- Urtheil vom 26. September 1890 in Sachen
Ryser gegen Aebi Cie.
A. Durch Urtheil vom 4./25. Juli 1890 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Dem Kläger Johann Ryser wird das Rechtsbegehren der
Vorklage grundsätzlich zugesprochen; 2. Die Entschädigung, welche
die (beklagte Firma Aebi Cie. an den Kläger von daher
bezahlen hat, wird bestimmt auf 1500 Fr., zinsbar à 5%
dem Tage des Unfalles, 30. August 1887. 3. Die Beklagte ist
mit fihrer eventuellen Widerklage abgewiesen und gegenüber dem
Kläger Johann Ryser zur Bezahlung seiner auf den Betrag von
860 Fr. bestimmten Kosten dieses Prozesses verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt sein
Anwalt vorerst das Begehren, es möchte seinem Klienten das
Armenrecht auch für die bundesgerichtliche Instanz gewährt werden
und beantragt sodann in der Hauptsache, es sei die gesprochene
Entschädigung auf 5000 Fr. sammt Verzugszins, wie in der Klage
verlangt, zu erhöhen, unter Kostenfolge für sämmtliche Instanzen.
Die Beklagte und Rekursbeklagte ist trotz geschehener gehöriger
Ladung nicht vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem die Beklagte ihrerseits die Weiterziehung an das
Bundesgericht nicht ergriffen hat, steht grundsätzlich ihre Ersatz
pflicht fest; es steht also fest, daß die Beklagte dem Kläger nach
Maßgabe des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes für den
Schaden verantwortlich ist, der ihm durch den am 30. August
1887 erlittenen Unfall entstanden ist. Streitig ist nur noch das
Quantitativ der Entschädigung.
- Darüber ist zu bemerken: Der 1848 geborene Kläger war
vor dem Unfalle als Sertisseur in der Uhrenfabrik der Beklagten
beschäftigt; er arbeitete auf Stück , wobei er täglich 5 bis 6 Fr.
verdiente. Am 30. August 1887 wurde er während seiner Ar
beit durch Abspringen eines Metallsplitters aus der Maschine am
linken Auge verletzt. Die Verletzung hatte eine viermonatliche
gänzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge; im Fernern wurde in
Folge derselben die Sehschärfe des Verletzten derart vermindert,
daß derselbe zu Ausübung des Berufes eines Sertisseurs und
überhaupt eines Uhrenmachers nicht mehr im Stande ist. Es
war übrigens schon vor dem Unfalle die Sehkraft des verletzten
linken Auges nicht normal und ebenso besaß das unverletzte rechte
Auge in Folge eines Naturfehlers von Anfang an nicht die nor
male Sehkraft. Andere Berufsarten, welche an das Sehvermögen
geringere Anforderungen stellen als diejenige eines Uhrenmachers,
ist der Verletzte auszuüben nach wie vor im Stande. Die Vor
instanz führt aus: Da der Kläger den Beruf als Uhrenmacher
überhaupt und als Sertisseur insbesondere nicht mehr werde aus
üben können, werde sein täglicher Verdienst von 5 bis 6 Fr.
(1500 bis 1800 Fr. jährlich) auf etwa die Hälfte herabgemindert
und werde seine ökonomische Existenz eine ziemlich prekäre. Im
merhin sei selbstverständlich der Zuspruch des in Art. 6 des eid
genössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes vorgesehenen Maximums der
Entschädigung schon mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, daß die
dauernde Erwerbsunfähigkeit des Ryser eine blos theilweise sei;
allein jenes Maximum dürfe auch nicht etwa in der Weise der
Ausmessung der Entschädigung zu Grunde gelegt werden, daß
dem Kläger eine der erlittenen materiellen Einbuße entsprechende
Quote davon zuerkannt würde; vielmehr weise das Gesetz den
Richter an, bei Festsetzung der Entschädigung alle Umstände
des Falles zu berücksichtigen. Bedenke man nun, daß die
Verletzung des Ryser dem Zufalle zuzuschreiben sei (Art. 5
litt. a des Bundesgesetzes), daß auch sein rechtes Auge in Folge
eines Naturfehlers nicht die normale Sehkraft besitze und daß
der im Jahre 1848 geborene Kläger doch in nicht allzulanger
Zeit den Anforderungen seines Berufes nicht mehr voll und ganz
hätte genügen können, so erscheine eine Gesammtentschädigung von
1500 Fr. sammt Zins à 5% seit dem Tage des Unfalles der
Sachlage angemessen und jedenfalls hoch genug gegriffen.
3. Diese Entscheidung beruht auf unrichtiger Auslegung und
Anwendung des Gesetzes. Denn die Auffassung, daß die Ent
schädigung nach dem Gesetze nicht der eingetretenen materiellen
Einbuße zu entsprechen habe, ist eine rechtsirrthümliche. Freilich
hat der Richter die Entschädigungssumme gemäß Art. 6, Alinea 2
des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes mit Berücksichtigung
aller Umstände festzusetzen und darf dieselbe in den schwersten
Fällen weder den sechsfachen Jahresverdienst des Betreffenden
noch die Summe von 6000 Fr. übersteigen. Allein daraus folgt
nicht, daß in Fabrikhaftpflichtfällen die Entschädigung vom Richter
in arbiträrer Weise zu bestimmen und nicht, innerhalb des gesetz
lichen Maximums und vorbehältlich der gesetzlichen Reduktions
gründe, der eingetretene wirkliche Schaden, soweit er nach dem
Gesetze erstattungsfähig ist, vom Fabrikherrn zu vergüten sei.
Vielmehr ist, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung
in Sachen Huber gegen Stöcklin Cie. vom 19. September
1884 (Amtliche Sammlung X, S. 355 u. ff.) ausgeführt und
seither konsequent festgehalten hat, auch in Fabrikhaftpflichtfällen
grundsätzlich der entstandene wirkliche Schaden, soweit er aus den
in Art. 6 litt. a und b aufgezählten Faktoren sich ergibt, zu
ermitteln und innerhalb des gesetzlichen Maximums dem Fabrik
herrn aufzuerlegen; nur insofern einer der in Art. 5 cit. aufge
zählten Reduktionsgründe (Zufall, Mitverschulden des Verun
glückten oder Einwirkung früherer Verletzungen des Geschädigten)
zutrifft, ist (auch innerhalb des gesetzlichen Maximums) von der
ermittelten Entschädigungssumme ein angemessener Abstrich zu
machen, das heißt ein Theil des ermittelten wirklichen Schadens
nicht dem Fabrikherrn aufzuerlegen, sondern zu Lasten des Ge
schädigten zu belaßen. Beruht somit die Schadensfestsetzung der
Vorinstanz auf rechtsirrthümlicher Grundlage, so muß das Bundes
gericht zu eigener Ermittlung des Schadensbetrages schreiten. Da
bei kann zunächst der Annahme der Vorinstanz, daß die Arbeits
fähigkeit des Klägers durch den Unfall ungefähr um die Hälfte
sei vermindert worden, nicht beigepflichtet werden. Freilich ist als
feststehend anzunehmen, daß der Kläger in Folge des Unfalles
seinen bisherigen Beruf als Uhrenmacher nicht mehr ausüben
kann; allein auf der andern Seite ist er was von der Vor
zu Aus
instanz offenbar nicht hinlänglich gewürdigt wird -
übung aller Berufsarten und Beschäftigungen, welche keine so
intensive Anstrengung der Sehkraft verlangen wie der Uhren
macherberuf, befähigt geblieben und darf ihm, da er noch im
rüstigen Mannesalter steht, eine anderweitige, außerhalb seines
bisherigen Berufes liegende, Bethätigung seiner Arbeitskraft wohl
zugemuthet werden; auch darf nach den Umständen ohne weiters
angenommen werden, daß er durch solche anderweitige, seinem
Stande und seiner Befähigung entsprechende, Bethätigung seiner
Arbeitskraft noch erheblichen Verdienst zu erzielen im Stande sei.
Wird dies berücksichtigt, so ist der Betrag der Einkommensver
minderung des Klägers durch den Unfall nicht auf die Hälfte,
sondern blos auf zirka 20% seines frühern Verdienstes, also bei
einem Jahreseinkommen von eirca 1650 Fr. auf circa 330 Fr.
per Jahr zu veranschlagen, welche Annahme auch den Aeußerungen
des von der kantonalen Instanz über den Invaliditätsgrad des
Klägers einvernommenen medizinischen Sachverständigen entspricht.
Einer lebenslänglichen jährlichen Rente von circa 330 Fr. nun
würde bei dem Alter des Klägers nach den Grundsätzen der
Rentenanstalten ein Kapital von ungefähr 5000 Fr. entsprechen.
Diese Summe kann indeß nicht voll zugesprochen werden. Viel
mehr ist zu berücksichtigen, daß die Kapitalabfindung für den
Kläger vortheilhafter ist, als es die Entschädigung in Renten
form wäre, so daß das ihm zuzubilligende Kapital nicht dem
vollen Rentenbetrag zu entsprechen hat, ferner ist die Verletzung
durch Zufall herbeigeführt worden und es ist daher gemäß Art. 5
litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes ein Theil des eingetretenen
Schadens vom Verletzten an sich selbst zu tragen, das heißt aus
diesem Grunde ein Abstrich von der ermittelten Schadenssumme
zu machen. Dagegen kann der Umstand, daß das rechte unver
letzte Auge des Klägers an einem Naturfehler leidet und mit
Rücksicht hierauf die Folgen des Unfalles für die Erwerbsfähig
keit des Klägers schwerere sind, als sie es bei normaler Be
schaffenheit dieses Auges gewesen wären, als Reduktionsgrund
der Entschädigung nicht in Betracht kommen, das heißt es kann
nicht aus diesem Grunde ein Theil des eingetretenen Schadens
dem Kläger auferlegt werden. Denn das Gesetz (Art. 5 litt. c
cit.) schreibt wohl vor, daß eine billige Reduktion der Entschä
digung dann Platz zu greifen habe, wenn frühere Verletzungen
des Geschädigten auf die letzte und deren Folgen Einfluß hatten,
nicht aber, daß dies auch dann gelte, wenn die Folgen einer Ver
letzung wegen eines natürlichen physischen Defektes des Verletzten
schwerer sind, als sie es bei normaler physischer Beschaffenheit
desselben wären. In dieser Richtung muß es also dabei sein Be
wenden haben, daß die Entschädigungspflicht dadurch nicht gemin
dert wird, daß zu dem Eintritte des schädigenden Erfolges außer
dem vom Fabrikherrn zu vertretenden Betriebsvorgange auch
andere Umstände mitgewirkt haben (siehe Amtliche Sammlung der
bundesgerichtlichen Entscheidungen VI, S. 272 u. ff. Erw. 7).
Nur insofern ist der Naturfehler des rechten Auges des Klägers
für das Ausmaß der Entschädigung von Bedeutung, als in Folge
desselben eine geringere als die gewöhnliche Dauer der vollen
Arbeitstüchtigkeit des Klägers auch ohne den Unfall wahrschein
lich war, also der wirkliche Schaden, der dem Kläger durch den
Unfall entstand, geringer zu veranschlagen ist, als dies sonst der
Fall wäre. Werden diese Momente, welche für eine Minderung
der Entschädigungssumme sprechen, berücksichtigt, auf der andern
Seite dagegen erwogen, daß der Kläger vorübergehend auch gänz
lich arbeitsunfähig war, so erscheint eine Festsetzung der Ent
schädigung auf 3000 Fr. als den Verhältnissen angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils wird dahin abgeändert,
daß die Entschädigung, welche die beklagte Firma Aebi Cie. dem
Kläger zu bezahlen hat, auf 3000 Fr. (dreitausend Franken),
zinsbar zu 5 % seit dem Tage des Unfalles, 30. August 1887,
erhöht wird; im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile
sein Bewenden.