- Urtheil vom 21. Juli 1890 in Sachen
Thürkauf gegen Meili.
A. Durch Urtheil vom 20. Juni 1890 hat das Obergericht
des Kantons Basellandschaft erkannt:
- Es wird das Urtheil des Bezirksgerichtes Arlesheim vom
- November 1889 aufgehoben und dahin abgeändert, daß der
Appellat Thürkauf die Miethobjekte auf 1. Juli dieses Jahres zu
verlassen und dem Eigenthümer zur Verfügung zu stellen hat.
- Mit dem Entschädigungsbegehren wird die Klagpartei auf
den ordentlichen Prozeßweg verwiesen.
- Der Appellat trägt die ordentlichen Kosten beider Instanzen
nebst 48 Fr. Parteientschädigung an die appellantische Partei.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er den Antrag anmeldete, es sei
unter Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils vom 20. Juni
1890 das von der Klagpartei verlangte Wohnverbotsbegehren
abzuweisen, unter Kostenfolge für die Klagpartei. Bei der heu
tigen Verhandlung ist derselbe nicht vertreten; durch Schreiben
vom 19. Juli zeigt er dem Bundesgerichte an, daß sein Anwalt
Fürsprecher Elsäßer in Arlesheim ihm erst an diesem Tage von
der Vorladung vor Bundesgericht auf den 21. Kenntniß gegeben
und ihm mitgetheilt habe, er (Elsäßer) werde ihn vor Bundes
gericht nicht vertreten. Da ihn somit sein Anwalt im Stiche ge
lassen, sei er nicht im Stande, sich vor Bundesgericht vertreten
zu lassen; dennoch spreche er die Hoffnung aus, daß das Bun
desgericht dem Rechte gemäß erkennen werde. Eventuell, wenn
das Bundesgericht das obergerichtliche Urtheil bestätigen sollte,
bitte er, den letzten Wohntag auf 1. September zu setzen; gleich
zeitig übersendet er die Korrespondenz mit seinem Anwalte sowie
verschiedene andere Schriftstücke.
Der Vertreter der Kläger und Rekursbeklagten trägt auf Ab
weisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des ange
fochtenen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an;
er will eine Zeitungsnummer, mit der Publikation einer vom
Rekurrenten wegen Wegzuges auf heute ausgeschriebenen Vieh
und Fahrnißgant sowie verschiedene andere Aktenstücke betreffend
die Vollstreckung des kantonalen Urtheils zu den Akten legen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wittwe Meili Riggenbach hatte durch schriftlichen Vertrag
vom 13. November 1886 den Gasthof zum Bären in Bin
ningen dem Bierbrauer F. Merian in Basel gegen einen jähr
lichen Zins von 1400 Fr. vermiethet und zwar für die Zeit
vom 1. April 1887 bis 1. April 1888 fest und mit der Be
redung, daß, wenn sechs Monate vor Ablauf des Vertrages eine
Kündigung nicht erfolge, derselbe stillschweigend auf ein weiteres
Jahr fortdauere. Für den Fall des Todes der Vermietherin und
ür den Fall des Verkaufs der Liegenschaft während der Mieth
zeit war bedungen, daß die Vermietherin respektive deren Erben,
wenn sie die Aufhebung des Vertrages wünschen, auf 6 Monate
zu kündigen oder bei sofortigem Abzug dem Miether eine Ent
schädigung von 700 Fr. zu entrichten haben. Für den Fall des
Verkaufes war dem Miether überdem das Vorkaufsrecht zu gleichen
Bedingungen eingeräumt. Der Gasthof zum Bären wurde vom
Beklagten E. Thürkauf als Untermiether des F. Merian be
trieben. Am 14. April 1887 wurde dem Vertrage ein vom Pfarrer
F. Meili (dem Schwiegersohn der Wittwe Meili Riggenbach)
Namens der Vermietherin und von F. Merian, nicht aber von
E. Thürkauf, unterzeichneter Nachtrag beigefügt, es werde der
Vertrag in dem Sinne abgeändert, daß Thürkauf selbst als Pächter
in denselben eintrete, Merian dagegen für richtige Durchführung
des Vertrages im ganzen Umfange haftbar bleibe. Am 28. Sep
tember 1889 kündigte Wittwe Meili dem E. Thürkauf sowie dem
F. Merian als Garanten, gestützt auf den Vertrag vom 13. No
vember 1886 die Miethe auf 1. April 1890. Da Thürkauf er
klärte, er nehme diese Kündigung nicht an, so verlangten die
Erben Meili vom Gerichtspräsidenten von Arlesheim ein Wohn
verbot. Da dies verweigert wurde, so riefen sie die Entscheidung
des Gerichtes an. Im Prozesse machte der Beklagte geltend, er
sei in den schriftlichen Vertrag, der zwischen Wittwe Meili und
Merian bestanden habe, nicht eingetreten; er habe vielmehr im
September 1888 mit Psarrer Meili, dem Schwiegersohn und
Bevollmächtigten der Wittwe Meili, mündlich sich dahin geeinigt,
daß das Miethverhältniß vom Vermiether bis zum Verkaufe des
Miethobjektes nicht gekündet werden dürfe, beim Verkaufe habe
Beklagter das Vorkaufsrecht oder Anspruch auf eine Entschädi
gung von 1500 Fr. Von Gültigkeit des schriftlichen Vertrages
könne schon deßhalb nicht die Rede sein, weil derselbe von ihm
nicht unterzeichnet und weil daselbst der Miethzins auf 1400 Fr.
festgesetzt sei, während er faktisch 1500 Fr. bezahlt habe laut
Quittung. Die erste Instanz (Bezirksgericht Arlesheim) hat das
klägerische Begehren abgewiesen, nachdem von drei Zeugen ausge
sagt worden war, daß zwischen Pfarrer Meili und dem Beklagten
eine mündliche Vereinbarung in dem von letzterm behaupteten
Sinne zu Stande gekommen sei. Vor der zweiten Instanz bean
tragten die Kläger, es habe der Beklagte auf 1. Juli nächsthin
den Gasthof zum Bären zu verlassen und sei in eine Entschä
digung von 700 Fr. zu verfällen. Die zweite Instanz hat in
der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, mit der Begründung
Der Miethvertrag vom 13. November 1886 respektive 14. April
1887, auf welchen sich die Klagpartei stütze, sei allerdings nicht
maßgebend, weil er vom Beklagten nicht unterzeichnet, also für
diesen nicht verbindlich sei. Andererseits bestehe aber auch die münd
liche Vereinbarung, wie sie laut den Zeugenaussagen zwischen
Pfarrer Meili und Thürkauf solle zu Stande gekommen sein,
ebenfalls nicht zu Recht, und zwar aus einem doppelten Grunde.
Einmal bestreite die Klagpartei, den Pfarrer Meili zum Ab
schlusse eines Miethvertrages mit Thürkauf bevollmächtigt
haben und der Gegenbeweis sei nicht erbracht; auch sei nicht er
härtet worden, daß die Kläger nachträglich sich mit dem Vertrage
einverstanden erklärt haben. Die Ansicht der ersten Instanz, ein
Schwiegersohn dürfe für die nicht unter Vormundschaft gestellte
Schwiegermutter ohne spezielle Vollmacht handeln, entbehre aller
und jeder Begründung. Wenn auch Pfarrer Meili für seine
Schwiegermutter schon Geschäfte besorgt habe, die dann von jener
genehmigt worden seien, so ersetze dieser Umstand selbstverständlich
die fehlende Bevollmächtigung für das in Frage stehende Ueberein
kommen nicht. Sodann aber wäre dieses Uebereinkommen auch
wegen mangelnder Schriftform ungültig. Denn die Beredung,
daß der Miethvertrag bis zum Verkauf des Miethobjektes un
kündbar sein solle, erscheine offenbar als eine vom Gesetze ab
weichende und allgemeinen Rechtsgrundsätzen geradezu entgegen
stehende; sie hätte daher zu ihrer Gültigkeit nach Art. 275 O. R.
der schriftlichen Form bedurft. Da somit der vom Beklagten be
hauptete mündliche Vertrag niemals Rechtsgültigkeit erlangt habe,
so habe das zwischen den Parteien bestehende Miethverhältniß so
wie geschehen gekündet werden können. Was das Entschädigungs
begehren anbelange, so geben die Akten darüber nicht genügenden
Aufschluß und es sei dasselbe daher auf dem ordentlichen Prozeß
wege zu erledigen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht bestritten;
ist auch gegeben. Die Sache ist jedenfalls nach eidgenössischen
Gesetzen zu beurtheilen, das angefochtene Urtheil ist obschon im
summarischen (beschleunigten) Verfahren erlassen, doch ein über
die Beendigung der Miethe definitiv entscheidendes letztinstanzliches
Haupturtheil und auch der gesetzliche Streitwerth erscheint als ge
geben. Im Streite lag grundsätzlich, ob die Kläger berechtigt ge
wesen seien, durch Kündigung auf sechs Monate die Beendigung
der Miethe herbeizuführen, oder ob sie vielmehr das Miethverhältniß
auf ungewisse Zeit hinaus bis zu einem Verkaufe der Liegenschaft
fortsetzen müssen. Das Streitinteresse der Kläger an dieser Frage
darf nun wohl auf 3000 Fr. gewürdigt werden.
3. Die von den Parteien in der bundesgerichtlichen Instanz
neu vorgebrachten Behauptungen und vorgelegten Aktenstücke sind
als unzuläßig nicht zu berücksichtigen, da das Bundesgericht ge
mäß Art. 30 Abs. 4 O. G. seinem Urtheile den von den kanto
nalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen
hat. Wenn freilich ein Verzicht des Rekurrenten auf seine Be
schwerde ausgesprochen worden wäre, so wäre dieser natürlich zu
berücksichtigen. Allein ein solcher Verzicht folgt nun offenbar
nicht, wie der klägerische Anwalt heute angedeutet hat, daraus,
daß der Beklagte Veranstaltungen dazu getroffen hat, die Mieth
sache thatsächlich zu verlassen.
4. In der Sache selbst mag zunächst als für die Entscheidung
nicht erheblich dahin gestellt bleiben, ob der zwischen den Parteien
abgeschlossene Vertrag als Miethe oder aber als Pacht zu be
trachten sei. Beide Parteien behaupten, daß ein Mieth oder
Pachtvertrag um den Gasthof zum Bären in Binningen
zwischen den Parteien wirklich zu Stande gekommen sei; bestritten
ist dagegen die Dauer, auf welche dieser Vertrag abgeschlossen
wurde. Die Kläger behaupten, der Beklagte sei in den am
13. November 1886 mit F. Merian abgeschlossenen schriftlichen
Vertrag eingetreten; es seien also für die Dauer der Miethe und
die Kündigungsfristen die Bestimmungen dieses Vertrages maß
gebend; der Beklagte dagegen bestreitet dies und behauptet einen
mündlichen Vertrag des Inhalts, daß die Miethe bis zum Ver
kaufe der Miethsache für den Vermiether unkündbar sein solle.
Nun kann aber letzteres, nach den für das Bundesgericht ver
bindlichen thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht an
genommen werden. Die Vorinstanz stellt fest, es sei nicht erwiesen,
daß Pfarrer Meili, mit welchem der Beklagte das gedachte Ab
kommen abgeschlossen haben will, von der Eigenthümerin Wittwe
Meili zum Abschlusse eines solchen Uebereinkommens bevoll
mächtigt worden oder dasselbe nachträglich von der Wittwe Meili
genehmigt worden sei. Diese Feststellung beruht auf keinem Rechts
irrthum. Eine gesetzliche Vollmacht des Schwiegersohnes, für seine
Schwiegermutter zu verhandeln, wie die erste Instanz sie ange
nommen hat, besteht selbstverständlich nicht und ebenso ist die
Auffassung der zweiten Instanz richtig, daß daraus, daß Wittwe
Meili einige von ihrem Schwiegersohne für sie abgeschlossene
Geschäfte nachträglich anerkannt habe, auf die Genehmigung des
in Rede stehenden Uebereinkommens nicht geschlossen werden
könne. Besondere Thatsachen sodann, aus welchen eine Geneh
migung des behaupteten Uebereinkommens durch die Wittwe
Meili folgen würde, sind nicht festgestellt; insbesondere ist nicht
ersichtlich, daß die Wittwe Meili bei Ausstellung der vom Be
klagten angeführten Miethzinsquittung von dem behaupteten
Uebereinkommen Kenntniß gehabt habe. Danach steht denn fest
daß das vom Beklagten behauptete Uebereinkommen über die
Dauer der Miethe jedenfalls nicht in einer für die Kläger ver
bindlichen Weise ist abgeschlossen worden. Auf der andern Seite
ist denn allerdings auch nicht erwiesen, daß der Beklagte in den
schriftlichen Vertrag vom 13. November 1886 eingetreten sei und
also dessen Bestimmungen über die Dauer der Miethe und die
Kündigungsfristen maßgebend seien. Allein die Kläger waren zu
Kündigung des Vertrages in der Weise wie geschehen nichts
destoweniger berechtigt. Da eine verbindliche Einigung der Par
teien über die Dauer der Miethe im einen oder andern Sinne
nicht nachgewiesen ist, so liegt nun eben der Fall vor, daß die
Parteien eine gültige Vereinbarung über eine bestimmte Dauer
des Vertrages nicht getroffen haben und es kommen daher die
Bestimmungen des Gesetzes über die Kündigung von Mieth oder
Pachtverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind,
zur Anwendung (Art. 289, 290, 309 O. R.). Ja, es hätte sich
fragen können, ob nicht, wegen Mangels der Willensüberein
stimmung über einen wesentlichen Punkt (die Miethzeit), ein di
rektes Miethverhältniß zwischen den Parteien überhaupt nicht zu
Stande gekommen sei und die Kläger vom Beklagten also ohne
weiters das Verlassen der Miethsache hätten verlangen können.
Allein auf diesen Standpunkt haben sich die Parteien nicht ge
stellt; sie sind vielmehr beiderseits davon ausgegangen, daß ein
Miethvertrag jedenfalls bestehe. Dieser kann dann aber, wie be
merkt, da eine andere Willenseinigung der Parteien nicht nachge
wiesen ist, nur als ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener be
handelt werden. Bei dieser Sachlage bedarf es einer Untersuchung
der Frage, ob das vom Beklagten behauptete Uebereinkommen
nicht auch wegen mangelnder Form unverbindlich wäre, nicht.
Ebenso ist klar, daß das Bundesgericht dem Rekurrenten nicht,
wie er eventuell beantragt hat, eine weitere Frist zu Räumung
der Miethsache bewilligen kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom
20. Juni 1890 sein Bewenden.