- Urtheil vom 18. Juli 1890 in Sachen Haas.
A. Peter Baumeler, Großrath, als Besitzer einer Säge, und
Frau Banz Heer, als Besitzerin einer Mühle im Markt Werthenstein,
hatten an den Gemeinderath von Werthenstein das Gesuch gestellt,
es möchte ihnen das Expropriationsrecht gegen Johann Haas
Egli, Besitzer des Hauses bei der Kapelle ertheilt werden, zum
Zwecke der Erweiterung (auf 3 Meter Lichtweite) des ihren
Etablissements dienenden, durch diese Liegenschaft führenden Ge
werbekanals (welcher aus dem öffentlichen Gewässer Emme abge
zweigt ist und wieder darein ausmündet). Der Gemeinderath er
theilte, trotz des Widerspruchs des Haas Egli, unter Berufung
auf 9 des kantonalen Expropriationsgesetzes vom 24. No
vember 1830, das Expropriationsrecht. Ein hiegegen vom Re
kurrenten ergriffener Rekurs wurde vom Regierungsrathe des
Kantons Luzern durch Entscheidung vom 14. März 1890 abge
wiesen. Der Regierungsrath erkannte an, daß der vom Gemeinde
rath in Bezug genommene 9 des Expropriationsgesetzes kaum
zutreffe. Dagegen unterliege keinem Zweifel, daß 8 des kan
tonalen Wasserrechtsgesetzes zur Anwendung komme. Denn es sei
festgestellt, daß die Erweiterung des Kanals nothwendig sei und
im Interesse einer großen Anzahl von Grund und Gebäude
eigenthümern liege. Wollte den bestehenden Uebelständen durch
Reduktion der Wassermenge abgeholfen werden, so hätte dies eine
wesentliche Schädigung der beiden am Kanal liegenden industriellen
Etablissements zur Folge. Da diese Werke für die Ortschaft un
zweifelhaft von bedeutendem Nutzen seien, so würde durch Beein
trächtigung derselben indirekt auch dieser Schaden zugefügt. Es
liege deßhalb die Ermöglichung einer entsprechenden Kanaler
weiterung sicherlich auch im allgemeinen Interesse.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff I. Haas Egli mit Schrift
satz vom 3./13. Mai 1890 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Er beantragt:
- Es sei dieser staatsrechtliche Rekurs begründet zu erklären
und daher das Erkenntniß des Gemeinderathes von Werthenstein
vom 19. November 1889 wie auch das Erkenntniß des Re
gierungsrathes von Luzern vom 14./22. März 1890 für den
Nekurrenten, wonach derselbe an die Opponenten für die Er
weiterung des Wasserkanals von seiner Liegenschaft bei der Ka
pelle im Markt zu Werthenstein Grund und Boden zwangs
weise abtreten sollte, unverbindlich erklärt.
- Die Opponenten tragen daherige Kosten.
Er führt zunächst aus, daß 9 des Expropriationsgesetzes
nicht zutreffe, da weder für die Rekursbeklagten ein Nothfall
vorliege, noch auch der ihm erwachsende Nachtheil ein geringer sei
und es sich überhaupt nicht um eine Wasserleitung handle.
Der Rekurrent habe durch Erwerb der Liegenschaft zur Kapelle
Eigenthum am Kanalwasser erlangt und habe beabsichtigt, sich
die Wasserkraft des Kanals zum Betriebe einer mechanischen
Schreinerei dienstbar zu machen. Durch die mit der Verbreiterung
des Kanals eintretende Tieferlegung der Sohle desselben werde
ihm dies verunmöglicht, was kein unbedeutender, sondern gegen
theils ein sehr bedeutender Nachtheil sei. Ebensowenig wie das
Expropriationsgesetz treffe das kantonale Wasserrechtsgesetz von
1875 zu. Danach sei eine Expropriation für große Kanalein
richtungen und Anlagen statthaft, wenn diese unzweifelhaft einen
überwiegenden Nutzen für eine Ortschaft oder Landesgegend dar
bieten. Er bestreite, daß dies hier der Fall sei; zudem handle
der citirte Paragraph nur von großen Kanaleinrichtungen und An
lagen an öffentlichen Gewässern; hier aber solle nicht für eine solche,
sondern für einen Privatkanal expropriirt werden. Die luzernische
Kantonsverfassung gewährleiste das Eigenthum; Ausnahmen
hievon seien strikt zu interpretiren; er sei demnach, da er ohne
gesetzlichen Grund zur Zwangsabtretung von Eigenthum ver
halten werden wolle, in seinem ihm verfassungsmäßig gewähr
leisteten Eigenthum verletzt. In prozeßualer Beziehung verlangt
der Rekurrent Einnahme eines Augenscheines und Gestattung der
Replik.
518 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
C. Der Regierungsrath des Kantons Luzern bemerkt in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Der fragliche Ge
werbekanal sei unbestritten Eigenthum der Exproprianten; dem
Rekurrenten stehe daran keinerlei Verfügungsrecht zu; er habe
ein Wasserrecht an demselben allerdings erwerben wollen, allein
23 sei ihm dasselbe nicht ertheilt worden und könne ihm nie ver
liehen werden; er sei also in dieser Richtung nicht geschädigt.
Die Behauptung des Rekurrenten, er habe Eigenthum am Ka
nalwasser erworben, sei völlig haltlos; übrigens habe das
Bundesgericht hierüber nicht zu entscheiden. Die Expropriation
habe der Regierungsrath deßhalb für zuläßig erachtet, weil die
Regulirung und gehörige Herstellung des Kanals der Ortschaft
Werthenstein Markt zum großen Vortheil gereiche. Hierüber zu
entscheiden erachte sich der Regierungsrath für einzig kompetent.
Der bestehende Zustand des Kanals schädige die anstoßenden
Grundstücke, sogar auch den Rekurrenten selbst, so daß eine
Verbesserung desselben im allgemeinen Interesse liege. Der Ein
wand, es treffe 8 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes nicht zu,
weil der Kanal ein Privatgewässer sei und die genannte Gesetzes
stelle sich nur auf öffentliche Gewässer beziehe, sei nicht stichhaltig.
Die Wasserwerke Baumeler und Banz befinden sich an der
Emme, welche zweifellos ein öffentliches Gewässer sei. Der Kanal
sei ein Bestandtheil der am öffentlichen Gewässer liegenden Wasser
werke. Es sei das Ganze in's Auge zu fassen und nicht nur ein
Theil. Daß dies der Sinn des Gesetzes sei, gehe schon daraus
hervor, daß es im Kanton Luzern keine Gewerbekanäle gebe, die
nicht Privateigenthum seien. Wenn also die Expropriation nur
bei öffentlichen Kanälen zuläßig wäre, so hätte 8 cit. keine
Bedeutung. Von einer Verletzung des garantirten Eigenthums
könne somit keine Rede sein.
D. Die Rekursbeklagten Peter Baumeler und Frau Banz Heer
führen in ihrer Vernehmlassung ebenfalls aus, sie seien Eigen
thümer des Gewerbekanals und der Rekurrent sei nicht berechtigt,
an demselben zu eigenen Betriebszwecken Wasserwerke anzulegen.
Das Bundesgericht habe übrigens nur zu prüfen, ob die ange
fochtenen Schlußnahmen verfassungsmäßige Rechte des Rekur
renten verletzen. Wenn der Rekurrent eine Verletzung der ver
II. Anderweitige Eingriffe in garantirte Rechte. No 73.
fassunsgsmäßigen Eigenthumsgarantie zunächst deßhalb behaupte,
weil die Expropriation bewilligt worden sei, obschon die Voraus
setzungen des 9 des Expropriationsgesetzes nicht vorliegen, so
sei dies schon aus dem Grunde verfehlt, weil ja der Regierungs
rath seine Entscheidung gar nicht auf den citirten 9 begründe.
Uebrigens stehe dem Bundesgerichte die Befugniß nicht zu, zu
prüfen, ob die kantonalen Behörden ein kantonales Gesetz richtig
oder unrichtig ausgelegt und angewendet haben. Das gleiche gelte
auch gegenüber den Ausführungen des Rekurrenten, daß 8 des
Wasserrechtsgesetzes nicht zutreffe; daß diese Bestimmung etwa im
Widerspruche mit der Verfassung stehe, habe der Rekurrent nicht
behauptet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde behauptet, es liege darin, daß den Rekurs
beklagten zum Zwecke der Erweiterung ihres Gewerbekanals das
Enteignungsrecht gegenüber dem Rekurrenten ertheilt worden ist,
eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie.
- Nun stützt sich die angefochtene Entscheidung des Regie
rungsrathes ausschließlich auf 8 des kantonalen Wasserrechts
gesetzes und gar nicht auf 9 des Expropriationsgesetzes. Was
der Rekurrent über die Auslegung der letztern Gesetzesbestimmung
ausführt, fällt also von vornherein außer Betracht. Die Ver
fassungsmäßigkeit des Art. 8 des Wasserrechtsgesetzes ist vom
Rekurrenten, und zwar gewiß mit Recht, nicht angefochten worden
wohl aber scheint er behaupten zu wollen, daß die Anwendung,
welche der Regierungsrath im vorliegenden Falle dieser Gesetzes
bestimmung gab, über dieselbe hinausgehe und dadurch die Ver
fassung verletze. Dies ist indeß nicht richtig. Die Nachprüfung
der richtigen Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes steht an
sich, nach bekanntem Grundsatze, dem Bundesgerichte nicht zu.
Dagegen läge eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigen
thumsgarantie, deren Wahrung dem Bundesgerichte zusteht, dann
vor, wenn der Regierungsrath in blos scheinbarer Anlehnung an
das Gesetz dasselbe auf solche Fälle ausdehnte, welche darunter
offenbar nicht subsumirt werden können. Allein dies ist hier nicht
geschehen. Der in Rede stehende Kanal ist aus einem öffentlichen
Gewässer abgezweigt und gehört somit gerade zu denjenigen Ka
XVI 1890
nälen, für deren Anlage nach 8 des Wasserrechtsgesetzes beim
Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen das Ent
eignungsrecht ertheilt werden kann. Daß nun was für die erste
Anlage eines Kanals gilt auch für dessen Erweiterung gelten
muß, erscheint als selbstverständlich. Ob im Uebrigen der Re
gierungsrath mit Recht oder mit Unrecht angenommen habe, die
Erweiterung respektive die dadurch ermöglichte verbesserte Her
stellung des Kanals liege im überwiegenden Interesse einer
Ortschaft, hat das Bundesgericht nicht nachzuprüsen. Wenn die
gesetzlich kompetente kantonale Behörde das Enteignungsrecht
für ein Werk aus Gründen des öffentlichen Nutzens, gestützt auf
die kantonale Gesetzgebung, verleiht, so ist das verfassungsmäßige
Prinzip gewahrt und es hat das Bundesgericht nicht zu unter
suchen, ob die Erstellung des Werkes wirklich durch öffentliche
Interessen gefordert werde. Die Würdigung der konkreten Ver
hältnisse ist vielmehr ausschließlich Sache der kantonalen Be
hörden. Nur wenn von diesen öffentliche Interessen blos vorge
schoben werden sollten, um in That und Wahrheit private Spe
kulationen zu begünstigen, läge eine Verfassungsverletzung vor.
Dies ist indeß im vorliegenden Falle gar nicht behauptet und
nicht anzunehmen.
3. Wenn endlich der Rekurrent noch scheint behaupten zu
wollen, es stehe ihm ein Privatrecht auf Nutzung der Triebkraft
des Gewerbekanals der Rekursbeklagten zu, so kann hierauf eine
staatsrechtliche Beschwerde nicht begründet werden. Glaubt der Re
kurrent, es stehe ihm ein solches, übrigens in keiner Weise nach
gewiesenes, Recht zu, so mag er dasselbe vor dem Civilrichter
geltend machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.