Article 826 OR is not a forum rule for bills of exchange

BGE 16 I 818Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I09.10.1890Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed a Lucerne Obergericht judgment ordering him to recognize three promissory notes for a total of CHF 50,000 plus 6% interest from 1 May 1889 and costs. He argued that Article 826 OR gave jurisdiction only at the place of issue/payment and that the bills had been forfeited under French law. The Federal Court held that Article 826 OR is a substantive bill-law rule, not a forum provision, and that jurisdiction is governed by procedural law. It further held that the forfeiture objection was governed by French law and was not for it to review. The appeal was rejected and the cantonal judgment remained in force in full.

Omnilex-Regeste

Art. 826 OR; jurisdiction in actions on own bills of exchange; the provision is not a procedural forum rule, but a substantive norm determining the place of payment and, by analogy, the bill's domicile for purposes of bill-law formalities. Territorial jurisdiction in bill matters is governed exclusively by procedural law and cannot be derived from material rules on performance. Objections concerning forfeiture or loss of bill rights that depend on the law of the place of issue/performance and on foreign law fall outside federal review under Art. 29 OG. Mere non-entry in the commercial register does not negate bill capacity; all legally capable persons are bill-capable, subject only to the special rules on bill execution and procedure.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 27. Dezember 1890 in Sachen Iselin gegen de Coureelles. A. Durch Urtheil vom 9. Oktober 1890 hat das Obergericht deg Kantons Luzern erkannt:
  2. Beklagter habe die klägerischen Ansprachen von
    1. 10,000 Fr. laut Eigenwechsel vom 1. November 1887,
    2. 20,000 Fr. laut Eigenwechsel vom 1. November 1887,
    3. 20,000 Fr. laut Eigenwechsel vom 1. November 1887,
    sämmtliche seit 1. Mai 1889 zu 6% verzinslich, anzuerkennen.
  3. Beklagter habe sämmtliche Prozeßkosten zu tragen und dem nach an die Klägerin eine Kostenvergütung zu leisten von 244 Fr. 85 Cts., inbegriffen 67 Fr. 25 Cts. bezahlte erstin stauzliche Gerichtskosten.
  4. An ihre Anwälte haben zu bezahjen: a. Klägerin an Herrn Fürsprech Dr. Zemp 245 Fr. 85 Cts., inbegriffen vorerwähnte Gerichtskosten; b. Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Winkler 391 Fr. 55 Cts.
    1. s. w.
    2. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
    an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Vertreter, es sei in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils die Klägerin mit ihren sämmtlichen Forderungen abzuweisen, unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Klägerin, es sei unter gänzlicher Abweisung der gegnerischen Beschwerde das obergericht liche Urtheil zu bestätigen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  5. Nachdem das Bundesgericht durch Urtheil vom 2. Mai 1890 die vom Beklagten gegen die seine Gerichtsstandseinrede verwerfende Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 11. März 1890 eingelegte Weiterziehung als unstatthaft zurückgewiesen hatte, brachte der Beklagte vor den kantonalen Ge richten seine einläßliche Antwort vor. In dieser hielt er daran fest, daß er gemäß Art. 826 O. R. aus den drei eingeklagten billets à ordre nur am Ausstellungs und Zahlungsorte Paris, welcher wechselrechtlich als sein Wohnort gelte, belangt werden könne, nicht aber an seinem gegenwärtigen wirklichen Wohnorte in Luzern. Die eingeklagten drei Wechsel stehen ausschließlich unter der Herrschaft des französischen Wechselrechts; nur der französische Richter könne beurtheilen, ob dieselben in Folge von Mängeln in der Präsentation, Protesterhebung 2c. verwirkt seien; eventuell behaupte er, sie seien verwirkt, wofür er in seiner Duplik darauf hinwies, die Klägerin habe nicht behauptet, die Präsentation rechtzeitig vorgenommen zu haben. Beide Vorin stanzen haben die Klage gutgeheißen.
  6. Der Beklagte geht offenbar davon aus, Art. 826 O. R. enthalte eine Gerichtsstandsnorm eidgenössischen Rechts, gemäß welcher Wechselansprüche gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels nur am Zahlungsorte, d. h. sofern ein besonderer Zahlungsort nicht angegeben ist, am Ausstellungsorte eingeklagt werden können; der Ausstellungsort gelte wechselrechtlich als Wohnort des Ausstellers und es sei deßhalb dort für die wechsel rechtlichen Ansprüche gegen den Aussteller das forum domicilii als ausschließlicher Gerichtsstand begründet. Diese Anschauung ist durchaus verfehlt. Die Bestimmung des Art. 876 ist überall keine prozeßualische, sondern eine materiell rechtliche. Sie enthält zunächst, daß beim eigenen Wechsel die Angabe eines besondern Zahlungsortes nicht erforderlich ist, sondern, sofern eine solche

mangelt, der Ausstellungsort zugleich auch als Zahlungs (Er füllungs ) ort gilt. Speziell die Schlußworte ( und zugleich als Wohnort des Ausstellers ) sodann bedeuten, analog wie die ent sprechende Vorschrift des Art. 722 Ziffer 8 für den gezogenen Wechsel, daß der Ausstellungsort als Wohnort des Ausstellers gelte für den Wechsel und für die auf Grund des letztern vor zunehmenden Wechselhandlungen (Hartmann, Deutsches Wechsel recht, S. 471). Dieser Beisatz ist demnach von Bedeutung dafür, ob der Wechsel als domizilirter zu erachten ist und es daher zu Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Aussteller der Protesterhebung bedarf, sowie für den Ort der vor Verfall und daher nicht am Zahlungsorte als solchem vorzunehmenden Wechsel handlungen, wie der Präsentation zur Sicht bei Nachsicht wechseln u. drgl. (s. Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichtes X7Y7T XXIII, S. 389 u. f., des Reichsgerichtes VIII, S. 71). Eine Vorschrift über den Gerichtsstand liegt dagegen darin nicht; über den Gerichtsstand in Wechselsachen entscheiden vielmehr ausschließ lich die Bestimmungen der Prozeßgesetze, welche in Wechselsachen selbstverständlich so wenig wie in andern Sachen durch bundes gesetzliche, materiell privatrechtliche, Vorschriften über den Er füllungsort beseitigt oder ersetzt werden. Danach kann denn zwar davon keine Rede sein, daß, wie die Klägerin und mit ihr die erste Instanz behaupten, Art. 876 O. R. deßhalb hier nicht zu treffe, weil derselbe sich auf die Wechselexekution beziehe und daher gemäß Art. 720 O. R. auf nicht im Handelsregister eingetragene Personen keine Anwendung finde; dagegen ist, wie bemerkt, klar, daß Art. 876 die vom Beklagten daraus abgeleitete eidge nössische Gerichtsstandsnorm nicht enthält und somit die darauf gestützte Einrede in keiner Weise zu begründen vermag. Steht so mit die Anwendung einer eidgenössischen Gerichtstandsnorm gar nicht in Frage, so braucht auch nicht untersucht zu werden, ob, wenn dies der Fall wäre, eine sachbezügliche Beschwerde an das Bundesgericht im Wege der eivilrechtlichen Weiterziehung des kantonalen Endurtheils geltend gemacht werden könnte, oder nicht vielmehr im Wege des staatsrechtlichen Rekurses gegen die Kom petenzentscheidung vorgebracht werden müßte. 3. Ist demgemäß Art. 826 O. R. nicht anwendbar, so muß die Beschwerde ohne weiters abgewiesen werden. Die einzige Ein wendung, welche der Beklagte außer seiner auf Art. 826 cit. gestützten Einrede vorgebracht hat, ist die, die eingeklagten billets à ordre seien präjudizirt. Diese, übrigens gar nicht weiter be gründete, Einwendung wäre aber gewiß, wie der Beklagte auch selbst behauptet, nicht nach schweizerischem, sondern nach französi schem Rechte, als dem Rechte des Ausstellungs und Erfüllungs ortes (wie auch des wirklichen Wohnortes des Ausstellers zur Zeit der Ausstellung), zu beurtheilen und es ist daher das Bundesgericht gemäß Art. 29 O. G. zu deren Beurtheilung nicht kompetent. Es ist demnach auch nicht weiter zu untersuchen, ob nicht die sämmtlichen Einwendungen des Beklagten schon deß halb sich erledigen würden, weil überhaupt gar nicht ein Wechsel anspruch, sondern der Anspruch aus dem der Wechselausstellung unterliegenden (Darlehens ) Verhältnisse eingeklagt sei, wie die Vorinstanz dies annimmt. Beiläufig bemerkt werden mag nur, daß es durchaus irrig ist, wenn die erste Instanz annimmt, Personen, die im Handelsregister nicht eingetragen seien, seien nicht wechselfähig. Vielmehr sind nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes alle vertragsfähigen Personen wechselfähig und unterliegen daher der materiellen Wechselstrenge, während nur die besondern Bestimmungen über Wechselexekution und Prozeß auf im Handels register nicht Eingetragene nicht anwendbar sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten ist verworfen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. Oktober 1890 sein Bewenden.

Schlagwörter

jurisdictionbill of exchangeforumforeign lawforfeiturepromissory notecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Article 826 OR establishes an exclusive forum for actions on own bills of exchange at the place of issue/payment.

Extrahierter Entscheid

No. Article 826 OR is a substantive rule on the payment place and, by analogy, on the issuer's domicile for bill-law purposes; it does not regulate jurisdiction.

Extrahierte Begründung

Jurisdiction in bill-of-exchange matters is governed exclusively by procedural law. The place of issue being deemed the place of payment and domicile serves only material bill-law consequences, such as protest and timely presentation, not venue.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's objection based on alleged forfeiture/prescription of the bills under French law barred the action.

Extrahierter Entscheid

The Federal Court could not examine that objection, because it would have to be assessed under French law as the law of the place of issue and performance.

Extrahierte Begründung

Since the federal appeal did not raise a cognizable federal forum rule and the forfeiture objection depended on foreign substantive law, the Court lacked competence to review it.

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