- Urtheil vom 26. September 1890
in Sachen Binkert.
A. Die Kirchenpflege von Leuggern hatte gegen den achtzehn
jährigen Rekurrenten Strafanzeige eingereicht, weil er beim Be
suche des Gottesdienstes, trotz aller gütlichen Mahnungen, nicht
den seiner Altersklasse durch die bestehende Kirchenordnung ange
wiesenen Platz im Langhause der Kirche einnehme, sondern sich
unter die erwachsenen Männer auf der Empore eindränge. Der
Angeklagte erwiderte, er sei 18 Jahre alt und könne demnach ge
mäß den Staatsgesetzen zum Besuche der Christenlehre nicht
mehr angehalten werden; es könne ihm Niemand vorschreiben,
welchen Platz er in der Kirche einzunehmen habe. Das Bezirks
gericht Zurzach erklärte den Rekurrenten durch Entscheidung vom
- Februar 1890 der Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen
der Kirchenpflege und zugleich der Störung des Gottesdienstes
für schuldig und verurtheilte ihn deßhalb zu einer Gefängnißstrafe
von 6 Tagen. Auf Rekurs des Angeklagten änderte das Ober
gericht des Kantons Aargau am 20. Mai 1890 dieses Urtheil
dahin ab, daß es erkannte: 1. Der Beanzeigte hat sich eines
Vergehens im Sinne des 17 des Organisationsgesetzes für die
Kirchgemeinden vom 23. Brachmonat 1868 schuldig gemacht und
wird hiefür zu einer Geldbuße von 20 Fr., unvermögendenfalls
zu 5 Tagen Gefängnißstrafe verurtheilt. 2. Derselbe hat zu be
zahlen: a. zu Handen des Staates eine Spruchgebühr von
20 Fr.; b. der Anzeigerin die erstinstanzlichen Kosten mit 5 Fr.
5 Ets. 3. Die Kosten der Rekursinstanz werden unter den
Parteien wettgeschlagen. In der Begründung dieses Urtheils wird
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bemerkt: Es sei richtig, daß der Beklagte rechtlich nicht mehr ver
pflichtet sei, die Christenlehre zu besuchen; er könne daher auch
nicht mehr angehalten werden, beim Besuche des andern Gottes
dienstes den den Christenlehrpflichtigen angewiesenen Platz einzu
nehmen; dagegen sei er gesetzlich gehalten, beim Besuche desselben die
jenigen Verordnungen zu beobachten, welche durch die Kirchgemeinde
oder Kirchenpflege erlassen worden seien. Nun schreibe aber die
von der Kirchgemeinde erlassene Kirchenordnung nach den An
gaben der Kirchenpflege vor, daß die Jünglinge und Jungfrauen
bis zum vollendeten neunzehnten Altersjahre beim Besuche des
Gottesdienstes sich in den Bänken vor dem Kreuzgange zu pla
ziren haben. Der noch nicht achtzehnjährige Beklagte habe daher
beim Besuche des Gottesdienstes seinen Platz bei den altersge
nössigen Jünglingen und nicht auf der Empore, welche den
Männern zugewiesen sei, zu nehmen. Zum Erlasse einer Ver
ordnung des angeführten Inhaltes sei die Kirchgemeinde unstreitig
befugt gewesen. Der Beklagte gebe auch zu, daß er sich mit Un
kenntniß der Verordnung nicht entschuldigen könne und daß er
von der Kirchenpflege zur Nachachtung aufgefordert worden sei.
Dagegen berufe er sich darauf, daß die Widersetzlichkeit gegen
Anordnungen der Kirchenpflege durch kein Gesetz als strafbar er
klärt sei. Allein der Kirchenpflege stehe nun nicht blos das Recht
sondern auch die Verpflichtung zu, die von der Kirchgemeinde
erlassenen Verordnungen zu vollziehen. In der hiegegen gerichteten
Widersetzlichkeit eines Pfarrangehörigen müsse eine
Verletzung
der der Kirchenpflege gebührenden Achtung beziehungsweise ein
der Gesetzesübertretung analoges Vergehen im Sinne des 17
des Organisationsgesetzes für die Kirchgemeinden gefunden wer
den, weßhalb die Kirchenpflege auch berechtigt war, sei es
dem Gemeinderath, sei es dem Gerichte Anzeige zu machen.
Sei also das angefochtene Urtheil grundsätzlich zu bestätigen, so
rechtfertige es sich immerhin, die vorinstanzlich ausgesprochene
Strafe durch eine den Verhältnissen angemessene Geldbuße zu er
setzen, da weder behauptet noch bewiesen sei, daß der Beklagte den
Gottesdienst oder andere religiöse Handlungen und Feierlichkeiten
gehindert oder gestört habe.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff M. L. Binkert den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
behauptet er
- Das Obergericht konstatire selbst, daß der Rekurrent als nicht
christenlehrpflichtig auch nicht verhalten werden könne, beim Be
suche des Gottesdienstes den der christenlehrpflichtigen Jugend an
gewiesenen Platz einzunehmen. Nun gebe es aber, wofür nöthigen
falls Zeugenbeweis anerboten werde, in der Kirche zu Leuggern
neben dem Platze der christenlehrpflichtigen Jugend (für das
männliche Geschlecht) keinen andern Platz mehr als denjenigen der
Männer (unten rechts und auf der Empore). Der Rekurrent sei
daher in Wahrheit nur deßhalb bestraft worden, weil er die
Christenlehre nicht mehr besuche und doch in die Kirche gehe.
- Das obergerichtliche Urtheil konstatire selber, daß der That
bestand einer Störung des Gottesdienstes nicht vorliege. Damit
sei aber die Bestrafung des Rekurrenten überhaupt ausgeschlossen.
Denn nach 19 der aargauischen Kantonsverfassung gelte der
Grundsatz nulla pona sine lege und nun bestehe ein Gesetz, welches
die Handlung des Rekurrenten mit Strafe belegen würde, nicht.
17 des Organisationsgesetzes für die Kirchgemeinden, auf welchen
das Obergericht sich berufe, laute: Wird bei Ausübung ihrer amt
lichen Verrichtungen die ihr gebührende Achtung verletzt oder
nimmt sie dabei Gesetzesübertretungen wahr, so soll die Kirchen
pflege, je nach Beschaffenheit des Falles, dem Gemeinderathe oder
dem Geriche Anzeige machen. Danach könne allerdings die
Kirchenpflege je nach Beschaffenheit des Falles Achtungsver
letzungen oder Gesetzesübertretungen dem Zuchtpolizeirichter über
weisen; aber dieser habe dann eben zu untersuchen, ob ein Zucht
polizeivergehen vorliege und, wenn dies nicht der Fall sei, die Klage
abzuweisen. Da nun in casu der Thatbestand eines Zuchtpolizeiver
gehens nicht festgestellt sei, so habe verfassungsmäßig eine Bestrafung
nicht erfolgen dürfen. Die Analogie sei im Strafrecht nach dem
Grundsatze nulla pœna sine lege ausgeschlossen. Der Rekurrent
habe von einem Rechte Gebrauch gemacht, das ihm die Bundes
verfassung (Art. 49) zugestehe und re vera solle er hiefür be
straft werden. Demnach werde beantragt: Es sei das obergericht
liche Urtheil vom 20. Mai dieses Jahres, durch Zustellung
eröffnet am 9. Juli, und ebenso das bezirksgerichtliche Urtheil
vom 5. Februar dieses Jahres als verfassungsverletzend aufzuheben
unter Kostenfolge
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die
Kirchenpflege Leuggern zunächst aus, daß die Kirchgemeinde
gemäß der aargauischen Gesetzgebung berechtigt gewesen sei, die
Kirchenordnung, wegen deren Uebertretung der Rekurrent bestraft
wurde, zu erlassen und daß die Handhabung dieser Kirchenord
nung der Kirchenpflege zustehe. Der Rekurrent sei zu Befolgung
dieser Verordnung verpflichtet gewesen und habe wegen deren
Uebertretung bestraft werden können. Allerdings sei der Rekurrent
nicht mehr christenlehrpflichtig; allein das berechtige ihn nicht,
die Platzordnung in der Kirche zu stören. Er habe dessenunge
achtet seinen Platz da einnehmen müssen, wo er seiner Altersklasse
durch die Kirchenordnung angewiesen sei und sei nicht befugt ge
wesen, sich auf den Platz zu begeben, welcher den Männern reser
virt sei. Daß die Bestrafung wegen Nichtbesuches der Christenlehre
erfolgt sei, sei vollständig unwahr. Das aargauische Sonntags
gesetz schreibe vor, daß in der Kirche Ordnung herschen solle und
daß die Gemeindebehörden für deren Handhabung zu sorgen haben.
8 dieses Gesetzes bedrohe Widerhandlungen mit einer Buße von
2 bis 15 Fr., im Wiederholungsfalle mit der doppelten Buße
und je nach Umständen mit Gefängniß. Die Widerhandlung gegen
die zu Handhabung der Ordnung in der Kirche erlassene lokale
Verordnung qualifizire sich als Widerhandlung gegen das Sonn
tagsgesetz respektive eine gestützt auf dasselbe erlassene Verordnung
und sei als solche nach den Bestimmungen des Sonntagsgesetzes
trafbar. Da der Rekurrent trotz vorangegangener Warnung die
Verordnung wiederholt übertreten habe, so sei seine Strafbarkeit
eine erhöhte und die Ueberweisung an das Zuchtpolizeigericht ge
rechtfertigt gewesen. Wenn das Obergericht in seinem Urtheile
sich auf den 17 des Organisationsgesetzes für die Kirchgemein
den berufe, so sei dies gleichgültig; das Obergericht hätte zu Be
gründung seines Urtheils auch andere Bestimmungen anrufen
können. Da somit der Fall im Gesetze mit Strafe bedroht sei, so
verstoße das angefochtene Urtheil nicht gegen 19 der Kantons
verfassung; von einer Verletzung von Bestimmungen der Bundes
verfassung könne keine Rede sein; insbesondere sei ein Zwang zu
Vornahme einer religiösen Handlung und dergleichen nicht aus
geübt worden. Demnach werde beantragt: Die Beschwerde des Re
kurrenten und deren Schlüsse seien abzuweisen unter Folge der Kosten.
D. Der Präsident des Obergerichtes des Kantons Aargau,
welchem zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde,
bemerkt: Es sei vollständig falsch, daß der Rekurrent wegen
Nichtbesuches der Christenlehre bestraft worden sei; feine Behaup
tung, daß in der Kirche zu Leuggern neben dem Platze der
christenlehrpflichtigen Jugend nur noch der Platz der erwachsenen
Männer existire, sei durchaus neu. Der Rekurrent sei nicht ver
pflichtet, die Kirche zu besuchen. Wenn und soweit er dies aber
freiwillig thue, sei er auch verpflichtet, die von der betreffenden
Religionsgenossenschaft aufgestellte Kirchenordnung zu respektiren.
Die Aufrechthaltung dieser Kirchenordnung gegenüber denjenigen,
welche freiwillig die Kirche besuchen, sei aber da, wo die kirchliche
Disziplinargewalt nicht mehr ausreiche, offenbar Aufgabe des
Staates, welcher die betreffenden religiösen Genossenschaften schütze
und garantire. Sonst müßten auch die staatlichen Strafgesetze
gegen die Störung des Gottesdienstes gestrichen werden. Wenn
nun auch die Handlungen des Rekurrenten den Thatbestand des
Fergehens der Störung des Gottesdienstes noch nicht ganz er
füllen, so involviren sie doch ein Vergehen gegen die öffentliche
Ordnung im Sinne des 1 Abs. 5 des Zuchtpolizeigesetzes,
welcher immer noch zu Recht bestehe. Wenn das Obergericht in
seinem Urtheile diesen 1 Abs. 5 des Zuchtpolizeigesetzes nicht
ausdrücklich anführe, so werde dies gerade dem Bundesgerichte am
wenigsten auffallen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn der Rekurrent behauptet, das angefochtene Urtheil
verletze den Art. 49 B. V., so ist zu Beurtheilung dieser Be
schwerde das Bundesgericht gemäß Art. 59 Ziffer 6 O G. nicht
kompetent. Uebrigens dürfte auf der Hand liegen, daß diese Be
schwerde unbegründet wäre. Denn es ist ja ohne weiters klar,
daß der Rekurrent nicht wegen unterlassenen Besuches der Christen
lehre bestraft worden ist, sondern wegen Uebertretung einer Ver
ordnung über die Art und Weise der Benützung der Kirche durch
die Kirchgemeindegenossen. Solche Verordnungen stehen aber gewiß
mit dem Prinzipe der Glaubens und Gewissens oder Kultus
freiheit nicht im Widerspruch; sie involviren keinen Zwang zu
Vornahme religiöser Handlungen, sondern setzen lediglich eine
äußere Ordnung für diejenigen fest, welche dem Gottesdienst frei
willig beiwohnen; es ist aber klar, daß diejenigen, welche dem
Gottesdienste einer Religionsgenossenschaft beiwohnen wollen, sich
den dafür von den Organen der Genossenschaft aufgestellten
äußern Ordnungen unterwerfen müssen.
2. Dagegen ist das Bundesgericht zu Beurtheilung des Re
kurses insoweit kompetent, als derselbe auf die Verletzung des
Art. 19 K. V. gestützt wird und in dieser Richtung erscheint die
Beschwerde als begründet. Art. 19 K. V. enthält, wie das Bun
desgericht schon häufig ausgesprochen hat, den Grundsatz nulla
pœna sine lege. Danach darf im Kanton Aargau eine Strafe
nicht anders ausgesprochen werden denn auf Grund eines Rechts
satzes des geschriebenen Rechtes und ist die Ausdehnung straf
rechtlicher Ahndung auf im Gesetze nicht mit Strafe bedrohte Fälle
wegen vermeintlicher Analogie der Thatbestände ausgeschlossen. Nun
ist im vorliegenden Falle vom Obergerichte ausgesprochen worden,
daß der Thatbestand der Störung des Gottesdienstes, welcher
gesetzlich ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, nicht gegeben sei.
Der Rekurrent wird vielmehr schuldig erklärt eines Vergehens
im Sinne des 17 des Organisationsgesetzes für die Kirchge
meinden vom 23. Brachmonat 1868, wobei in den Entschei
dungsgründen bemerkt ist, der Rekurrent habe sich eine Ver
letzung der der Kirchenpflege gebührenden Achtung beziehungsweise
ein der Gesetzesübertretung analoges Vergehen im Sinne des
17 cit. zu Schulden kommen lassen. Allein 17 cit. enthält
nun ein Strafgesetz überall nicht; er stellt keinen Thatbestand
oder Komplex von Thatbeständen unter Strafe, sondern statuirt
nur Recht und Pflicht der Kirchenpflege, Achtungsverletzungen
oder Gesetzesübertretungen je nach Gestalt der Sache dem Ge
meinderathe oder dem Gerichte zur Anzeige zu bringen. Darüber,
unter welchen Voraussetzungen eine Handlung überhaupt und
insbesondere zuchtpolizeilich strafbar sei und daher die Anzeige der
Kirchenpflege zu einer zuchtpolizeilichen Verurtheilung zu führen
habe, bestimmt 17 cit. welcher ja auch eine Strafandrohung
nicht enthält, überall nichts; es muß dies vielmehr dem übrigen
Inhalte des geltenden Rechtes entnommen werden. Auf den
17 cit. kann also ein Strafurtheil nie begründet werden
vielmehr muß, damit eine strafrechtliche Verurtheilung erfol
gen kann, die Handlung anderweitig durch ein Gesetz mit
Strafe bedroht sein. Auf ein solches anderes das Thun des Re
kurrenten mit Strafe bedrohendes Gesetz nun aber ist das ange
fochtene Urtheil nicht begründet; dasselbe stützt sich vielmehr aus
schließlich auf 17 cit. Wenn die rekursbeklagte Kirchenpflege
Leuggern auf das kantonale Sonntagsgesetz verweist, so kann
hierauf schon deßhalb nichts ankommen, weil das Gericht die
Bestimmungen dieses Gesetzes gar nicht angewendet hat; übrigens
wären dieselben offenbar auch nicht anwendbar. Denn das frag
liche Gesetz enthält keine Bestimmungen, wodurch die Uebertretung
von Verordnungen der lokalen Kirchenbehörden unter Strafe ge
stellt würde. Ebenso ist der vom Präsidenten des Obergerichtes
nachträglich angerufene 1 des Zuchtpolizeigesetzes vom Ober
gerichte, wie Dispositiv und Motive seines Urtheils ergeben,
nicht angewendet, insbesondere die Handlung des Rekurrenten
nicht als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung qualifizirt wor
den. Die angefochtene Entscheidung stützt sich daher in der That
auf kein, die Handlung des Rekurrenten mit Strafe bedrohendes
Gesetz und ist somit aufzuheben. Ob nicht der Rekurrent für seine
Widersetzlichkeit allfällig vom Gemeinderath mit einer Ordnungs
buße hätte belegt werden können, ist nicht zu untersuchen; ebenso
ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß der Rekurrent, wenn er
durch seinen Widerstand gegen die Anordnungen der Kirchenpflege
eine Störung des Gottesdienstes herbeiführen sollte, deßhalb zucht
polizeilich bestraft werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 20. Mai 1890 aufgehoben.