sich in
56. Urtheil vom 13. Juni 1890 in Sachen
Bruhin gegen Bruhin.
A. Duch Urtheil vom 16. April 1890 hat das Obergericht
des Kantons Zug erkannt:
- Es sei das kantonsgerichtliche Urlheil vom 26. Dezember
1889 bestätigt und von daher die Appellation abgewiesen.
- Haben Appellanten ihre Kosten an sich zu tragen und den
Beklagten 25 Fr. zu vergüten.
Das erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes vom Zug
vom 26. Dezember 1889 ging dahin:
- Das klägerische Rechtsbegehren sei abgewiefen und Beklagte
seien daher nicht pflichtig, weder auf dem Wiesried eine hypothe
karische Sicherung von 6000 Fr. zu errichten; noch fragliches
Wiesried eigenthümlich auf die Kläger übertragen zu lassen.
- Haben Kläger ihre Kosten an sich zu tragen und den Be
klagten an die ihrigen la Fr. zu vergüten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Mit schriftlicher Eingabe vom 19. Mai
1890 kündigte der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten
an, daß er beim Bundesgerichte den Antrag stellen werde, es sei
unter Aufrechterhaltung des obergerichtlichen Urtheils vom
- April 1890 a) auf die Weiterziehung der Kläger, soweit
deren Rechtsbegehren die Errichtung einer Gült von 6000 Fr.
resp. die hypothekarische Uebertragung des Wiesriedes fordert,
wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten; b) be
züglich des Anspruches auf Bezahlung von 6000 Fr. seien
Kläger grundsätzlich abzuweisen. Alles unter Kostenfolge.
C. Bei der heutigen Verhandlung wird beschlossen, es sei über
die Kompetenzfrage abgesondert von der Hauptsache zu verhandeln
und zu entscheiden. Der Vertreter der Beklagten und Rekursbe
klagten begründet hierauf seine Kompetenzeinrede und trägt da
rauf an, das Bundesgericht wolle auf die Weiterziehung mangels
Kompetenz nicht eintreten, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Dagegen trägt der Vertreter der Kläger und Rekurrenten da
rauf an, es sei die gegnerische Kompetenzeinrede abzuweisen unter
Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Akt vom 26. Juni 1887 verpflichtete sich die
Mutter der Beklagten, Frau Barbara Bruhin, dem Kläger
Konrad Bruhin auf ihre Liegenschaft Oberblachen in Neuheim
eine Gült von 6000 Fr. zu errichten, wofür eine solche Gült
unterm 8. November 1883 auf zwei Riethern errichtet aber
wieder annullirt worden ist. Die Kläger behaupten, es gehöre
im Sinne dieses Aktes zu der Liegenschaft Oberblachen auch das
im Hypothekenbuche als besonderes Grundstück eingetragene Wies
ried (auf welchem die annullirte Gült vom 8. November 1883
gehaftet habe); sie haben daher gegen die Beklagten als Erben
ihrer Mutter dahin geklagt, diese seien gemäß dem Verpflichtungs
akte ihrer Mutter schuldig, zu Gunsten der Kläger auf dem
Wiesried in Blachen, Neuheim, wieder eine vorstandsfreie Gült
von 6000 Fr. errichten zu lassen oder das bezügliche Wiesried
vorstandsfrei den Klägern zu ratifiziren und auf sie hypotheka
risch übertragen zu lassen unter Kostenfolge. Im Laufe der erst
instanzlichen Verhandlung fügten sie das Begehren bei, es seien
eventuell die Beklagten zu verurtheilen den Klägern 6000 Fr.
verabfolgen zu lassen. Die beiden kantonalen Instanzen haben
die Klage abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, daß das Pfand
bestellungsversprechen vom 26. Juni 1887 sich auf das Wiesried
erstrecke.
- Der klägerische Anwalt hat heute zu Begründung der
Kompetenz des Bundesgerichtes behauptet, die Klage mache einen
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend und hiefür
seien die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes
maßgebend. Dies ist aber nicht richtig. Die Klage stützt sich auf
das Versprechen der Verpfändung einer Liegenschaft und verlangt
Erfüllung dieses Versprechens oder, als Aequivalent der Nichter
füllung, Uebereignung der betreffenden Liegenschaft eventuell eine
Entschädigung in Geld; sie ist also durchaus eine, auf Erfüllung
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung gerichtete, Kontraktsklage
und nicht eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die
Kompetenz des Bundesgerichtes hängt somit, da die übrigen Voraus
setzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz zweifellos gegeben sind,
rücksichtlich sämmtlicher Klagebegehren davon ab, ob der einge
geklagte Pfandvertrag nach eidgenössischem oder aber nach kanto
nalem Rechte zu beurtheilen ist.
- Nun ist zweifellos, daß das Pfandrecht an Liegenschaften
wie die andern dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen, be
züglich seiner Entstehung, seiner Wirkungen und seines Unter
ganges ausschließlich dem kantonalen Rechte untersteht, daß also
der dingliche Grundpfandvertrag durchaus nach kantonalem und
nicht nach eidgenössischem Rechte sich richtet. Fraglich ist dagegen,
ob dies auch in Betreff des obligatorischen Pfandvertrages, des
Pfandversprechens gelte. Eine ausdrückliche Vorschrift, wodurch
für Pfandverträge über Liegenschaften das kantonale Recht allge
mein vorbehalten würde, wie sie in Art. 231 für die Liegenschafts
känfe aufgestellt ist, enthält das Obligationenrecht nicht. Allein
aus der Gesammtheit seiner Bestimmungen wie aus dem engen
Zusammenhange, welcher zwischen der dinglichen und der obliga
torischen Seite des Pfandvertrages besteht, muß doch abgeleitet
werden, daß das kantonale Recht auch für die Pfandverträge über
Liegenschaften allgemein und nicht nur rücksichtlich der dinglichen
Wirkungen habe vorbehalten werden wollen. Pfandversprechen
und Bestellung des dinglichen Pfandrechtes stehen unverkennbar
im engsten Zusammenhange; für die Erfordernisse der Gültigkeit
und die Wirkungen des erstern ist die gesammte Gestaltung des
kantonalen Hypothekarrechtes von ausschlaggebender Bedeutung.
Es muß daher der Natur der Sache nach das gleiche objektive
Recht, welches die Entstehung des dinglichen Pfandrechtes be
herrscht, auch für das Pfandversprechen gelten; das gleiche Recht,
welches die Entstehung der Grundversicherung normirt, muß auch
die Voraussetzungen bestimmen, unter welchen ein (obligatorischer)
Anspruch auf solche erworben wird und welches die Wirkungen
desselben sind. Wie das Obligationenrecht in einer Reihe von
Bestimmungen (vergl. Art. 105, 130, 146, 198, 414, 337)
für grundversicherte Forderungen überhaupt und das grundver
sicherte Darlehen insbesondere mit Rücksicht auf den engen Zu
sammenhang der Materie mit dem kantonalen Hypothekarrechte
das kantonale Recht vorbehalten hat, so muß dies auch für das
Pfandversprechen über Liegenschaften anerkannt werden. Wenn
speziell daraus, daß Art. 10 O. R. nur für die Form von
Verträgen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen be
treffen, das kantonale Recht ausdrücklich vorbehält, rücksichtlich
der materiellen Erfordernisse und der Wirkungen von Grund
pfandversprechen das Gegentheil abgeleitet werden wollte, so ist
ein solches arg e contrario aus Art. 10 cit. nicht zuläßig;
dies ergibt sich schlagend daraus, daß Art. 10 auch für die
Schenkungen nur bezüglich der Form das kantonale Recht vor
behält, während doch keinem Zweifel unterliegen kann, daß in
That und Wahrheit der Schenkungsvertrag überhaupt vom eidge
nössischen Rechte nicht normirt wird, sondern dessen Regelung dem
kantonalen Rechte vorbehalten ist. Wie für die Schenkung so
muß auch für den obligatorischen Grundpfandvertrag, das Grund
pfandversprechen, nach der gesammten Lage der eidgenössischen
Gesetzgebung das kantonale Recht als stillschweigend vorbehalten
gelten, aus dem Stillschweigen des Bundesgesetzes rücksichtlich
dieser Verträge der Verzicht des eidgenössischen Gesetzgebers, die
selben zu normiren, abgeleitet werden.
4. Unterliegt demnach das eingeklagte Pfandversprechen dem
kantonalen Rechte, so ist das Bundesgericht nach Art. 29 O. G.
zu Beurtheilung der Beschwerde nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Kläger wird nicht eingetreten und
es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile
des Obergerichtes des Kantons Zug vom 16. April 1890 sein
Bewenden.