- Urtheil vom 14. Februar 1890 in Sachen
Eichenberger und Hunziker.
A. Die Firma Lüscher Cie. in Seon ließ am 7. Februar 1888
in das eidgenössische Markenregister in Bern eine Fabrikmarke für
Cigarren eintragen, welche folgendermaßen zusammengesetzt ist:
Der obere Theil der Marke zeigt eine Gruppe dreier schweizeri
II. Fabrik- und Handelsmarken. N° 4.
scher Milizsoldaten, welche hinter einer Feldbefestigung postirt sind
und von welchen der eine, ein Landsturminfanterist mit umge
hängtem Gewehr, eine Cigarre raucht, während der zweite mit
dem Wischen einer Kanone, der dritte mit Schanzarbeiten be
schäftigt ist. Unter dem Bilde findet sich fettgedruckt das Wort
Landstürmer, sodann ein großes, von Strahlen umgebenes,
eidgenössisches Kreuz. Mitten unter diesem ist das Wappen der
Gemeinde Seon (ein Schild mit drei Eichenzweigen) angebracht;
zu beiden Seiten dieses Wappens stehen die Verse: Wer
unsere Landsturmeigarren raucht, Vor keinem Sturm sich zu
fürchten braucht; der untere Theil des Schildes enthält die
Umschrift Fabrik Marke und darunter steht die faksimilirte Firma
Lüscher Cie. Diese Marke wird zur Bezeichnung von Cigarren
paketen in der Art verwendet, daß sie rund um die Pakete geklebt
wird. Am 30. Juli 1888 reichte die Firma Lüscher Cie. dem
Gerichtspräsidenten von Kulm eine Strafanzeige gegen den
Tabak und Cigarrenfabrikanten Rudolf Eichenberger in Beinwil
ein, weil derselbe ihr hinterlegtes Waarenzeichen nachgemacht oder
doch täuschend nachgeahmt und derart bezeichnete Waare in den Ver
kehr gebracht habe; neben dem Beklagten Eichenberger sei auch der
noch zu ermittelnde Lithograph strafbar, welcher die Etiquette mit
der nachgemachten Marke verfertigt habe. Es stellte sich heraus,
daß die Etiquetten von dem Lithographen Hunziker in Beinwil
waren angefertigt worden. Bei der bezirksgerichtlichen Haupver
handlung erklärte die Klägerin, sie enthalte sich gegen den Litho
graphen Hunziker, der nicht eingeklagt sei, einen bestimmten
Antrag zu stellen; immerhin sei derselbe nach gesetzlicher Vor
schrift strafbar; gegenüber dem Fabrikanten Eichenberger hielt sie
ihre Strafanzeige aufrecht. Die erste Instanz (Bezirksgericht Kulm)
wies die Klägerin mit ihrer Strafanzeige ab, weil nicht nachge
wiesen sei, daß eine vorsätzliche Nachmachung oder Nachahmung
des klägerischen Zeichens vorliege, es sei übrigens nur der Schild
mit den drei Eichenzweigen durch die Umschrift als Fabrikmarke
deklarirt worden; diesen habe aber der Beklagte Eichenberger nicht
nachgeahmt, da er sich auf seiner Etiquette nicht finde, dort viel
mehr an Stelle desselben ein anderes Wappen mit dem Mono
gramm R. E. stehe. Zudem sei der Schild mit den drei Eichen
zweigen als öffentliches Wappen gemäß Art. 4 Alinea 1 des eid
genössischen Markenschutzgesetzes nicht schutzfähig; die Zeichnung
der Landsturmsoldaten sei, da sie von mehreren Fabrikanten sei ver
wendet worden, ein Freizeichen. Einen Schutz der Etiquette
kenne das schweizerische Recht nicht. Auf Beschwerde der Firma
Lüscher Cie. erkannte dagegen das Obergericht des Kantons
Aargau durch Entscheidung vom 19. Juli 1889 abändernd:
- Der Beklagte Rudolf Eichenberger, Tabak und Cigarren
fabrikant, zur Grünau, in Beinwil, wird mit Bezug auf den, aus
den Klagebeilagen 9 16 sich ergebenden Thatbestand, einer zu
Ungunsten der Klagepartei, der Firma Lüscher Cie. in Seon
begangenen Widerhandlung gegen Art. 18 b und 24 des Bun
desgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik und Handelsmarken,
schuldig erklärt, und in Anwendung der Art. 19, 22, 24 und 25
des gleichen Gesetzes, zu einer Buße von 300 Fr., an deren Stelle
im Falle der Nichteinbringlichkeit eine Gefängnißstrafe von vier
Wochen tritt, verurtheilt.
- Was die bei Ausführung der vorsorglichen Verfügung vom
- August 1888 seitens des Gerichtspräsidiums Kulm in den
Eichenbergerschen Geschäftslokalitäten mit Beschlag belegten Eti
quetten (Marke 3) sowohl die noch unverpackten als die bereits
zur Verpackung verwendeten anbetrifft, so wird die Klage abge
wiesen und die vorsorgliche Verfügung des Gerichtspräsidiums
Kulm aufgehoben.
- Der beklagte Eichenberger wird mit Bezug auf Dispositiv 1
obstehend grundsätzlich verurtheilt, den durch obbezeichnetes Ver
gehen verursachten Schaden der Klagepartei zu ersetzen, behufs
quantitativer Feststellung des Schadensbetrages wird die letztere
Partei auf den Civilweg verwiesen.
- Auf die Frage der Mitbetheiligung des Beklagten Fritz
Hunziker, Lithograph in Beinwil (Art. 18 litt. e des citirten
Gesetzes) wird mangels eines förmlichen Strafantrages nicht ein
getreten.
- Dagegen ist die Zeichnung zu vernichten, welche sich auf
dem mit Beschlag belegten Lithographiestein des Beklagten Hun
ziker befindet.
- Der Beklagte Hunziker hat seine eigenen Kosten an sich zu tragen.
- Der Beklagte Eichenberger wird verurtheilt, der Klagepartei
die beidinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen mit 219 Fr. 20 Cts.,
eine Spruchgebühr von 50 Fr. zu entrichten und an die Ge
richtskasse von Kulm die außer den Parteikosten entstandenen Kosten
zu bezahlen mit 3 Fr.
Diese Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet: Als
geschützte Marke der Klägerin erscheine nicht nur der Schild mit
den drei Eichenzweigen und der Umschrift Fabrikmarke, sondern
das Gesammtbild. Denn nicht nur die Zeichnung des Schildes son
dern das Gesammtbild sei für die Klägerin als Marke eingetragen
worden und sei auch als kombinirtes Waarenzeichen gesetzlich
schutzfähig. Daß in dem Zeichen zwei öffentliche Wappen enthalten
seien, ändere hieran nichts; wohl können öffentliche Wappen für
sich allein kein schutzfähiges Waarenzeichen bilden, dagegen dürfen
sie als Bestandtheile einer kombinirten Marke aufgenommen werden.
Daß es sich speziell bei der Zeichnung der Landsturmsoldaten um
eine bloße nach schweizerischem Rechte nicht geschützte, Etiquette
handle, sei unrichtig. Dieses Bild sei, wie bemerkt, als Bestand
theil der Schutzmarke eingetragen, ja es bilde einen der am meisten
charakteristischen Bestandtheile der Marke. Richtig sei, daß die
Marke bei ihrer Verwendung im Verkehr um die verschiedenen
Seiten der Tabakpackete herumgeklebt werde, allein gerade der am
meisten charakteristische Theil der Marke, die Gruppe der Land
sturmsoldaten, gewähre doch ein einheitliches Bild. Es könne keine
Rede davon sein, daß die in der klägerischen Marke enthaltene
Landstürmergruppe als Freizeichen zu behandeln sei; daß ver
schiedene andere Fabrikanten dieselbe ebenfalls nachgeahmt haben,
manche deren Nachahmung durch den Beklagten nicht straflos.
Daß das vom Beklagten zu Bezeichnung seiner Waaren verwen
dete eingeklagte Zeichen (Nr. 2) dem klägerischen Waarenzeichen
täuschend nachgeahmt sei, könne keinem Zweifel unterliegen. An
ders verhalte es sich mit einer andern, vom Beklagten verwendeten
Etiquette (Nr. 3), auf welche die Verfolgung ebenfalls habe aus
gedehnt werden wollen, welche aber dem klägerischen Zeichen nicht
tauschend ähnlich fei. Der objektive Thatbestand des Art. 18 litt. b
des Markenschutzgesetzes liege also vor. Die Nachahmung sei auch
eine vorsätzliche. Der Beklagte Eichenberger habe seine Waaren
bezeichnungen zu einer Zeit anfertigen lassen, wo die klägerische
Schutzmarke bereits eingetragen und im Handelsamtsblatte publizirt
gewesen sei. Allerdings wende der Beklagte ein, er habe hievon
nichts gewußt und es fehle daher der zur Strafbarkeit von Mar
kenrechtsverletzungen erforderliche Vorsatz, das Bewußtsein, ein
geschütztes Waarenzeichen zu verletzen. Allein diese Einwendung
sei nicht zu hören; wer ein fremdes Waarenzeichen nachahme,
müsse nothwendigerweise das Bewußtsein haben, daß dasselbe ge
setzlich geschützt sein könne, und somit entschlossen sein, das fremde
Markenrecht, falls es begründet sein sollte, zu verletzen. Ließe der
Richter die Ausrede zu, man habe von der Eintragung einer
nachgeahmten Marke nichts gewußt, so verlöre das Markenschutz
gesetz alle praktische Bedeutung. Der Beklagte Eichenberger sei so
mit gemäß Art. 19 des Markenschutzgesetzes zu bestrafen. Im
Fernern liege aber auch eine Uebertretung des Art. 24 des Mar
kenschutzgesetzes vor. Der Beklagte Eichenberger habe auf seinen
Etiguetten die Worte anbringen lassen Marque de fabrique
déposé, während er in Wirklichkeit die fragliche Marke nie
deponirt habe; er habe also auf seinen Marken respektive Ge
schäftspapieren rechtswidriger Weise eine Angabe gemacht, welche
zum Glauben verleiten solle, seine Marke sei hinterlegt worden;
dies sei ein Thatbestand, der nach Art. 24 cit. von Amtes
wegen zu bestrafen sei. Anders verhalte es sich rücksichtlich des
Beklagten Hunziker; gegen denselben sei ein Strafantrag nicht
gestellt und derselbe könne daher, da das ihm imputirte Vergehen
gegen Art. 20 des Markenschutzgesetzes ein Antragsvergehen sei,
nicht bestraft werden; hingegen habe er seine Kosten an sich selbst
zu tragen, da er sie sich durch eigenes Verschulden zugezogen habe
( 67 des Zuchtpolizeigesetzes, 373 der Civilprozeßordnung und
Art. 51 Abs. 2 und 50 O. R.). Ferner sei nach Art. 22 des
Markenschutzgesetzes die Vernichtung des mit Beschlag belegten
Lithographiesteines respektive die Auslöschung der darauf enthaltenen
Zeichnung anzuordnen. Der Entschädigungsanspruch gegen den
Beklagten Eichenberger könne zur Zeit nur prinzipiell für be
gründet erklärt werden.
B. Gegen die obergerichtliche Entscheidung ergriffen R. Eichen
berger und F. Hunziker mit Schriftsatz vom 22./25. Oktober 1889
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie bean
tragen: Es seien die Dispositive 1, 3, 5, 6 und 7 des Urtheils
des aargauischen Obergerichtes vom 19. Juli 1889 aufzuheben
unter Kostenfolge. Zur Begründung machen sie in weitläufiger
Ausführung die bereits in den Entscheidungsgründen des ober
gerichtlichen Urtheils gewürdigten Momente geltend: Es sei als
Schutzmarke von der Firma Lüscher Cie. nur der Schild mit
den Eichenzweigen bezeichnet worden; dieser aber sei nicht nachge
ahmt worden; es hätte übrigens der Eintrag öffentlicher Wappen
vom Markenamte verweigert werden sollen, das Bundesrecht schütze
bloße Etiquetten nicht und es fehle rücksichtlich des Rekurrenten
Eichenberger der Vorsatz. In letzterer Richtung wird speziell aus
geführt: Die allgemeine Anschauung sei dahin gegangen, daß als
geschützte Marke der Firma Lüscher Cie. nur der Schild mit
den Eichenzweigen zu betrachten sei; sollte dies auch nicht richtig
ein, so schließe doch diese Anschauung den Vorsatz des Beklagten
aus. Ferner habe, wofür Beweis anerboten worden sei, der Litho
graph Hunziker dem Eichenberger die streitige Etiquette nicht nach
einem Waarenzeichen der Firma Lüscher Cie., sondern nach einer
Etiquette des Cigarrenfabrikanten Hediger in Schöftland ange
fertigt; letztere habe Eichenberger im Markenregister nicht als ge
schützt finden können. Zudem habe Eichenberger, weil er seine
Produkte theurer verkaufe als die Firma Lüscher Cie., gar kein
Interesse daran gehabt, deren Waarenzeichen nachzuahmen, wofür
ebenfalls Beweis anerboten worden sei. Alle diese Momente schlie
ßen den Vorsatz aus. Im Fernern wird noch geltend gemacht:
Das Obergericht habe den Eichenberger auch deßhalb bestraft
weil seiner Marke die Worte beigefügt seien: Marque de fabri
que déposé. Wegen diesen Thatbestandes sei aber von Niemanden
gegen Eichenberger Klage erhoben und daher darüber gar nicht
verhandelt worden; er habe also deßhalb auch nicht bestraft werden
dürfen. Allerdings seien Uebertretungen des Art. 24 des eidge
nössischen Markenschutzgesetzes von Amteswegen zu verfolgen.
Allein daraus folge nicht, daß Jemand ungehört verurtheilt werden
und die Gerichte von sich aus vorgehen dürfen. Vielmehr sei im
Kanton Aargau die Staatsanwaltschaft Amtsklägerin und dürfe
ohne öffentliche oder Privatklage und ohne vorherige Einvernahme
über den Gegenstand der Anklage Niemand gerichtlich verfolgt oder
verurtheilt werden ( 32, 61 und 62 des Zuchtpolizeigesetzes und
114 118, 238 u. ff. der Strafprozeßordnung). In der Ver
urtheilung des Rekurrenten Eichenberger wegen Uebertretung des
Art. 24 des Markenschutzgesetzes liege daher eine Verletzung des
in Art. 19 der Kantonsverfassung ausgesprochenen Grundsatzes,
daß Niemand anders als in der durch das Gesetz vorgeschriebenen
Form gerichtlich verfolgt werden könne. Das gesetzliche Anklage
verfahren sei eben nicht beobachtet worden. Wenn zudem Eichen
berger über die Uebertretung des Art. 24 des Markenschutzgesetzes
wäre einvernommen worden, so wäre er in der Lage gewesen, nach
zuweisen, daß er in gutem Glauben gehandelt habe; er habe nämlich
die fragliche Marke von G. Eichenberger Cie. in der Meinung
übernommen, sie sei eingetragen. Wenn das Urtheil gegen Eichen
berger aufgehoben werde, so falle damit selbstverständlich auch das
jenige gegen Hunziker dahin. Das gegen letztern ausgefällte Ur
theil sowie das ganze Verfahren gegen denselben verletze den
Art. 20 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes. Hunziker sei vor
geladen worden, weil die Strafanzeige der Firma Lüscher Cie.
sich auch gegen die angeblichen Mitbetheiligten gerichtet habe. Bei
der erstinstanzlichen Verhandlung habe aber die Klagepartei aus
drücklich erklärt, daß sie gegen Hunziker einen Strafantrag nicht
stelle, nichtsdestoweniger habe sich ihr Rekurs an das Obergericht
denn doch wieder gegen Hunziker gerichtet. Wenn bei dieser Sach
lage das Obergericht auf die Klage gegen Hunziker nicht einge
treten sei, so verletze ein Urtheil gegen denselben, auch wenn es
nur die Kosten und die Zerstörung der Zeichnung betreffe, den
Art. 20 des Markenschutzgesetzes.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde stellt die
rekursbeklagte Firma Lüscher Cie. die Anträge: Es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventuell dieselbe als unbegründet ab
zuweisen, unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus: Das
Bundesgericht sei nicht kompetent; die Voraussetzungen der civil
rechtlichen Weiterziehung gemäß Art. 29 O. G. liegen nicht vor
und auch der staatsrechtliche Rekurs sei nicht statthaft. Derselbe
würde den Nachweis voraussetzen, daß ein dem Rekurrenten durch
die Bundes und Kantonsverfassung oder durch ein Bundesgesetz
gewährleistetes Recht verletzt sei. Hievon könne aber keine Rede
sein, wenn man nicht etwa als solches gewährleistetes Recht das
Recht zur Nachmachung oder Nachahmung von Fabrikmarken
gelten lassen wolle. In der Sache selbst wird, in weiterer Ent
wickelung der bereits in der obergerichtlichen Entscheidung geltend
gemachten Gründe, ausgeführt, daß der objektive Thatbestand der
Markennachahmung vorliege und daß der Beklagte Eichenberger
vorsätzlich gehandelt habe. Des Weitern wird bemerkt: Wenn Hun
ziker sich darüber beschwere, daß ihm trotz seiner Freisprechung
keine Kosten zugesprochen worden seien, so sei darauf zu erwidern,
daß es absolut in der Kompetenz des kantonalen Gerichtes ge
legen habe, darüber zu entscheiden, ob Hunziker, wenn er wegen
mangelnden Strafantrages mit Strafe zu verschonen gewesen sei,
auch auf Kostenersatz Anspruch habe. Die Kantonsverfassung und
Bundesverfassung oder die Bundesgesetzgebung bestimmen hierüber
nichts. Darüber, daß das Obergericht bei Ausmessung der Strafe
innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die falsche Angabe des
Rekurrenten Eichenberger, daß seine Marke deponirt sei, berück
sichtigt habe, könne sich Eichenberger jedenfalls mit Grund nicht
beschweren; das Obergericht hätte, ohne das Gesetz zu verletzen,
sogar eine wefentlich schärfere Strafe aussprechen können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde
kompetent, nicht nur, wie selbstverständlich, insoweit als (von
R. Eichenberger) eine Verletzung des Art. 19 K. V. behauptet
wird, sondern auch insoweit, als sich die Beschwerde darauf stützt
das angefochtene Strafurtheil verletze das eidgenössische Marken
schutzgesetz. Der Grundsatz, daß das Bundesgericht zu Beurthei
lung von Beschwerden gegen kantonale Strafurtheile wegen Ver
letzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes zuständig sei, ist
vom Bundesgerichte schon wiederholt ausgesprochen und eingehend
begründet worden; es kann daher hier lediglich auf die betreffen
den Präjudizien (vergleiche insbesondere Einscheidung in Sachen
Schärer vom 26. Oktober 1883, Erw. 1 6, Amtliche Samm
lung IX, S. 473 u. ff.) verwiesen werden. Festzuhalten ist denn
dabei aber natürlich, daß das Bundesgericht nur zu untersuchen
hat, ob das angefochtene Urtheil grundsätzlich gegen das eidge
nössische Markenschutzgesetz verstößt, daß es dagegen die That
fragen nicht zu prüfen hat und nicht befugt ist, die Sache selbst
materiell zu beurtheilen (vergleiche Amtliche Sammlung IX,
S. 477 Erw. 7).
2. Nun beruht vorerst die Annahme des angefochtenen Urtheils,
als geschütztes Waarenzeichen der Klägerin sei das eingetragene
Zeichen in seiner Gesammtheit zu betrachten, nicht auf einer Ver
letzung des Bundesgesetzes, sondern enthält vielmehr eine richtige
Anwendung desselben. Das Waarenzeichen ist ein aus figurati
ven Bestandtheilen einerseits, aus Worten andrerseits zusammen
gesetztes kombinirtes Zeichen und als solches nach Art. 4 des
Bundesgesetzes durchaus zuläßig und schutzfähig. Der Umstand,
daß die Bezeichnung Fabrikmarke dem Schilde mit den drei
Eichenzweigen beigefügt ist, beweist nicht, daß blos die letztere
Zeichnung als geschütztes Zeichen zu betrachten sei; das Gegen
theil ergibt sich vielmehr deutlich daraus, daß das ganze Zeichen
zum Markenregister angemeldet und auch wirklich eingetragen wurde
(verg. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Kaufmann
gegen May und Edlich vom 26. Juni 1885, Amtliche Samm
lung XI, S. 137 Erw. 3). Wenn die Rekurrenten darauf hin
weisen, daß das schweizerische Markenrecht die Etiquette nicht schütze,
so ist dies zwar an sich richtig, hat aber für den vorliegenden Fall
gar keine Bedeutung. Denn es ist ja klar, daß einem geschützten
Vaarenzeichen der Schutz nicht deßhalb entzogen wird, weil es auf
der Verpackung der Waare nach Art einer Etiquette, zum Zwecke
der Etiquettirung, angebracht wird, sondern daß der Satz, das
schweizerische Markenrecht schütze die Etiquette nicht, blos bedeutet,
daßdie Etiquette (die Aufschrift der Waare) als solche (insofern
sie nicht Marke ist) keines selbständigen Schutzes genieße. Die
bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Burrus gegen Trueb
Amtliche Sammlung X, S. 547 u. ff.), auf welche sich die
Rekurrenten hauptsächlich berufen haben, beweist nichts für die
selben. Dort wurde ausgesprochen, daß ein um die Waare ge
schlungenes Band, welches verschiedene, von einander getrennte
Angaben und Zeichnungen enthält, nach schweizerischem Rechte
nicht als einheitliche, schutzfähige Marke könne betrachtet werden;
hier handelt es sich um nichts dergleichen, sondern um ein ein
heitliches kombinirtes Zeichen, welches, wenn es auch bei seiner
Verwendung auf der Verpackung der Waare nicht in seinem
ganzen Umfange gleichzeitig sichtbar sein mag, doch ein zusammen
hängendes Ganzes bildet. Vollständig unbegründet ist auch die Be
hauptung der Rekurrenten, das klägerische Zeichen sei deßhalb
nicht schutzfähig und hätte nicht eingetragen werden sollen, weil
es öffentliche Wappen enthalte; wie ein Blick auf den Wortlaut
des Gesetzes (Art. 4 Abs. 3 des eidgenössischen Markenschutzge
setzes) zeigt, fallen allerdings öffentliche Wappen, welche in die
Marke einer Privatperson aufgenommen werden, nicht unter den
Schutz des Gesetzes; dagegen ist die betreffende Marke in ihren
übrigen Bestandtheilen vollständig schutzfähig.
3. Wenn somit als Marke der klägerischen Firma das ge
sammte für dieselbe eingetragene Zeichen erscheint, so ist klar, daß
die weitere Annahme des angefochtenen Urtheils, das vom Be
klagten Eichenberger für sich verwendete Zeichen enthalte eine
täuschende Nachahmung dieser Marke, nicht auf einer Verletzung
des Gesetzes beruht, sondern vielmehr offenbar richtig ist. Ebenso
liegt der Entscheidung, daß der Rekurrent Eichenberger vorsätzlich
rechtswidrig gehandelt habe, kein Rechtsirrthum zu Grunde. Das
Obergericht nimmt an, daß es zum Thatbestande einer vorsätzlichen
und daher nach Art. 19 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes
strafbaren Markenrechtsverletzung genüge, wenn der Thäter sich der
Möglichkeit bewußt war, daß das nachgeahmte Zeichen ein ge
schütztes sein könne und daher eventuell entschlossen war, auch das
geschützte Waarenzeichen widerrechtlich zu gebrauchen; der Nach
weis, daß er um den Schutz des nachgemachten Zeichens bestimmt
gewußt habe, sei nicht erforderlich. Diese Auffassung beruht nicht
auf rechtsirrthümlicher Auffassung des Begriffes des Vorsatzes.
Im Gegentheil ist in dem gedachten Falle der rechtswidrige Vorsatz
jedenfalls vorhanden. Der Gewerbtreibende, welcher eine fremde
geschützte Marke nachahmt, ohne sich irgend darum zu kümmern,
ob dieselbe geschützt sei, handelt ebensowohl bewußt widerrechtlich
wie derjenige, welcher von dem Eintrage der Marke Kenntniß er
langt hat, und kann sich nicht damit ausreden, er habe das Mar
kenregister oder die Publikation im Handelsamtsblatte nicht nach
gelesen und daher um den Eintrag der Marke nicht gewußt.
Andernfalls wenn man sich blos vor der Einsicht in das Marken
register zu hüten brauchte, um der strafrechtlichen Ahndung zu
entgehen, wäre der strafrechtliche Schutz der Marke ohne praktische
Bedeutung (vergleiche Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen
Kiesow, Erw. 6, Amtliche Sammlung VII, S. 786). Ob so
dann das Obergericht mit Recht angenommen hat, der Beklagte
Eichenberger habe thatsächlich vorsätzlich im oben entwickeltem
Sinne des Wortes gehandelt, ist, als eine mehr thatsächliche
Frage, vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof nicht nachzu
rüfen.
4. Die Beschwerde des Rekurrenten Eichenberger erscheint so
mit, soweit sie gegen seine Verurtheilung aus Art. 18 b und 19
des Markenschutzgesetzes gerichtet ist, als unbegründet. Was die be
sondere Beschwerde wegen Anwendung des Art. 24 des Marken
schutzgesetzes anbelangt, so ist zu bemerken: Die Frage, ob das
Obergericht berechtigt war, die Uebertretung des Art. 24 des
Markenschutzgesetzes, trotzdem auf dieselbe nicht besonders geklagt
war, in den Bereich seiner Beurtheilung zu ziehen, ist eine Frage
des kantonalen Strafprozeßrechtes; eine Verletzung des Art. 19
K. V. liegt in deren Bejahung durch das kantonale Gericht nicht.
Denn es erhellt nicht, daß diese Entscheidung nach dem aargaui
schen Strafprozeßrechte eine offenbar unmögliche wäre; vielmehr
war es Sache der richterlichen Gesetzesauslegung, darüber zu ent
scheiden, ob der erkennende Strafrichter, nachdem er in der einge
klagten Handlung nicht nur den Thatbestand des Art. 18 b und 19
des Markenschutzgesetzes, sondern auch denjenigen des Art. 24
ibidem erblickte, berechtigt war, auch wegen Uebertretung der
letztern, in der Klage nicht in Bezug genommenen, Gesetzesbe
stimmung zu verurtheilen, oder ob es vielmehr hiezu einer neuen
Verfolgung bedurfte.
5. Die besondere Beschwerde des F. Hunziker sodann erscheint
ebenfalls als unbegründet. Weder das Bundesgesetz noch die Kan
tonsverfassung enthalten irgendwelche Bestimmung darüber, ob
und unter welchen Voraussetzungen ein Angeschuldigter, der wegen
freigesprochen oder außer Verfolgungmangelnden Strafantrages
gesetzt wird, Anspruch auf Kostenersatz habe; es war daher hie
rüber ausschließlich nach kantonalem Gesetzesrechte zu entscheiden.
Die Verfügung endlich, daß die Zeichnung der nachgeahmten
Marke auf den beschlagnahmten Lithographiestein zu vernichten sei,
enthält keine Verletzung des Markenschutzgesetzes, sondern ent
pricht im Gegentheil der Vorschrift der Lemma 2 und 3 des
Art. 22 dieses Gesetzes, da hienach selbst im Falle der Freispre
chung die Vernichtung der speziell zur Nachahmung bestimmten
Werkzeuge und Geräthe anzuordnen ist, diese Anordnung also als
Sicherungsmaßregel auch gegenüber einem wegen mangelnden
Strafantrages Freigesprochenen oder außer Verfolgung Gesetzten
statthaft ist (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtliche
Sammlung X, S. 557).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde beider Rekurrenten wird als unbegründet ab
gewiesen.