Press freedom challenge to apology and costs in defamation case

BGE 16 I 473Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I24.06.1890Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Keller challenged a Lucerne cantonal defamation judgment on constitutional grounds, arguing that the newspaper article was a permissible and truthful press discussion of a local election and that the cantonal court treated his paper differently from others. The Federal Court held that it could review only constitutional violations, not ordinary legality. It found no breach of press freedom or equality before the law. The article was capable of an insulting interpretation, so the honorary declaration ordered under Lucerne law and the cost allocation against Keller were upheld. The constitutional complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Press freedom and equality before the law; review of a cantonal insult judgment by constitutional complaint. The Federal Court examines only constitutional violations and not the mere legality of the cantonal decision. Where a publication is capable of being understood in an insulting sense, the cantonal court may, without arbitrariness, order an honorary declaration under § 95 of the Lucerne police penal law; such a declaration is not a punishment but a procedural statement excluding intent to insult. In insult cases, the allocation of costs against the acquitted defendant is likewise permissible when the complainant had reason to seek judicial protection and the statement could objectively appear defamatory. Prior different outcomes in other cases do not in themselves establish unequal treatment.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 26. September 1890 in Sachen Keller. A. In Nr. 81 des Luzerner Tagblatt vom 5. April 1889 erschien ein Leitartikel Zur Abwehr, in welchem die kurz zuvor stattgefundene Ersatzwahl eines Mitgliedes in den Gemeinderath von Escholzmatt besprochen wurde und der unter Anderm folgenden, in Sperrschrift gedruckten Passus enthält: Man wollte die Ver waltung unseres ganzen Gemeindevermögens (Kirchen und Waisengut) im Betrage von 200,000 Fr. nicht einem Manne in die Hand geben, der nur nothdürftig lesen und schreiben kann und in finanzieller Hinsicht nicht vollständig auf eigenen Füßen steht. Weiterhin fährt der Artikel fort: Unsere Gemeindever verwaltung, wie sie jetzt zusammengesetzt ist, darf sich überall sehen lassen und wir dürfen behaupten, daß jene Zeit 1841 1847, in welcher neben andern auch der Vater des gerühmten Kirchmeier Stadelmann die Stelle eines Waisenvogtes bekleidete, nicht unser Ideal ist. Das Waisengut schmolz während der ge nannten Periode von 17,095 Gulden auf 11,133 Gulden zu

sammen u. s. w. Wegen dieses Artikels erhob Kirchmeier Stadelmann in Escholzmatt, welcher bei der fraglichen Gemeinde rathswahl Kandidat der konservativen Partei gewesen und als solcher unterlegen war, gegen H. Keller, als damaligen Vertreter der verantwortlichen Redaktion des Luzerner Tagblatt, In jurienklage. In seiner Klage führte er die sperrgedruckte Stelle des Artikels textuell an, und fügte bei, der gleiche Artikel ver unglimpfe auch seinen verstorbenen Vater. In den angeführten Zeitungsstellen und vorzüglich in dem sperrgedruckten Passus er blicke er eine Verleumdung und Ehrenkränkung, eine schwere Ver letzung seines guten Rufes, seines Ansehens und seines Kredites. Er verlangte Bestrafung des Beklagten wegen Verleumdung re spektive Beleidigung und Kreditschädigung, Aufhebung der Ehren kränkung, Anerkennung seiner Berechtigung, das Urtheil je einmal im Kantonsblatt, Luzerner Tagblatt und Vaterland, auf Kosten des Beklagten zu publiziren, und Zuspruch einer Ent schädigung von 2000 Fr. Der Beklagte hatte bereits vor Friedens richteramt anerboten, eine Erklärung im Tagblatt zu publiziren, wodurch konstatirt würde, daß der eingeklagte Artikel nicht sagen wolle und nicht sage, der Kläger sei überschuldet. Im Prozesse führte er aus, die Bemerkung, der Kläger stehe finanziell nicht vollständig auf eigenen Füßen, besage nur, daß der Kläger, ob schon er kein Geschäft betreibe, welches dies erfordern würde, mehr fach den Kredit in Anspruch genommen habe, wofür der Wahr heitsbeweis unternommen werde. Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) entschied dahin, in der Behauptung, der Kläger könne nicht ordentlich lesen und schreiben, liege, nach Gestalt der Sache, keine Ehrenkränkung; dagegen liege in dem Ausdrucke, der Kläger stehe finanziell nicht vollständig auf eigenen Füßen, mehr als der Beklagte nunmehr im Prozesse zugeben wolle. Die wahre Be deutung des Satzes erhelle daraus, daß er in Zusammenhang mit der Verwaltung des Gemeindevermögens, insbesondere mit der weiterhin erscheinenden Beschuldigung gebracht sei, unter der Ver waltung des Vaters des Klägers habe das Waisengut sich stetig ver mindert. Im Zusammenhange aufgefaßt liege in dem inkriminirten Passus ein wenn auch unbestimmter Vorhalt irgend einer Un redlichkeit an anvertrautem respektive anzuvertrauendem Gut und sei somit der Thatbestand der Verleumdung gegeben. Das Bezirks gericht verurtheilte demnach den Beklagten wegen Verleumdung zu einer Buße von 12 Fr., erklärte die Ehrverletzung als aufgehoben und den Kläger für befugt, das Urtheil einmal innert Monats frist auf Kosten des Beklagten im Luzerner Tagblatt zu publi ziren; dagegen wies es die Entschädigungsforderung des Klägers ab, weil eine ernstliche Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse nicht dargethan sei. Rücksichtlich der Kosten erkannte das Bezirks gericht dahin, daß es dem Kläger einen Viertheil seiner Advokatur kosten, die übrigen Gerichts und Parteikosten dagegen dem Be klagten auferlegte. Auf Appellation beider Parteien erkannte das Obergericht des Kantons Luzern durch Entscheidung vom 24. Juni 1890 abändernd dahin:

  1. Der Beklagte habe sich des eingeklagten Vergehens nicht schuldig gemacht und sei daher von Schuld und Strafe freige sprochen.
  2. Dagegen sei er gehalten innert acht Tagen von schriftlicher Zustellung des Urtheils an, dem Kläger eine Ehrenerklärung im Sinne des 95 des Polizeistrafgesetzes an das Protokoll des Obergerichtes stellen zu lassen.
  3. Mit seiner Entschädigungsforderung sei der Kläger abge wiesen.
  4. Die ergangenen Prozeßkosten habe der Beklagte zu bezahlen. Die persönlichen Parteikosten seien jedoch gegenseitig wettgeschlagen. Beklagter habe demnach an den Kläger eine Kostenvergütung zu leisten von 344 Fr. 45 Cts.
  5. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
    1. Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Unternährer 343 Fr. 95 Cts.
    2. Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Weibel 205 a Zur Begründung des Urtheils, soweit dasselbe von dem erst
    instanzlichen Erkenntnisse abweicht, wird bemerkt: Der inkriminirte Artikel lasse die dem erstinstanzlichen Urtheile zu Grunde gelegte Auffassung allerdings zu, und so aufgefaßt enthielte er unzweifel haft eine Ehrenkränkung gegenüber dem Kläger. Allein die ge dachte Auffassung sei immerhin nicht eine nothwendige und die einzig mögliche. Es bleibe denkbar, daß der Einsender ohne weitere Nebengedanken dem Kläger einfach die vollständige finanzielle Un

abhängigkeit habe absprechen wollen, wie solche für eine Stelle in der Gemeindeverwaltung zwar nicht Voraussetzung, aber doch un zweifelhaft geeignet sei, einer ohnedem qualifizirten Kandidatur den Vorzug zu geben; hierin aber könnte eine Ehrenkränkung nicht gefunden werden. Bei solcher Sachlage sei es am Platze, dem Beklagten eine Ehrenerklärung im Sinne des 95 des Polizei strafgesetzes aufzuerlegen, während im Uebrigen die gestellte Klage abzuweisen sei. Dagegen seien in Gemäßheit der Praxis, nachdem der Kläger immerhin mit Grund den richterlichen Schutz angerufen habe, dem Beklagten grundsätzlich alle Kosten zu überbinden. B. Gegen dieses Urtheil ergriff H. Keller den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift behauptet er im Wesentlichen:

  1. Das angefochtene Urtheil verletze die Preßfreiheit. Die Freiheit der Presse bestehe darin, daß ihr die Besprechung der öffentlichen Angelegenheiten in anständiger Sprache, der Wahrheit gemäß, ohne Einschränkung gestattet sei. Der eingeklagte Artikel habe nun einfach der Wahrheit gemäß und in sehr anständiger Sprache die Gründe auseinandergesetzt, warum der Kläger als Gemeinderathskandidat nicht gewählt worden sei und nach der Meinung der Mehrzahl nicht habe gewählt werden können. Zu den Aufgaben der Presse in einer Republik gehöre aber un zweifelhaft die Besprechung der Wahlen und die Erörterung der Verhältnisse unter den Parteien. Das möge freilich für die Kan didaten nicht immer angenehm sein, allein es gehöre zur Sache. Wenn nun eine Zeitung deßhalb bestraft oder mit schweren Kosten belastet werde, weil sie ihrer Pflicht nachkomme, so gebe es keine Preßfreiheit mehr. Der inkriminirte Artikel sei übrigens lediglich eine Abwehr gegen zwei Einsendungen im Vaterland gewesen, in welchen über die bei den Gemeinderathswahlen in Escholzmatt bezeigte radikale Ausschließlichkeit losgezogen worden sei. Diesen Angriffen gegenüber habe die liberale Presse sagen müssen, warum die Liberalen sich gegenüber der Kandidatur Stadelmanns ab lehnend verhalten haben. Schonlicher als in dem inkriminirten Artikel aber hätten diese Gründe gar nicht dargethan werden können. Wenn daher das Luzerner Tagblatt hiefür gebüßt worden sei, so liege darin eine Verletzung der Preßfreiheit.
  2. Das Luzerner Tagblatt sei im vorliegenden Falle aus nahmsweise behandelt worden. In andern Fällen habe das luzer nische Obergericht nicht in gleicher Weise geurtheilt. So habe es die Injurienklage eines patentirten Anwaltes gegen das (konservative) Vaterland, welches ihn einen halbgebildeten Advokaten ge nannt hatte, abgewiesen, ohne dem Beklagten eine Ehrenerklärung oder Kosten aufzulegen. So habe es ferner in einem andern Falle den Vorwurf des Betruges gegen eine Gemeindebehörde un gestraft hingehen lassen, weil der Redaktor des konservativen Luzerner Landboten in guten Treuen gehandelt habe. Das libe rale Luzerner Tagblatt könne sich daher mit Recht wegen ganz ausnahmsweiser Behandlung seiner Prozesse beschweren. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle das Ur theil des Obergerichtes des Kantons Luzern in Sachen Stadel mann gegen H. Keller als Vertreter der verantwortlichen Redaktion des Luzerner Tagblatt vom 24. Juni 1890 als verfassungs widrig aufheben, unter Kostenfolge. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Rekursbeklagte Kirchmeier Stadelmann im Wesentlichen: Durch das angefochtene Urtheil sei der Rekurrent nicht verurtheilt, sondern im Gegentheil freigesprochen worden. Ein Rekurs gegen dieses freisprechende Urtheil sei gegenstandslos. Blos der Kosten wegen sei ein solcher nicht zuläßig. Wenn das Obergericht gestützt auf eine kantonale Gesetzesbestimmung den Rekurrenten zu einer Ehrenerklärung verhalten und ihm gemäß der Praxis die Kosten des Prozesses auferlegt habe, weil der Kläger immerhin mit Grund den richterlichen Schutz angerufen habe, so stehe dem Bundesge richte eine Nachprüfung dieser Verfügungen nicht zu; die oberste kantonale Gerichtsbehörde könne nach freiem Ermessen über den Kostenpunkt disponiren. Eventuell könne hier materiell von einer Verletzung der Preßfreiheit nicht die Rede sein. Denn der ein geklagte Artikel gehe über die Grenzen sachlicher, wahrheitsge treuer Erörterung weit hinaus und enthalte eine grobe Verun glimpfung der Person des Klägers. Um eine Abwehr gegenüber dem Kläger habe es sich nicht handeln können, da diesem die an geblichen Angriffe im Vaterland ganz fremd seien. Nachdem der Wahlkampf beendigt gewesen sei, habe eine Besprechung der Per

son der Kandidaten gar keinen Zweck mehr gehabt. Die Behaup tung des Rekurrenten, das Luzerner Tagblatt sei ausnahmsweise behandelt worden, sei unbegründet, die beiden vom Rekurrenten angeführten Fälle haben mit dem vorliegenden Falle (in welchem das liberale Stadtgericht von Luzern den Rekurrenten sogar ver urtheilt gehabt habe) keine Aehnlichkeit. Es werde daher auf Ab weisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Da der Rekurrent eine Verletzung der Preßfreiheit sowie des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze behauptet, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent; seine Kognition beschränkt sich aber natürlich darauf, ob die er wähnten verfassungsmäßigen Prinzipien verletzt seien; eine Ueber prüfung der Gesetzlichkeit der angefochtenen Entscheidung steht ihm, nach bekanntem Grundsatze, nicht zu. Das Bundesgericht ist in Preßinjuriensachen, so wenig wie in andern Injurienstreitigkeiten, erkennendes Strafgericht oberer Instanz.
  2. Durch die angefochtene Entscheidung nun ist der Rekurrent nicht verurtheilt, sondern von Schuld und Strafe freigesprochen worden. Die Abgabe einer Ehrenerklärung, zu welcher der Re kurrent verhalten wird, ist keine Strafe; es handelt sich dabei nicht etwa darum dem Rekurrenten einen Widerruf seiner Aeuße rungen, eine Abbitte und dergleichen aufzuerlegen, sondern blos darum, daß der Rekurrent erkläre, er habe nicht die Absicht ge habt, den Kläger zu beleidigen oder an seiner Ehre zu kränken. 95 des luzernischen Polizeistrafgesetzes schreibt die Auflage einer solchen Ehrenerklärung für den Fall vor, wo es zweifelhaft ist, ob eine Rede oder Handlung als Injurie sich darstelle oder wo der Beklagte der Absicht zu beleidigen blos verdächtig ist, also für Fälle, wo der Thatbestand einer strafbaren Ehrenkränkung nicht festgestellt ist, vielmehr durch die Abgabe der Ehrenerklärung gerade ausgeschlossen werden soll. Diese Regel des 95 scit. nun ist gewiß an sich mit keinem verfassungsmäßigen Grundsatze un vereinbar und es ist dies auch vom Rekurrenten nicht behauptet worden; ebensowenig ihre Anwendung im vorliegenden Falle. Vor erst ist nicht recht einzusehen, inwiefern der Rekurrent durch die fragliche Auflage ernsthaft beschwert sein sollte, denn dieselbe mu thet ihm nur zu, in bestimmter Form zu Gerichtsprotokoll zu er klären, was er ohnedem implicite im Prozesse stets behauptet hatte, nämlich daß er nicht die Absicht gehabt habe, den Kläger an seiner Ehre zu kränken. Sodann kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß die Annahme des Obergerichtes, die Voraussetzungen des 95 cit. seien im vorliegenden Falle gegeben, eine willkür liche sei. Es ist ja, wie das Urtheil der ersten Instanz beweist, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der inkriminirte Artikel von Dritten in einem Sinne aufgefaßt wurde, welcher für den Kläger beleidigend ist.
  3. Ebensowenig wie in der Auflage einer Ehrenerklärung kann in der Entscheidung über die Prozeßkosten eine Verfassungsver letzung erblickt werden. Mit dem Prinzipe der Preßfreiheit ist es gewiß nicht unvereinbar, wenn nach den kantonalen Gesetzen in Injuriensachen dem freigesprochenen Angeklagten die Prozeßkosten dann auferlegt werden können, wenn der Kläger zu Anrufung des richterlichen Schutzes Grund hatte, speziell wenn die Aeußerung des Beklagten so gefaßt war, daß sie als beleidigend im Publikum aufgefaßt werden konnte. Nun stützt sich das Obergericht darauf, die kantonale Gesetzgebung gestatte, gemäß der bestehenden Praxis, eine derartige Verlegung der Kosten und es sei dieselbe im vor liegenden Falle nach den Umständen gerechtfertigt. Daß diese Ent scheidung etwa gegen klares unzweideutiges Gesetzesrecht verstoße, hat der Rekurrent nicht behauptet, ja er hat überhaupt grund sätzlich deren Gesetzlichkeit gar nicht angefochten. Die Annahme sodann, daß der eingeklagte Artikel seiner Fassung nach einer für die Ehre des Klägers nachtheiligen Deutung fähig war, ist, wie bereits bemerkt, keine willkürliche, offenbar auf nicht sachlichen Gründen beruhende, sondern eine mögliche. Danach kann denn hier weder von einer Verletzung der Preßfreiheit noch der Gleich heit vor dem Gesetze die Rede sein. Daß das Obergericht in andern Injurienfällen die Beklagten, ohne Auflage einer Ehrener klärung und Kosten freigesprochen hat, ändert hieran natürlich nichts. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

press freedomequality before the lawdefamationhonour protectioncost allocationconstitutional reviewhonorary declaration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal judgment violated press freedom or equality before the law.

Extrahierter Entscheid

No constitutional violation was shown; federal review did not extend to ordinary legality, and the challenged measures were compatible with press freedom and equal treatment.

Extrahierte Begründung

The Federal Court held that it could review only constitutional claims. The article was capable of a defamatory interpretation, so the cantonal court could deem an honorary declaration and costs justified. Earlier cantonal decisions in other cases did not establish unequal treatment.

Kernrechtsfrage

Whether the order to make an honorary declaration was unconstitutional.

Extrahierter Entscheid

No. The declaration was not a punishment but a procedural declaration excluding intent to insult, and its use under cantonal law was not arbitrary.

Extrahierte Begründung

Section 95 of the Lucerne police penal law allowed such a declaration where the existence of an injury to honour was doubtful or intent to insult only suspected. The order merely required Keller to state what he had already asserted in the proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the allocation of procedural costs to the appellant violated constitutional rights.

Extrahierter Entscheid

No. In insult cases, costs may be imposed on an acquitted defendant when the complainant had reason to seek judicial protection and the statement could be understood as insulting.

Extrahierte Begründung

The cantonal court relied on established practice and did not contradict any clear rule of law. The Federal Court found no arbitrary or unequal treatment in the costs decision.

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