- Urtheil vom 6. Juni 1890 in Sachen
Solothurn gegen Erben Scherer.
A. Am 18. Juni 1875 wurde Leo Niggli, Urs Josefs sel.
Sohn, von Solothurn zum Direktor des Bankinstitutes Hypo
thekarkasse des Kantons Solothurn in Solothurn
gewählt. Nach
54 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gründung einer Hypothekarkasse
des Kantons Solothurn wurde der Direktor dieses Institutes vom
Verwaltungsrathe auf fünf Jahre gewählt und konnte jedesmal nach
Ablauf dieser Zeit auf weitere fünf Jahre bestätigt werden. Nach
Abs. 5 ibidem und 7 des Verwaltungsreglementes der Hypo
thekarkasse hatte der Direktor für seine Amtsführung eine Bürg
schaft von 30,000 Fr. zu leisten. Laut Akt vom 25. Juni 1875
erschien Leo Niggli als am 18. Juni 1875 ernannter Direktor
der Hypothekarkasse des Kantons Solothurn vor dem Notar
Studer in Solothurn und erklärte, er erstelle für die von ihm
gemäß 54 des Hypothekarkassegesetzes und 7 des Ver
waltungsreglementes vom 19. März 1869 geforderte Kaution
im Betrage von 30,000 Fr. folgende Personen als solidarische
Bürgen: 1. Frau Elisabeth Scherer geb. Lambert, des Ober
försters sel. von Solothurn; 2. Herr B. Baumgartner, Re
gierungsrath in Solothurn; 3. Herr Eduard Mäder, Pinten
wirth, Verfassungsrath, in Wolfwil; 4. Herr Urs Josef Niggli,
alt Ammann, Posthalter, in Wolfwil; 5. Herr Joh. Baptist
Niggli, Viktors sel., Gemeinderath in Wolfwil; 6. Herr Viktor
Müller im Schweißacker zu Niderbuchsiten; 7. Herr Jakob
Amiet, Fürsprech und Notar in Solothurn.
Urkundlich dessen so fährt der Akt fort unterzeichnen
mit der Verpflichtung für obige Summe solidarisch zu haften.
Solothurn und Wolfwil den 27. Juni 1875, worauf die
Unterschriften der sämmtlichen genannten Bürgen und (mit dem
Beisatze bescheints ) die Unterschrift des Notars folgen. Leo
Niggli wurde nach Ablauf seiner ersten Amtsdauer durch Beschluß
des Verwaltungsrathes vom 13. August 1880 in seiner Stellung
als Direktor der Solothurnischen Hypothekarkasse für eine neue
fünfjährige Amtsdauer bestätigt; am 20. Mai 1885 fand eine
neue Bestätigung auf unbestimmte Zeit d. h. bis zu Uebergabe
der Geschäfte der Hypothekarkasse an das neu zu gründende
Staatsbankinstitut Solothurnische Kantonalbank statt. Eine
Erneuerung der Amtsbürgschaft fand weder bei der Bestätigungs
wahl vom 13. August 1880 noch bei derjenigen vom 20. Mai
1885 statt.
B. Nachdem kraft kantonalen Gesetzes vom 8. Februar 1885
Aktiven und Passiven der Hypothekarkasse des Kantons Solothurn
an die Solothurner Kantonalbank übergegangen waren, stellte
sich heraus, daß Leo Niggli bei seiner Amtsführung als Direktor
des erstgenannten Institutes in den Jahren 1882 bis und mit
1885 sich eine Reihe von Pflichtverletzungen hatte zu Schulden
kommen lassen, aus welchen der Hypothekarkasse erhebliche Ver
luste entstanden waren. Der Regierungsrath des Kantons Solo
thurn erhob daher am 4. April 1887 Namens der Solothurner
Kantonalbank beim Bundesgerichte eine Civilklage gegen Niggli,
mit welcher er (in sieben verschiedenen Posten) aus pflichtwidriger
Geschäftsführung des Niggli eine Entschädigung von insgesammt
450,223 Fr. 04 Cts. forderte. Das Bundesgericht hat durch
Urtheil vom 12./13. Oktober 1888 diese Klage bis zum Betrage
von insgesammt 280,463 Fr. 52 Cts. sammt Zins und Kosten
gutgeheißen. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn meldete
gestützt auf dieses Urtheil in dem inzwischen ausgebrochenen
Geltstage des L. Niggli eine Forderung von 313,956 Fr. 70 Cts.
an, gerieth aber mit derselben gänzlich zu Verlust, wøbei die
Amtsbürgen bis zum Betrage von 30,000 Fr. behaftet wurden.
C. Mit Schriftsatz vom 15. März 1889 erhob nunmehr der
Fiskus des Kantons Solothurn gegen Wittwe Elisabeth Scherer
geb. Lambert in Solothurn als Amtsbürgin des L. Niggli beim
Bundesgerichte Klage mit dem Rechtsbegehren: Die Verantwor
terin soll an den Kläger 30,000 Fr. mit Zins à 5% seit
26. Mai 1888 bezahlen. Dieses Begehren wird auf die oben
dargestellten Thatsachen begründet, mit dem Beifügen, daß Niggli
sich bei seiner Amtsführung nicht nur der groben Fahrläßigkeit,
sondern auch verbrecherischer Handlungen schuldig gemacht habe
und deßhalb durch schwurgerichtliche Urtheile vom 25. Mai 1887
und 22. April 1888 (wegen Unterschlagung und Begünstigung
strafbarer Handlungen des Kassiers Affolter und wegen Begün
stigung des Betruges von I. Roth und I. Adler, unter Ver
weisung der Civilansprüche an den Civilrichter) verurtheilt worden
sei. Ebenso wird beigefügt, daß die Solothurnische Kantonalbank
als Rechtsnachfolgerin der Hypothekarkasse des Kantons Solo
thurn ihre Klagerechte gegen die Beklagte und deren Mitbürgen
mit Akt von 9. März 1889 dem Staate Solothurn abgetreten
habe. In rechtlicher Beziehung wird auf die 1337, 1340 bis
1345 und 1354 des solothurnischen Civilgesetzbuches verwiesen,
dessen Bestimmungen in casu maßgebend seien.
D. Die Beklagte Wittwe Scherer Lambert trug in ihrer Ver
nehmlassung auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge an.
Sie macht im Wesentlichen folgende Einwendungen geltend:
- Durch den Akt vom 25. Juni 1875 sei eine gültige Bürg
schaft gar nicht begründet worden, denn:
a. Die Bürgschaft habe, obschon dies durch das Hypothekar
kassegesetz nicht wäre vorgeschrieben gewesen, in der durch Gesetz
vom 20. März 1851 für die staatlichen Kassebeamten vorge
schriebenen notarialischen (auch für die Beamten der Solothurni
schen Bank üblichen) Form geleistet werden wollen; diese Form
sei aber nicht erfüllt, denn es fehle auf der vom Kläger einge
legten Kopie des Bürgschaftsaktes die nach 1033 des solo
thurnischen Civilgesetzes für Notariatsinstrumente vorgeschriebene
Unterschrift des Notars; der Notar bescheinige nach diesem Akten
stücke nur die richtige Kopie aus dem Aktenprotokolle, habe da
gegen danach den Bürgschaftsakt selbst nicht unterzeichnet;
b. Nach dem Inhalte der Bürgschaftsurkunde seien die Bürgen
gar nicht vor dem Notar erschienen und haben demselben ihren
Willen nicht mündlich erklärt, damit er denselben in Schrift ver
fasse; sie haben auch den Bürgschaftsakt nicht in Gegenwart des
Notars unterschrieben, sondern es sei ihnen derselbe einfach zur
Unterzeichnung zugesandt worden. Vor dem Notar erschienen sei
einzig und allein Niggli; dessen Erscheinen und Erklärung seien
aber unerheblich, da er die Bürgschaft nicht für sich selbst habe ein
gehen können;
c. Endlich sei in dem sogenannten Bürgschaftsakte gar nicht
gesagt, wem gegenüber die Bürgen sich verpflichten sollen.
2. Wenn auch die Bürgschaft ursprünglich gültig sollte einge
gangen worden sein, so gelte sie doch nicht für die ganze Zeit, wäh
rend welcher Niggli die Stelle eines Direktors der Hypothekarkasse
bekleidet habe, sondern nur für diejenige Amtsperiode, für welche
Niggli zur Zeit der Eingehung der Bürgschaft, durch Beschluß vom
18. Juni 1875, gewählt gewe sensei. Niggli sei am 18. Juni 1875
vom Verwaltungsrathe auf die Dauer von 5 Jahren gewählt wor
den und habe nach dem Gesetze gar nicht auf längere Dauer
gewählt werden können. Mit Ablauf der ersten fünfjährigen Amts
dauer sei der mit ihm abgeschlossene Bevollmächtigungsvertrag
erloschen. Die Amtsbürgschaft, welche sich als Schadlosbürgschaft
qualifizire, sei wie jede andere Bürgschaft ein akzessorischer Ver
trag, der mit dem Hauptvertrage sein Ende erreiche. Mit dem
Auslaufe der ersten Amtsdauer des Niggli sei daher, da etwas
anderes nicht vereinbart worden sei, auch die für Niggli ge
leistete Amtsbürgschaft erloschen. Es sei denn auch in Doktrin
und Praxis allgemein anerkannt, daß bei einer derartigen, für
einen auf Zeit gewählten Beamten eingegangenen Amtsbürgschaft
in Ermangelung einer ausdrücklichen Willenserklärung der Bürgen
nicht anzunehmen sei, daß die Bürgen sich für alle Perioden, für
welche der Kautionssteller durch Wiederwahl allfällig in seiner
Stellung bestätigt werden sollte, verpflichten wollen; es werde
hiefür auf Rossel, Journal des Tribunaxu, Jahrgang 1888
S. 721 u. ff., Haberstich, Handbuch II S. 316 sowie auf Hasen
balg, Bürgschaft, verwiesen. Es sei denn auch thatsächlich im
Kanton Solothurn in der Praxis stets so gehalten worden, daß
die Amtsbürgschaften der Beamten bei einer Wiederwahl haben
erneuert werden müssen; so namentlich auch nach den in Folge
der Verfassungsrevision von 1887 erfolgten außerordentlichen
Erneuerungswahlen für sämmtliche Amtsstellen. Habe somit die
von der Beklagten geleistete Amtsbürgschaft unter allen Umständen
mit dem Ablaufe der ersten Amtsdauer des Niggli ihr Ende
erreicht, so müsse die Klage abgewiesen werden, da die sämmt
lichen Handlungen des Niggli, für welche die Amtsbürgen ver
antwortlich gemacht werden sollen, aus der spätern Zeit datiren.
3. Für den Fall, daß das Gericht diesen Standpunkt nicht
adoptiren sollte, wurde geltend gemacht: Die Bürgen haben im
Jahre 1875 die Bürgschaft unter den in den bestehenden Gesetzen
und Reglementen zu ihrem Schutze aufgestellten Bestimmungen
eingegangen. Diese Bestimmungen seien aber, wie des nähern aus
geführt wird, von den Verwaltungs und Aufsichtsbehörden in
gröblichster Weise verletzt worden. Durch diese Verletzungen sei
der eingeklagte Schaden entstanden und hiefür haften die Bürgen
nicht.
E. Nach Einreichung der Vernehmlassungsschrift ist von der
Beklagten Wittwe Scherer Lambert den übrigen Mitunterzeichnern
des Bürgschaftsaktes vom 27. Juni 1875 respektive deren Erben
der Streit verkündet worden. Seitens der im Rubrum dieses
Urtheils sub. 3 ab c und e bezeichneten Litisdenunziaten ist
die Erklärung abgegeben worden, daß sie dem Streite nicht bei
treten. Die übrigen Streitberufenen haben keine Erklärung ab
gegeben und sich am Prozesse nicht betheiligt. Nach Einreichung
der Vernehmlassung ist ferner die Beklagte Wittwe Scherer
Lambert gestorben und ist der Prozeß an deren Stelle von ihren
Erben aufgenommen worden.
F. Replikando führt der Fiskus des Kantons Solothurn ge
genüber den Einwendungen der Beklagten aus:
Ad 1. In der Kopie des Bürgschaftsaktes, welche der Kläger
vorläufig ins Recht gelegt habe, fehle allerdings die Unterschrift
des Notars; im Originale aber sei dieselbe enthalten. Es sei der
Bürgschaftsakt überhaupt in der gesetzlichen und üblichen Form
abgefaßt; übrigens sei zu Eingehung der Bürgschaft weder die
notarialische noch auch nur die einfache Schriftform erforderlich
gewesen; es genüge daher der Nachweis, daß die Bürgen ihren
Bürgschaftswillen irgendwie erklärt haben.
Ad 2. Es gelte im vorliegenden Falle die Vorschrift des
1344 des solothurnischen Civilgesetzes, welche bestimme:
Obwohl der Bürge sich nur für eine bestimmte Zeit oder bis
zum Verfalltage verpflichtet hat, so haftet er dennoch für die
Forderung, für die er gut versprochen und für die frühern und
spätern Nebenverbindlichkeiten, bis der Gläubiger bezahlt ist. In
dem Bürgschaftsakte sei nirgends gesagt, daß die Bürgen nur
für die erste Amtsperiode des Niggli haften, sondern die Bürg
schaft werde auf unbestimmte Zeit bis auf den Betrag von
30,000 Fr. eingegangen für sämmtliche Verpflichtungen, welche
dem Niggli als Direktor der Hypothekarkasse während seiner
Amtsführung obliegen. Aus diesem Grunde sei die Bürgschaft des
Niggli bei seiner Wiederwahl in den Jahren 1880 und 1885
nicht erneuert worden. Ueberhaupt habe eine Erneuerung der
Bürgschaften der Bankbeamten nach Ablauf einer Amtsdauer
weder bei der Hypothekarkasse noch bei der Solothurnischen Bank
je stattgefunden, weil man die einmal geleistete Bürgschaft als
gültig und wirksam für die ganze Zeit einer Anstellung be
trachtet habe. Die Bürgschaften der staatlichen Kassebeamten seien
allerdings in neuester Zeit nach Ablauf einer Amtsdauer erneuert
worden, allein nicht weil man geglaubt habe, die Wirksamkeit
einer Bürgschaft höre mit dem Ablaufe einer Amtsdauer ipso
jure auf, sondern lediglich aus administrativen Gründen; früher
seien die einmal geleisteten Bürgschaften, wenn nicht besondere
Gründe vorgelegen haben, nicht erneuert worden, weil Niemand
daran gezweifelt habe, daß diese Bürgschaften gemäß ihrem Wort
laute so lange fortdauern, als der Beamte das betreffende Amt
bekleide. Alle diese Amtsbürgschaften haben gelautet, wie diejenige
des Niggli.
Ad 3. Die Einwendung, daß der eingeklagte Schaden durch
Pflichtverletzungen der Verwaltungs und Aufsichtsbehörden ent
standen sei, wird unter ausführlicher Erörterung der thatsächlichen
Verhältnisse bestritten; es wird speziell darauf hingewiesen, daß das
Bundesgericht in seinem Urtheile vom 12./13. Oktober 1888 den
Niggli nur insoweit für ersatzpflichtig erklärt habe, als ein
eigenes und ausschließliches Verschulden desselben sei angenommen
worden, während er überall da entlastet worden sei, wo das Bundes
gericht eine Genehmigung oder irgendwelche Mitwirkung der Auf
sichtsbehörde angenommen habe.
G. In ihrer Duplik halten die Beklagten gegenüber den Aus
rungen der Replik an den Behauptungen und Anträgen ihrer
Vernehmlassungsschrift fest.
H. Aus den Ergebnissen des von den Parteien in verschiedenen
Richtungen geführten Zeugenbeweises ist hervorzuheben, daß
-
(nach den Aussagen des Bankdirektors Ziegler und des ge
wesenen Bankpräsidenten Welti Siebenmann) bei der Solothurnischen
Bank eine Erneuerung der Amtsbürgschaften bei der periodischen
Wiederwahl der Beamten nicht stattfand; 2. daß (nach dem Aus
sagen der Regierungsräthe Munzinger und von Arx und des
Staatsschreiberstellvertreters Misteli) in neuester Zeit, insbesondere
seit 1887, bei den kautionspflichtigen Staatsbeamten gemäß Re
gierungsbeschluß die Erneuerung der Amtsbürgschaft bei der pe
riodischen Wiederwahl stets verlangt werde und daß dies auch
früher schon häufig, in der Mehrzahl der Fälle, allein nicht immer
geschehen sei. Die durchgängige Erneuerung sämmtlicher Amts
bürgschaften bei Erneuerungswahlen sei beschlossen worden einer
seits aus Rücksicht auf die Bürgen, andrerseits um allen etwaigen
Einwendungen vorzubeugen.
I. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider Parteien
die im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter erneuter Begrün
dung aufrecht. Namens der Litisdenunziaten ist Niemanderschienen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Einwendungen der Beklagten gegen die ursprüngliche
Gültigkeit der Bürgschaft vom 27. Juni 1875 sind unbegründet.
Es kann doch keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, daß die
Bürgen durch die Unterzeichnung des Aktes vom 27. Juni 1875
den Bürgschaftswillen gegenüber der Solothurnischen Hypothekar
kasse erklärt haben; eine Solennitätsform für Eingehung der
Bürgschaft forderte das solothurnische Civilgesetzbuch, welches im
vorliegenden Falle zur Anwendung kommt, überall nicht und es
ist übrigens auch die Behauptung der Beklagten, der Notariats
akt vom 27. Juni 1875 ermangle der erforderlichen Unterschrift
des Notars, rücksichtlich des einzig entscheidenden Originals dieses
Aktes thatsächlich unrichtig.
-
Dagegen ist die weitere Einwendung die Bürgschaft sei nur
für die erste Amtsperiode des Niggli eingegangen worden, be
gründet. Die durch den Akt vom 27. Juni 1875 eingegangene
Bürgschaft ist nicht eine solche für eine bereits bestehende Schuld,
sondern sie wird eingegangen für Verpflichtungen des Verbürgten,
welche aus dessen Verwaltung der ihm übertragenen Anstellung
in Zukunft allfällig entstehen könnten; sie wird also eingegangen
ir Verpflichtungen, die aus einem dauernden Rechtsverhältnisse
etwa entspringen möchten. Nun beruht das Rechtsverhältniß, für
welches die Bürgschaft bestellt wurde, auf dem gemäß Verwal
tungsrathsbeschluß vom 17. Juni 1875 zwischen dem Verbürgten
Niggli und der Hypothekarkasse des Kantons Solothurn abge
schlossenen Anstellungsvertrage. Dieses Rechtsverhältniß aber war
nach Inhalt des Anstellungsvertrages und des Gesetzes auf be
stimmte Zeit (fünf Jahre) begründet worden; mit Ablauf dieser
Zeit, mit Auslauf der ersten Amtsdauer des Direktors, erreichte
dasselbe sein Ende. Allerdings war die Erneuerung des An
stellungsverhältnisses durch Bestätigung des Direktors in seinem
Amte im Gesetze ausdrücklich vorgesehen. Allein durch eine solche
Bestätigung wurde nicht das bisherige, zeitlich begrenzte Rechts
verhältniß fortgesetzt, sondern es trat an Stelle desselben ein
neues, auf einem neuen Dienstvertrage beruhendes, Anstellungs
verhältniß. Die Bürgschaft, welche für das durch den ursprüng
lichen Anstellungsvertrag mit dem Direktor begründete Rechts
verhältniß geleistet wurde, kann nun nicht ohne weiteres auf
spätere Erneuerungen des Anstellungsvertrages ausgedehnt, auf
dadurch begründete neue Rechtsverhältnisse erstreckt werden; es
bedürfte vielmehr für die Annahme einer derartigen Willens
meinung der Parteien, speziell der Bürgen, unzweideutiger An
haltspunkte im Wortlaute des Bürgschaftsscheines oder in sonstigen
Momenten. In Ermangelung solcher bestimmter Anhaltspunkte
ist schon nach dem Grundsatze, daß im Zweifel für die geringere
Verpflichtung zu vermuthen ist, daran festzuhalten, daß die Bürgen
sich nur für das zur Zeit der Eingehung der Bürgschaft beste
hende Rechtsverhältniß, also auf die erste fünfjährige Amtsdauer
des Direktors verpflichten wollten. Im vorliegenden Falle nun
sind irgendwelche bestimmte Anhaltspunkte für eine gegentheilige
Willensmeinung der Parteien nicht gegeben. Allerdings enthält
der Bürgschaftsakt keine ausdrückliche Beschränkung der Bürg
schaft auf die erste Amtsdauer des Direktors, allein ebenso
wenig spricht er eine Erstreckung derselben auf spätere Amts
dauern respektive auf die ganze Zeit, während welcher Niggli in
seinem Amte überhaupt werde beibehalten werden, ausdrücklich oder
folgeweise aus; insbesondere kann dies nicht daraus abgeleitet
werden, daß in dem Bürgschaftsscheine der 52 des Hypothekar
kassegesetzes angeführt ist. Denn daraus, daß die Möglichkeit
der Wiederwahl des Direktors bestand und dies den Bürgen be
kannt war, folgt ja doch in keiner Weise, daß letztere sich auch
für fernere Amtsdauern, nicht nur für die erste, haben verpflichten
wollen. Der Kläger scheint nun allerdings behaupten zu wollen,
daß Amtsbürgschaftsscheine der in Frage liegenden Fassung im
Kanton Solothurn allgemein stets dahin seien aufgefaßt worden,
daß sich dadurch die Bürgen für die ganze Zeit der Amtsführung
des verbürgten Beamten, nicht nur für die bei Eingehung der
Bürgschaft laufende Amtsperiode, verpflichten. Wäre ein Beweis
hiefür erbracht, so möchte dann allerdings der Bürgschaftsschein
im Sinne des Uebungsmäßigen, Gewöhnlichen auszulegen sein,
da alsdann wohl angenommen werden dürfte, die Parteien haben
mit den Worten der Vertragsurkunde denjenigen Sinn verbunden,
welcher ihnen nach der allgemein bekannten und anerkannten
Uebung zukomme, möge sich auch derselbe aus den Worten allein
nicht unmittelbar ergeben. Allein ein solcher Beweis ist nun durch
aus nicht erbracht. Selbst wenn dargethan wäre, daß bisher eine
Erneuerung von Amtsbürgschaften im Falle der Wiederwahl von
Beamten vom Staate oder von Bankinstituten u. dgl. allgemein
nicht verlangt worden sei, so wäre dies für sich allein uner
heblich. Denn daraus würde ja nicht folgen, daß die Auffassung
von der unbeschränkten Geltung von Amtsbürgschaftsscheinen
der vorliegenden Fassung auch von dem andern Vertragstheile,
den Amtsbürgen, sei getheilt worden und daß allgemein in den
betheiligten Kreisen diese Auffassung als eine selbstverständliche,
des besondern Ausdruckes nicht bedürftige, gegolten habe, welche
jedermann habe bekannt sein müssen. Allein in That und Wahr
heit ist nun nicht einmal richtig, daß die Erneuerung der Amts
bürgschaften im Kanton Solothurn allgemein nicht üblich gewesen
set, sondern es hat der Zeugenbeweis vielmehr ergeben, daß die
selbe gerade vom Staate in der Mehrzahl der Fälle verlangt
wurde und dies nur ausnahmsweise unterblieb. Bei diesem Sach
verhalte kann dann von einer für die Auslegung des Bürgschafts
scheines bedeutungsvollen Uebung nicht die Rede sein und ist daher
festzuhalten, daß nicht angenommen werden darf, die Bürgen
haben sich über das ursprüngliche, in seinem Beginn und seiner
Dauer klar vorliegende, Anstellungsverhältniß des Direktors
hinaus, auch für eine unbestimmte Anzahl zukünftiger Dienstver
hältnisse, auf eine unbestimmte Zukunft hinaus verpflichten wollen.
Wenn der Kläger sich speziell auf den 1344 des solothurnischen
Civilgesetzbuches berufen hat, so ist darauf zu erwidern, daß diese,
dem Art. 502 O. R. entsprechende Gesetzesvorschrift den vor
liegenden Fall überhaupt nicht trifft. Im vorliegenden Falle ist
nicht die Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit eingegangen,
in Betreff des während der Dauer des verbürgten Rechtsver
hältnisses eintretenden Schadens ist vielmehr eine zeitliche Be
schränkung der Haftung der Bürgen nicht stipulirt,
sondern
es handelt sich vielmehr um den ganz andern Thatbestand, daß
die Bürgschaft nur für die während einer bestimmten Zeit respek
tive der Dauer eines gewissen Rechtsverhältnisses etwa entstehenden
Schulden übernommen worden ist; nicht die Wirkung einer Be
schränkung der Bürgschaft auf eine bestimmte Zeitfrift liegt in
Frage, sondern in Frage steht vielmehr, ob die Bürgschaft für die
aus einem zeitlich begrenzten oder aber aus einem zeitlich unbe
grenzten Rechtsverhältnisse entstehenden Schulden sei eingegangen
worden. 1344 cit. findet also in casu gar keine Anwendung.
3. Danach muß denn die Klage als unbegründet abgewiesen
werden, denn es ist unzweifelhaft, daß die Entschädigungsforde
rungen an den Direktor Niggli, für welche der Kläger die Be
klagten haftbar machen will, sämmtlich nicht aus der ersten,
sondern aus den spätern Amtsperioden des Direktors herstammen,
auf welche die Bürgschaft der Beklagten sich nicht bezieht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.