- Urtheil vom 12. Juli 1890 in Sachen
Fuchs gegen Wicki.
A. Durch Urtheil vom 10. Mai 1890 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Beklagter habe sich gegenüber dem Kläger des Vergehens
der Verleumdung schuldig gemacht.
- Er sei deßhalb zu einer Geldbuße von 50. Fr. verurtheilt.
- Die Ehre des Klägers sei richterlich gewahrt und die Ehren
kränkung aufgehoben.
- An die eingeklagte Entschädigungsforderung habe Beklagter
den Betrag von zweihundert Franken zu bezahlen; mit der Mehr
forderung sei der Kläger abgewiesen.
- Kläger sei berechtigt, das Urtheil einmal auf Kosten des
Beklagten im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen; er habe
jedoch von dieser Befugniß innert Monatsfrist nach Erwachsen
des Urtheils in Rechtskraft Gebrauch zu machen.
- Der Beklagte habe sämmtliche Prozeßkosten zu bezahlen und
zu leisten von
demnach an den Kläger eine Kostenvergütung
589 Fr. 15 Cts., inbegriffen 199 Fr. 95 Cts. bezahlte erstin
stanzliche Gerichtskosten.
- An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
- Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Weibel 339 Fr. 70 Cts.;
- Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Fischer 297 Fr. 70 Cts.;
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil (Dispositiv 4) ergriffen beide Parteien
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung beantragt der Vertreter des Klägers: Es sei der Klage
schluß zum Urtheile zu erheben und danach der Beklagte zu ver
urtheilen, dem Kläger eine Entschädigung von 8000 Fr. nebst
Verzugszins seit 15. Februar 1888 zu bezahlen unter Kosten
folge immerhin vorbehältlich des richterlichen Ermessens rücksichtlich
des Quantitativs der Entschädigung. Der Vertreter des Beklagten
XVI 1890
dagegen beantragt, es sei Dispositiv 4 des angefochtenen Urtheils
dahin abzuändern, daß jede Entschädigungsforderung des Klägers
als unbegründet abgewiesen werde; eventuell sei das vorinstanzliche
Urtheil zu bestätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In der Nacht vom 26./27. Januar 1886 brach in der
Scheune des Klägers Fuchs in Malters Feuer aus und wurde
das Gebäude dadurch völlig eingeäschert. Zu gleicher Zeit hatte
auch in der benachbarten Scheune des Beklagten Wicki eine
Brandlegung stattgefunden; hier konnte indeß das Feuer sofort
gedämpft werden. Das Statthalteramt Luzern leitete dieser Brand
fälle wegen Strafuntersuchung ein. Sowohl während des Brandes
als nachher bezeichnete Wicki, wie von den Vorinstanzen that
sächlich festgestellt ist, den Fuchs als den Brandstifter. Dieser
wurde auch wirklich vorübergehend in Untersuchung gezogen und
verhaftet, allein bald wieder entlassen. Dagegen lenkte sich der
Verdacht gegen Wicki selbst und es wurde dieser nebst seinem
Sohn und einem Dritten, Jos. Marti, dem Gerichte überwiesen,
auch erstinstanzlich verurtheilt, zweitinstanzlich indeß durch Urtheil
des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. April 1888
wegen mangelnden Schuldbeweises, immerhin unter Kostenüber
bindung, freigesprochen. Fuchs erhob nunmehr gegen Wicki Klage
wegen Verleumdung und Beleidigung, mit der Begründung:
Dieser habe ihn sowohl in der Strafuntersuchung als außerhalb
derselben, Privatpersonen gegenüber, fälschlich der Brandstiftung be
zichtigt; ebenso habe er wiederholt seine finanziellen Verhältnisse
als mißliche, den Konkurs über ihn als bevorstehend u. s. w. be
zeichnet. In Verbindung mit der Injurienklage machte er deßhalb
eine Entschädigungsforderung von 8000 Fr. gestützt auf Art. 50
und 55 O. R. geltend. Die erste Instanz, das Bezirksgericht
Kriens und Malters, ging rücksichtlich dieser Entschädigungsfor
derung davon aus, daß eine ökonomische Schädigung des Klägers
nicht erwiesen sei, hingegen liege in der jeden Grundes ent
behrenden Anschuldigung der Brandstiftung eine schwere Ver
letzung der persönlichen Verhältnisse. Es verurtheilte deßhalb den
Beklagten (indem es ihn gleichzeitig strafrechtlich wegen Verleum
dung zu einer Geldbuße von 100 Fr. verurtheilte) durch Urtheil
vom 7. Dezember 1889 zu einer Entschädigung an den Kläger
von 1000 Fr. Die zweite Instanz, das Obergericht des Kantons
Luzern, hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, in
dem sie im Wesentlichen ausführt: Rücksichtlich der Anschuldigung
wegen Brandstiftung müssen diejenigen Aeußerungen, welche der
Beklagte anläßlich der gewalteten strafrechtlichen Untersuchung den
amtlichen Organen gegenüber gethan habe, von denjenigen Aus
lassungen unterschieden werden, welche er außerhalb dieser Unter
suchung unbetheiligten Privatpersonen gegenüber gethan habe.
Allerdings seien auch Denunziationen bei der zuständigen Be
hörde, die sich nachträglich als grundlos herausstellen, nicht
schlechthin der Verfolgung im Wege der Injurienklage entzogen.
Allein im vorliegenden Falle falle in Betracht, daß der Beklagte
von Anfang an ein wesentliches persönliches Interesse daran ge
habt habe, den Brandstifer ausgemittelt zu sehen; es könne da
her darin, daß er aktiv in den Gang der Dinge eingegriffen
und den amtlichen Organen gegenüber Verdachtsmomente gegen
den Kläger vorgebracht habe, eine Verleumdung nicht erblickt
werden. Dagegen liege kein Straflosigkeitsgrund hinsichtlich der
jenigen Aeußerungen vor, welche der Beklagte außerhalb der Straf
untersuchung und gegenüber Privatpersonen sich habe beigehen
lassen; solche Aeußerungen habe der Beklagte thatsächlich und
zwar sofort nach und bei dem Brande, wie auch nach der Straf
untersuchung gethan. In diesen Aeußerungen liege der Thatbe
stand der Verleumdung. Die Bemerkungen des Beklagten über die
sinanziellen Verhältnisse des Klägers dagegen seien nicht strafbar;
es stehe fest, daß der Kläger sich wirklich in ökonomischer Be
drängniß befunden habe, insbesondere daß ihm auf einige Tage
nach dem Brandausbruche die Aufrechnung angedroht gewesen sei.
Der Kläger selbst habe dies unumwunden zugestanden; um kre
ditschädigende Aeußerungen könne es sich demnach nicht handeln.
Somit sei die Entschädigungsforderung, soweit sie auf eine öko
nomische (Kredit ) Schädigung begründet werde, mit der ersten
Instanz ohne weiters abzuweisen. Dagegen sei anzuerkennen, daß
die Zusprechung einer angemessenen Geldsumme gemäß Art. 55
O. R. hier grundsätzlich am Platze sei; wenn je von einer ernst
lichen Verletzung eines Bürgers in seinen persönlichen Verhält
nissen gesprochen werden könne, so treffe dies hinsichtlich des
Klägers angesichts der schweren gegen ihn erhobenen Anschuldi
gungen zu. Dagegen glaube der Richter das Maß der zuzuer
kennenden Entschädigung noch weiter reduziren zu sollen.
2. Nach dem vorinstanzlich festgestellten Thatbestande kann von
einer ökonomischen Schädigung des Klägers durch widerrechtliche
Aeußerungen des Beklagten über seine finanziellen Verhältnisse
offenbar von vornherein nicht die Rede sein; es kann sich viel
mehr nur fragen, ob nicht der Beklagte gemäß Art. 55 O. R.
zu Bezahlung einer angemessenen Geldsumme wegen der von ihm
grundlos erhobenen und verbreiteten Anschuldigung der Brand
stiftung zu verurtheilen sei.
8. Dies ist grundsätzlich unbedenklich zu bejahen. Zwar mag
mit dem Obergerichte davon ausgegegangen werden, daß die Aus
sagen, welche der Beklagte in der Strafuntersuchung gemacht hat,
hier nicht in Betracht kommen können. Das Obergericht verneint
für diese Aeußerungen den strafrechtlichen Thatbestand der Ver
leumdung und es könnte sich fragen, ob nicht schon deßwegen
nach Maßgabe des kantonalen Prozeßgesetzes die fraglichen Aeu
ßerungen im Injurienverfahren auch bei Bemessung der Civil
entschädigung nicht haben berücksichtigt werden können. Allein es
mag dies dahingestellt bleiben; denn auch abgesehen hievon ist
anzuerkennen, daß Aussagen Betheiligter in einer Strafunter
suchung, wodurch Verdachtsmomente gegen Dritte vorgebracht
werden, auch dann, wenn diese Aussagen sich nachträglich als
grundlos herausstellen, nicht ohne weiters als rechtswidrig und
schuldhaft können bezeichnet werden. Wer in derartigen Fällen zu
Wahrung eigener Interessen den zuständigen Behörden Angaben
macht, handelt auch dann noch nicht rechtswidrig und schuldhaft,
wenn seine Aussagen unrichtig sind und es vielleicht Dritten Un
betheiligten leicht erkenntlich sein mag, daß dieselben auf unge
nügenden Anhaltspunkten beruhten. Frivole oder gar wider besseres
Wissen und Gewissen erhobene Verdächtigungen dagegen könnten
allerdings auch durch das an sich begreifliche Bestreben zu Wah
rung der eigenen Interessen den Behörden alle irgend gedenkbaren
Anhaltspunkte an die Hand zu geben, nicht entschuldigt werden.
Allein im vorliegenden Falle ist nun doch nicht festgestellt, daß
der Beklagte in der Strafuntersuchung wider besseres Wissen und
Gewissen, oder in frivoler Weise seine Aussagen gemacht habe.
Dagegen liegt eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung des
Beklagten allerdings darin, daß er den Kläger nicht nur in der
Strafuntersuchung gegenüber den Behörden, sondern auch außer
halb derselben Dritten gegenüber, sogar noch nach der Straf
untersuchung, in völlig grundloser und hartnäckiger Weise fort
gesetzt der Brandstiftung bezichtigte; zwar kann nicht als festge
stellt angesehen werden, daß der Beklagte dabei dolos, wider
besseres Wissen oder in schädigender Absicht, gehandelt habe; aus
seiner strafrechtlichen Verurtheilung wegen Verleumdung folgt
dies nicht, da nach luzernischem Strafrecht auch die blos unbe
sonnene Nachrede einer strafbaren oder ehrenrührigen Handlung
unter den Begriff der Verleumdung fällt; wohl aber ist klar, daß
seine Handlungsweise eine zum Mindesten äußerst leichtfertige war.
Diese privaten Ausstreuungen können auch in keiner Weise mit
dem Interesse entschuldigt werden, welches der Beklagte an der
Ermittlung des Thäters hatte, denn sie dienten ja durchaus nicht
dem Zwecke der Ermittlung der Wahrheit. Ebenso kann nicht
verkannt werden, daß durch das Auftreten des Beklagten dem
Kläger schweres moralisches Leid zugefügt und dessen Stellung
und Geltung unter seinen Mitbürgern vorübergehend tief er
schüttert werden mußte. In der That mußte dies die unausweich
liche Folge der fortgesetzten Verdächtigungen des Beklagten sein;
die Verhältnisse lagen nicht etwa so, daß der Kläger der
Verleumdung von vornherein hätte spotten können, daß diese
wirkungslos abgeprallt wäre, vielmehr liegt klar am Tage, daß
der Verdacht gegen den Kläger in Folge der Reden des Be
klagten um sich griff und so der Kläger während einiger Zeit
vielfach, als des schweren Verbrechens der Brandstiftung ver
dächtig, mit Mißtrauen betrachtet wurde, mit einem Mackel be
haftet war.
4. In quantitativer Beziehung erscheint mit Rücksicht auf die
Schwere der Verdächtigung und deren Folgen eine Erhöhung der
zweitinstanzlich gesprochenen Genugthuungssumme als geboten.
Dagegen kann allerdings nicht die vom Kläger geforderte unver
hältnißmäßig hohe Summe gesprochen werden. Vielmehr erscheint
in Würdigung aller Verhältnisse, insbesondere des Umstandes,
daß die Wirkungen der Verleumdung doch nur vorübergehende
waren und daß ein doloses Handeln des Beklagten nicht festge
stellt ist, eine Summe von 500 Fr. als angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dispositiv 4 des angefochtenen Urtheils wird dahin abgeändert,
daß die vom Beklagten dem Kläger zu entrichtende Entfchädigung
auf 500 Fr. (fünfhundert Franken) erhöht wird; im Uebrigen
hat es in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile sein Be
wenden.
und