- Urtheil vom 17. Mai 1890 in Sachen
Bruhin gegen Rietmann Cie.
A. Durch Urtheil vom 12. März 1890 hat das Obergericht
des Kantons Glarus erkannt:
- Es sei das erstinstanzliche Urtheil vom 10. Februar a. c.
in seinem ganzen Umfange bestätigt; einzig habe Appellant der
Appellatin die sämmtlichen rechtlichen Kosten der Appellationsin
stanz zu ersetzen; die außerrechtlichen Kosten sind wettgeschlagen.
- Heutige Kosten 41 Fr. 40 Cts.
Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes von Glarus vom
- Februar 1890 ging dahin:
- Es sei die Beklagte bei ihrer Erklärung bezüglich der Arzt
und Spitalkosten behaftet;
- Sie sei überdies pflichtig, dem Kläger eine Aversalent
schädigung von 1651 Fr. (Werth heute) zu bezahlen;
- Habe sie dem Kläger die rechtlichen Kosten gänzlich zu er
setzen; die außerrechtlichen seien wettgeschlagen;
- Die Expertenrechnung des Herrn. Dr. Fritzsche sei mit 20
Franken genehmigt;
- Heutige Kosten 17 Fr. a Cts.
B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriff der Kläger die
Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er mit Eingabe vom
- April 1890 folgende Anträge anmeldete:
I. Es sei die Streitsache zur Vervollständigung der Akten in
dem Sinne an das Obergericht zurückzuweisen, daß über die
Frage: Ob bleibende Nachtheile in Folge des erlittenen Unfalles
für den Appellanten mit Gewißheit ausgeschlossen sind, und wenn
nein, in welchem Umfange die Arbeits und Erwerbsfähigkeit
desselben dadurch vermindert wird, ein Obergutachten von Sach
verständigen eingeholt, eventuell der vom Gerichte bestellte Experte
Herr Dr. med. Fritzsche zur Ergänzung des von ihm abgegebenen
Gutachtens im Sinne positiver Beantwortung der vorwürfigen
Frage betraut werde, und es sei gestützt darauf die vom Ober
gericht gesprochene Entschädigung angemessen zu erhöhen.
II. Eventuell es sei das obergerichtliche Urtheil dahin abzu
ändern, daß in dasselbe zu Gunsten des Appellanten (Bruhin)
ein Vorbehalt gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes über die Haft
pflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 aufzunehmen sei,
in dem Sinne, daß die Festsetzung einer höhern Entschädigungs
summe vorbehalten bleibe, für den Fall, daß die bei Abgabe des
Gutachtens von Herr Dr. med. Fritzsche vom 24. Januar 1890
noch vorhanden gewesenen krankhaften Erscheinungen in der von
ihm angenommenen Frist von sechs Monaten nicht gehoben sein
werden, respektive für den Fall, daß bleibende Nachtheile resultiren
werden.
III. Es sei auch für den Fall, daß die unter 1 und 2 ge
stellten Begehren vom Gericht abgelehnt werden sollten, die vom
Obergericht zugesprochene Gesammtentschädigung von 1650 Fr.
angemessen zu erhöhen.
Alles unter Kostenfolge.
C. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung hat der
Kläger verzichtet, dagegen hat derselbe eine schriftliche Rekursein
gabe, begleitet von einem neuen Arztzeugniß, eingesandt.
Der Vertreter des Rekursbeklagten bestreitet in erster Linie die
Kompetenz des Bundesgerichtes; in der Sache selbst trägt er auf
Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des an
gefochtenen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der mit einem täglichen Verdienst von 4 Fr. 40 Cts. in
der Fabrik der Beklagten als Arbeiter angestellte, 36 Jahre alte,
Kläger erlitt am 18. Februar 1889 bei Ausführung der ihm
angewiesenen Arbeit des Schmelzens durch (zufälliges) Zerspringen
eines mit flüssigem Weichguß gefüllten Graphittiegels eine Ver
letzung, indem das flüssige Metall ihm den linken Fuß in größerer
Ausdehnung verbrannte. Für die Folgen dieses Unfalles verlangte
er von der Beklagten gestützt auf das eidgenössische Fabrikhaft
pflichtgesetz Entschädigung; die Beklagte bestritt grundsätzlich die
Haftpflicht nicht, wohl aber das Quantitativ der klägerischen
Forderung. Der Kläger behauptete bei der civilgerichtlichen Ver
handlung vom 14. November 1889, er sei, nachdem er seit dem
Unfalle fortwährend in ärztlicher Behandlung habe bleiben müssen.
noch bei der am 1. September vorgenommenen Untersuchung
durch den Gerichtsarzt Dr. Streiff, vollständig arbeitsunfähig
gewesen. Die in dem Berichte des Dr. Streiff offen gelassene
Möglichkeit, daß eine Besserung eintrete und die bleibenden Nach
theile sich auf die reduzirte Bewegungsfähigkeit der 2. bis 4. Zehe
des linken Fußes beschränken werden, habe sich nicht bestätigt;
vielmehr habe sich sein Zustand verschlimmert und bestehe heute
noch eine nahezu völlige Arbeitsunfähigkeit ohne Aussicht auf
Genesung. Er fordere den vollen Taglohn vom Tage des Unfalles
bis heute, dazu Ersatz der Verpflegungskosten (speziell 2 Fr. per
Tag für 4 Wochen Abwart während Tag und Nacht und die vor
geschriebene besondere Verköstigung) und ferner eine angemessene
Summe für die dauernde Erwerbsunfähigkeit respektive jedenfalls
außerordentlich beschränkte Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte gab
zu, daß der Kläger bis zum 3. August 1889 in ärztlicher Be
handlung gestanden habe; dann aber sei er als geheilt entlassen
worden; immerhin sei er noch gegenwärtig in seiner Erwerbs
fähigkeit beschränkt; allein diese Beschränkung sei nur eine vor
übergehende, keine dauernde und es gebühre dem Kläger dafür
nur eine bescheidene Entschädigung. Das Civilgericht beschloß eine
Expertise des Dr. med. Fritzsche einzuholen über die Frage: Ist
der Patient gegenwärtig als gänzlich geheilt zu betrachten?
Wenn nein, sind bleibende Nachtheile in Aussicht, wie und in
welchem Umfange? Der Experte beantwortete diese Fragen in
seinem Gutachten vom 24. Januar 1890 dahin:
- Pius Bruhin ist auch jetzt noch nicht als geheilt, jedoch
immerhin als theilweise arbeitsfähig zu betrachten. 2. Für immer
bleibende Nachtheile stehen nicht in Aussicht, aber die jetzt noch
vorhandenen krankhaften Erscheinungen werden die Arbeitsfähig
keit noch längere Zeit, ungefähr sechs Monate, wesentlich beein
trächtigen. In der Schlußverhandlung vor Civilgericht vom
- Februar 1890 beantragte der Kläger, es sei, da die Frage,
ob bleibende Nachtheile als Folge des Unfalles zurückbleiben
werden, durch das Sachverständigengutachten nicht mit Bestimmt
heit gelöst sei, in das Urtheil ein Vorbehalt im Sinne des
Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufzunehmen, eventuell es sei
die Urtheilsfällung um sechs Monate zu verschieben, ganz even
tuell es sei eine Oberexpertise zu veranstalten. In quantitativer
Richtung formulirte er seine Forderungen, unter dem erwähnten
Vorbehalte, dahin:
- Für 300 Arbeitstage, 18. Februar 1889 bis Ende Januar
1890 zum Durchschnittsansatze von 4 Fr. 40 Cts. . Fr. 1320
- Für sechs Monate wesentlich beschränkte Arbeits
fähigkeit, 160 Tage à 3 Fr.
480
Fr. 1800
Zusammen
- Dazu Ersatz der Arzt und Spitalkosten, sowie eine durch
das Gericht zu bestimmende angemessene Entschädigung für Ver
pflegung.
Die Beklagte anerkannte folgende Posten:
- Ersatz der Arzt und Spitalkosten;
- Für vollständige Arbeitsunfähigkeit während 270 Tagen,
- Februar 1889 bis 22. Dezember 1889, den Taglohn à
Fr. 1188
4 Fr. 40 Cts.
- Für beschränkte Erwerbsfähigkeit während sechs
Monaten resp. 150 Arbeitstagen à 2 Fr. 20 Cts. 330
Zusammen Fr. 1518
Das Gericht erkannte in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise,
in Betracht 1. daß das bei Herrn Dr. med. Fritzsche eingeholte
Gutachten in bestimmter Weise immer bleibende Nachtheile für den
Kläger aus dem erlittenen Unfalle nicht in Aussicht stellt; es
kann deßhalb die Entschädigung heute schon vorbehaltslos fest
gesetzt werden; 2. in quantitativer Hinsicht zu berücksichtigen ist
a. daß die Beklagte den Ersatz der Arzt und Spitalkosten an
erkennt; b. in Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens und
in Würdigung aller Verumständungen eine Aversalentschädi
gung von 1650 Fr. an den Kläger angemessen erscheint.
Gegen dieses Urtheil appellirte der Kläger an das Obergericht
des Kantons Glarus, indem er sich in erster Linie dagegen be
schwerte, daß das Instanzgericht die Entschädigungsfrage vorbe
haltslos beurtheilt habe, und eventuell das Quantitativ der erst
instanzlich gesprochenen Entschädigung anfocht. Die Beklagte trug
auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils an und es hat die
zweite Instanz durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil in diesem
Sinne erkannt.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von der Beklagten
deßhalb bestritten worden, weil der gesetzliche Streitwerth nicht
gegeben sei. Nun ist allerdings richtig, daß soweit es die Ent
schädigungsforderung für bereits festgestellte Nachtheile anbelangt,
der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. bereits vor der ersten
und mehr noch vor der zweiten Instanz nicht gegeben war. Allein
es lag vor beiden kantonalen Instanzen nicht nur diese Forderung,
sondern auch die weitere Frage im Streite, ob nicht im Sinne
des 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes für den Fall des erfolgenden
Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheits
zustandes des Klägers die Festsetzung einer größern Entschädigung
vorzubehalten sei. Der Werth, den die Aufnahme eines derartigen
Vorbehaltes für den Kläger hat oder haben kann, ist nun frei
lich mit Genauigkeit nicht festzustellen; allein es ist nicht von
vornherein ausgeschlossen, daß die Nachforderung, zu welcher der
Kläger sich das Recht wahren will, einen Betrag erreichen könnte,
durch dessen Zurechnung zu den vor der zweiten Instanz noch
streitigen Beträgen für bereits festgestellte Nachtheile der gesetzliche
Streitwerth von 3000 Fr. erreicht würde. Das Bundesgericht
kann daher die Kompetenz zu Beurtheilung der Beschwerde nicht
ablehnen.
3. Da die Verhandlung in der bundesgerichtlichen Instanz eine
mündliche ist und neue thatsächliche Vorbringen oder Beweismittel
in derselben unzuläßig sind, so kann auf die schriftliche Rekurs
eingabe des Klägers und deren Beilagen keine Rücksicht genommen
werden. Ebenso ist das Aktenvervollständigungsbegehren des
Klägers zu verwerfen. Einmal ist nicht ersichtlich, daß der Kläger
ein solches Begehren bereits vor der zweiten kantonalen Instanz
gestellt hätte und sodann richtet sich dasselbe nicht dagegen, daß
dem Kläger von den kantonalen Gerichten die Erhebung von Be
weisen wegen angeblicher Unerheblichkeit des Beweisthemas ver
weigert worden sei, sondern bezweckt vielmehr die Widerlegung
der zweitinstanzlichen Feststellung des Beweisergebnisses. Derartige
Aktenvervollständigungsbegehren sind aber nach dem in Art. 30
O. G. aufgestellten Prinzip, wonach der von den kantonalen Ge
richten festgestellte Thatbestand für das Bundesgericht verbindlich
ist, unzuläßig, wie das Bundesgericht dies bereits häufig ausge
sprochen hat.
4. In der Sache selbst kann von einer Erhöhung der zweit
instanzlich gesprochenen Entschädigung nicht die Rede sein. Das
Obergericht hat offenbar als thatsächlich festgestellt angenommen,
daß der Kläger bis ungefähr Ende 1889 gänzlich arbeitsunfähig
gewesen sei und noch circa sechs weitere Monate in seiner Er
werbsfähigkeit erheblich beschränkt sein werde. Bei Zugrundelegung
dieser für das Bundesgericht verbindlichen Annahme kann in der
Feststellung der Entschädigung durch das kantonale Gericht ein
Rechtsirrthum nicht gefunden werden. Freilich war bei derselben
auch die klägerische Forderung für Verpflegungskosten (Abwart
und Krankenspeise) zu berücksichtigen, allein auf der andern Seite
konnte, da der Unfall unbestrittenermaßen durch einen Zufall her
beigeführt wurde, nach Art. 5 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nicht
der volle Betrag des ermittelten Schadens dem Kläger zuge
prochen werden, sondern mußte aus diesem Grunde eine Re
duktion der Entschädigung Platz greifen. Mit Rücksicht hierauf
erscheint die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung, angesichts
der Erwerbslage des Klägers vor dem Unfalle, als eine ange
messene.
5. Dagegen erscheint die Beschwerde des Klägers insoweit als
begründet, als derselbe beantragt, es sei in das Urtheil ein Vor
behalt im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufzu
nehmen. Es ist dies nicht durch den von den kantonalen Ge
richten festgestellten Thatbestand ausgeschlossen. Allerdings nehmen
die kantonalen Instanzen, gestützt auf das Gutachten des Experten
Dr. med. Fritzsche, an, es stehe gegenwärtig lediglich eine unge
fähr sechsmonatliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers
als Folge des Unfalles in Aussicht, und an diese Feststellung ist
das Bundesgericht, wie oben bemerkt, gebunden. Allein dies schließt
die Kognition des Bundesgerichtes darüber nicht aus, ob nicht
nach dem gesammten festgestellten Sachverhalte eine spätere Ver
schlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten als möglich
erscheine. Nun erklären in der That weder die kantonalen In
stanzen nach der Experte, dessen Gutachten der kantonalen Ent
scheidung zu Grunde liegt, dies mit Bestimmtheit für ausge
schlossen; der Experte spricht wohl seine Ansicht dahin aus, daß
bleibende Nachtheile nicht in Aussicht stehen; allein es mangelt
doch die bestimmte Feststellung, daß in der in Aussicht genom
menen Frist von circa sechs Monaten die gesundheitsstörenden
Folgen des Unfalles gänzlich gehoben seien und weiterhin solche
Folgen sich nicht mehr geltend machen werden und können. Ein
Zweifel hieran ist also nicht ausgeschlossen. Da nun überhaupt
erfahrungsgemäß ärztliche Voraussagungen über den Verlauf
einer Krankheit keineswegs schlechthin unfehlbar sind, vielmehr hie
und da durch den wirklichen Verlauf der Dinge widerlegt werden
und dies auch im vorliegenden Falle als möglich erscheint, so liegt
hier allerdings einer der in Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes
vorgesehenen Fälle vor, wo die Folgen der Verletzung noch nicht
hinlänglich klar gestellt sind, und es ist daher dem klägerischen
Antrage auf Aufnahme eines sachbezüglichen Vorbehaltes zu ent
sprechen. Es darf dies um so unbedenklicher geschehen, als da
durch die Beklagte für den Fall, als die ärztliche Prognose sich
bewahrheitet, in keiner Weise beschwert wird, sondern lediglich für
den entgegengefetzten Fall die Rechte des Klägers gewahrt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons
Glarus wird bestätigt, indeß mit dem Zusatze, daß die Festsetzung
einer größern Entschädigung für den Fall des erfolgten Todes
oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
des Verletzten vorbehalten wird.