- Urtheil vom 29. März 1890 in Sachen
Haedicke gegen Passavant.
A. Durch Urtheil vom 30. Januar 1890 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urtheil bestätigt. Kläger Appellant trägt die ordinären und
extraordinären Kosten der zweiten Instanz mit Einschluß einer
Urtheilsgebühr von 50 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civil
gerichtes von Baselstadt vom 12. Dezember 1889 ging dahin:
Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen und trägt die ordinären
und extraordinären Kosten des Prozesses.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urtheil ergriff der Kläger
die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er mit schriftlicher
Eingabe vom 19. Februar 1890 die Anträge anmeldete:
- Es sei der Beklagte zur Zahlung von 10,000 Fr. Honorar
an den Kläger zu verfällen, eventuell zu einem vom Bundesge
richte nach freiem Ermessen unter Zuzug von ärztlichen Sachver
ständigen zu bestimmenden Honorarbetrage, beides mit Zinsen
5% vom 15. Januar 1889, eventuell vom 13. Juni 1889,
ganz eventuell vom Tage der Klage 13. Juli 1889 an, unter
Kostenfolge für den Beklagten.
2. Es seien die zum Beweise des Anstellungsverhältnisses und der
Honorarberechtigung des Klägers schon in der Klage anerbotenen,
in den beiden kantonalen Vorinstanzen aber nicht berücksichtigten
und nicht abgehörten Zeugen: 1. Dr. Bahr, Augenarzt in Mann
heim, Baden; 2. Dr. Immermann, Universitätsprofessor in Basel;
3. Dr. F. Blanchet, Advokat in Basel, in dem in der Klage ent
haltenen Sinne einzuvernehmen und zwar insbesondere Zeuge Dr.
Bahr über seine eigenen Verhandlungen mit Dr. Karl Passavant,
seine damaligen Honoraransprüche und seine Vermittlung der An
stellung des Klägers als ärztlichen Reisebegleiters des genannten
Kranken. Zeuge Dr. Immermann und Zeuge Dr. Blanchet über
die Eigenschaft des Klägers als festangestellter ärztlicher Begleiter
für die Dauer von ½ bis 2 Jahren.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klägers
die in seiner schriftlichen Eingabe angemeldeten Anträge unter ein
gehender Begründung aufrecht. Der Anwalt des Beklagten da
gegen trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Be
stätigung des angefochtenen Urtheils unter Kosten und Entschädi
gungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, welcher damals gerade seine medizinischen Exa
mina absolvirt, auch bereits als Assistenzarzt praktizirt hatte, be
gleitete im Sommer 1887 den Dr. med. Karl Passavant von
Basel auf einer von diesem gesundheitshalber unternommenen
längern Reise, welche sie über die Vereinigten Staaten von Amerika
nach der Südsee führte. In Honolulu angelangt, richtete sich Dr.
Passavant dort mit seinem Begleiter häuslich ein, indem er eine
Villa auf ein Jahr miethete, dieselbe möblirte, Pferd und Wagen
anschaffte u. s. w.; er verstarb dort am 22. September 1887
nachdem er während seiner Krankheit vom Kläger verpflegt worden
war. Nach seinem Tode besorgte der Kläger im Auftrage der Fa
milie Passavant die Bestattung des Dr. Karl Passavant, die Er
richtung eines Grabdenkmals, die Liquidation seines Nachlasses
u. s. w., praktizirte auch während einiger Zeit als Arzt in Hono
lulu und erwartete sodann, auf dessen Begehren, die Ankunft
seines Studiengenossen, des Bruders des verstorbenen Dr. Karl
Passavant, ab, mit welchem er die mit dessen Bruder begonnene
Reise fortsetzen sollte. Er reiste auch wirklich mit Georg Passa
pant im Frühjahr 1888 von Honolulu ab über Australien, Neu
seeland 2c. nach Japan. Dort trennten sie sich indeß im Oktober
1888 in Folge eines eingetretenen Zerwürfnisses. Der Kläger
kehrte über China und Indien durch den Suezkanal nach Europa
zurück, wo er im Dezember 1888 in Neapel landete. Von Neapel
aus richtete er am 15. Dezember 1888 an den Beklagten, welcher
stets die geschäftlichen Angelegenheiten der Erben des Karl Passa
vant besorgt hatte, ein Schreiben, in welchem er ihm Schlußab
rechnung stellte über die ihm zu Bestreitung seiner Reise und
Unterhaltskosten übergebenen Summen, speziell einen ihm von
Dr. Karl Passavant übergebenen Nothreservefond von 500
(2500 Fr.), den er zur Rückreise nach Europa verwendet hatte.
Gleichzeitig bemerkte er, er habe seiner Zeit zum Zwecke seiner Ab
reise ein Darlehen von 800 Mark aufnehmen müssen; der Ver
storbene Dr. Karl Passavant habe, trotzdem er ihn wiederholt
daran erinnert, die Vergütung dieser Summe vergessen. Es stehe
also dieser Posten noch offen und er bitte den Beklagten um Be
gleichung der Summe. Der Brief schließt mit den Worten: Und
so verabschiede ich mich denn von Ihnen und Ihres Herrn Bruders
Familie mit freundlichen Empfehlungen u. s. w. Erst auf die
Einladung der Familie Passavant begab sich der Kläger zum Be
suche derselben nach Basel und traf nochmals mit dem Beklagten
zusammen. Dabei ergab sich nun aber eine Differenz, indem der
Kläger für ärztliche Dienste, die er dem verstorbenen Dr. Karl
Passavant geleistet habe, ein Honorar beansprüchte, der Beklagte
aber diesen Anspruch als unbegründet zurückwies, während da
gegen die Vergütung für das aufgenommene Darlehen von 800
Mark geleistet wurde.
- Zur Begründung seines Honoraranspruches machte der
Kläger geltend, er sei von dem verstorbenen Dr. Karl Passavant
XVI 1890
nicht bloß als Reisebegleiter auf dessen Kosten mitgenommen,
sondern als Arzt engagirt worden, in der Meinung, daß ihm für
seine Dienste ein angemessenes Honorar, welches allerdings ziffer
mäßig nicht fixirt worden sei, gebühre. Für die Richtigkeit dieser
Behauptung berief er sich auf Zeugen, sowie auf die mit dem
Verstorbenen und dem Beklagten gewechselte Korrespondenz, deren
Edition er verlangte. Für den Fall, daß ein Nachweis über eine
ausdrückliche Vereinbarung der Honorirung der klägerischen Dienste
nicht könne geleistet werden, stützte er seine Forderung auf das
Gewohnheitsrecht, nach welchem auch ohne ein besonderes Ab
kommen für ärztliche Bemühungen eine Gegenleistung als still
schweigend vereinbart gelte. Die beiden Vorinstanzen haben die
Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen, mit der Begründung:
Der Brief des Klägers vom 15. Dezember 1888 beweise un
zweifelhaft, daß dies die letzte Aeußerung des Klägers an den
Beklagten nach jeder Richtung hin habe sein sollen, sowohl was
die finanziellen, als was die persönlichen Beziehungen der Par
teien anbelange. Der Kläger lege darin Rechnung ab über die
Verwendungen, die er laut Schreiben des Beklagten vom 3. Ok
tober 1887 für seine Rückreise zu machen berechtigt gewesen sei
und bezeichne die Vergütung des Darlehens von 800 Mark als
den Posten, der noch offen stehe. Daraus gehe mit Sicherheit
hervor, daß der Kläger nicht den Willen gehabt habe, eine weitere
Forderung als Honorar für ärztliche Bemühungen zu stellen, sei
es, daß er eine solche nicht für berechtigt gehalten habe, sei es,
daß er auf einen ihm zustehenden Anspruch habe verzichten wollen.
Es brauche deßhalb auf die Frage, ob ein Honorar für die Be
mühungen des Klägers um den kranken Bruder des Beklagten aus
drücklich oder stillschweigend vereinbart gewesen sei, nicht einge
treten zu werden.
3. Der klägerische Anwalt hat heute gegenüber den Entschei
dungsgründen der Vorinstanzen ausgeführt, die Schlüsse, welche
diese aus dem Briefe des Klägers vom 15. Dezember 1888 ziehen,
seien durchaus unberechtigte. Die Schlußphrase dieses Briefes sei
eine reine Komplimentirformel, aus welcher keinerlei Schlüsse ge
zogen werden dürfen. Wenn der Kläger nicht sofort, nachdem er
den Fuß wieder auf europäischen Boden gesetzt, den Beklagten
gleichzeitig mit der Uebermittlung der Abrechnung über die Reise
kosten an Bezahlung seines Honorars gemahnt habe, so entspreche
das durchaus der Uebung der Aerzte, von ihren Klienten, zumal
solchen von der Stellung der Passavant'schen Erben, ein Honorar
zunächst nicht zu fordern, sondern dessen Leistung zu erwarten
und erst wenn die Honorirung nicht spontan erfolge, eine Rech
nung zu stellen. Von einem Verzichte auf die behauptete Honorar
forderung könne also nicht die Rede sein. Sofern daher das Ge
richt den klägerischen Anspruch nicht schon auf Grund der vor
liegenden Akten für begründet erachte, müßten jedenfalls die vom
Kläger angetragenen Beweise abgenommen werden.
4. Die Beschwerde kann indeß nicht für begründet erachtet
werden. Der Kläger hat nicht behauptet, daß ihm ein Honorar
über die Bestreitung der Reiseauslagen und seiner während der
Reise erlaufenden Privatauslagen hinaus je bestimmt sei ver
sprochen worden, sondern er hat blos behauptet, daß er von Dr.
Karl Passavant, der eines ärztlichen Begleiters durchaus bedurft
habe, als solcher für längere Zeit sei engagirt und daß ihm von
demselben sei bemerkt worden, über den materiellen Punkt brauche
er sich keine Sorge zu machen, daß Dr. Passavant ferner ge
genüber dem von ihm zunächst um seine Begleitung angegangenen
Dr. Bahr auf dessen Bemerkung, er würde für seine Begleitung
das gleiche Honorar fordern, das er seiner Zeit als Schiffarzt
bezogen, dies als ganz angemessen erklärt habe. Angesichts dieser
Sachlage kann es nicht als rechtsirrthümlich bezeichnet werden,
wenn die Vorinstanzen aus dem klägerischen Briefe vom 15. De
zember 1888 den Schluß gezogen haben, der Kläger habe seine
sämmtlichen Ansprüche an die Passavant'schen Erben als mit der
vollständigen Regulirung seiner Reiseauslagen (einschließlich der
Privatauslagen während der Reise) erledigt betrachtet. Wenn aller
dings dem Kläger ein Honorar über die Reiseauslagen hinaus
bestimmt wäre versprochen gewesen, so möchte es wohl kaum an
gehen, aus dem Briefe vom 15. Dezember 1888 einen Verzicht
auf ein solches bestimmtes vertragliches Recht abzuleiten; bei dem
Mangel irgend einer bestimmten Beredung über die dem Kläger
zu leistende Vergütung dagegen darf mit den Vorinstanzen in dem
Briefe des Klägers vom 15. Dezember 1888 der Beweis dafür
gefunden werden, daß der Kläger nicht der Ansicht war, über die
völlige Regulirung seiner Auslagen hinaus noch ein Honorar bean
spruchen zu können, daß er vielmehr das Aequivalent für seine
Dienste eben in der Bestreitung seiner sämmtlichen Reiseauslagen
erblickte. Eine andere Auslegung läßt es doch wohl kaum zu, wenn
der Kläger nach seiner Rückkehr sich vom Beklagten als dem Ver
treter der Passavant'schen Erben definitiv verabschiedet, indem er
einfach über die Verwendungen für seine Rückreise Rechnung stellt
und um Erstattung der von ihm bei seiner Abreise aufgenom
menen 800 Mark als des einzigen noch offen stehenden Postens
ersucht. Es ist hieraus allerdings zu folgern, daß der Kläger
überhaupt nicht das Bewußtsein hatte, gegen Honorar gedient zu
haben, so daß also nicht etwa darauf abgestellt werden kann, er
habe ein Honorar nach den Regeln der guten Treue als unte
den vorliegenden Umständen stillschweigend zugesichert betrachten
dürfen. Danach ist die Beschwerde unter Abweisung des klägerischen
Aktenvervollständigungsbegehrens zu verwerfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
30. Januar 1890 sein Bewenden.