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Urtheil vom 7. März 1890 in Sachen
Stadelmann gegen Koch.
A. Durch Urtheil vom 12. November 1889 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern erkannt:
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Bezüglich Dispositiv 1 habe es beim erstinstanzlichen Urtheil
sein Verbleiben.
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Mit seinem Entschädigungsbegehren sei der Kläger des gänz
lichen abgewiesen.
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Derselbe habe die Prozeßkosten in beiden Instanzen zu be
zahlen, soweit darüber nicht bereits definitiv anders entschieden
wurde und mit der Beschränkung, daß die persönlichen Partei
kosten gegenseitig wettgeschlagen seien.
Kläger habe danach an den Beklagten eine Kostenvergütung zu
leisten von 789 Fr. 10 Cts.
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An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
- Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Zemp 618 Fr. 35 Cts.;
- Beklagter an Herrn Fürsprech F. I. Portmann 566 Fr.
15 Cts.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Durch schriftliche Eingabe vom 23. Ja
nuar 1890 stellt er beim Bundesgerichte die Begehren:
I. Das Bundesgericht wolle uns eine Ergänzung der Akten
gestatten, bestehend in der Herbeiziehung des Protokolls über die
Einvernahme des Zeugen Anton Lustenberger und in der Auf
legung der Auszüge aus den gerichtlichen Hypothekarprotokollen.
II. Das Bundesgericht wolle im Fernern entweder die ge
sammte vervollständigte Prozedur an die kantonalen Instanzen
zur neuerlichen Beurtheilung zurückweisen oder aber unter Be
rücksichtigung der neuen Aktenlage das Endurtheil erlassen und
zwar im Sinne unserer Klage.
III. Kosten der Gegenpartei.
In der Begründung dieser Begehren führt er an, er habe seit
der obergerichtlichen Beurtheilung neue Beweismittel über einen
für die Entscheidung wesentlichen Punkt, die Wuhrpflicht der Be
klagten an der streitigen Uferstelle, entdeckt, nämlich deu Zeugen
Anton Lustenberger und Einträge in den Hypothekarprotokollen.
Er habe hierauf gestützt neben der Weiterziehung an das
Bundesgericht bei der kantonalen zweiten Instanz gestützt auf
227 u. ff. des luzernischen Civilrechtsverfahrens ein Revi
sionsgesuch eingereicht; werde diesem Revisionsgesuch entsprochen,
so falle die bundesgerichtliche Verhandlung als gegenstandslos da
hin. Das Bundesgericht beschloß am 25. Januar 1890, auf die
Behandlung der in der schriftlichen Eingabe vom 23. gleichen
Monats gestellten Begehren nicht einzutreten, weil das Verfahren
in der bundesgerichtlichen Instanz ein mündliches sei, hingegen
die Verhandlung für so lange zu verschieben, bis das Obergericht
des Kantons Lnzern über das ihm eingereichte Revisionsgesuch
entschieden haben werde. Das Obergericht des Kantous Luzern
seinerseits beschloß am 29. Januar 1890, auf das Revisionsgesuch
dermalen nicht einzutreten, weil das Rechtsmittel der Revision nur
gegenüber rechtskräftigen Urtheilen Platz greife, das in Rede
stehende Urtheil aber nicht rechtskräftig sei weil es an das Bun
desgericht weitergezogen und die Sache dort noch anhängig sei.
Hierauf wurde die Sache auf heute zur bundesgerichtlichen Ent
scheidung vertagt.
C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Anwalt des Klä
gers die Anträge:
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Das Bundesgericht wolle die Prozedur an die kantonalen
Instanzen zum Zwecke der Aktenvervollständigung in der von ihm
in seiner schriftlichen Eingabe vom 23. Januar 1890 beantragten
Richtung zurückweisen; eventuell
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Es wolle auf Grund der vorliegenden Akten das ange
fochtene Urtheil aufheben und die Klage gutheißen, unter Kosten
folge.
Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten dagegen be
antragt, das Bundesgericht wolle mangels Kompetenz auf die
gegnerische Beschwerde nicht eintreten, eventuell dieselbe, unter
Verwerfung des Aktenvervollständigungsbegehrens, abweisen und
das vorinstanzliche Urtheil bestätigen, unter Kosten und Ent
schädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes
hervorzuheben: Der Kläger ist Eigenthümer des Neuhausgutes
in Marbach, welches an die Liegenschaft Bühl (oder unter
Bühl und Bühlzopf) der Beklagten angrenzt. Die letztere Liegen
schaft stößt an den Steiglenbach. Am 26. Juni 1886, nach einem
starken Gewitter, brach dieser Wildbach an einer, als besonders
gefährdet bezeichneten, Stelle der Bühlliegenschaft aus und ver
wüstete, nach Ueberfluthung des zunächst liegenden Grundes, auch
das weiter zurückliegende Gut des Klägers. Durch Ablagerung
von Grien, grobem Geschiebe u. s. w. richtete er dort einen Scha
den an, welcher durch ungesäumt angeordnete Expertise (in ver
schiedenen Posten) auf 3653 Fr. 20 Cts. taxirt wurde. Hiefür
belangte nun der Kläger die Beklagten gestützt auf Art. 50 und 51
O. R. auf Ersatz, indem er gleichzeitig auch eine Grenzbereinigungs
klage erhob. Seine Schadenersatzforderung gründete er darauf, daß
die Beklagten auf ihrem Grund und Boden, soweit er an den
Steiglenbach anstoße, wuhrpflichtig seien, diese Wuhrpflicht aber,
speziell an der Ausbruchsstelle, seit langem vernachläßigt haben
und seit August 1885 verschiedenen Aufforderungen und Mah
nungen der kantonalen und Gemeindebehörden und des Klägers,
das Wuhr in Stand zu stellen, nicht oder nur in ungenügendem
Maße nachgekommen seien. Die Beklagten bestritten, unter Be
rufung auf eine zwischen den betheiligten Güterbesitzern am
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Juli 1821 getroffene Vereinbarung, daß sie an der betreffen
den Stelle wuhrpflichtig seien und machten im Weitern geltend,
der Schaden vom 26. Juni 1886 qualifizire sich als eine Wir
kung höherer Gewalt und wäre auch durch ein Wuhrwerk, wie
das von ihnen verlangte, nicht abgewendet worden. Die Grenz
streitigkeit ist, da beide Parteien sich in dieser Beziehung bei dem
erstinstanzlichen Urtheile beruhigt haben, erledigt; seine Schaden
ersatzforderung hat der Kläger (mit Rücksicht u. a. auf die statt
gefundene Grenzbereinigung) in zweiter Instanz auf 3173 Fr.
20 Cts. reduzirt. Dieselbe war von der ersten Instanz bis zum
Betrage von 2990 Fr. gutgeheißen worden. Die zweite Instanz
dagegen hat den Anspruch durch ihr Fakt. A erwähntes Erkennt
niß abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung: Es bestehe
zwar auch außerhalb von Vertragsverhältnissen eine Schadener
satzpflicht für die Folgen von Unterlassungen, sofern eine rechtliche
Verpflichtung zum Handeln bestanden habe. Allein es sei nun
die Einwendung der Beklagten, daß sie gemäß der Vereinbarung
vom 27. Juli 1821 an der betreffenden Stelle nicht wuhrpflichtig
seien, begründet; die Gültigkeit der Vereinbarung vom 27. Juli
1821 und deren Wirksamkeit gegenüber Dritten sei nach dem Rechte
der Zeit ihres Abschlusses zu beurtheilen und danach zu bejahen.
Die Beklagten seien daher zur Sache passiv nicht legitimirt.
Uebrigens würde auch die weitere Einrede der Beklagten, der
Uferdurchbruch vom 26. Juni 1886 sei als Wirkung höherer
Gewalt zu betrachten, für welche die Beklagten keinenfalls zu
haften haben, als zutreffend zu erachten sein. Aus den übereinstim
menden Aussagen der einvernommenen Zeugen ergebe sich, daß
die Katastrophe von 1886 eine ganz außerordentliche gewesen und
der Wildbach zufolge des Gewitters in einem Maße angeschwollen
sei, wie seit dem Jahre 1860 nicht mehr. Auch damals habe
eine Ueberfluthung des Neuhausgutes stattgefunden: der damalige
Eigenthümer habe aber davon abgesehen, Jemanden um den Scha
den anzusuchen. Die Zeugen bestätigen übereinstimmend, daß am
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Juni 1886 der angeschwollene Wildbach auch an andern
Stellen übergetreten sei, Land weggerissen und fortgeschwemmt habe
U. s. w., insbesondere daß er fast alle vorhandenen Wuhrvor
richtungen, neue wie alte, demolirt habe. Aus dem letzterwähnten
Umstande schöpfe der Richter die Ueberzeugung, daß, wenn auch die
Beklagten ihrer Wuhrpflicht, den rechtlichen Bestand derselben
vorausgesetzt, in einer Weise nachgekommen wären, wie in allen
Fallen es von ihnen hätte verlangt werden können beziehungsweise
wie das in dortiger Gegend üblich sei, damit der eingetretenen
Katastrophe doch nicht vorgebeugt worden wäre.
2. Die von den Beklagten erhobene Kompetenzeinrede ist un
begründet. Wenn auch die eingeklagte
Schadenersatzforderung
verschiedene Posten zerfällt, so macht sie doch Einen einheitlichen
Schadenersatzanspruch ex delicto und nicht eine Mehrheit ver
schiedener, blos äußerlich verbundener, Ansprüche geltend; es ist
daher der gesetzliche Streitwerth gegeben. Ebenso ist über den ein
geklagten Anspruch selbst nach eidgenössischem und nicht nach
kantonalem Rechte zu entscheiden. Denn derselbe ist ja ein auf
das eidgenössische Obligationenrecht (Art. 50 und 51) begründeter
Deliktsanspruch. Allerdings ist für die Frage, ob die Beklagten an
der Stelle des Uferdurchbruches wuhrpflichtig seien, und ob also
ihre Unterlassung, das Wuhr zu unterhalten, als objektiv rechts
widrig erscheine, kantonales und nicht eidgenössisches Recht maß
gebend. Allein das Bundesgericht ist zur Entscheidung über einen
bundesrechtlichen Anspruch auch dann kompetent, wenn für den
selben Rechtsverhältnisse des kantonalen Rechts präjudiziell sind.
Nur muß es in solchen Fällen mit Bezug auf den vom kanto
nalen Rechte beherrschten Präjudizialpunkt seinem Urtheile die
Entscheidung des kantonalen Gerichtes ohne weiteres zu Grunde
legen und ist zu eigener Ueberprüfung derselben ebensowenig be
fugt, als es die thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Ge
richte nachzuprüfen berechtigt ist. Es kann daher allerdings in
derartigen Fällen je nach Lage der Sache die Beschwerde an das
Bundesgericht als sachlich von vorneherein aussichtslos erscheinen
die Kompetenz des Bundesgerichtes dagegen ist gegeben. Wenn
freilich der klägerische Anwalt seinerseits weitergeht und heute aus
geführt hat, das Bundesgericht habe in casu auch die kantonal
rechtliche Frage der Wuhrpflicht zu untersuchen, da dieselbe nicht
selbständig, sondern nur als Präjudizialpunkt eines (bundesrecht
lichen) Schadenersatzanspruches in Betracht komme, so kann dem,
wie bereits angedeutet, nicht beigetreten werden. Die Aufgabe des
Bundesgerichtes ist, gemäß Art. 29 O. G. auf die Wahrung der
richtigen Anwendung des eidgenössischen Privatrechtes beschränkt
und das Bundesgericht ist also nur insoweit zu selbständiger
richterlicher Würdigung der in einem Rechtsstreite in Frage
kommenden Rechtsverhältnisse befugt, als über dieselben nach eid
genössischem Rechte zu urtheilen ist. Der Umstand, daß ein Rechts
verhältniß kantonalen Rechtes für einen bundesrechtlichen Anspruch
präjudiziell ist, ändert hieran nichts (vergleiche z. B. Entscheidung
des Bundesgerichtes in Sachen Schweikhardt Endreß gegen
Rothschild Amtliche Sammlung XIV, S. 651 Erwägung 2);
allerdings hat über letztern das Bundesgericht zu entscheiden, allein
eben auf Grund der maßgebenden kantonalrechtlichen wie that
sächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
3. Ist somit in diesem Sinne auf die sachliche Prüfung der
Beschwerde einzutreten, so ist zunächst der kantonalen Instanz
darin unbedenklich beizutreten, daß nach Art. 50 O. R. nicht nur
eine Begehungs sondern auch eine Unterlassungshandlung, sofern
sie objektiv rechtswidrig und schuldhaft ist, zum Schadenersatze
verpflichtet. Das Gesetz stellt ganz allgemein den Grundsatz auf,
daß wer einem andern mit Absicht oder aus Fahrläßigkeit wider
rechtlich Schaden zufügt, zum Schadenersatze verpflichtet wird;
einen Unterschied zwischen Begehungs und Unterlassungshand
lungen macht das Gesetz nicht und es folgt eine solche auch nicht
etwa als selbstverständlich aus der Natur der Sache. Dagegen ist
natürlich festzuhalten, daß eine Rechtspflicht, im Interesse Anderer
positiv thätig zu werden, außerhalb von Vertragsverhältnissen im
Allgemeinen nicht besteht und daß daher eine bloße Unterlassung,
auch wenn dieselbe eine Beschädigung Dritter zur Folge hat, der
Regel nach nicht als objektiv rechtswidrig erscheint und daher nicht
zum Schadenersatze verpflichtet. Anders ist dies aber dann, wenn
die Unterlassung gegen ein besonderes Gebot der Rechtsordnung
verstößt, durch welches Jemanden ein Thun im Interesse Anderer
auferlegt wird. In diesem Falle erscheint eine Unterlassung ohne
weiters als objektiv rechtswidrig und verpflichtet daher, sofern sie
eine schuldhafte ist, nach Art. 50 u. ff. O. R. zum Schadener
satze. In concreto wird nun vom Kläger behauptet, die Beklagten
seien gesetzlich verpflichtet gewesen, das Wuhr an der Stelle des
Uferdurchbruchs zum Schutze des anstoßenden Grundeigenthums
zu unterhalten und es sei ihm durch die Nichterfüllung dieser Ver
pflichtung der eingeklagte Schaden erwachsen. Wäre dies richtig,
so erschiene, nach dem Ausgeführten, der klägerische Schadenersatz
anspruch als begründet. Allein die Vorinstanz stellt nun fest, daß
die vom Kläger behauptete Wuhrpflicht der Beklagten nicht bestehe
und diese Feststellung ist, wie bemerkt, für das Bundesgericht ver
bindlich, da sie ein ausschließlich vom kantonalen Rechte beherrschtes
Rechtsverhältniß betrifft. Die vom Kläger in der bundesgericht
lichen Instanz zum Zwecke der Widerlegung der obergerichtlichen
Entscheidung neu angerufenen Beweismittel können vom Bundesge
richte nicht beräcksichtigt und es kann die vom Kläger beantragte
Aktenvervollständigung nicht angeordnet werden. Art. 173 Ziffer 1
der eidgenössischen Civilprozeßordnung, auf welchen der Kläger
sich berufen hat, ist weder direkt noch analog anwendbar. Denn
die Frage, inwiefern vor dem Bundesgerichte als Oberinstanz in
Civilsachen neue thatsächliche Vorbringen und Beweismittel zu
läßig seien und von demselben eine Aktenvervollständigung könne
angeordnet werden, ist in Art. 30 O. G. erschöpfend normirt
nach Art. 30 cit. ist aber unzweifelhaft, daß neue thatsächliche
Vorbringen und Beweismittel in der bundesgerichtlichen Instanz
schlechthin ausgeschlossen sind, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben
bereits vor den kantonalen Instanzen hätten geltend gemacht wer
den können oder erst später neu entdeckt wurden (vergleiche Ent
scheidung in Sachen Attenhofer gegen Krüger, Amtliche Samm
lung XIV, S. 91 Erwägung 2). Zudem könnte im vorliegenden
Falle dem klägerischen Aktenvervollständigungsbegehren auch deß
halb nicht entsprochen werden, weil dasselbe ausschließlich das
kantonalrechtliche, also der Kognition des Bundesgerichtes entzogene,
Rechtsverhältniß der Wuhrpflicht betrifft. Dagegen wäre aller
dings, wenn das Aktenvervollständigungsbegehren auf einen für
die Entscheidung des Bundesgerichtes präjudiziellen Punkt sich
bezöge, die Entscheidung des Bundesgerichtes auszusetzen und das
kantonale Obergericht zu beauftragen, vorerst über das ihm ein
gereichte Revisionsgesuch des Klägers definitiv zu entscheiden. Da,
wie bemerkt, neue Beweismittel in der bundesgerichtlichen Instanz
schlechthin ausgeschlossen sind, so war das vom Kläger dem kan
tonalen Obergerichte eingereichte Revisionsgesuch das einzige Rechts
mittel, wodurch die angeblich neu entdeckten Beweismittel geltend
gemacht werden konnten. Nun soll nicht bestritten werden, daß
nach luzernischem Prozeßrechte das Rechtsmittel der Revision nur
gegen rechtskräftige Urtheile statthaft und also gegen Urtheile
welche an das Bundesgericht weiter gezogen werden, während des
Schwebens der Beschwerde, an sich, in Ermangelung einer bundes
gerichtlichen Verfügung, unzuläßig ist. Allein es liegt nun doch
in der Natur der Sache, daß das Bundesgericht seinerseits befugt
ist, in einem Rechtsstreite, in welchem das, nach dem Gesetze die
Grundlage seiner eigenen, Entscheidung bildende kantonale Urtheil
bereits durch ein wenn auch außerordentliches kantonales
Rechtsmittel in einem der Entscheidung präjudiziellen Punkte
in Frage gestellt ist, sein Urtheil zu verschieben und die kan
tonale Instanz zu beauftragen, vorerst über das betreffende kan
tonale Rechtsmittel zu entscheiden. Freilich besteht eine ausdrück
liche, das Bundesgericht hiezu ermächtigende Gesetzesvorschrift nicht;
allein es darf doch nichts destoweniger angenommen werden, daß
das Bundesgericht nicht verpflichtet ist, zur Beurtheilung einer
Sache zu schreiten, wenn die Gestaltung des Prozeßstoffes, auf
welchen hin das Urtheil ergehen soll, durch ein Revisionsbegeh
ren angefochten ist und also in Aussicht steht, daß dem zu er
lassenden Urtheile nachträglich die Grundlage könnte entzogen
werden; dazu käme im vorliegenden Falle, daß das Revisionsge
such des Klägers sich auf die kantonalrechtliche Frage der Wuhr
pflicht bezieht, also auf einen Punkt, in welchem die kantonale
Entscheidung jedenfalls eine endgültige ist.
4. Allein in casu ist nun die durch das klägerische Akten
vervollständigungs und Revisionsbegehren angefochtene oberge
richtliche Feststellung in Betreff der Wuhrpflicht für die bundes
gerichtliche Entscheidung nicht präjudiziell. Sie wäre dies dann,
wenn das Obergericht die Klage einzig deßhalb abwiese, weil die
Beklagten an der Stelle des Uferdurchbruches nicht wuhrpflichtig
gewesen seien. Dies ist nun aber nicht der Fall. Vielmehr stützt
sich das obergerichtliche Urtheil neben dieser Erwägung noch auf
den zweiten seblständigen, die Entscheidung für sich allein tragenden
Grund, daß der eingetretene Schaden mit der Nichterfüllung einer
allfälligen Wuhrpflicht der Beklagten nicht in kausalem Zusammen
hange stehe, sondern auch ohne die sachbezügliche Unterlassung,
auch bei gehöriger Erfüllung der Wuhrpflicht, eingetreten wäre.
Ist aber in dieser Richtung die vorinstanzliche Entscheidung auf
recht zu erhalten, so ist die Feststellung betreffend die Wuhrpflicht
für das Urtheil des Bundesgerichtes nicht präjudiziell, da ja die
Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen der angeblich
rechtswidrigen Unterlassung der Beklagten und dem eingetretenen
Schaden für sich allein zu Abweisung des klägerischen Schaden
ersatzanspruches führen muß. Nun beruht die kantonale Entschei
dung über den Kausalzusammenhang auf keinem Rechtsirrthum,
jedenfalls nicht auf einer, der bundesgerichtlichen Kognition unter
stehenden, rechtsirrthümlichen Anwendung des eidgenössischen Pri
vatrechts. Das Obergericht stellt fest, daß, wenn auch die Be
klagten ihrer Wuhrpflicht, deren rechtlichen Bestand vorausgesetzt,
in einer Weise nachgekommen wären, wie es von ihnen hätte ver
langt werden können und wie es in der Gegend üblich sei, damit der
eingetretenen Katastrophe doch nicht vorgebeugt worden wäre. So
zu Grunde liegende Annahme über
weit es die dieser Feststellung
die Leistungen anbelangt, welche zu gehöriger Erfüllung der Wuhr
pflicht gehörten, handelt es sich allerdings um eine Rechts und
nicht um eine Thatfrage, allein um eine Rechtsfrage des kantonalen
und nicht des eidgenössischen Rechts und es ist also aus diesem
Grunde die Kognition des Bundesgerichtes ausgeschlossen. Im
Uebrigen ist die Feststellung thatsächlicher Natur und läßt sich ein
derselben zu Grunde liegender Rechtsirrthum in keiner Weise er
kennen. Wenn auch der Vorderrichter im Anschlusse an das Vor
bringen der Beklagten beiläufig bemerkt, der Uferdurchbruch vom
26. Juni 1886 sei als Wirkung höherer Gewalt zu betrachten,
so steht doch nicht die Anwendung des Rechtsbegriffes der höhern
Gewalt in Frage; denn es unterliegt ja keinem Zweifel, daß die
Beklagten gemäß Art. 50 O. R. nicht etwa bis zur höhern Ge
walt (und somit auch für Zufälle, welche sich nicht als höhere
Gewalt qualifiziren) haften, sondern daß sie jedenfalls nur in
soweit verantwortlich sind, als durch ihr als rechtswidrig und
schuldhaft bezeichnetes Verhalten ein Schaden verursacht worden
ist, also ein Kaufalzusammenhang zwischen letzterm und ihrer
Unterlassungshandlung besteht. Nicht um die Bedeutung und An
wendung des Rechtsbegriffes der höhern Gewalt handelt es sich
also, sondern einfach darum, ob dieser Kausalzusammenhang be
stehe. Dies wird aber von der Vorinstanz auf Grund rein that
sächlicher Würdigung des Prozeßstoffes ohne Rechtsirrthum ver
geint. Ein Rechtsirrthum läge dann vor, wenn der Vorderrichter
davon ausginge, dem Kläger hätte zur Begründung seiner Schaden
ersatzforderung der Nachweis obgelegen, daß der Schaden bei ge
höriger Erfüllung der Wuhrpflicht nicht eingetreten, also durch
Pflichterfüllung seitens der Beklagten abgewendet worden wäre,
denn ein derartiger Nachweis kann in That dem Beschädigten
nicht aufgebürdet werden. Liegt Jemandem gesetzlich die Pflicht ob,
zum Schutze Dritter gegen bestimmte Schädigungen gewisse Vor
sichtsmaßregeln zu treffen und tritt nun, bei Unterlassung dieser
Vorsichtsmaßregeln, eine Schädigung derjenigen Art ein, wie sie
durch die gedachten Vorsichtsmaßregeln abgewendet werden sollte,
so hat der Beschädigte seiner Beweispflicht rücksichtlich des Kau
salzusammenhanges Genüge geleistet, wenn er einerseits den Ein
tritt der Schädigung und anderseits die Vernachläßigung der ge
setzlich zu deren Verhütung vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln
nachweist. Einen besondern Nachweis dafür, daß die gesetzlichen
Vorsichtsmaßregeln auch thatsächlich ausgereicht, das heißt wenn
getroffen, den Eintritt des Schadens abgewendet hätten, braucht
er nicht zu erbringen; dies ist ohne weiteres vorauszusetzen und
wenn der Beklagte es bestreitet und demgemäß behauptet die ihm
zur Last fallende Unterlassung habe auf den Eintritt des Schadens
keinen Einfluß ausgeübt, so liegt ihm der Beweis hiefür ob und
hat er nachzuweisen, daß der Kausalzusammenhang zwischen seiner
Unterlassungshandlung (welche an sich geeignet war, den einge
tretenen Schaden herbeizuführen) und dem wirklichen Eintritte des
Schadens abgebrochen sei, Allein der Vorderrichter geht nun eben
nicht von der gedachten rechtsirthümlichen Auffaffung des kläge
rischen Beweisthemas aus. Er stellt nicht etwa darauf ab, es
sei nicht bewiesen, daß der Schaden bei gehöriger Erfüllung der
Wuhrpflicht nicht eingetreten wäre, sondern er stellt positiv fest,
daß die Katastrophe auch dann eingetreten wäre, wenn die Wuh
rungen in gehörigem Stande sich befunden hätten. Diese Fest
stellung beruht allerdings auf einer vom Vorderrichter aus dem
Prozeßstoffe gezogenen Schlußfolgerung, allein auf einer Schluß
folgerung rein thatsächlicher Natur, welche nicht auf der Anwen
dung von Rechtsregeln oder Rechtsbegriffen, sondern ausschließlich
auf thatsächlicher Würdigung beruht. Dieselbe unterliegt also der
Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht, sondern muß von diesem
ohne weiteres seiner Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Ist
aber demnach davon auszugehen, daß die den Beklagten zur Last
gelegte Unterlassungshandlung ohne Einfluß auf den Eintritt des
Schadens war, das heißt daß letzterer auch ohne dieselbe einge
treten wäre, so muß die den Delitsanspruch des Klägers ab
weisende Entscheidung der Vorinstanz ohne weiters bestätigt werden,
da eben von einer durch widerrechtliches Verhalten des Beklagten
verursachten Schädigung des Klägers von vorneherein nicht die
Rede sein kann. Ebensowenig kann offenbar nach der gedachten
thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz davon gesprochen werden,
daß etwa der Schaden durch Fehler eines den Beklagten gehörigen
Werkes verursacht sei und somit die Beklagten nach Art. 67 O. R.
haftbar seien; es ist denn Uebrigens auch vom Kläger hierauf nicht
abgestellt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 12. No
vember 1889 sein Bewenden.