Art. 2, 10, 18 Patent Act; patentability and judicial review of granted patents. A patent requires more than a merely routine modification of a known article; the protected subject matter must embody a creative technical idea that produces a new technical result. Mere variations in form, dimensions, or workmanship, which leave the known properties and effects essentially unchanged, are not inventions. Grant of the patent office does not preclude full judicial review in nullity proceedings; under Art. 18 the patent is issued without guarantee as to existence, novelty, or value of the invention, and the courts may determine ex officio whether the claimed subject matter is in fact an invention within the meaning of Art. 10.
Unterkleider, so daß über der Wirbelsäule und dem Kreuze eine genügende Menge Stoff vorhanden ist, um den Schweiß von diesem Theile des menschlichen Körpers rasch aufzusaugen und damit der lästigen Erkältung der Wirbelsäule und des Kreuzes gänzlich vorzubeugen. Er belangte den Beklagten St. Goar Zeender wegen Patentbruchs, weil derselbe diese Erfindung nach geahmt und geschäftsmäßig ausgenützt habe. Der Beklagte gab zu, daß er wollene Unterkleider, wie sie im klägerischen Patente beschrieben seien, fertige und in den Handel bringe; er beantragte indeß Abweisung der Klage und trug seinerseits widerklagsweise auf Nichtigerklärung des klägerischen Patentes Nr. 306 an, in dem er wesentlich vorbrachte: Bei den vom Kläger fabrizirten Unterkleidern handle es sich nicht um eine Erfindung im technischen Sinne des Wortes, sondern höchstens um eine Kombination in der Zusammensetzung eines Kleidungsstückes, wie sie jeder Schneider nach handwerksmäßiger Gepflogenheit täglich vornehme. Die an gebliche Erfindung des Klägers sei auch nicht neu. Der Beklagte, wie zahlreiche andere Fabrikanten haben, wofür Zeugenbeweis an erboten werde, schon seit mehreren Jahren wollene Unterkleider mit doppeltem Rücken angefertigt, ihre Erstellung sei zur Zeit der Anmeldung des klägerischen Patentes jedem Sachverständigen bekannt und möglich gewesen. Der Kläger sei auch gar nicht der Urheber der Erfindung. Im Laufe des Verfahrens vor der kan tonalen Instanz gab der Kläger zu, daß schon vor seinem Patent Unterkleider mit doppeltem Rücken seien erstellt worden; dagegen sei die Idee nicht allgemein bekannt gewesen und jedenfalls sei der Schnitt, den er der Verdoppelung gebe und der seine Unterkleider besonders zweckmäßig mache, ein neuer. Die kantonale Instanz hat die Klage nach durchgeführtem Beweisverfahren abgewiesen, die Widerklage dagegen in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise gutgeheißen, im Wesentlichen mit der Begründung: Das Gericht habe die Frage, ob es sich um eine patentirbare Erfindung handle, selbständig zu prüfen. Daß das eidgenössische Amt für geistiges Eigenthum das Patent anstandslos bewilligt habe, sei nach dem Gesetze nicht entscheidend. Das Bundesgesetz gebe so wenig wie das deutsche oder französische Gesetz eine Definition der Er findung. In Uebereinstimmung mit der deutschen Praxis sei aber das Erforderniß aufzustellen, daß der Gegenstand, dessen Pa tentirung verlangt werde, abgesehen vom Requisit der Neuheit und der gewerblichen Verwerthbarkeit sich als das Erzeugniß einer über das Durchschnittsmaß gewerblichen Könnens hinausgehenden geistigen Arbeit darstelle. Die Idee nun, in der Bekleidung des menschlichen Körpers an denjenigen Körpertheilen, welche gegen Erkältung besonders zu schützen seien, eine Verdoppelung des Stoffes vorzunehmen, sei eine so banale und selbstverständliche, daß von einer Erfindung kaum gesprochen werden könne. Es handle sich lediglich um eine gewöhnliche handwerksmäßige Ge pflogenheit. Aber auch wenn eine patentirbare Erfindung vorläge, so wäre doch das Patent wegen mangelnder Neuheit der Erfin dung für nichtig zu erklären. Denn es ergebe sich aus den Zeugen aussagen und sei auch nach dem Ausgeführten ohne weiters klar, daß zur Zeit der Anmeldung des Patentes die Erfindung in der Schweiz schon derart bekannt gewesen sei, daß die Ausführung durch Sachverständige möglich gewesen und auch vielfach erfolgt sei. Wenn der Widerbeklagte nachträglich in seiner Duplik geltend mache, seine Erfindung bestehe nicht in der Verdoppelung des Rückens, sondern in der Form, die er derselben gebe, in dem Schnitt, so sei dem entgegen zu halten, daß bloße Aenderungen in der Form und in den Dimensionen, die gegenüber dem bereits Bekannten und Fabrizirten keine wesentliche Neuerung darstellen, nicht als patentirbare neue Erfindungen können angesehen werden. 2. Es ist in erster Linie der widerklagsweise geltend gemachte Einwand der Nichtigkeit des klägerischen Patentes zu prüfen, da sofern dieser Einwand als begründet erscheint, die Klage sich ohne weiters als unbegründet darstellt. Der Beklagte ist zu Erhebung der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 10 des eidgenössischen Patent gesetzes legitimirt, da er daran ohne Zweifel ein rechtliches In teresse besitzt und es ist deren widerklagsweise Geltendmachung, gegenüber der Klage aus Patentbruch, statthaft (vergl. Entschei dung des Bundesgerichtes in Sachen Meyer Fröhlich gegen Oser Thurneysen vom 31. Mai 1890, Erw. 2). 3. Im heutigen Vortrage hat der Vertreter des Klägers und Widerbeklagten in erster Linie behauptet, eine Nichtigkeitsklage gegen ein ertheiltes Patent könne nur dann durchdringen, wenn
einer der in Art. 10 des Patentgesetzes aufgezählten Nichtigkeits gründe vorliege; danach haben die Gerichte im vorliegenden Falle wohl zu prüfen, ob die patentirte Erfindung neu und ob sie ge werblich verwerthbar sei; dagegen sei die andere Frage, ob über haupt eine patentirbare Erfindung vorliege, der richterlichen Kog nition entzogen; in dieser Richtung sei die Schlußnahme des Patentamtes maßgebend. Dies kann indeß nicht als richtig aner kannt werden. Art. 18 des Bundesgesetzes bestimmt ausdrücklich, daß die Patente ausgefertigt werden auf Verantwortlichkeit der Gesuchsteller und ohne Gewährleistung des Vorhandenseins, der Neuheit oder des Werthes der Erfindung. Durch die Ertheilung des Patentes wird also das Vorhandensein einer Erfindung nicht desinitiv konstatirt; vielmehr haben auch hierüber bei er hobener Nichtigkeitsklage die Gerichte frei zu entscheiden. Allerdings hebt das Gesetz in Art. 10 nicht besonders hervor, daß auch dann ein ertheiltes Patent für nichtig zu erklären ist, wenn der Gegenstand, für welchen es verliehen wurde, überhaupt gar nicht als Erfindung kann bezeichnet werden. Allein es ist dieser That bestand offenbar unter Ziffer 1 des Art. 10 mitbegriffen; wenn der patentirte Gegenstand überhaupt nicht als Erfindung kann betrachtet werden, so ist er um so weniger eine neue oder gewerb lich verwerthbare Erfindung. 4. Fragt sich nun, ob in casu von einer Erfindung die Rede seine könne, so ist richtig, daß das Gesetz bedeutsame und unbe deutende Erfindungen in gleicher Weise schützt und einer Erfin dung der gesetzliche Schutz nicht deßhalb versagt werden kann, weil das Maß geistiger Thätigkeit, welches zu ihrer Hervorbrin gung erforderlich war, ein geringes ist. Dagegen ist zu einer Erfindung immerhin ein schöpferischer Gedanke erforderlich, durch welchen ein neues technisches Ergebniß, eine von dem bisher be kannten abweichende technische Wirkung geschaffen wird. Mehr oder weniger geschickte Abänderungen längst bekannter Gebrauchs gegenstände oder Einrichtungen, welche einen neuen technischen Effekt nicht hervorbringen, sondern höchstens bereits bekannte Wirkungen mit den bekannten Mitteln graduell steigern, sind keine Erfindungen (Kohler, Patentrechtliche Forschungen, S. 29); derartige Abänderungen, wie sie von Fabrikanten oder Hand werkern nach eigenem Gutdünken oder nach dem speziellen Wunsche der Besteller im gewöhnlichen Gewerbebetrieb vorgenommen werden pflegen, beruhen nicht auf eigenartiger Schöpfung, sondern bewegen sich innerhalb der gewerblichen Anwendung bekannter Grundsätze. 4. Nun ist im vorliegenden Falle festgestellt, daß schon vor der Anmeldung des klägerischen Patentes von verschiedenen Fabri kanten in der Schweiz Unterkleider mit doppeltem Rücken ange fertigt und verkauft wurden. Da Fabrikation und Verkauf öffent lich, ohne das geringste Geheimniß geschahen, so folgt hieraus, daß die Unterkleider mit doppeltem Rücken damals in der Schweiz schon derart bekannt waren, daß ihre Herstellung durch Sach verständige möglich war. Daß eine Beschreibung derselben nicht veröffentlicht gewesen sein mag, ist gleichgültig. Denn der Gegen stand selbst ließ ja die Art der Ausführung erkennen und dieser war für jedermann leicht zu erhalten. Als neue schutzfähige Er findung des Klägers könnte daher gemäß Art. 2 des Patentge setzes jedenfalls nur die besondere Form und der Schnitt in Be tracht kommen, welche er dem Doppelrücken seiner Unterkleider gegeben hat. Allein hierin kann nun doch eine Erfindung nicht erblickt werden; es handelt sich um eine bloße untergeordnete Ab änderung der Gestalt und Dimensionen eines bekannten Gebrauchs gegenstandes, dessen bekannte Eigenschaften und Wirkungen wesent lich unverändert bleiben. Bloße Aenderungen in der Breite und Länge des Futters eines Unterkleides lassen dasselbe doch nicht als neues technisches Erzeugniß erscheinen (vergl. u. A. Pataille, Annales 1867, S. 47 u. ff., Allart, Brevets d'invention I, 91 u. ff. passim). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers und Widerbeklagten wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Civilgerichtes des Kantons Basel stadt vom 27. Mai 1890 sein Bewenden.