- Urtheil vom 21. März 1890 in Sachen
Obrecht gegen Davos Monstein.
A. Durch Urtheil vom 21. November 1889 hat das Kantons
richt des Kantons Graubünden erkannt:
- In Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils, datirt den
- Juni 1888, wird der Kläger und Appellant Christian Obrecht
mit seiner gegen dasselbe gerichteten Appellation hiemit abgewiesen.
- Der Kläger und Appellant Christian Obrecht hat die sämmt
lichen gerichtlichen Kosten der Appellationsinstanz allein zu be
zahlen und hat überdem an die beklagte und appellate Gemeinde
Monstein 150 Fr. für außergerichtliche Kosten vor der Appella
tionsinstanz zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Tagfahrt erklärt der An
walt der Beklagten und Rekursbeklagten vor Eröffnung der Ver
handlung in der Hauptsache, daß er die Kompetenz des Bundes
gerichtes bestreiten werde. Nachdem getrennte Verhandlung der
Kompetenzfrage beschlossen worden ist, beantragt der Vertreter der
Beklagten: Es sei auf die gegnerische Weiterziehung mangels
Kompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten, unter Kosten
und Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der klägerische Ver
treter: Abweisung der gestellten Kompetenzeinrede, unter Kosten
und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die beklagte Gemeinde Davos Monstein schloß am 3. Okto
ber 1837 mit dem Rechtsvorgänger des Klägers, der Bergwerks
gesellschaft Davos, einen Vertrag ab, wodurch sie demselben alles
im sogenannten obern Silberbergwald stehende (Lärchen und
Tannen ) Holz mit Ausnahme des Arvenholzes gegen den
Kaufpreis von 600 Gulden verkaufte. Bestimmt war, daß der
Käufer oder wer an seine Stelle treten werde, das Holz nach
eigenem Belieben fällen und hinwegnehmen möge; hiezu wurde
ein Zeitraum von 50 Jahren festgesetzt mit der ausdrücklichen
nähern Bestimmung, daß alles Holz, was sich nach dieser Frist,
nämlich am 3. 8 bris 1887 noch in diesem Walde vorfinden sollte,
es sei viel oder wenig und von welcher Gattung es auch sein
möchte, unentgeltlich an die Nachbarschaft Monstein zurückfallen
solle. Vom Kläger und seinem Rechtsvorgänger sind aus dem
obern Silberbergwald erhebliche Holzquanta bezogen worden; die
Ausführung eines eigentlichen Kahlhiebes hinderte indessen die
staatliche Gesetzgebung. Der Kläger verlangte daher von der Be
klagten Entschädigung für das im Obersilberbergwalde zu Mon
stein nach Maßgabe gegenwärtiger forstgesetzlicher Bestimmungen
stehen bleibende Holz entgegen dem laut Kaufbrief dem Kläger
zustehenden Kahlhieb dieses Waldes, indem er ausführte: Durch
den Vertrag sei ihm respektive seinem Rechtsvorgänger das Recht
eingeräumt worden, binnen 50 Jahren das sämmtliche im Ober
silberbergwald stehende Holz zu beziehen, dabei sei nach damaligem
Brauch ein vollständiger Kahlhieb verstanden gewesen und danach
der Kaufpreis bemessen worden. Nun sei im Laufe der Zeit die
staatliche Gesetzgebung dazwischen getreten und habe die Wald
nutzung in diesem Umfange untersagt. Die Folge davon sei die,
daß die Gemeinde Monstein den Vertrag nicht erfüllt habe; sie
sei ihm daher wegen mangelnder Vertragserfüllung entschädigungs
pflichtig. Im Weitern hafte sie auch aus ungerechtfertigter Be
reicherung, denn er habe im obern Silberbergwald Holz für nam
haften Werth stehen lassen müssen und da dieses Holz an die
Gemeinde Monstein falle, so sei das eine Bereicherung derselben
und zwar, da die Bereicherung gegen den Vertrag von 1837 er
folge, eine ungerechtfertigte Bereicherung, für welche die Gemeinde
ihm aufzukommen habe. Beide Vorinstanzen haben die Klage ab
gewiesen, das Kantonsgericht des Kantons Graubünden durch das
Fakt. A angeführte Urtheil und im Wesentlichen mit der Be
gründung: Der, für die Entscheidung maßgebende, Vertrag vom
- Oktober 1837 sei kein Lieferungsvertrag sondern ein eigentlicher
Kaufvertrag, welcher schon am 3. Oktober 1837 das Eigenthum
des im Walde stehenden Holzes auf den Käufer übertragen habe.
Das ergebe sich insbesondere aus der Klausel, daß das am
- Oktober 1887 noch stehende Holz an die Gemeinde Monstein
zurückfallen solle, welche sonst keinen Sinn hätte. Die Gemeinde
habe demgemäß durch die Uebereignung des stehenden Holzes den
Vertrag ihrerseits erfüllt und die Gefahr der Kaufsache sei sofort
auf den Käufer als neuen Eigenthümer übergegangen. Wenn
demselben durch Thatsachen irgenwelcher Art, die vom Willen der
Gemeinde Monstein unabhängig seien, die Verfügung über sein
Eigenthum ganz oder theilweise verunmöglicht worden sei, so habe
er nach dem Grundsatze casum sentit dominus die Folgen zu
tragen; die Verhinderung der vollständigen Ausbeutung des Wal
des durch die staatliche Gesetzgebung aber sei ein vom Willen der
Gemeinde Monstein unabhängiger casus. Daß der Käufer die
Folgen dieses casus trage, sei um so gerechtfertigter, als schon
am 27. Juni 1836 ein großräthlicher Beschluß schützende Be
stimmungen über die Ausnützung und Abholzung von Wäldern
aufgestellt habe; speziell sei die Abholzung in Wäldern erster
Klasse ohne kleinräthliche Bewilligung schon damals verboten
worden. Es haben daher beide Kontrahenten des Vertrages vom
3. Oktober 1837 damals schon die Möglichkeit voraussehen müssen,
daß staatsrechtliche Gesetze den völligen Kahlschlag hindern könnten
und es dürfe wohl in der That angenommen werden, daß diese
Voraussicht mit ein Grund gewesen sei zur Aufnahme der so all
gemein gehaltenen Vertragsklausel, wonach alles und jedes am
3. Oktober 1837 im Walde noch stehende Holz an die Gemeinde
zurückfalle.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von der Beklagten
deßhalb bestritten worden, weil eidgenössisches Recht hier, da die
entscheidenden juristischen Thatsachen sich vor dem Inkrafttreten
des Obligationenrechtes ereignet haben, der Zeit nach und, da es
sich um einen dem kantonalen Rechte unterstehenden Liegenschaften
kauf handle, auch der Materie nach nicht anwendbar sei.
3. Es braucht nun nicht untersucht zu werden, inwiefern die
letztere Einwendung eine zutreffende sei. Denn es ist jedenfalls der
Zeit nach eidgenössisches Recht nicht anwendbar. Denn der Vor
derrichter hat entgegen der klägerischen Behauptung, daß die Ge
meinde Davos Monstein wegen nicht vollständiger Erfüllung des
Vertrages vom 3. Oktober 1837 entschädigungspflichtig oder doch
zu Herausgabe der vertragswidrigen Bereicherung verpflichtet sei,
entschieden, die vollständige Erfüllung des Vertrages vom 3. Oktober
1837 seitens der Gemeinde habe bereits in der sofort geschehenen
ferner die
Uebereignung des stehenden Holzes gelegen; es sei
Möglichkeit des staatlichen Verbotes von Kahlschlägen von den
Parteien bereits beim Vertragsabschlusse in Anschlag gebracht und
eben deßhalb vereinbart worden, daß alles am 3. Oktober 1887
noch stehende Holz unentgeltlich an die Gemeinde zurückfalle. Diese
Entscheidung beruht offenbar auf Feststellung des Sinnes und der
Wirkungen des Vertrages vom 3. Oktober 1837, diese aber be
urtheilen sich gemäß Art. 882 O. R. nach dem zur Zeit des
Vertragsabschlusses geltenden kantonalen und nicht nach eidge
nössischem Rechte und ist daher das Bundesgericht zu Ueberprü
fung der vorderrichterlichen Entscheidung nach Art. 29 O. G. nicht
kompetent. Nach demjenigen Sinne, welchen der Vorderrichter dem
Vertrage vom 3. Oktober 1837 beilegt, steht hier nicht ein Fall
in Frage, wo die (vollständige) Erfüllung eines Vertrages dem
einen Kontrahenten nachträglich durch einen Zufall unmöglich
wird, vielmehr stellt ja der Vorderrichter fest, daß der Kläger die
gewollte, vertraglich vereinbarte Leistung vollständig empfangen
habe. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob bei nach
folgender zufälliger Unmöglichkeit der Vertragserfüllung die Fol
gen dieser Unmöglichkeit nach dem Gesetze der Zeit des Vertrags
abschlusses oder aber nach dem Gesetze der Zeit des Eintretens
der Unmöglichkeit zu beurtheilen sind. Uebrigens wäre in con
creto, auch wenn es sich um nachfolgende zufällige Unmöglichkeit
der Erfüllung handelte, und für deren Folgen das Gesetz der Zeit
ihres Eintrittes maßgebend wäre, eidgenössisches Recht doch nicht
anwendbar. Denn auch die Unmöglichkeit der Erfüllung wäre
hier jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes ein
getreten, da, nach dem Vorbringen der Parteien vor den kanto
nalen Instanzen, die in Rede stehende Waldung bereits auf Grund
der kantonalen Forstordnung von 1858 als Schutzwaldung erklärt
worden sein soll.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz
des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen
Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des
Kantons Graubünden vom 21. November 1889 sein Bewenden.