- Urtheil vom 16. Mai 1890 in Sachen
Imboden.
A. Das Gesetzbuch für den Kanton Unterwalden nid dem
Wald (Band I, S. 664) enthält unter den Gesetzen und Ver
ordnungen, welche sich auf das Sachenrecht beziehen, folgende
Bestimmung: Von Holz legen. Wer holzet zu seinem Haus
oder anderswo, und einer nit so viel eigen Land bey seinem
Haus, daß er das Holz auf das seine legen möchte und aber
Allmend bey seinem Haus hat, der soll zuerst das Holz auf
die Allmend legen, doch den Straßen und Viehwegen ohne
Schaden; wo er es aber nit auf die Allmend legen mag, soll
einer dann wohl Gewalt haben, solches Holz auf einesen Gut,
damit er es nit in sein Krautgarten legen müsse, jedoch zum
Gelegnesten, und nit länger bis zum alten Mitte Merzen,
dannethin mag der es zu seinen Handen nemmen, auf dessen
Gut oder Platz es gelegt ist. Im Winter 1887/1888 wurde von
der Uerthekorporation Stansstaad aus ihrem Korporationswalde
auf Obbürgen Holz in das, dem Rekurrenten Peter Imboden ge
hörige, Gut Wyl hinabgereistet und dort über Mitte März hin
aus liegen gelassen. In Nr. 12 des kantonalen Amtsblattes vom
das23. März 1888 erließ hierauf der Rekurrent, gestützt auf
angeführte kantonale Gesetz, eine Warnung des Inhaltes,
daß
wer noch Holz auf der Wylmatte liegen gelassen habe, ersucht
werde, dasselbe bis spätestens Ende März wegzuräumen, ansonsten
es vom Gutseigenthümer zu Handen genommen werde. Da das
Holz bis Ende März nicht weggenommen wurde, so verfügte
Peter Imboden über dasselbe, indem er es dem Zimmermeister
K. R. Odermatt verkaufte. Die Uerthekorporation Stansstaad,
welche das Holz ihrerseits an den Rathsherrn Ad. Durrer ver
kauft hatte, erhob hierauf gegen Peter Imboden Klage mit dem
Rechtsbegehren, Peter Imboden sei schuldig, das von ihm sich
angeeignete Korporationsholz zu bezahlen und zwar in gleichem
Preise, wie dasselbe von Rathsherr Durrer erkauft worden seiz
sie behauptete, sich mit dem Grundeigenthümer über das Liegen
lassen des Holzes verständigt zu haben, und anerkannte, daß sie
für das Liegenlassen des Holzes über den gesetzlichen Termin
hinaus Entschädigung und Platzgeld zu bezahlen habe, bestritt
dagegen, daß Peter Imboden berechtigt gewesen sei, das Holz sich
anzueignen. Es wurde von ihr (wie vom Beklagten) in ver
schiedenen Beziehungen Zeugenbeweis angeboten. Der Beklagte
warf gegenüber der Klage zwei Vorfragen auf, indem er bean
tragte: 1. Die Klägerschaft sei pflichtig, ihre Klageforderung
ziffermäßig zu fixiren und 2. es sei nach Eröffnung des That
sächlichen und Beurtheilung der Zeugenvorfragen das Zeugen
material zum Zwecke der Stellung allfälliger Ergänzungsfragen
und der Verwerthung derselben im rechtlichen Theil den Parteien
mitzutheilen; in der Hauptsache beantragte er Abweisung der
Klage. Durch Entscheidung vom 1. Februar 1890 wies das
Kantonsgericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald die
beiden Vorfragen des Beklagten ab und erkannte gleichzeitig in
der Hauptsache: 1. Das Klagebegehren sei gerichtlich gutgeheißen,
dagegen habe Klägerschaft einen verursachten Schaden zu ersetzen,
soweit solches nicht geschehen ist; 2. die Gerichtskosten betragen
35 Fr., die Beklagter zu bezahlen hat; 3. an die außergericht
lichen Kosten des Klägers habe Beklagter a Fr. zu begüten.
Das Gericht führt zur Begründung der Entscheidung in der
Hauptsache aus: Es handle sich um eine widerrechtliche Schädi
gung im Sinne des Art. 50 O. R. Es seien daher die Be
stimmungen des Obligationenrechtes, speziell des Art. 51 maßgebend,
wonach Art und Größe des Schadenersatzes durch das richterliche
Ermessen bestimmt werde in Würdigung sowohl der Umstände als
der Größe der Verschuldung. Danach sei es ausgeschlossen, daß ein
Beschädigter sich willkürlich durch Aneignung der schadenstiftenden
Sache schadlos halten oder gar bereichern könne; der Umfang des
Schadenersatzes sei vielmehr nach richterlichem Ermessen festzu
setzen. Von diesem Standpunkte aus erscheine eine Zeugeneinver
nahme als überflüssig.
B. Mit Beschwerdeschrift vom 29. März 1890 ergriff P. Im
boden gegen dieses Urtheil, soweit es die Entscheidung über die
zweite Vorfrage und das Urtheil in der Hauptsache anbelangt,
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet:
- Die durch die Entscheidung über die zweite Vorfrage aus
gesprochene Verweigerung der Einsicht in die Zeugenprotokolle
involvire eine Rechtsverweigerung, wofür auf die bundesgericht
liche Entscheidung in Sachen Siegwart vom 25. Oktøber 1889
verwiesen werde.
- Das kantonale Gesetz vom Holzlegen enthalte eine ganz
gerechte und billige Einschränkung der meist für den Grundeigen
thümer sehr schädlichen gesetzlichen Reist und Ablagerungsservi
tuten, durch eine scharfe, mit einer Art von Strafbestimmung
verbundene, zeitliche Begrenzung ihrer Ausübung. Ohne eine
derartige Vorschrift, welche die Berechtigten zu genauer Einhal
tung des Termins zwinge, wäre der Grundeigenthümer, zumal
wenn sich auf seinem Grund und Boden Holz verschiedener ihm
unbekannter Eigenthümer vorfinde, sehr ungenügend geschützt. Das
Gesetz sei ein Ausfluß des kantonalen Sachenrechtes und es könne
daher keinem Zweifel unterliegen, daß dasselbe, welches bis zum
Inkrafttreten des Obligationenrechtes unbestreitbar in Kraft be
standen habe und gehandhabt worden sei, durch das Obligationen
recht nicht beseitigt wurde. Das Kantonsgericht sei daher nicht
befugt gewesen, dasselbe in seinem angefochtenen Urtheile bei
Seite zu schieben und etwas anderes an seine Stelle zu setzen
denn zu Aufhebung bestehender oder Einführung neuer Rechts
sätze, speziell über Grunddienstbarkeiten, sei nach Art. 39 K. V.
nur die Landsgemeinde, nicht aber das Kantonsgericht befugt.
Es involvire daher das angefochtene Urtheil eine Verletzung des
Art. 39 K. V. und eine Rechtsverweigerung. Demnach werde bean
tragt: 1. Der Rekurs sei als begründet erklärt und demnach das
angefochtene kantonsgerichtliche Urtheil vom 1. Februar a. c. als
verfassungswidrig aufzuheben.
2. Rekursbeklagtschaft zahle die Kosten.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die
rekursbeklagte Uerthekorporation Stansstaad:
I. Ad 1. Diese Frage sei durch den Hauptentscheid des kan
tonalen Gerichtes vollständig gegenstandslos geworden, da ja nach
diesem eine Zeugeneinvernahme gar nicht stattgefunden habe und
daher den Parteien natürlich auch keine Zeugenprotokolle haben
mitgetheilt werden können.
II. Ad 2. Der Rekurrent habe sein Rechtsgesuch vor Kantons
gericht ausschließlich auf das übrigens seit mehr als 50 Jahren
nicht mehr angewendete kantonale Gesetz vom Holzlegen be
gründet. Wenn nun das Kantonsgericht dieses Gesetz nur mit
Bezug auf den Zeitpunkt (15. März), nicht aber bezüglich der
schweren Folgen zur Anwendung gebracht, in letzterer Richtung
vielmehr Art. 50 und 51 O. R. als maßgebend erachtet habe,
so könnte hierin höchstens eine Verletzung des kantonalen Gesetzes,
niemals aber eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte liegen;
nach bekanntem Grundsatze sei aber eine staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht nur wegen Verletzung konstitutioneller
Rechte, nicht aber wegen unrichtiger Auslegung oder Anwendung
kantonaler Gesetze statthaft. Demnach werde beantragt:
- Auf die staatsrechtliche Rekursbeschwerde des Klägers sei
wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten.
- Rekurrent bezahle die Kosten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde gegen den zweiten Vorentscheid des nidwal
denschen Kantonsgerichtes wäre zwar an sich, nach den vom Bundes
gerichte in feiner Entscheidung i. S. Siegwart vom 25. Oktober
1889 aufgestellten Grundsätzen, begründet; allein dieselbe ist, wie
die Rekursbeklagte richtig bemerkt, vollständig gegenstandslos, da
ja, zufolge des vom kantonalen Gerichte in der Hauptsache ge
fällten Entscheides, eine Zeugeneinvernahme überhaupt nichtzstatt
gefunden hat, also die Weigerung des Gerichtes, den Parteien
die gewünschte Einsicht der Zeugenprotokolle zu gestatten, ohne
alle praktische Bedeutung ist. Es ist daher auf diese Beschwerde
als gegenstandslos nicht einzutreten.
- Was die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Haupt
sache anbelangt, so ist zu bemerken: Die Beschwerde wird in
dieser Richtung darauf begründet, daß das kantonale Gericht,
unter offenbar unzutreffender Berufung auf eidgenössisches Recht,
ein in Kraft bestehendes kantonales Gesetz bei Seite gesetzt habe.
Nun hat das Bundesgericht in seinem Urtheile i. S. Müri vom
- Juli 1888 (Amtliche Sammlung XIV, S. 427, Erw. 4)
entschieden, daß in derartigen Fällen der staatsrechtliche Rekurs
an das Bundesgericht statthaft sei, da hier staatsrechtliche Grund
sätze in Frage kommen, speziell von einem verfassungswidrigen
Uebergriffe des Richters in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt
gesprochen werden könne; dagegen könne dann, wenn eine kan
tonale Entscheidung sich auf dem Gebiete möglicher richterlicher
Auslegung des eidgenössischen Rechtes speziell des Obligationen
rechtes bewege und auf Grund einer solchen Auslegung ein kan
tonales Gesetz für aufgehoben, oder auf einen bestimmten Fall
nicht anwendbar erkläre, der staatsrechtliche Rekurs nicht für zu
läßig erachtet werden, da es sich alsdann eben nur um die rich
tige Auslegung und Anwendung des Obligationenrechtes, eines
privatrechtlichen Bundesgesetzes, nicht aber um eine staatsrechtliche
Frage handle. Gemäß diesen Grundsätzen muß untersucht werden,
ob in concreto wirklich der kantonale Richier das eidgenössische
Obligationenrecht auf einen Thatbestand angewendet hat, auf
welchen dasselbe offenbar nicht angewendet sein will und demzu
folge ein geltendes kantonales Gesetz, unter offenbar unzutreffen
der Berufung auf eidgenössisches Recht, einfach bei Seite geschoben
hat. Dies ist zu bejahen. Denn: Das nidwaldensche Gesetz vom
Holzlegen enthält nicht eine Vorschrift über Schadenersatz aus
unerlaubter Handlung, sondern eine Vorschrift des kantonalen
Sachenrechts. Es statuirt eine Legalservitut, kraft deren fremdes
Grundeigenthum innert gewisser Schranken zur Ablagerung von
Holz benutzt werden darf, und knüpft an die Ueberschreitung der
aus derselben sich ergebenden Berechtigung die Folge, daß der
Eigenthümer des widerrechtlich liegen gelassenen Holzes sein Ei
genthum an demselben zu Gunsten des Grundeigenthümers ver
liert, beziehungsweise daß letzterer das Holz zu Handen nehmen
sich aneignen darf. Es normirt also nicht die Schadenersatzfolgen
einer unerlaubten Handlung, sondern enthält eine mit dem Im
mobiliarsachenrechte zusammenhängende Regel über Erwerb und
Verlust des Eigenthums an beweglichen Sachen durch Verwirkung
und Aneignung. Derartige Vorschriften des kantonalen Sachen
rechtes, welche an eine Ueberschreitung eines Rechtes, speziell
einer Legalservitut, nicht Schadenersatzfolgen, sondern vielmehr
die Folge der Eigenthumsverwirkung knüpfen, werden aber durch
das eidgenössische Obligationenrecht unzweifelhaft nicht berührt.
Ist somit die Beschwerde gegen das angefochtene Hauptur
theil für begründet zu erklären, so ist dieses Urtheil aufzuheben
und ist demnach die Sache vom kantonalen Gericht von neuem,
auf Grund des kantonalen Rechtes, zu beurtheilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Beschwerde gegen den zweiten Vorentscheid des
Kantonsgerichtes des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom
- Februar 1890 wird als gegenstandslos nicht eingetreten; da
gegen wird die Beschwerde gegen das Haupturtheil des gleichen
Gerichtes vom gleichen Tage für begründet erklärt und mithin
dieses Haupturtheil aufgehoben.