BGE 16 I 280
BGE 16 I 280Bge30.06.1849Originalquelle öffnen →
anderes Bundesgesetz als eben dasjenige vom 18. September (recte 30. Juni) 1849 beziehen könne. Art. 18 dieses Bundes¬ gesetzes gebe nun dem Angeklagten das Rechtsmittel der Kassa¬ tionsbeschwerde an das eidgenössische Kassationsgericht wegen In¬ kompetenz des urtheilenden Gerichtes, wegen Verstoßes gegen be¬ stimmte gesetzliche Vorschriften und wegen wesentlicher Formfehler. Da im vorliegenden Falle den Verurtheilten das Rechtsmittel der Appellation gemäß Art. 17 des citirten Bundesgesetzes nicht zu¬ gestanden habe, weil die ausgesprochene Buße 50 Fr. nicht über¬ steige, so seien sie zur Kassationsbeschwerde an das eidgenössische Kassationsgericht berechtigt und letzteres kompetent. Als Kassations¬ gründe werden sodann geltend gemacht: 1. Verletzung der Art. 9 u. ff. des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849, weil die gericht¬ liche Strafverfolgung ohne Antrag der obern eidgenössischen Ver¬ waltungsbehörde (des Departements des Innern) und ohne vor¬ herige Durchführung des in Art. 9 u. ff. leg. cit. vorgesehenen Administrativverfahrens stattgefunden habe. 2. Unrichtige An¬ wendung des Fabrikgesetzes, da dieses Gesetz, richtig ausgelegt, den Kontraktsbruch nicht für strafbar erkläre. 3. Nichtanhörung der einen Partei, nämlich der betheiligten eidgenössischen Verwal¬ tungsstelle (des Fabrikinspektors) und Mangelhaftigkeit des Pro¬ tokolles. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Polizeigerichtspräsident des Kantons Baselstadt rücksichtlich der Kompetenz des Kassationsgerichtes: Nach Art. 59 Ziffer 8 O.=G. seien Beschwerden über Anwendung des Art. 34 der Bundesverfassung dem Entscheide des Bundesrathes unterstellt. Da das Fabrikgesetz sich auf letztere Verfassungsbestimmung stütze, so sei das eidgenössische Kassationsgericht nicht kompetent. Im Weitern führt er im Wesentlichen aus, daß das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 nur solche Uebertretungen im Auge habe, durch welche der Bund geschädigt werde, wie Uebertretungen der Post¬ und Zollgesetze u. s. w., nicht aber Uebertretungen der zahlreichen seit 1874 erlassenen Bundesvorschriften, welche Privatverhältnisse betreffen, insbesondere nicht solche des Fabrikgesetzes; letzteres Ge¬ setz spreche übrigens die Strafbarkeit des Kontraktbruches zweifel¬ los aus. D. Der Anzeiger Buchdrucker Wyß, welchem zur Vernehm¬ lassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, hat auf Gegenbe¬ merkungen verzichtet, mit der Erklärung, er gewärtige den Ent¬ scheid des Bundesgerichtes. Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:
spricht, so erklärt sich dies leicht aus dem Umfange der gesetzge¬ berischen Kompetenzen des Bundes zur Zeit seines Erlasses. Bei Aufstellung der zahlreichen, nicht speziell zum Schutze der Rechte der Bundesverwaltung vom Bunde seither, insbesondere seit der Bundesverfassungsrevision von 1874, auf den verschiedensten Ge¬ bieten erlassenen, polizeilichen Strafbestimmungen dagegen lag es gewiß dem Gesetzgeber völlig ferne, die Verfolgung ihrer Ueber¬ tretung dem Verfahren des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 unterstellen zu wollen, welches überall nur da paßt, wo eine Ab¬ theilung der Bundesverwaltung als Beschädigter erscheint. Bei polizeilichen Strafbestimmungen der Bundesgesetze, welche auf die Verletzung fiskalischer Rechte des Bundes keinen Bezug haben, muß vielmehr auch da, wo dies in den betreffenden Gesetzen nicht ausdrücklich gesagt ist, als stillschweigend gewollt angesehen werden, daß dieselben nicht in dem Verfahren des Bundesgesetzes von 1849, sondern nach Maßgabe der kantonalen Strafproze߬ gesetze verfolgt werden, somit auch das Rechtsmittel des Art. 18 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 keine Anwendung findet. Demgemäß ist denn auch, nachdem bereits durch Bundesbeschluß vom 18. Juli 1856 das Verfahren des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 als auf Uebertretungen der Maß= und Gewichtsord¬ nung nicht mehr anwendbar war erklärt worden, in Art. 55 O.=G., wo die Kompetenzen des Kassationsgerichtes normirt werden, nur von der Entscheidung über Kassations=, Revisions¬ und Rehabilitationsgesuche in Kriminalfällen einerseits und von der Entscheidung über Beschwerden gegen Urtheile kantonaler Ge¬ richte, welche sich auf Uebertretungen fiskalischer (nicht aber po¬ lizeilicher) Bundesgesetze beziehen andrerseits, die Rede. Auch in der Praxis ist stets in diesem Sinne verfahren, d. h. es ist auf Uebertretungen der nicht fiskalischen Bundespolizeigesetze, speziell/ des eidgenössischen Fabrikgesetzes, das Verfahren des Bundesge¬ setzes von 1849 niemals als anwendbar erachtet worden, wofür denn auch das (Gesammt=) Bundesgericht bereits in einem dem eidgenössischen Justizdepartemente am 20. Juli 1883 erstatteten Berichte sich ausgesprochen hat. (S. auch Leo Weber, Zeitschrift für schweiz. Strafrecht I, S. 361 u. ff.) Findet aber somit das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 auf Uebertretungen des eidge¬ nössischen Fabrikgesetzes keine Anwendung, so ist das eidgenössische Kassationsgericht zu Beurtheilung der Beschwerde nicht kompetent; Beschwerden, welche die Verletzung verwaltungsrechtlicher oder po¬ lizeilicher Vorschriften des eidgenössischen Fabrikgesetzes betreffen, sind vielmehr gemäß Art. 58 Ziffer 8 O.=G. an den Bundes¬ rath zu richten (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes i. S. Spörry, Amtliche Sammlung XV, S. 710.) 2. Gemäß Art. 16 b des Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege ist im vorliegenden Falle eine Gerichtsgebühr (im Betrage von 40—100 Fr.) zu beziehen. Demnach hat das Kassationsgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Kassations¬ gerichtes nicht eingetreten.
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