BGE 16 I 645
BGE 16 I 645Bge15.07.1822Originalquelle öffnen →
Vormundschaftsgesetzes könne die Vormundschaft über schweizerische Niedergelassene, auf Begehren ihrer Heimatbehörde, an diese ab¬ getreten werden; falls der Gemeinderath Abtretung der vom Waisenamte über die Rekurrentin bestellten Vormundschaft wünsche, wolle er dies innert 14 Tagen schriftlich mittheilen. Der Ge¬ meinderath von Altstätten erwiderte hierauf am 28. Januar 1890, er finde sich nicht veranlaßt, die vom Waisenamte eingeleitete Vormundschaft über die Ehefrau Schwarz zu übernehmen, sondern überlasse dem Waisenamte gerne die Ausübung derselben. Nicht lange nach dem Konkursausbruche über den Ehemann siedelten die Eheleute Schwarz=Oser nach Biel, Kantons Bern, über, wo der Ehemann Schwarz am 19. Mai 1890 seine Legitimations¬ papiere deponirte. In dem Konkurse des Ehemannes Schwarz hatte I. A. Bender in Basel Forderungen im Betrage von über 53,000 Fr. angemeldet, für welche sich theilweise, nämlich für einen Betrag von 39,735 Fr. 45 Cts., die Ehefrau Schwarz¬ Oser, als solidarische Mitschuldnerin verpflichtet hatte; laut Kol¬ lokation vom 21. Mai 1890 erhielt er an Stelle der Ehefrau das dieser im Konkurse des Ehemannes für ihre privilegirte Frauengutsforderung zukommende Betreffniß von 154 Fr. 75 Cts., gerieth dagegen mit dem Reste von 39,580 Fr. 70 Cts. zu Ver¬ lust. Gegen diese Kollokation, welche von anderer Seite nicht angefochten wurde, erhob J. A. Bender Einsprache; er verlangte nämlich, daß eine der Ehefrau Schwarz=Oser laut Testament des S. Birmann sel. zustehende lebenslängliche Rente von circa 900 Fr., welche aus der Birmann'schen Stiftung in Basel aus¬ zubezahlen ist, als Bestandtheil der Gütergeminschaft der Eheleute Schwarz=Oser zur Masse gezogen und liquidirt werde. Diese nsprache ließ I. A. Bender später, am 2. September 1890, fallen. Dagegen hatte er schon am 9. Juni 1890 eine vorsorg¬ liche Verfügung des Civilgerichtspräsideuten erwirkt, wodurch dem Rentenschuldner, der Birmann'schen Stiftung, untersagt wurde, der Frau Schwarz=Oser die Rente auszubezahlen. Dieses Verbot prosequirte er durch eine gegen den Vormund der Rekurrentin H. Götz in Basel gerichtete Arrestbetreibung vom 6. Juli 1890 mit welcher er Zahlung seiner Forderung von 39,580 Fr. 70 Cts. verlangte, widrigenfalls zu Liquidation der mit Beschlag belegten Rente werde geschritten werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Ein¬ spruchsfrist gegen den Zahlungsbefehl wendete sich der Vormund an das Civilgericht Baselstadt mit dem Gesuche um nachträgliche Bewilligung des Rechtsvorschlages, mit der Begründung, der Rechtsvorschlag sei auf der Civilgerichtsschreiberei rechtzeitig, wenn auch in unbestimmter Form, angemeldet worden. I. A. Bender bestritt dieses Begehren, weil binnen der gesetzlichen Bestreitungs¬ frist nicht eine klare und bestimmte Angabe über die Höhe und den Grund der Bestreitung gemacht worden sei. Das Gericht ent¬ schied am 26. August 1890 nach Abhörung des vom Vormunde der Rekurrentin angerufenen Zeugen, des Substituten Dr. Gö¬ tzinger, im Anschlusse an die Erwägungen des Beklagten dahin: „Das Begehren um nachträgliche Bewilligung des Rechtsvor¬ „schlages wird abgewiesen. Petent trägt die ordinären und extra¬ „ordinären Kosten des Verfahrens.“ B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 1890 ergriff nunmehr Advokat Dr. L. von Salis, Namens der Frau Elise Schwarz¬ Oser, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: Es sei der am 9. Juni 1890 auf die lebenslängliche Rente der Rekurrentin bei der Birmann'schen Stiftung in Basel gelegte Arrest aufzuheben und die Arrestbetreibung vom 4. Juli 1890 für null und nichtig zu erklären, eventuell sei der Arrest auf die zur Zeit der Liquidation des Arrestobjektes fälligen An¬ nuitäten zu beschränken. Zur Begründung bemerkt er: Die Re¬ kurrentin sei spätestens seit 19. Mai 1890 in Biel domizilirt; der gegen sie am 9. Juni 1890 von I. A. Bender ausgewirkte und durch die Arrestbetreibung vom 4. Juli 1890 prosequirte Arrest beziehe sich auf eine persönliche Ansprache, für welche die Rekurrentin gemäß Art. 59, Absatz 1 B.=V. nicht in Basel sondern nur an ihrem Wohnorte in Biel belangt werden könne. Demgemäß habe er bei der Gerichtsverhandlung vom 26. August 1890 nicht nur geltend gemacht, daß der angebliche Vormund der Rekurrentin rechtzeitig gegen die Arrestbetreibung Protest erhoben habe, sondern auch beantragt, die Arrestbetreibung sei, weil gegen Art. 59, Ab¬ satz 1 B.=V. verstoßend, zu kassiren. Dieser Einwand, der eine Kom¬ petenzeinrede in sich schließe, sei von Amteswegen zu prüfen und nicht an die vierzehntägige Bestreitungsfrist des kantonalen Gesetzes ge¬
bunden gewesen. Die Civilgerichtsschreiberei, von welcher der Zahlungsbefehl ausgegangen sei, hätte prüfen sollen, ob die Arrestbetreibung zuläßig sei oder nicht und die Sache, wenn streitig, dem Gerichte ex officio zur Entscheidung unterbreiten. Dies sei nicht geschehen und es gehe auch das Gericht in seinem Entscheide vom 26. August 1890 über den Einwand, daß die Arrestbetreibung gegen Art. 59, Absatz 1 B.=V. verstoße, mit Stillschweigen hinweg. Der angebliche Vormund der Re¬ kurrentin, H. Götz, habe sich übrigens binnen der Bestrei¬ tungsfrist auf der Civilgerichtsschreiberei Basel präsentirt, um Protest einzulegen. Er scheine aber seine Sache etwas unklar vorgebracht zu haben und sei in Folge dessen abgewiesen beziehungs¬ weise darauf verwiesen worden, sich bei einem Anwalte Raths zu erholen und durch diesen Rechtsvorschlag erheben zu lassen. Infolge dessen sei dann die Sache durch Saumseligkeit des H. Götz selbst oder seines Anwaltes liegen geblieben. Da das Baslergesetz an die Unterlassung der Begründung eines Rechtsvorschlages keine Folgen knüpfe und H. Götz binnen der Bestreitungsfrist Rechtsvorschlag unbestrittenermaßen, wenn auch mit ungenügender Begründung, erhoben habe, so hätte nach dem kantonalen Gesetze die Bewilligung zum nachträglichen Rechtsvorschlage ertheilt werden sollen. Wenn der Rekursbeklagte einwenden sollte, der Rekurs sei verspätet, weil nicht binnen 60 Tagen vom Erlaß der Arrestver¬ fügung vom 9. Juni 1890 an eingelegt, so sei darauf zu er¬ widern, daß von der Arrestverfügung die Rekurrentin niemals, ihr Vormund nur indirekt durch die Arrestbetreibung, Kenntniß erlangt habe. Die Mittheilung an den Vormund Götz berühre übrigens die Rekurrentin nicht, weil diese denselben seit ihrem Wegzuge von Basel nicht mehr als ihren Vertreter anerkenne und anzuerkennen brauche. Unter allen Umständen sei es unzu¬ läßig, Arrest auf eine lebenslängliche Rente schlechthin zu nehmen. Arrest könne naturgemäß nur auf ein bereits existentes Ver¬ mögensobjekt genommen werden. Die Arrestnahme auf die Rente schlechthin würde sich als ein lebenslänglicher, von Jahr zu Jahr sich erneuernder Arrest charakterisiren. Dies sei ein Unding und sei insbesondere im vorliegenden Falle deßhalb unzuläßig, weil jeder neue Arrest gegen Art. 59 B.=V. verstoße. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das Civilgericht des Kantons Baselstadt im Wesentlichen: Die Einwendung, daß der Arrest gegen Art. 59, Absatz 1 B.=V. verstoße, sei vom Vertreter der Rekurrentin in der Gerichts¬ verhandlung vom 26. August, entgegen der in seiner Rekurs¬ schrift aufgestellten Behauptung gar nicht erhoben worden. Das Gericht habe also keine Veranlassung gehabt, sich mit der¬ selben zu beschäftigen. Die einzige Frage, welche zu entscheiden gewesen und welche entschieden worden sei, sei die, ob die Voraus¬ setzungen zu Bewilligung eines nachträglichen Rechtsvorschlages nach Ablauf der gesetzlichen Frist, vorliegen. Dies sei eine nach kantonalem Rechte zu entscheidende prozeßuale Frage, welche der Nachprüfung durch das Bundesgericht nicht unterliege. Daß das Gericht bei jedem Arrest, auch bei den nicht bestrittenen, zu prüfen habe, ob derselbe berechtigt sei, davon sei gar keine Rede; dagegen habe freilich das Gericht in einem Prozesse von Amtes¬ wegen seine Kompetenz zu prüfen; allein bei der Verhandlung vom 26. August habe es sich gar nicht hierum, sondern einzig und allein darum gehandelt, ob der Rechtsvorschlag verspätet sei. Gegen diesen Entscheid sei ein staatsrechtlicher Rekurs nicht zu¬ läßig. Soweit der Rekurs gegen den Arrest selbst gehe, sei er verspätet. Zwar laufe die Rekursfrist nicht vom Tage der Arrest¬ bewilligung (9. Juni) an, sondern von demjenigen Tage, an welchem die Rekurrentin, oder ihr Vormund als ihr gesetzlicher Vertreter, davon Kenntniß erhalten habe, nämlich vom Tage der Arrestbetreibung an. Die Rekurrentin könne sich nicht darauf be¬ rufen, daß die gegen ihren Vormund gerichteten Betreibungs¬ schritte für sie bedeutungslos seien, weil die Vormundschaft auf¬ gehört habe. Denn die Vormundschaft bestehe heute noch. Eine Vormundschaft höre keineswegs durch den Wegzug des Bevor¬ mundeten ohne weiters auf, sondern sie dauere jedenfalls so lange fort, als sie nicht entweder der Behörde des neuen Wohnsitzes übertragen oder nach Vorschrift des Vormundschaftsgesetzes, d. h. nach Rechnungsablage des Vormundes und Uebergabe des Ver¬ mögens an den Mündel gegen ordnungsmäßige Quittung aus¬ drücklich als beendigt erklärt werde. Dies sei bis jetzt nicht ge¬ schehen und es bestehe daher Dritten gegenüber die Vormund¬ XVI — 1890
schaft zu Recht. Eventuell werde Beweis dafür anerboten, daß die Rekurrentin von der Arrestbetreibung durch ihren Vormund unmittelbar nach derselben Kenntniß erhalten habe; auch hätte die Vormundschaft in Basel unter allen Umständen bis zur Er¬ ledigung des Konkurses über den Ehemann Schwarz fortdauern müssen. Diese sei aber erst am 2. September mit dem Rückzuge der von I. A. Bender gegen die Kollokation erhobenen Klage er¬ folgt. Der Rekurs sei daher unter allen Umständen verspätet. Er wäre auch materiell unbegründet, da die Insolvenz der Re¬ kurrentin durch die rechtskräftige Kollokation vom 21. Mai 1890 evident nachgewiesen sei. Nach derselben schulde die Rekurrentin dem I. A. Bender 39,580 Fr. 70 Cts., während sie außer der Kompetenz an Hausrath und der arrestirten Rente nichts besitze. Die Art und Weise, wie der Rentenanspruch liquidirt werden solle, sei für den gegenwärtigen Rekurs völlig unerheblich. Wenn die Liquidation in verfassungswidriger Weise erfolgen sollte, so bleibe der Rekurrentin das Beschwerderecht gewahrt; zur Zeit sei dies nicht geschehen. Demgemäß werde beantragt: Es sei auf den Rekurs, weil verspätet, nicht einzutreten, eventuell es sei derselbe als unbegründet abzuweisen. E. Der Rekursbeklagte J. A. Bender schließt sich den An¬ trägen des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt an. Er macht im Wesentlichen die gleichen Gründe, wie das Civilgericht, geltend, indem er beifügt: Es werde eventuell Beweis dafür anerboten, daß die Rekurrentin spätestens am 4. August 1890 durch Mit¬ theilung seitens des Verwalters der Birmann'schen Stiftung von der Arrestbetreibung Kenntniß erhalten habe. Die Rekurrentin sei zum Rekurse ohne vormundschaftliche Ermächtigung gar nicht legitimirt. Die in Basel über sie verhängte Vormundschaft habe nach baslerischem Rechte nicht ohne weiters durch ihren Wegzug aufgehört; dieselbe sei übrigens im Einverständnisse mit der hei¬ matlichen Behörde von dem baslerischen Waisenamte geführt worden. Die Rekurrentin sei auch nach ihrem heimatlichen zürche¬ rischen Rechte nicht handlungsfähig. Daß sie zur Zeit zufällig in Bern wohne, ändere hieran um so weniger etwas, als die ber¬ nischen Behörden nach dem Konkordate über Vormundschaftsver¬ hältnisse von 1822, welchem sowohl Bern als Zürich beigetreten seien, kein Recht und keine Veranlassung hätten, die von der baslerischen, im Einverständnisse mit der heimatlichen, zürcherischen Behörde getroffene Vogtei umzustoßen. Uebrigens wäre auch nach bernischem Rechte die Rekurrentin nicht selbständig handlungsfähig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
daß die Waisenbehörde von Baselstadt, als Vormundschaftsbehörde des damaligen Wohnsitzes der Rekurrentin, die Vormundschaft über Letztere an ihrer Stelle verwalte. Die Führung der Vor¬ mundschaft durch die baslerische Behörde beruhte also nicht aus¬ schließlich darauf, daß die Rekurrentin als baslerische Niederge¬ lassene der dortigen Territorialhoheit unterworfen war, sondern gleichzettig auf einem Auftrage der Heimatbehörde. Sollte also auch die Vormundschaft des Wohnortskantons über einen kan¬ tonsfremden Niedergelassenen, welche lediglich kraft der Territorial¬ hoheit des Niederlassungsstaates geführt wird, mit der (befugten) Auswanderung des Bevormundeten ohne weiters dahinfallen, so trifft dies doch im voxliegenden Falle nicht zu. Denn hier verwaltet eben die baslerische Vormundschaftsbehörde die Vormundschaft nicht nur als Organ des frühern Wohnortskantons der Rekur¬ rentin, sondern gleichzeitig im Einverständnisse und in Vertretung der zürcherischen Heimatbehörde und ist daher berechtigt (wenn auch nicht verpflichtet), die Vormundschaft bis zu weiterer Ver¬ fügung der Heimatbehörde fortzusetzen; die vormundschaftlichen Rechte der Heimatbehörde nämlich wurden durch den Wohnsitz¬ wechsel der Rekurrentin nicht berührt, sondern dauerten jeden¬ falls auch nach der Uebersiedelung der Rekurrentin in den Kanton Bern fort. Hieran kann ein Zweifel um so weniger bestehen, als die Kantone Zürich und Bern dem Konkordate vom 15. Juli 1822 beigetreten sind, sich also gegenseitig in Vormundschafts¬ sachen die Anwendung des Heimatsrechts zugesagt haben und als übrigens auch nach der Gesetzgebung des Kantons Bern (Satz. 4 Abs. 2 C) die persönliche Handlungssähigkeit sich nach dem Gesetze der Heimat richtet, also die Rekurrentin, welche nach ihrem heimatlichen Gesetze nicht handlungsfähig ist, auch im Kanton Bern, nach der dortigen Gesetzgebung, nicht als hand¬ lungsfähig gilt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist verworfen. trennt. tuirt wurde. 30 Cts.
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