compensation rulings.

Extrahierter Entscheid

No; the appealed judgment was left entirely in force.

Extrahierte Begründung

Because the substantive claim failed, there was no basis to disturb the lower court's allocation of court costs, witness fees, and denial of party compensation.

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