- Urtheil vom 5. Dezember 1890 in Sachen
Mayer gegen Landolt.
A. Durch Urtheil vom 9. Oktober 1890 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urtheil bestätigt. Klägerin Appellantin trägt ordentliche und
außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit einer Urtheilsgebühr
von 40 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes Basel
stadt vom 29. August 1890 ging dahin: Beklagter ist zur Zah
lung von 153 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5% vom 24. Mai
1890 Tag der Klagezustellung, an verurtheilt und trägt die ordi
nären Kosten des Prozesses.
B. Gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes ergriff die
Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu
tigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei das angefochtene
Urtheil im Sinne der von ihm gestellten Anträge abzuändern,
unter Verfällung des Gegners in sämmtliche Kosten. Dagegen
beantragt der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten: Es sei
die gegnerische Beschwerde aus formellen und materiellen Gründen
abzuweisen unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte war in erster Ehe mit einer Schwester der
Klägerin verheirathet, von welcher er zwei Kinder Pia und Otto
Landolt besaß. Im Jahre 1879 starb diese erste Frau; der Be
klagte schritt sofort zu einer zweiten Ehe, aus welcher weitere
sechs Kinder entsprossen. Diese zweite Ehe war keine glückliche,
die Familie gerieth zudem, nachdem das Vermögen der zweiten
Frau aufgebraucht war, in finanzielle Noth und Bedrängniß. Im
Jahre 1884 wurde die Klägerin, wie sie selbst anführt, von
mehreren Seiten bestürmt, sie möchte sich der gänzlich verlassenen
und vernachläßigten Kinder erster Ehe annehmen. Um die Sach
lage aus eigener Anschauung kennen zu lernen, reiste sie im
Herbst 1884 nach Hitzkirch, wo der Beklagte damals in äußerst
nothdürftigen Verhältnissen lebte. Da sie dort ihre trübsten Er
wartungen bestätigt fand, so entschloß sie sich, wenn auch mit
schwerem Herzen wegen der großen Last, die Kinder ihrer ver
storbenen Schwester zu sich nehmen, um sie nicht gänzlich
verkommen zu lassen. Sie erklärte dem Beklagten am Abend vor
ihrer Abreise, er könne ihr seine Tochter Pia mitgeben, was dieser
denn auch that. Am Tage der Abreise selbst fragte sie ihn, wie
es mit dem Knaben Otto stehe, der damals in dem Institut
St. Idazell in Fischingen untergebracht war. Der Beklagte er
widerte, er wisse nicht was machen; in Fischingen könne die
Klägerin den Knaben nicht abholen, da er dort noch 150 Fr.
für Kostgeld schuldig sei. Dabei übergab er der Klägerin die be
treffende Rechnung. Etwas weiteres über die Erziehung und Ver
pflegung der Kinder, ein allfälliges Kostgeld u. drgl. wurde
nicht vereinbart. Einige Zeit nachher holte die Klägerin auch den
Knaben Otto aus dem Institute St. Idazell ab, wobei sie die
dortige Rechnung bezahlte. Sie behielt hierauf die beiden Kinder
während längerer Zeit bei sich in Wyl (St. Gallen), wo sie für
deren Unterhalt und Schulung sorgte. Später hat sie dieselben
in verschiedenen Erziehungsinstituten untergebracht und die be
treffenden Kosten bestritten. Bald nach der Uebernahme der beiden
Kinder durch die Klägerin gerieth der Beklagte in Konkurs
die Klägerin ließ in demselben eine Eingabe für die beiden
Kinder besorgen, durch welche sie deren Rechte hinsichtlich des
von ihrer Mutter zugebrachten Mobiliars wahrte; einen Anspruch
auf Ersatz von Auslagen für Verpflegung u. s. w. meldete sie
nicht an. Im Jahre 1889 verließ nun aber der Sohn Otto
eigenmächtig den ihm von der Klägerin (zur Strafe) angewiesenen
Ferienaufenthalt im Armenhause zu Näfels und begab sich zu
seinem Vater, der inzwischen nach Basel übergesiedelt war und ihn
bei sich aufnahm. Daraufhin verlangte die Klägerin vom Be
klagten Ersatz ihrer Auslagen für Kost, Kleidung, Schulgeld und
Sackgeld der beiden Kinder in folgenden einzelnen Posten:
- Für Otto Landolt:
- 6. Oktober 1884 Rechnung in St. Idazell Fr. 153 15
- 6. Oktober 1884 bis 9. Oktober 1888
Jahre Kostgeld (208 Wochen à 6 Fr.)
c. 9. Oktober 1888 bis 29. Juli 1889 be
604 32
zahlte Rechnungen an das Stift Maria Einsiedeln
52
d. Für eine Soutane
Fr. 2057 47
2. Für Pia Landolt.
Kostgeld vom 22. September
Fr. 1967 05
1884 bis 28. April 1890.
Für Kleider, Sackgeld 2c.
während 3½ Jahren, 150 Fr.
Fr. 2487 05
520
per Jahr
Fr. 4544 52
Zusammen,
Der Beklagte bestritt die Forderung. Er bemängelte zunächst
die Aktivlegitimation der Klägerin, indem er anführte, es habe
nicht die heutige Klägerin, sondern Wittwe Julie Mayer (deren
Mutter) mit ihm in dieser Sache korrespondirt; diese, welche nur
durch ihren Schutzvogt klagen könnte, nicht aber die Klägerin sei
also zur Sache legitimirt. Die Klage sei übrigens auch materiell
unbegründet, da die Klägerin sich der beiden Kinder blos aus
Mitleid und vollständig freiwillig angenommen habe, ohne daß
ausdrücklich oder stillschweigend ein Ersatz vereinbart worden
wäre. Eventuell bestritt er die einzelnen Posten in ihrer Höhe,
weil dieselben mit seinen finanziellen Verhältnissen nicht im Ein
klange stehen. Der Forderung von 153 Fr. 15 Ets. Posten 1 a
hielt er speziell entgegen, daß ein Auftrag zur Zahlung dieser
Rechnung nicht ertheilt worden sei und eventuell die Forderung
verjährt wäre. Ebenso stellte er der Kostgeldforderung für die
Zeit vor 6. Dezember 1884 und 20. Mai 1885 die Einrede
der Verjährung entgegen und stellte eine Gegenforderung von
200 Fr. zur Kompensation. Die erste Instanz hat ausgeführt:
Aus der ganzen Darstellung der Klage exgebe sich, daß weder
ausdrücklich noch stillschweigend vom Beklagten der Auftrag zum
Unterhalt und zur Erziehung der Kinder Landolt ertheilt worden
sei. Wenn auch die bezüglichen Auslagen der Klägerin theilweise
nothwendige gewesen feien, zu deren Bestreitung Beklagter ver
pflichtet war, so stehe doch andrerseits fest, daß die Klägerin die
Versorgung der ihr verwandtschaftlich sehr nahe stehenden Kinder
des Beklagten unter Umständen übernommen habe, welche diese
Uebernahme nicht als Folge irgendwelchen Auftrages oder als
Geschäftsführung ohne Auftrag erscheinen lassen, sondern voraus
sichtlich als ein mildthätiges Werk, das die Klägerin aus voll
ständig freien Stücken ohne jeden Vorbehalt der Rückvergütung
ihrer Auslagen gethan habe. Anders verhalte es sich mit der
für den Beklagten bezahlten Rechnung von 153 Fr. 15 Cts.
Hier könne in der Uebergabe derselben an die Klägerin nichts
anderes als ein Auftrag zur Zahlung erblickt werden; wie denn
überhaupt sich diese Zahlung nicht als eine den Kindern erwiesene
Wohlthat sondern als eine ausschließlich im Interesse des Be
klagten gemachte Leistung darstelle. Bezüglich dieses Postens sei
auch unstreitig die heutige Klägerin durch Vorlage der Quittung
legitimirt. Da die Klägerin mit den übrigen Posten unterliege,
brauche die Frage ihrer Aktivlegitimation nicht weiter geprüft zu
werden. Gegen diese Entscheidung ergriff nur die Klägerin, nicht
der Beklagte die Appellation an das kantonale Appellationsgericht.
Dieses hat durch sein Fakt? A erwähntes Erkenntniß die erstin
stanzliche Entscheidung in Dispositiv und Motiven einfach be
stätigt.
2. Der Anwalt des Beklagten hat heute die Kompetenz des
Bundesgerichtes bestritten und zwar aus dem doppelten Grunde,
weil einerseits eine objektive Klagenhäufung vorliege und
keinen der verbundenen Ansprüche der gesetzliche Streitwerth ge
geben sei, und weil andrerseits nicht eidgenössisches Obligationen
recht, sondern kantonales Familienrecht sowie die kantonalen
Vorschriften über Schenkung maßgebend seien. Beides ist unrichtig.
Der Klageanspruch wird nicht aus familienrechtlichen Beziehungen,
kraft einer Bestimmung des kantonalen Familienrechtes, abgeleitet,
sondern er wird auf Auftrag eventuell Geschäftsführung ohne
Auftrag, also auf Rechtsakte eidgenössischen Rechtes, einen obliga
tionenrechtlichen Vertrag oder vertragsähnlichen Akt, begründet.
Ob nun in den vorinstanzlich festgestellten Thatsachen der recht
liche Thatbestand eines Auftrages oder einer Geschäftsführung ohne
Auftrag liege, kraft welchem der Beklagte zum Ersatze der Aus
lagen der Klägerin verpflichtet sei, ist ohne Zweifel eine Rechts
frage eidgenössischen Rechtes; dafür sind weder Vorschriften des
kantonalen Familienrechtes noch die kantonalgesetzlichen Bestim
mungen über die Schenkung, sondern ist das eidgenössische Obli
gationenrecht maßgebend. Freilich setzt der Ersatzanspruch der
Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag voraus, daß der
Beklagte zur Alimentation seiner Kinder verpflichtet gewesen sei
und wird diese Pflicht durch das kantonale Familienrecht beherrscht
ein für den Klageanspruch präjudizieller Punkt untersteht also
dem kantonlen Rechte. Allein dies schließt nicht aus, daß der
Anspruch selbst dem eidgenössischen Rechte untersteht und kommt
für den vorliegenden Fall um so weniger in Betracht, als die
Frage weder bestritten ist noch
kantonalrechtliche präjudizielle
füglich bestritten sein konnte. Ebensowenig ist die Behauptung
XVI 1890
begründet, daß hier eine objektive Klagenhäufung vorliege. Freilich
zerfällt die klägerische Forderung in eine Mehrzahl einzelner
Posten; allein dieselbe stützt sich ihrem ganzen Umfange nach
auf Einen Rechtsakt, auf Einen Auftrag und auf Eine auf
einem einheitlichen Entschlusse beruhende ein und dasselbe Geschäft
betreffende, fortgesetzte Geschäftsführung ohne Auftrag. Das
Bundesgericht ist somit zur Beurtheilung der Beschwerde kom
petent.
3. Ebenso ist die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation
der Klägerin unbegründet. Es geht aus dem ganzen Sachverhalte
klar hervor und ist eigentlich gar nicht bestritten, daß die Klägerin
persönlich die beiden Kinder des Beklagten zur Erziehung und
Pflege übernahm und alle hierauf bezüglichen Anordnungen traf.
Der Umstand, daß einige Zuschriften an den Beklagten die
Unterschrift Wittwe Julie Mayer tragen, ist in keiner Weise
geeignet, Zweifel daran zu erregen, daß die Klägerin in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung handelte. Denn es steht fest,
daß die Klägerin seit 1882 Inhaberin der Firma, Wittwe Julie
Mayer ist; die fraglichen Unterschriften beweisen also nichts da
für, daß in der Sache nicht die heutige Klägerin sondern deren,
unter Schutzvogtei stehende, Mutter gehandelt habe.
4. Dagegen ist die Beschwerde sachlich unbegründet. Die Pflicht
des Beklagten, der Klägerin den Betrag von 153 Fr. 15 Cts.
zu ersetzen, welchen sie zu Tilgung seiner Schuld an das Institut
St. Idazell verausgabt hat, lag schon vor der zweiten kantonalen
Instanz nicht mehr im Streite, da der Beklagte sich in dieser
Beziehung dem erstinstanzlichen Urtheile unterworfen hat. Im
Uebrigen liegt nach dem Thatbestande der Vorinstanz, ein Auftrag
oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag, kraft welcher der Be
klagte zum Ersatze verpflichtet wäre, nicht vor. Richtig ist ohne
Zweifel, daß der Beklagte vollständig einverstanden war, als die
Klägerin freiwillig die Sorge für die beiden Kinder erster Ehe
übernahm. Allein einen Auftrag, diese Kinder auf seine Rechnung
zu verpflegen und zu erziehen, hat er ihr gewiß nicht ertheilt.
Unzweifelhaft erfüllte ferner die Klägerin, indem sie den Unter
halt der Kinder aus eigenen Mitteln bestritt, eine Verbindlichkeit
des Beklagten und besorgte also insofern dessen Geschäfte. Allein
ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach
Art. 472 oder 474 O. R. steht ihr doch nicht zu. Denn ein
solcher entsteht nur, wenn der Geschäftsführer mit dem Willen
handelte, den Geschäftsherrn zum Ersatze zu verpflichten, nicht
aber auch dann, wenn er in liberaler Absicht oder zum Zwecke
der Ersüllung einer eigenen, wenn auch vielleicht nicht klagbaren
Verbindlichkeit gehandelt hat. Ob im einen oder andern Sinne
gehandelt sei, ist eine Thatfrage des einzelnen Falles, welche nach
den besondern Umständen entschieden werden muß. Zugegeben
mag dabei werden, daß im Allgemeinen nicht zu präsumiren ist,
derjenige, welcher eine fremde Verbindlichkeit erfüllt, habe in libe
raler Absicht gehandelt und daß daher die Absicht der Rückfor
derung eines besondern Nachweises nicht bedarf. Allein andrer
seits ist festzuhalten, daß die liberale Absicht nicht besonders ausge
prochen zu sein braucht, sondern aus der Gesammtheit der Umständ
erschlossen kann. Im vorliegenden Falle nun stellen die Vorinstanzen
fest, daß nach den Umständen anzunehmen sei, die Klägerin habe, in
dem sie die Sorge für ihre Kinder ihrer verstorbenen Schwester über
nahm, ein mildthätiges Werk, ohne jeden Vorbehalt der Rückvergütung
verrichten wollen. Diese Feststellung beruht auf keinem Rechtsirr
thum; im Gegentheil wäre derselben auch bei freier eigener Prü
fung durchaus beizutreten. In der That hat ja hier die Klägerin
die Sorge für die Kinder ihrer verstorbenen Schwester unter
Umständen übernommen, unter welchen sie auf einen Ersatz ihrer
Auslagen durch den Beklagten weder rechnen konnte noch rechnete
und unter welchen auch der Beklagte annehmen mußte, daß hier
eine freie Liebesthat, ein Akt verwandschaftlicher Beihülfe und
nicht eine ihn zum Ersatze verpflichtende Geschäftsführung, beab
sichtigt sei. Damit stimmt denn auch das ganze spätere Verhalten
der Klägerin überein, indem dieselbe weder im Konkurse des Be
klagten eine Forderung für Verpflegung rc. geltend machte, noch
während langer Jahre jemals angedeutet hat, daß sie vom Be
klagten Ersatz ihrer Auslagen erwarte, sondern vielmehr über die
Erziehung der Kinder vollständig nach eigenem Gutdünken in
einer Weise verfügte, welche erkennen läßt, daß sie Elternstatt
an denselben in Recht und Pflicht zu vertreten gedachte. Mit
andern Worten: sie hat Unterhalt und Erziehung der Kinder
nicht als fremdes Geschäft, sondern als eigene von ihr freiwillig
auf eigene Rechnung übernommene Angelegenheit besorgt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
vom 9. Oktober 1890 sein Bewenden.