- Urtheil vom 4. Juli 1890 in Sachen Kirchheim.
A. Raphael Moses Kirchheim aus Frankfurt am Main, ge¬
boren 1852, erwirkte im Jahre 1869 seine Entlassung aus dem
preußischen Staatsverbande und es gelang ihm am 28. Mai/
- Juli 1869, das Bürgerrecht der schaffhausenschen Gemeinde
Altdorf und das schaffhausensche Kantonsbürgerrecht zu erlangen,
ohne jemals in Schaffhausen sein Domizil oder auch nur längern
Aufenthalt zu nehmen. Nachdem er sich später einige Zeit in
Basel (in einer kaufmännischen Lehre) aufgehalten hatte, kehrte er
nach Frankfurt am Main zurück, wo er gegenwärtig Theilhaber
eines Bankgeschäftes ist. Im Jahre 1889 erlangte er für sich,
seine Ehefrau und minderjährigen Kinder die Wiederaufnahme in
das preußische Staatsbürgerrecht. Er verzichtete nunmehr auf
sein schaffhausensches Bürgerrecht und suchte beim Regierungsrathe
des Kantons Schaffhausen um seine Entlassung aus demselben
nach. Der Regierungsrath beschloß indeß am 28. Februar 1890,
es sei die Entlassung aus dem hiesigen Kantonsbürgerrechte so
lange zu verweigern, bis M. Kirchheim seinen Verpflichtungen
als Schweizerbürger nachgekommen sei. Kirchheim hatte nämlich
seit 1886 seine Militärpflichtersatzsteuer nicht mehr bezahlt und
der Regierungsrath machte nun die Entrichtung dieser Steuer zur
Vorbedingung der Entlassung aus dem Bürgerrechte.
B. Gegen diesen Beschluß beschwert sich R. M. Kirchheim im
Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er bean¬
tragt: Es sei unter Aufhebung der bezüglichen schaffhausenschen
Verfügung dem Rekurrenten der Verzicht auf das Schweizer¬
bürgerrecht (respektive auf das Gemeindebürgerrecht von Altdorf
und das Kantonsbürgerrecht von Schaffhausen) zu bewilligen,
unter Kostenfolge. In rechtlicher Beziehung führt er aus, daß
nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ertheilung des Schwei¬
zerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe die nachgesuchte
Bürgerrechtsentlassung nicht verweigert werden dürfe, wenn die
Erfordernisse dieses Artikels erfüllt seien, das heißt, wenn der
Verzichtende kein Domizil in der Schweiz mehr besitze, nach den
Gesetzen seines Wohnortes handlungsfähig sei und für sich, seine
Ehefrau und minderjährigen Kinder das Bürgerrecht eines
andern Staates erworben habe. Die Erfüllung dieser Requisite
sei nun eine unbestritten nachgewiesene; es müsse ihm somit die
nachgesuchte Entlassung ertheilt werden. Das Bundesgericht habe
denn auch in konstanter Praxis anerkannt, daß aus andern
Gründen als wegen des Mangels eines der gesetzlichen Requisite
die Entlassung nicht verweigert werden dürfe. Da die vorgängige
Erfüllung der Militärpflicht oder Ersatzsteuerpflicht zu den gesetz¬
lichen Requisiten nicht gehöre, so dürfe wegen deren Nichterfüllung
die Entlassung nicht versagt werden. Daß es sich dabei um öffent¬
lich=rechtliche Verpflichtungen handle, ändere nichts; das Bundes¬
gesetz stelle die Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichtes er¬
schöpfend fest. Thatsächlich bemerkt der Rekurrent unter Anderm,
bei seinem Bürgerrechtserwerb in Schaffhausen habe er nie daran
gedacht, mit Land und Leuten thatsächlich in nähere Beziehungen
zu treten und dem neuen Vaterlande mit Leib und Seele ange¬
hören zu wollen; es habe sich bei ihm um ein rein formelles
Band gehandelt. Auch die schaffhausenschen Behörden haben den
„Handel“ in diesem Sinne aufgefaßt; sie haben das Geschäft der
Bürgerrechtsertheilung schlechthin vom Standpunkte des Geldge¬
schäftes, des rein vermögensrechtlichen do ut des aus abgewickelt.
C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen bemerkt in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen:
Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 schließe nicht
Einsprache gegen die Ausbürgerung, welcher Natur sie auch
möge, aus. Der ständeräthliche Kommissionalbericht zu dem Ent¬
wurfe des Bundesgesetzes (Bundesblatt 1876 III, Nr. 323) sage,
der Verzicht solle so wenig als die Naturalisation ein Mittel
sein, um in Umgehung der Gesetze der Heimat bisherigen Ver¬
pflichtungen gegen dieselbe sich entziehen zu können. Daraus er¬
gebe sich, daß die Bürgerrechtsentlassung auch davon abhängig
gemacht werden könne, daß der Verzichtende zunächst seinen
Pflichten gegenüber seinem Heimatlande nachkommen müsse. Nach
Art. 18 B.=V. aber sei jeder Schweizer wehrpflichtig und habe
dieser Verpflichtung entweder durch Leistung des Dienstes oder
Bezahlung der Militärpflichtersatzsteuer nachzukommen. Die For¬
derung des Staates aus der militärischen Dienstpflicht sei mit
dessen rein privatrechtlichen oder fiskalischen Forderungen nicht zu
identifiziren. In den vom Rekurrenten angerufenen bundesgericht¬
lichen Entscheidungen handle es sich ausschließlich um rein privat¬
rechtliche Ansprüche; diese Entscheidungen treffen daher im vor¬
liegenden Falle nicht zu. Zudem müsse gerade in denjenigen
Fällen, wo es sich, wie unzweifelhaft hier, um Personen handle,
welche nur deßhalb Schweizerbürger geworden seien, um sich der
Militärpflicht in ihrem bisherigen Heimatlande zu entziehen, schon
aus politischen Gründen strenge darauf gesehen werden, daß sie
erst nach Ersüllung ihrer Bürgerpflicht aus dem Bürgerrechte
entlassen werden. Es sollte übrigens eventuell auch dem Bundes¬
rathe Gelegenheit gegeben werden, sich in der Sache auszusprechen,
da nicht nur der Kanton sondern auch der Bund (wegen seines
Anrechtes auf die Hälfte der Militärpflichtersatzsteuer) betheiligt
sei; im Jahre 1887 habe sich der Bundesrath in einem ganz
gleichen Falle, der auf dem Beschwerdeweg an ihn gebracht
worden sei, der Anschauung des Regierungsrathes angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit über die Mili¬
tärpflichtersatzsteuer, sondern ausschließlich um den Verzicht auf
das schweizerische Bürgerrecht. Durch die Entscheidung über die
gegen die Verweigerung der Bürgerrechtsentlassung gerichtete Be¬
schwerde des Rekurrenten wird über die Ersatzsteuerpflicht desselben
nicht geurtheilt. Wenn die Entlassung ertheilt wird, so fällt aller¬
dings die Ersatzsteuerpflicht des Rekurrenten für die Zukunft un¬
zweifelhaft weg; dagegen wird an seiner Steuerpflicht für die
Vergangenheit dadurch nichts geändert. Die Beurtheilung von
Streitigkeiten über die Entlassung aus dem schweizerischen Bürger¬
rechte aber steht gesetzlich unzweifelhaft dem Bundesgerichte zu.
Das Bundesgericht ist also zu Beurtheilung der Beschwerde kom¬
petent. Der Bundesrath seinerseits hat gegen die Entlassung des
Rekurrenten keine Einsprache erhoben: Er ist also in der Sache
nicht Partei und es ist daher von einer Mittheilung der Be¬
schwerde an ihn Umgang zu nehmen.
- Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1876 muß
der Verzicht eines Schweizerbürgers auf sein Bürgerrecht ent¬
gegengenommen und die Entlassung ausgesprochen werden, wenn
die Voraussetzungen der citirten Gesetzesbestimmung erfüllt sind,
das heißt der Verzichtende in der Schweiz kein Domizil mehr be¬
sitzt, nach den Gesetzen seines Wohnortslandes handlungsfähig
ist und das Bürgerrecht eines andern Staates (für sich, seine
Ehefrau und minderjährigen Kinder) erworben oder zugesichert
erhalten hat. Aus andern Gründen als wegen des Mangels eines
der gesetzlichen Erfordernisse darf die Entlassung nicht verweigert
werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaute des Gesetzes und ist
denn auch vom Bundesgerichte in konstanter Praxis festgehalten
worden (vergleiche z. B. Entscheidungen des schweizerischen Bundes¬
gerichtes, Amtliche Sammlung VI, S. 222, Erw. 1; XV,
S. 127, Erw. 1). Danach darf denn die Entlassung auch wegen
Nichterfüllung der militärischen Dienstpflicht oder Militärersatz¬
steuerpflicht nicht versagt werden. Das Bundesgesetz macht die
Auswanderungsfreiheit einzig von der Erfüllung der in Art. 6
cit. aufgestellten Requisite abhängig; eine Beschränkung derselben
wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht ist ihm unbekannt; auch
der wehrpflichtige Schweizer muß ohne weiters entlassen werden,
sofern er die gesetzlichen Requisite erfüllt und es darf ihm die
Entlassung nicht mit Rücksicht darauf, daß er sich der Wehrpflicht
entzogen habe oder zu entziehen beabsichtige und dergleichen ver¬
sagt werden. Derartige Beschränkungen der Auswanderungsfrei¬
heit, welche dem Texte des Gesetzes völlig fremd sind, dürfen nicht
in dasselbe hineingetragen werden. Richtig mag zwar sein, daß
einzelne der bei der Gesetzesberathung und Feststellung mitwirkenden
Faktoren sich der Tragweite des Art. 6 cit. respektive der Aus¬
dehnung, in welcher durch denselben die Auswanderungsfreiheit
gewährleistet wird, nicht klar bewußt waren; allein hierauf kann,
da der Gesetzestext, welchem einzig Gesetzeskraft zukommt, völlig
klar und unzweideutig ist, überall nichts ankommen.
- Da nun im vorliegenden Falle die Requisite des Art. 6
cit. unbestritten und unbestreitbar erfüllt sind, so muß dem Re¬
kurrenten die Entlassung ertheilt werden. An seiner Pflicht,
die vergangene Zeit die Militärpflichtersatzsteuer zu bezahlen, wird
dadurch, wie gesagt, nichts geändert, wogegen allerdings möglich
ist, daß die thatsächliche Realisirung dieser Pflicht auf Schwierig¬
keiten stoßen könnte. Dies ist aber natürlich rechtlich vollständig
unerheblich und es mag übrigens bemerkt werden, daß solche
Schwierigkeiten wesentlich einfach die Konsequenz des von der
schaffhausenschen Gemeinde mit dem Bürgerrechte getriebenen Handels
wären, die Folge der Verschacherung des Bürgerrechtes an Je¬
manden, der offenbar nicht gewillt war, in That und Wahrheit
die Rechte und Pflichten eines schweizerischen Bürgers auszuüben
und auf sich zu nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird dem¬
nach die Regierung des Kantons Schaffhausen eingeladen, die
Entlassung des Rekurrenten aus dem Kantons= und Gemeinde¬
bürgerrechte auszusprechen.