- Urtheil vom 9. Mai 1890 in Sachen
Haas gegen Himmler und Peter.
A. Durch Urtheil vom 25. März 1890 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird festgesetzt auf
60 Fr.
- Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind dem Kläger
auferlegt.
- Der Kläger hat die Beklagten für die außergerichtlichen
Kosten und Umtriebe in beiden Instanzen zusammen und im
Ganzen mit 70 Fr. zu entschädigen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es wolle das Bundes
gericht, die vom Kläger formulirten Rechtsbegehren unter Kosten
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegner gutheißen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Kaufbrief vom 7. April 1883 traten Felir Himmler
in Zollikon und Notar Peter in Riesbach dem Bierbrauer
Haas in Riesbach einen Theil eines ihnen gemeinschaftlich ge
hörenden Landkomplexes an der Seestraße in Riesbach zu Eigen
thum ab. Im Kaufvertrage wurde unter Ziffer 3 der neu kon
stituirten Servituten die Bestimmung aufgenommen: Der Käufer
hat auf das zurückbleibende Grundeigenthum der Verkäufer
Häuser ec. inbegriffen bis und mit dem obern und untern
Fach und vor am Gäßli das Vorkaufsrecht vor einem allfälligen
Käufer zum gleichen Preis, den ein Dritter bietet und zwar so
wohl auf das ganze als auf einzelne Theile. Nach dem Tode
des einen Miteigenthümers Peter wurde zwischen dem Vormunde
seiner Erbin Hulda Peter und dem Miteigenthümer Himmler ein
Vertrag betreffend Realtheilung ihres Miteigenthums abgeschlossen
und, trotz Einsprache des L. Haas, notarialisch gefertigt, wobei
das dem letztern zustehende Vorkaufsrecht beiden Theilen über
bunden wurde. L. Haas erhob hierauf gerichtliche Klage gegen
F. Himmler und Hulda Peter, indem er beantragte, die Be
klagten seien pflichtig, dem Kläger laut eingeräumtem Vorkaufs
recht die Liegenschaften Nr. 137a, 137 b, 196, 955 u. s. w.,
in Zollikon gelegen, gegen gerichtlich festzustellenden Preis zu
Eigenthum zuzufertigen oder das Miteigenthumsverhältniß in
Aufhebung des Theilungsvertrages vom 28. Juni 1889 mit
Vorkaufsrecht des Klägers wiederherzustellen, eventuell sie seien
unter Solidarhaft zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung
von 10,000 Fr. zu bezahlen, unter Kosten und Entschädigungs
folge. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil das
dem Kläger vertraglich eingeräumte Vorkaufsrecht nur bei Ver
kauf an einen Dritten, nicht aber bei Realtheilung unter den Mit
eigenthümern zur Geltung kommen könne und eine vom Kläger
behauptete weitergehende mündliche Verabredung, auch wenn sie
wirklich getroffen worden sei und mündlich gültig habe getroffen
werden können, doch nie den Sinn gehabt haben könne, die Frei
heit der Miteigenthümer zur Realtheilung ihres Eigenthums zu
beschränken.
- Es muß zunächst von Amteswegen die Kompetenz des
Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde geprüft werden.
Diese ist zu verneinen. Im Streite liegt die Tragweite des dem
Kläger bei dem Liegenschaftskauf vom 7. April 1883 eingeräum
ten Vorkaufsrechts. Der Kläger behauptet, daß er zufolge dieses
Vorkaufsrechts befugt sei, von den Beklagten, sofern diese nicht
länger in der Eigenthumsgemeinschaft verharren wollen, die Ueber
eignung ihrer Liegenschaften gegen angemessenen Preis zu ver
langen; er behauptet also, die Beklagten seien Kraft der bei dem
Liegenschaftskaufe vom 7. April 1883 getroffenen Verständigung
Bewenden.
des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. März 1890 sein
Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer
des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen
Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz
erkannt:
Demnach hat das Bundesgericht
Art. 29 O. G. nicht kompetent.
kantonales Recht anwendbar, so ist das Bundesgericht gemäß
Recht erscheint. Ist aber somit auf die Streitsache ausschließlich
nach seinem Eintrage in das Notariatsprotokoll, als dingliches
andern Liegenschaftskaufes begründet wurde und dasselbe überdem,
um dessen Tragweite es sich handelt, durch Nebenvertrag eines
beurtheilen ist, um so weniger bestehen, als das Vorkaufsrecht,
der klägerische Anspruch ausschließlich nach kantonalem Rechte zu
verkehr. Im vorliegenden Falle kann ein Zweifel darüber, daß
rt. 64 B. V. dem kantonalen Rechte vorbehaltenen Liegenschafts
handelt es sich, wie bei dem Kaufvertrage selbst, um den nach
Kaufvertrag selbst, d. h. dem kantonalen Rechte; auch bei ihnen
und ihrer Wirkungen dem gleichen Rechte unterstehen, wie der
müssen, der Natur der Sache nach, rücksichtlich ihrer Gültigkeit
über die eventuelle zukünftige Veräußerung einer Liegenschaft
für eine bestimmte Eventualität versprochen. Derartige Verträge
schlossen, wohl aber wird der Abschluß eines Liegenschaftskaufes
nicht ein unbedingter präsenter Kauf über eine Liegenschaft abge
Gegenkontrahenten die Vorhand zu überlassen. Hier wird zwar
bei allfälliger zukünftiger Veräußerung einer Liegenschaft dem
treff von Liegenschaften, insbesondere für das Versprechen gelten,
das kantonale Recht. Dies muß auch für Kaufversprechen in Be
O. R. für Kaufverträge über Liegenschaften in allen Richtungen
ihre Grundstücke zu verkaufen. Nun gilt aber gemäß Art. 231
verpflichtet, ihm unter einer nunmehr eingetretenen Eventualität