B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriff die Klägerin die
Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie unter Berufung
auf Art. 50 und 55 O. R. den Antrag anmeldete: Das Bun
desgericht wolle in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils von
Appenzell Außerrhoden vom 29. September 1890 die Forderung
der Rekurrentin im Betrage von 3500 Fr. schützen, unter
Kostenfolge.
Die Rekursbeklagten formuliren ihren Antrag mit schriftlicher
Eingabe vom 4. November 1890 dahin: Die Klägerin sei mit
ihrem Forderungsbegehren abgewiesen und in eine außerrechtliche
Kostenentschädigung von 100 Fr. zu verfällen; sie legen dieser
Eingabe eine Bescheinigung des Vermittleramtes Teufen vom
24. Oktober 1890 sowie zwei Formulare betreffend Zeugniß
über den Besitz der politischen Rechte und Leumundszeugniß bei.
C. Auf die mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben
beide Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Beklagten stellten in ihrer Eigenschaft als Gemeinde
hauptmann und Gemeindeschreiber von Teufen am 26. Juli 1889
auf vom appenzellischen Verhöramte in einem Strafprozesse er
folgte Requisition, über die Klägerin und deren Ehemann folgenden
Leumundsbericht und Vorstrafenverzeichniß zu Amtshanden aus:
Gottfried Strickler von Richtersweil, Kantons Zürich, Wirth
und unpatentirter Arzt, wohnhaft zum alten Hirschen, und seine
Gattin Elisabeth Brauchli sind seit 22. Juni 1888 hierorts
niedergelassen. Beide stehen zur Zeit in bürgerlichen Ehren und
Rechten und sind von mehreren Orten her mit guten amtlichen
Zeugnissen versehen. Der Ruf im Allgemeinen betreffend Wahr
heitsliebe, sittlichem und moralischem Verhalten ist weniger gut,
doch kann und will Niemand Klage erheben.
Nur wegen Zuwiderhandlung polizeilicher Vorschriften ist von
Amteswegen Untersuch eingeleitet.
Mit der Nachbarschaft leben sie in Unfrieden, was auch zu
Strafprozessen führte. An Vorstrafen kann nur eine als bekannt
gemeldet werden. Strickler wurde unterm 4. Juli vom Bezirks
gerichte Mittelland wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügung
mit 10 Fr. bestraft und zu 17 Fr. 20 Cts. Rechtskosten ver
urtheilt. Wegen der in diesem Leumundsberichte enthaltenen
Stelle: Der Ruf im Allgemeinen u. s. w. verlangte die Klä
gerin mit Pfandbot vom 2. Juni 1890 von den Beklagten soli
darisch eine Entschädigung von 3,500 Fr. 50 Cts.; sie behauptet,
es liege in der fraglichen Stelle eine impertinente Ehrenkrän
kung , wodurch sie in ihren persönlichen Verhältnissen tief ver
letzt sei; auch eine materielle Schädigung liege vor. Die Klägerin
werde beispielsweise in St. Gallen (wohin sie inzwischen überge
siedelt zist und eine Wirthschaft betreibt) nie mehr eine Wir
schaftsbewilligung erhalten, nachdem durch die unerlaubte Hand
lung der Beklagten ihre Sittlichkeit in völlig unbegründeter
Weise in Zweifel gezogen sei. Beide Vorinstanzen haben die
Klage abgewiesen, weil die Beklagten sich einer unerlaubten
Handlung nicht schuldig gemacht haben.
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Die von den Rekursbeklagten in der bundesgerichtlichen In
stanz neu produzirten Aktenstücke können gemäß Art. 30,
Abs. 4 O. G. nicht in Berücksichtigung gezogen werden, sondern
sind von den Akten auszuschließen.
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Der Leumundsbericht, wegen dessen die Klägerin von den
Beklagten Schadenersatz beansprucht, ist von den letztern in ihrer
amtlichen Stellung, kraft amtlicher Verpflichtung, erstattet worden.
Es handelt sich also um eine Ersatzklage gegen öffentliche Beamte
wegen eines von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Verrich
tungen verursachten Schadens. Hierüber kann die kantonale Ge
setzgebung, gemäß Art. 64 Abs. 1 O. R., besondere, von den
gemeinrechtlichen Regeln des Obligationenrechtes über die Haftung
für unerlaubte Handlungen abweichende, Regeln aufstellen. Es ist
indeß nicht ersichtlich, daß das Recht des Kantons Appenzell
A. Rh. solche abweichende Vorschriften über die Verantwortlichkeit
öffentlicher Beamten für Schädigungen durch Amtshandlungen
enthielte; vielmehr haben beide kantonalen Instanzen ohne weiters
die Bestimmungen des Obligationenrechtes angewendet. Es ist
daher davon auszugehen, daß nach außerrhodischem Rechte die
öffentlichen Beamten für Schädigungen durch Amtshandlungen
nach Maßgabe des gemeinen, im Obligationenrechte enthaltenén,
Rechtes haften. Danach ist denn das Bundesgericht zu Beurthei
lung der Beschwerde gemäß Art. 29 O. G. kompetent.
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Sachlich ist indeß die Beschwerde ohne weiters als unbe
gründet abzuweisen. Eine unerlaubte Handlung läge dann vor,
wenn die Beklagten bei Erstattung des Leumundberichtes über die
Klägerin absichtlich, aus persönlicher Leidenschaft oder Mißgunst,
die Wahrheit entstellt oder dabei fahrläßig verfahren wären, wenn
sie, ohne alle thatsächlichen Anhaltspunkte und ohne pflichtgemäße
Prüfung, der Klägerin nachtheilige Angaben gemacht hätten. Da
gegen ist klar, daß von einer widerrechtlichen Handlung dann
nicht die Rede sein kann, wenn ein öffentlicher Beamter, der
hiezu Kraft seines Amtes verpflichtet ist, über den Ruf einer
Person, nach pflichtgemäßer Prüfung, eine, wenn auch minder
instige, ja geradezu nachtheilige Auskunft ertheilt. Hier handelt
der Beamte nicht rechtswidrig sondern gegentheils in rechtmäßiger
Ausübung seines Amtes.
Nun liegt in concreto nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür
vor, daß den Beklagten ein vorsätzliches oder fahrläßiges Ver
schulden zur Last falle. Die Klägerin, welche die Existenz einer
unerlaubten Handlung zu beweisen hätte, hat irgendwelche That
sachen, woraus hierauf geschlossen werden könnte, nicht dargethan,
ja nicht einmal behauptet. Nach dem Thatbestande der Vorinstanzeu
ist vielmehr anzunehmen, daß die Beklagten ihren Bericht in
guten Treuen und auf Grund pflichtgemäßer Erkundigung nach
bestem Wissen und Gewissen erstattethaben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angesochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Appenzell der äußern
Rhoden sein Bewenden.