Art. 2 and Art. 5 lit. a Fabrikhaftpflichtgesetz; causal scope of employer liability for accident damage. Liability extends only to losses that are adequate consequences of the compensable injury; later deterioration or disease arising from independent causes is not attributable to the employer. In assessing the pecuniary loss, the court may estimate the probable duration of remaining work capacity and reduce the resulting capitalized loss in equity for accident fortuity. Such reduction is not to be disturbed on appeal unless it rests on legal error or is manifestly excessive (consid. 3-4).
liche Gutachten, fest, daß diese Erkrankung des linken Auges mit der am rechten Auge erlittenen Verletzung in keinem kausalen Zusammenhange stehe, sondern unabhängig von derselben ent standen sei. Gestützt auf Art. 2 des eidgenössischen Fabrikhaft pflichtgesetzes und das erweiterte Haftpflichtgesetz vom 26. April 1887 verlangte der Kläger vom Beklagten für den in Folge dieses Unfalles erlittenen Schaden eine Entschädigung von 3500 Fr. nebst Zins seit 22. November 1888 sowie Ersatz der Arzt und Apothekerkosten mit 90 Fr. Der Beklagte rief die schweizerische Unfallversicherungsaktiengesellschaft in Winterthur, bei welcher er seine Arbeiter gegen Berufsunfälle versichert hatte, als dritte Partei in's Recht und es hat dieselbe die Führung des Prozesses übernommen. Vor erster Instanz anerbot dieselbe dem Kläger für den Fall außergerichtlicher Erledigung eine Entschädigung von 1500 Fr. und den Ersatz der geforderten Arzt und Apotheker kosten; da dieses Anerbieten nicht angenommen wurde, trug sie auf Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens an. Die erste Instanz (Amtsgericht Solothurn Lebern) sprach dem Kläger außer dem Ersatze der Arzt und Apothekerkosten eine Ent schädigung vom 3000 Fr. sammt Zins seit 16. Januar 1889 zu. Gegen dieses Urtheil beschwerten sich beide Parteien beim Ober gerichte des Kantons Solothurn. Der Kläger hielt in zweiter Instanz seine ursprüngliche Forderung aufrecht; rücksichtlich der Anträge der schweizerischen Unfallversicherungsaktiengesellschaft wird im obergerichtlichen Urtheil zunächst des in erster Instanz gemachten Anerbietens und des erstinstanzlich gestellten Rechts begehrens Erwähnung gethan und sodann bemerkt: dieselbe habe indeß dieses Rechtsbegehren (das heißt das erstinstanzlich gestellte Rechtsbegehren auf Abweisung der Klage) wieder fallen lassen und die Entschädigungspflicht anerkannt. Es handle sich also blos noch um die Höhe der Entschädigungssumme. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von keiner Seite bestritten worden und es kann dieselbe auch nicht von Amteswegen abgelehnt werden. Denn es ist nicht ersichtlich, daß, was einzig in Frage kommen könnte, der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nicht gegeben sei. Allerdings ist für die Streitwerthsberechnung nach Art. 29 O. G. die Lage der Sache vor dem Entscheide der letzten kantonalen Instanz maßgebend und hat nun die schweizerische Un fallsversicherungsaktiengesellschaft in zweiter Instanz prinzipiell die Entschädigungspflicht anerkannt. Allein aus der Fassung des obergerichtlichen Urtheils ergibt sich nicht, daß sie irgend einen bestimmten Entschädigungsbetrag anerkannt habe; da danach nicht feststeht, in welchem Umfange die Entschädigungspflicht anerkannt wurde, so kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, es habe vor der Entscheidung des kantonalen Obergerichtes nicht mehr ein Be trag von 3000 Fr. im Streite gelegen; es muß vielmehr ange nommen werden, daß der ursprünglich unzweifelhaft gegebene Streitwerth auch noch beim Entscheide des Obergerichtes vorhan den gewesen sei, dies um so mehr, da heute hiegegen von keiner Partei eine Einrede ist erhoben worden. 3. Die zweite Instanz hat angenommen, der Beklagte hafte blos für die aus der Verletzung des rechten Auges des Klägers entstandenen Folgen, dagegen sei derselbe für die Folgen der Er krankung des linken Auges des Klägers nicht verantwortlich. Nach dem für das Bundesgericht verbindlichen Thatbestande der Vor instanz ist dieser Entscheidung beizutreten. Der Beklagte haftet fü den durch die Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers entstandenen Schaden insoweit und nur insoweit, als dieser Scha den respektive die Verminderung der Erwerbsfähigkeit eine Wir kung der Verletzung ist, welche der Kläger am 29. August 1888 in Ausübung des Steinhauerberufs erlitten hat; für Nachtheile, welche nicht aus dieser Verletzung, sondern aus von derselben unabhängigen Ursachen (aus einer mit der Verletzung nicht zu sammenhängenden spätern Erkrankung des Klägers) erwachsen, haftet der Beklagte nicht. Eine solche Erkrankung ist vielmehr eine Schicksalsfügung, für welche der Kläger Niemanden verant wortlich machen kann. Durch die Verletzung vom 29. August 1888 hat nun der Kläger die Sehkraft eines (des rechten) Auges voll ständig oder so gut wie vollständig eingebüßt; für die hieraus entspringende Verminderung seiner Abeitsfähigkeit haftet der Be klagte. Dagegen hat derselbe für die Folgen der Gefährdung der Sehkraft auch des linken Auges durch die spätere Erkrankung des Klägers nicht einzustehen. Die Entschädigung ist somit für die jenige Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers zu gewäh
ren, welche demselben durch die Einbuße der Sehkraft eines Auges entstanden ist, nicht dagegen für denjenigen Schaden, welcher in Folge der Erkrankung auch des andern (linken) Auges durch völlige Erblindung entsteht beziehungsweise entstehen könnte. Anders wäre dies selbstverständlich dann, wenn die Erkrankung des linken Auges durch die Verletzung des rechten verursacht wäre sowie auch dann, wenn der Kläger schon vor dem Unfalle durch Krankheit die Sehkraft des linken Auges verloren gehabt hätte. Denn in beiden Fällen wäre die völlige Erblindung durch den Unfall ver ursacht und daher vom Beklagten zu vertreten. Allein nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz ist dies eben nicht der Fall, sondern die Erkrankung des linken Auges nach dem Unfalle aus ganz selbständigen Ursachen erfolgt. 4. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung nimmt die Vorinstanz an, der Kläger habe durch den Verlust der Seh kraft des rechten Auges seine Arbeitsfähigkeit ungefähr zur Hälfte eingebüßt, ohne den Unfall wäre er wahrscheinlich noch 9 Jahre lang voll arbeitsfähig geblieben und hätte daher, bei einem Jah resverdienst von 720 Fr. noch 6480 Fr. verdienen können; durch den Unfall erleide er somit einen Einkommensausfall von ins gesammt 3240 Fr. Da der Unfall aus Zufall erfolgt sei, so sei die Entschädigung gegenüber diesem Betrage gemäß Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes in billiger Weise, um einen Viertheil, zu reduzieren und mithin auf 2430 Fr. festzusetzen. Weder die Annahme hinsichtlich des Invaliditätsgrades des Klägers noch diejenige hinsichtlich der muthmaßlichen Dauer seiner Arbeitsfähig keit ohne den Unfall beruhen auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes; im Gegentheil dürften beide den thatsächlichen Verhält nissen entsprechen. Dagegen hat die Vorinstanz bei Bemessung der Entschädigung allerdings darauf keine Rücksicht genommen, daß, während der Kläger seinen Arbeitsverdienst erst nach und nach, im Laufe der Jahre, erworben hätte, die gesprochene Aver salentschädigung ihm sofort ausbezahlt wird, er darauf also die Zinsen der Zwischenzeit gewinnt und daß überhaupt der Besitz eines, wenn auch kleinen, Kapitals geeignet ist, ihm mannigfache Vortheile zu gewähren. Diese Momente würde für eine Reduktion des vorinstanzlich gutgeheißenen Entschädigungsbetrages sprechen. Allein auf der andern Seite erscheint nun der Abzug von der Entschädigung, welchen die Vorinstanz in Anwendung des Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorgenommen hat, als ein zu starker. Denn es geht doch zu weit, wenn unter den gegebenen Verhältnissen die Entschädigung mit Rücksicht auf die Zufälligkeit der Verletzung um ein volles Viertel gekürzt worden ist. Durch diesen zu starken Abzug wird die Nichtberücksichtigung der Zwischen zinsen und der Vortheile, welche überhaupt die Kapitalabfindung dem Kläger gewährt, ausgeglichen und es ist daher die vorin stanzliche Entscheidung in Abweisung der Beschwerden beider Par teien einfach zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 26. Dezember 1889 sein Bewenden.