BGE 16 I 425
BGE 16 I 425Bge17.06.1875Originalquelle öffnen →
„Urkundlich dessen“ — so fährt der Akt fort — „unterzeichnen „mit der Verpflichtung für obige Summe solidarisch zu haften. „Solothurn und Wolfwil den 27. Juni 1875,“ worauf die Unterschriften der sämmtlichen genannten Bürgen und (mit dem Beisatze „bescheints“) die Unterschrift des Notars folgen. Leo Niggli wurde nach Ablauf seiner ersten Amtsdauer durch Beschluß des Verwaltungsrathes vom 13. August 1880 in seiner Stellung als Direktor der Solothurnischen Hypothekarkasse für eine neue fünfjährige Amtsdauer bestätigt; am 20. Mai 1885 fand eine neue Bestätigung auf unbestimmte Zeit d. h. bis zu Uebergabe der Geschäfte der Hypothekarkasse an das neu zu gründende Staatsbankinstitut „Solothurnische Kantonalbank“ statt. Eine Erneuerung der Amtsbürgschaft fand weder bei der Bestätigungs¬ wahl vom 13. August 1880 noch bei derjenigen vom 20. Mai 1885 statt. B. Nachdem kraft kantonalen Gesetzes vom 8. Februar 1885 Aktiven und Passiven der Hypothekarkasse des Kantons Solothurn an die Solothurner Kantonalbank übergegangen waren, stellte sich heraus, daß Leo Niggli bei seiner Amtsführung als Direktor des erstgenannten Institutes in den Jahren 1882 bis und mit 1885 sich eine Reihe von Pflichtverletzungen hatte zu Schulden kommen lassen, aus welchen der Hypothekarkasse erhebliche Ver¬ luste entstanden waren. Der Regierungsrath des Kantons Solo¬ thurn erhob daher am 4. April 1887 Namens der Solothurner Kantonalbank beim Bundesgerichte eine Civilklage gegen Niggli, mit welcher er (in sieben verschiedenen Posten) aus pflichtwidriger Geschäftsführung des Niggli eine Entschädigung von insgesammt 450,223 Fr. 04 Cts. forderte. Das Bundesgericht hat durch Urtheil vom 12./13. Oktober 1888 diese Klage bis zum Betrage von insgesammt 280,463 Fr. 52 Cts. sammt Zins und Kosten gutgeheißen. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn meldete gestützt auf dieses Urtheil in dem inzwischen ausgebrochenen Geltstage des L. Niggli eine Forderung von 313,956 Fr. 70 Cts. an, gerieth aber mit derselben gänzlich zu Verlust, wøbei die Amtsbürgen bis zum Betrage von 30,000 Fr. behaftet wurden. C. Mit Schriftsatz vom 15. März 1889 erhob nunmehr der Fiskus des Kantons Solothurn gegen Wittwe Elisabeth Scherer geb. Lambert in Solothurn als Amtsbürgin des L. Niggli beim Bundesgerichte Klage mit dem Rechtsbegehren: Die Verantwor¬ terin soll an den Kläger 30,000 Fr. mit Zins à 5% seit 26. Mai 1888 bezahlen. Dieses Begehren wird auf die oben dargestellten Thatsachen begründet, mit dem Beifügen, daß Niggli sich bei seiner Amtsführung nicht nur der groben Fahrläßigkeit, sondern auch verbrecherischer Handlungen schuldig gemacht habe und deßhalb durch schwurgerichtliche Urtheile vom 25. Mai 1887 und 22. April 1888 (wegen Unterschlagung und Begünstigung strafbarer Handlungen des Kassiers Affolter und wegen Begün¬ stigung des Betruges von I. Roth und I. Adler, unter Ver¬ weisung der Civilansprüche an den Civilrichter) verurtheilt worden sei. Ebenso wird beigefügt, daß die Solothurnische Kantonalbank als Rechtsnachfolgerin der Hypothekarkasse des Kantons Solo¬ thurn ihre Klagerechte gegen die Beklagte und deren Mitbürgen mit Akt von 9. März 1889 dem Staate Solothurn abgetreten habe. In rechtlicher Beziehung wird auf die §§ 1337, 1340 bis 1345 und 1354 des solothurnischen Civilgesetzbuches verwiesen, dessen Bestimmungen in casu maßgebend seien. D. Die Beklagte Wittwe Scherer=Lambert trug in ihrer Ver¬ nehmlassung auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge an. Sie macht im Wesentlichen folgende Einwendungen geltend:
Willen nicht mündlich erklärt, damit er denselben in Schrift ver¬ fasse; sie haben auch den Bürgschaftsakt nicht in Gegenwart des Notars unterschrieben, sondern es sei ihnen derselbe einfach zur Unterzeichnung zugesandt worden. Vor dem Notar erschienen sei einzig und allein Niggli; dessen Erscheinen und Erklärung seien aber unerheblich, da er die Bürgschaft nicht für sich selbst habe ein¬ gehen können; c. Endlich sei in dem sogenannten Bürgschaftsakte gar nicht gesagt, wem gegenüber die Bürgen sich verpflichten sollen. 2. Wenn auch die Bürgschaft ursprünglich gültig sollte einge¬ gangen worden sein, so gelte sie doch nicht für die ganze Zeit, wäh¬ rend welcher Niggli die Stelle eines Direktors der Hypothekarkasse bekleidet habe, sondern nur für diejenige Amtsperiode, für welche Niggli zur Zeit der Eingehung der Bürgschaft, durch Beschluß vom 18. Juni 1875, gewählt gewe sensei. Niggli sei am 18. Juni 1875 vom Verwaltungsrathe auf die Dauer von 5 Jahren gewählt wor¬ den und habe nach dem Gesetze gar nicht auf längere Dauer¬ gewählt werden können. Mit Ablauf der ersten fünfjährigen Amts¬ dauer sei der mit ihm abgeschlossene Bevollmächtigungsvertrag erloschen. Die Amtsbürgschaft, welche sich als Schadlosbürgschaft qualifizire, sei wie jede andere Bürgschaft ein akzessorischer Ver¬ trag, der mit dem Hauptvertrage sein Ende erreiche. Mit dem Auslaufe der ersten Amtsdauer des Niggli sei daher, da etwas anderes nicht vereinbart worden sei, auch die für Niggli ge¬ leistete Amtsbürgschaft erloschen. Es sei denn auch in Doktrin und Praxis allgemein anerkannt, daß bei einer derartigen, für einen auf Zeit gewählten Beamten eingegangenen Amtsbürgschaft in Ermangelung einer ausdrücklichen Willenserklärung der Bürgen nicht anzunehmen sei, daß die Bürgen sich für alle Perioden, für welche der Kautionssteller durch Wiederwahl allfällig in seiner Stellung bestätigt werden sollte, verpflichten wollen; es werde hiefür auf Rossel, Journal des Tribunaxu, Jahrgang 1888 S. 721 u. ff., Haberstich, Handbuch II S. 316 sowie auf Hasen¬ balg, Bürgschaft, verwiesen. Es sei denn auch thatsächlich im Kanton Solothurn in der Praxis stets so gehalten worden, daß die Amtsbürgschaften der Beamten bei einer Wiederwahl haben erneuert werden müssen; so namentlich auch nach den in Folge der Verfassungsrevision von 1887 erfolgten außerordentlichen Erneuerungswahlen für sämmtliche Amtsstellen. Habe somit die von der Beklagten geleistete Amtsbürgschaft unter allen Umständen mit dem Ablaufe der ersten Amtsdauer des Niggli ihr Ende erreicht, so müsse die Klage abgewiesen werden, da die sämmt¬ lichen Handlungen des Niggli, für welche die Amtsbürgen ver¬ antwortlich gemacht werden sollen, aus der spätern Zeit datiren. 3. Für den Fall, daß das Gericht diesen Standpunkt nicht adoptiren sollte, wurde geltend gemacht: Die Bürgen haben im Jahre 1875 die Bürgschaft unter den in den bestehenden Gesetzen und Reglementen zu ihrem Schutze aufgestellten Bestimmungen eingegangen. Diese Bestimmungen seien aber, wie des nähern aus¬ geführt wird, von den Verwaltungs= und Aufsichtsbehörden in gröblichster Weise verletzt worden. Durch diese Verletzungen sei der eingeklagte Schaden entstanden und hiefür haften die Bürgen nicht. E. Nach Einreichung der Vernehmlassungsschrift ist von der Beklagten Wittwe Scherer=Lambert den übrigen Mitunterzeichnern des Bürgschaftsaktes vom 27. Juni 1875 respektive deren Erben der Streit verkündet worden. Seitens der im Rubrum dieses Urtheils sub. 3 ab c und e bezeichneten Litisdenunziaten ist die Erklärung abgegeben worden, daß sie dem Streite nicht bei¬ treten. Die übrigen Streitberufenen haben keine Erklärung ab¬ gegeben und sich am Prozesse nicht betheiligt. Nach Einreichung der Vernehmlassung ist ferner die Beklagte Wittwe Scherer¬ Lambert gestorben und ist der Prozeß an deren Stelle von ihren Erben aufgenommen worden. F. Replikando führt der Fiskus des Kantons Solothurn ge¬ genüber den Einwendungen der Beklagten aus: Ad 1. In der Kopie des Bürgschaftsaktes, welche der Kläger vorläufig ins Recht gelegt habe, fehle allerdings die Unterschrift des Notars; im Originale aber sei dieselbe enthalten. Es sei der Bürgschaftsakt überhaupt in der gesetzlichen und üblichen Form abgefaßt; übrigens sei zu Eingehung der Bürgschaft weder die notarialische noch auch nur die einfache Schriftform erforderlich gewesen; es genüge daher der Nachweis, daß die Bürgen ihren Bürgschaftswillen irgendwie erklärt haben.
Ad 2. Es gelte im vorliegenden Falle die Vorschrift des § 1344 des solothurnischen Civilgesetzes, welche bestimme: „Obwohl der Bürge sich nur für eine bestimmte Zeit oder bis „zum Verfalltage verpflichtet hat, so haftet er dennoch für die „Forderung, für die er gut versprochen und für die frühern und „spätern Nebenverbindlichkeiten, bis der Gläubiger bezahlt ist.“ In dem Bürgschaftsakte sei nirgends gesagt, daß die Bürgen nur für die erste Amtsperiode des Niggli haften, sondern die Bürg¬ schaft werde auf unbestimmte Zeit bis auf den Betrag von 30,000 Fr. eingegangen für sämmtliche Verpflichtungen, welche dem Niggli als Direktor der Hypothekarkasse während seiner Amtsführung obliegen. Aus diesem Grunde sei die Bürgschaft des Niggli bei seiner Wiederwahl in den Jahren 1880 und 1885 nicht erneuert worden. Ueberhaupt habe eine Erneuerung der Bürgschaften der Bankbeamten nach Ablauf einer Amtsdauer weder bei der Hypothekarkasse noch bei der Solothurnischen Bank je stattgefunden, weil man die einmal geleistete Bürgschaft als gültig und wirksam für die ganze Zeit einer Anstellung be¬ trachtet habe. Die Bürgschaften der staatlichen Kassebeamten seien allerdings in neuester Zeit nach Ablauf einer Amtsdauer erneuert worden, allein nicht weil man geglaubt habe, die Wirksamkeit einer Bürgschaft höre mit dem Ablaufe einer Amtsdauer ipso jure auf, sondern lediglich aus administrativen Gründen; früher seien die einmal geleisteten Bürgschaften, wenn nicht besondere Gründe vorgelegen haben, nicht erneuert worden, weil Niemand daran gezweifelt habe, daß diese Bürgschaften gemäß ihrem Wort¬ laute so lange fortdauern, als der Beamte das betreffende Amt bekleide. Alle diese Amtsbürgschaften haben gelautet, wie diejenige des Niggli. Ad 3. Die Einwendung, daß der eingeklagte Schaden durch Pflichtverletzungen der Verwaltungs= und Aufsichtsbehörden ent¬ standen sei, wird unter ausführlicher Erörterung der thatsächlichen Verhältnisse bestritten; es wird speziell darauf hingewiesen, daß das Bundesgericht in seinem Urtheile vom 12./13. Oktober 1888 den Niggli nur insoweit für ersatzpflichtig erklärt habe, als ein eigenes und ausschließliches Verschulden desselben sei angenommen worden, während er überall da entlastet worden sei, wo das Bundes¬ gericht eine Genehmigung oder irgendwelche Mitwirkung der Auf¬ sichtsbehörde angenommen habe. G. In ihrer Duplik halten die Beklagten gegenüber den Aus¬ rungen der Replik an den Behauptungen und Anträgen ihrer Vernehmlassungsschrift fest. H. Aus den Ergebnissen des von den Parteien in verschiedenen Richtungen geführten Zeugenbeweises ist hervorzuheben, daß
(nach den Aussagen des Bankdirektors Ziegler und des ge¬ wesenen Bankpräsidenten Welti=Siebenmann) bei der Solothurnischen Bank eine Erneuerung der Amtsbürgschaften bei der periodischen Wiederwahl der Beamten nicht stattfand; 2. daß (nach dem Aus¬ sagen der Regierungsräthe Munzinger und von Arx und des Staatsschreiberstellvertreters Misteli) in neuester Zeit, insbesondere seit 1887, bei den kautionspflichtigen Staatsbeamten gemäß Re¬ gierungsbeschluß die Erneuerung der Amtsbürgschaft bei der pe¬ riodischen Wiederwahl stets verlangt werde und daß dies auch früher schon häufig, in der Mehrzahl der Fälle, allein nicht immer geschehen sei. Die durchgängige Erneuerung sämmtlicher Amts¬ bürgschaften bei Erneuerungswahlen sei beschlossen worden einer¬ seits aus Rücksicht auf die Bürgen, andrerseits um allen etwaigen Einwendungen vorzubeugen. I. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter erneuter Begrün¬ dung aufrecht. Namens der Litisdenunziaten ist Niemanderschienen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Einwendungen der Beklagten gegen die ursprüngliche Gültigkeit der Bürgschaft vom 27. Juni 1875 sind unbegründet. Es kann doch keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, daß die Bürgen durch die Unterzeichnung des Aktes vom 27. Juni 1875 den Bürgschaftswillen gegenüber der Solothurnischen Hypothekar¬ kasse erklärt haben; eine Solennitätsform für Eingehung der Bürgschaft forderte das solothurnische Civilgesetzbuch, welches im vorliegenden Falle zur Anwendung kommt, überall nicht und es ist übrigens auch die Behauptung der Beklagten, der Notariats¬ akt vom 27. Juni 1875 ermangle der erforderlichen Unterschrift des Notars, rücksichtlich des einzig entscheidenden Originals dieses Aktes thatsächlich unrichtig.
Dagegen ist die weitere Einwendung die Bürgschaft sei nur für die erste Amtsperiode des Niggli eingegangen worden, be¬ gründet. Die durch den Akt vom 27. Juni 1875 eingegangene Bürgschaft ist nicht eine solche für eine bereits bestehende Schuld, sondern sie wird eingegangen für Verpflichtungen des Verbürgten, welche aus dessen Verwaltung der ihm übertragenen Anstellung in Zukunft allfällig entstehen könnten; sie wird also eingegangen ir Verpflichtungen, die aus einem dauernden Rechtsverhältnisse etwa entspringen möchten. Nun beruht das Rechtsverhältniß, für welches die Bürgschaft bestellt wurde, auf dem gemäß Verwal¬ tungsrathsbeschluß vom 17. Juni 1875 zwischen dem Verbürgten Niggli und der Hypothekarkasse des Kantons Solothurn abge¬ schlossenen Anstellungsvertrage. Dieses Rechtsverhältniß aber war nach Inhalt des Anstellungsvertrages und des Gesetzes auf be¬ stimmte Zeit (fünf Jahre) begründet worden; mit Ablauf dieser Zeit, mit Auslauf der ersten Amtsdauer des Direktors, erreichte dasselbe sein Ende. Allerdings war die Erneuerung des An¬ stellungsverhältnisses durch Bestätigung des Direktors in seinem Amte im Gesetze ausdrücklich vorgesehen. Allein durch eine solche Bestätigung wurde nicht das bisherige, zeitlich begrenzte Rechts¬ verhältniß fortgesetzt, sondern es trat an Stelle desselben ein neues, auf einem neuen Dienstvertrage beruhendes, Anstellungs¬ verhältniß. Die Bürgschaft, welche für das durch den ursprüng¬ lichen Anstellungsvertrag mit dem Direktor begründete Rechts¬ verhältniß geleistet wurde, kann nun nicht ohne weiteres auf spätere Erneuerungen des Anstellungsvertrages ausgedehnt, auf dadurch begründete neue Rechtsverhältnisse erstreckt werden; es bedürfte vielmehr für die Annahme einer derartigen Willens¬ meinung der Parteien, speziell der Bürgen, unzweideutiger An¬ haltspunkte im Wortlaute des Bürgschaftsscheines oder in sonstigen Momenten. In Ermangelung solcher bestimmter Anhaltspunkte ist schon nach dem Grundsatze, daß im Zweifel für die geringere Verpflichtung zu vermuthen ist, daran festzuhalten, daß die Bürgen sich nur für das zur Zeit der Eingehung der Bürgschaft beste¬ hende Rechtsverhältniß, also auf die erste fünfjährige Amtsdauer des Direktors verpflichten wollten. Im vorliegenden Falle nun sind irgendwelche bestimmte Anhaltspunkte für eine gegentheilige Willensmeinung der Parteien nicht gegeben. Allerdings enthält der Bürgschaftsakt keine ausdrückliche Beschränkung der Bürg¬ schaft auf die erste Amtsdauer des Direktors, allein ebenso¬ wenig spricht er eine Erstreckung derselben auf spätere Amts¬ dauern respektive auf die ganze Zeit, während welcher Niggli in seinem Amte überhaupt werde beibehalten werden, ausdrücklich oder folgeweise aus; insbesondere kann dies nicht daraus abgeleitet werden, daß in dem Bürgschaftsscheine der § 52 des Hypothekar¬ kassegesetzes angeführt ist. Denn daraus, daß die Möglichkeit der Wiederwahl des Direktors bestand und dies den Bürgen be¬ kannt war, folgt ja doch in keiner Weise, daß letztere sich auch für fernere Amtsdauern, nicht nur für die erste, haben verpflichten wollen. Der Kläger scheint nun allerdings behaupten zu wollen, daß Amtsbürgschaftsscheine der in Frage liegenden Fassung im Kanton Solothurn allgemein stets dahin seien aufgefaßt worden, daß sich dadurch die Bürgen für die ganze Zeit der Amtsführung des verbürgten Beamten, nicht nur für die bei Eingehung der Bürgschaft laufende Amtsperiode, verpflichten. Wäre ein Beweis hiefür erbracht, so möchte dann allerdings der Bürgschaftsschein im Sinne des Uebungsmäßigen, Gewöhnlichen auszulegen sein, da alsdann wohl angenommen werden dürfte, die Parteien haben mit den Worten der Vertragsurkunde denjenigen Sinn verbunden, welcher ihnen nach der allgemein bekannten und anerkannten Uebung zukomme, möge sich auch derselbe aus den Worten allein nicht unmittelbar ergeben. Allein ein solcher Beweis ist nun durch¬ aus nicht erbracht. Selbst wenn dargethan wäre, daß bisher eine Erneuerung von Amtsbürgschaften im Falle der Wiederwahl von Beamten vom Staate oder von Bankinstituten u. dgl. allgemein nicht verlangt worden sei, so wäre dies für sich allein uner¬ heblich. Denn daraus würde ja nicht folgen, daß die Auffassung von der unbeschränkten Geltung von Amtsbürgschaftsscheinen der vorliegenden Fassung auch von dem andern Vertragstheile, den Amtsbürgen, sei getheilt worden und daß allgemein in den betheiligten Kreisen diese Auffassung als eine selbstverständliche, des besondern Ausdruckes nicht bedürftige, gegolten habe, welche jedermann habe bekannt sein müssen. Allein in That und Wahr¬ heit ist nun nicht einmal richtig, daß die Erneuerung der Amts¬ bürgschaften im Kanton Solothurn allgemein nicht üblich gewesen set, sondern es hat der Zeugenbeweis vielmehr ergeben, daß die¬
selbe gerade vom Staate in der Mehrzahl der Fälle verlangt wurde und dies nur ausnahmsweise unterblieb. Bei diesem Sach¬ verhalte kann dann von einer für die Auslegung des Bürgschafts¬ scheines bedeutungsvollen Uebung nicht die Rede sein und ist daher festzuhalten, daß nicht angenommen werden darf, die Bürgen haben sich über das ursprüngliche, in seinem Beginn und seiner Dauer klar vorliegende, Anstellungsverhältniß des Direktors hinaus, auch für eine unbestimmte Anzahl zukünftiger Dienstver¬ hältnisse, auf eine unbestimmte Zukunft hinaus verpflichten wollen. Wenn der Kläger sich speziell auf den § 1344 des solothurnischen Civilgesetzbuches berufen hat, so ist darauf zu erwidern, daß diese, dem Art. 502 O.=R. entsprechende Gesetzesvorschrift den vor¬ liegenden Fall überhaupt nicht trifft. Im vorliegenden Falle ist nicht die Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit eingegangen, in Betreff des während der Dauer des verbürgten Rechtsver¬ hältnisses eintretenden Schadens ist vielmehr eine zeitliche Be¬ schränkung der Haftung der Bürgen nicht stipulirt, sondern es handelt sich vielmehr um den ganz andern Thatbestand, daß die Bürgschaft nur für die während einer bestimmten Zeit respek¬ tive der Dauer eines gewissen Rechtsverhältnisses etwa entstehenden Schulden übernommen worden ist; nicht die Wirkung einer Be¬ schränkung der Bürgschaft auf eine bestimmte Zeitfrift liegt in Frage, sondern in Frage steht vielmehr, ob die Bürgschaft für die aus einem zeitlich begrenzten oder aber aus einem zeitlich unbe¬ grenzten Rechtsverhältnisse entstehenden Schulden sei eingegangen worden. § 1344 cit. findet also in casu gar keine Anwendung. 3. Danach muß denn die Klage als unbegründet abgewiesen werden, denn es ist unzweifelhaft, daß die Entschädigungsforde¬ rungen an den Direktor Niggli, für welche der Kläger die Be¬ klagten haftbar machen will, sämmtlich nicht aus der ersten, sondern aus den spätern Amtsperioden des Direktors herstammen, auf welche die Bürgschaft der Beklagten sich nicht bezieht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
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