- Urtheil vom 21. März 1890 in Sachen
Sigg gegen Escher Wyß Cie.
A. Durch Urtheil vom 18. Januar 1890 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 6000 Fr. nebst
Zins à 5% seit 7. September 1889 zu bezahlen; im weiter
gehenden Betrage ist die Klage abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 100 Fr. an
gesetzt; die übrigen Kosten betragen:
10 Fr. a Cts. Schreibgebühren;
Citationsgebühr;
Stempel;
Porto.
3. Die Kosten beider Instanzen sind der Beklagten auferlegt.
4. Die dem Kläger von der ersten Instanz zuerkannte Pro
zeßentschädigung ist aufgehoben und es wird demselben auch für
die zweite Instanz eine solche nicht zugesprochen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
sucht der Anwalt des Klägers zunächst um die Ertheilung des
Armenrechtes an seinen Klienten nach und stellt sodann in der
Sache selbst den Antrag: Es sei in Abänderung des vorinstanz
lichen Urtheils und in Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urtheils des Bezirksgerichtes Zürich zu erkennen, die Beklagte sei
schuldig an den Kläger zu zahlen: 10,000 Fr. sammt Verzugszins
zu 5 % seit dem 7. September 1889, unter Kosten und Ent
schädigungsfolge für alle Instanzen.
Der Vertreter der Beklagten dagegen beantragt:
I. Die Klage sei, soweit dieselbe die von Anfang an rechts
verbindlich anerkannten 1350 Fr. übersteigt, abgewiesen unter
Kosten und Entschädigungsfolge.
II. Eventuell es sei gemäß den bei den Vorinstanzen entwickel
ten Details eine Expertise anzuordnen über die Frage, ob der
Beklagten eine strafbare Handlung vorgeworfen werden könne
und speziell 1. ob nicht die Verwendung von Lehrlingen zum
Schmieren der Transmission einem fabrikmäßigen Usus
ent
spreche? 2. ob die Stellschrauben gefährlich seien oder ob nicht
vielmehr die laufenden Maschinen eine größere Gefahr in
bergen?
Aus der Beantwortung dieser Fragen werde sich ergeben,
die Klage nicht (soweit nicht anerkannt) gänzlich abzuweisen
III. Weiter eventuellst es sei das gutgeheißene Quantitativ
Klage von 6000 Fr. auf 2500 bis 3000 Fr. zu reduziren und
eine Expertise zu erheben über die maßgebenden Faktoren, insbe
sondere über den Invaliditätsgrad, alles unter Kosten und Ent
schädigungsfolge.
Der Vertreter der Beklagten beantragt im Weitern, es sei zu
Protokoll zu konstatiren, daß der klägerische Anwalt durch kon
kludentes Nicken seine (des beklagtischen Vertreters) Behauptung
eine bloße Polizeiübertretung könne ein strafrechtlich verfolgbares
Verschulden im Sinne des Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflicht
gesetzes nicht herstellen, zugestanden habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der am 27. Oktober 1873 geborene Kläger war seit
- September 1888 Lehrling in der Maschinenfabrik zur Neu
mühle in Zürich, wobei er einen täglichen Lohn von 75 Cts. er
hielt; Betriebsunternehmer dieser Fabrik war damals die Kollek
tivgesellschaft Escher Wyß Cie. in Zürich. Im Jahre 1889
löste letztere Gesellschaft sich auf und es wurden die Aktiven und
Passiven von der beklagten Aktiengesellschaft übernommen. Kurz
nach seinem Eintritte in die Maschinenfabrik am 26. Oktober 1888,
verunglückte der Kläger; im Begriffe, eine in rascher Rotation
befindliche Transmissionswelle zu schmieren, verwickelte er sich an
einer etwas vorspringenden Stellschraube, wurde von der Welle er
faßt und mehrmals um die Welle herum geschleudert, was zur Folge
hatte, daß ihm der linke Arm ganz vom Leibe gerissen wurde. In
der über diesen Unfall eingeleiteten administrativen Untersuchung sprach
sich der eidgenössische Fabrikinspektor dahin aus, es sollte gar nicht
vorkommen, daß Lehrjungen zum Schmieren der Transmission an
gehalten wexden; es sollte dies im Gegentheil geradezu untersagt
werden; sodann scheinen im Geschäfte von Escher Wyß Cie.
XVI 1890
immer noch vereinzelte Triebwellen sich vorzufinden, an denen
Stellschrauben und ähnliche vorspringende Punkt die Sicherheit
der Arbeiter gefährden; derartige Schraubenköpfe, Keile 2c. müssen
alle entfernt, verkeilt oder überkapselt werden. Am 8. Dezember
1888 gab der Regierungsrath des Kantons Zürich der Firma
Escher Wyß Cie. auf, letzterm Postulate nachzukommen und
empfahl derselben überdem angelegentlich, von der Verwendung von
Lehrjungen für die Manipulationen an der Transmission Umgang
zu nehmen. Am 21. Juni 1888 hatte der Vertreter des Klägers
Strafklage erhoben gegen A. Naville in Zürich als Inhaber
der Firma Escher Wyß Cie. in Unterstraß beziehungsweise ge
gen deren verantwortlichen Leiter wegen fahrläßiger Körperver
letzung. In der Strafuntersuchung wurde unter anderem konstatir
daß im Jahre 1880 anläßlich eines Unfalles im Etablissement
der Firma Escher Wyß Cie. eine Untersuchung angeordnet
worden war, welche als durch einen Bericht des Fabrikinspektors
vom 11. November 1880 erledigt betrachtet wurde. In diesem
Berichte war bemerkt, daß im Geschäfte Escher Wyß Cie. aller
dings viel zu wünschen übrig bleibe, daß aber dem Inspektorate
die Zusicherung gegeben worden sei, es werden alle von ihm auf
gestellten Postulate (11 an der Zahl) erfüllt werden. Zu diesen
Postulaten gehörte auch das Versenken der Stellschrauben an den
Transmissionen. Durch Verfügung vom 1. Juli 1889 hat die
Bezirksanwaltschaft die Strafuntersuchung sistirt mit der Begrün
dung: 1. Da der Damnifikat zugeben muß, daß er die ge
fährliche Stellschraube längst gekannt habe und auch ausdrücklich
gewarnt worden sei, sich von den einzelnen Maschinentheilen er
fassen zu lassen, kann von einer korrektionellen Bestrafung des
Angeschuldigten keine Rede seine, 2. Art. 19 des Fabrikgesetzes
beschlägt die Kompetenz diesseitiger Amtsstelle nicht. Diese
Sistirung der Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwalt
schaft des Kantons Zürich am 2. Juli 1889 genehmigt. Im
Civilprozesse, in welchem er für den durch dauernde Verminderung
seiner Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalles eintretenden Schaden
auf Grund des Fabrikhaftpflichtgesetzes eine Entschädigung von
10,000 Fr. forderte, behauptete der Kläger, es liege (der den
Civilrichter nicht bindenden Sistirungsverfügung der Staatsan
waltschaft unerachtet) eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des
Betriebsunternehmers vor, so daß das Entschädigungsmaximum
des Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes keine Anwendung
finde. Fahrläßig sei es gewesen, wenn ein Lehrknabe für eine
so gefährliche Manipulation wie das Schmieren der Transmission
sei verwendet worden und ebenso liege eine Fahrlässigkeit darin,
daß die Firma Escher Wyß Cie. trotz wiederholter Aufforde
rungen der Aufsichtsbehörden die vorspringenden Stellschrauben
nicht entfernt beziehungsweise anders angebracht habe. Auch wenn
eine strafrechtlich verfolgbare Handlung nicht vorläge, so müßte
doch mindestens das gesetzliche Maximum von 6000 Fr. als
Entschädigung gutgeheißen werden. Es gehe nicht an, der Ent
schädigungsfestsetzung bei Verletzung jugendlicher Arbeiter den An
fangslohn zu Grunde zu legen, was ja zur Folge hätte, daß ein
solcher Arbeiter, der noch gar keinen Lohn beziehe, gar nichts als
Entschädigung erhielte. Man müsse darauf abstellen, welchen Lohn
der Kläger in der Folge, bei normaler Entwickelung der Ver
hältnisse, verdient hätte. Die Beklagte verlangte Abweisung der
Klage, soweit sie den Betrag von 1350 Fr., das heißt den sechs
fachen Jahreslohn des Klägers bei einem Taglohn von 75 Cts,
übersteige; sie bestritt, daß eine strafrechtlich verfolgbare Handlung
des Betriebsunternehmers vorliege und führte aus, daß die Ent
schädigung auf Grund des Lohnes des Klägers zur Zeit des Un
falles bemessen werden müsse. Die erste Instanz (Bezirksgericht
Zürich) hat in der Hauptsache gemäß dem Klageantrage erkannt,
im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Als strafrechtlich ver
folgbare Handlung im Sinne des Art. 6 Abf. 3 des Fabrik
haftpflichtgesetzes erscheine nicht schon die Uebertretung einer Polizei
verordnung, sondern nur eine Handlung, welche von den kantonalen
Strafgesetzen als Verbrechen oder Vergehen geahndet werde, im
vorliegenden Falle müssen also, damit eine das Entschädigungsmaxi
mum in Wegfall bringende strafrechtlich verfolgbare Handlung vor
liege, die Handlungen resp. Unterlassungen der Beklagten unter den
Begriff der fahrläßigen Körperverletzung im Sinne des 141 des
zurcherischen Strafgesetzbuches fallen. Der Civilrichter sei aber durch
die Sistirung der Strafuntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft
nicht gehindert, seinerseits frei zu prüfen, ob eine strafrechtlich
verfolgbare Handlung des Betriebsunternehmers im angegebenen
Sinne vorliege. Wenn ein kondemnatorisches Urtheil des Straf
richters vorläge zwar, so hätte der Civilrichter allerdings die
Existenz einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung ohne weiters
anzunehmen; sei aber aus irgend welchem Grunde ein solches
Strafurtheil nicht erfolgt oder unmöglich, so habe der Civilrichter
selbst, auf Grund des ihm vorgelegten Prozeßstoffes, zu entscheiden,
ob der Begriff der strafrechtlich verfolgbaren Handlung zutreffe.
Denn das Gesetz schreibe ja nicht vor, daß eine strafrechtliche Ver
urtheilung wirklich erfolgt sein müsse, sondern fordere nur die
strafrechtliche Verfolgbarkeit der Handlung. Die freie Prüfung des
Civtlrichters werde dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Straf
untersuchungsbehörden aus unzutreffenden Gründen die Verfolgung
unterlassen; dadurch könne der Beschädigte um sein Recht auf
vollen Schadenersatz nicht gebracht werden. Nun seien die Gründe
der Sistirungsverfügung der Staatsanwaltschaft durchaus unzu
treffende. Die ganze in der Fabrik der Beklagten zur Zeit des
Unfalles bestehende Einrichtung zum Schmieren der Transmission
sei eine den Arbeiter sehr gefährdende gewesen; es habe insbe
sondere die vorstehende Stellschraube die Annäherung der Hand
zum Staufenbecher zu einer gefährlichen Manipulation, sogar für
einen erwachsenen Arbeiter, gemacht. Die Verwendung des Lehr
knaben Sigg zu dieser Verrichtung sodann hätte durchaus nicht
geschehen sollen oder geduldet werden dürfen. Gerade dieser Arbeiter
sei in Folge seiner geringen Körpergröße bei der Art, wie er die
Arbeit ausgeführt habe und vernünftigerweise habe ausführen
müssen, in erhöhtem Maße gefährdet worden; er habe nicht in
richtiger Weise zum Stauffenbecher gelangen können, sondern habe
mit dem rechten Vorderarm so nahe an den rotirenden Stellring
und die vorstehende Stellschraube kommen müssen, daß es fast
wunderbar zu nennen sei, wenn er nicht schon gleich in den ersten
Malen der Bedienung des Stauffenbechers erfaßt und verletzt worden
sei. Ueberdem sei unbestritten, daß der Beklagten schon im Jahre
1880 durch den Fabrikinspektor befohlen worden sei, das Ver
senken der Stellschrauben an der Transmission vorzunehmen. Wie
weit die Beklagte damals jenen Befehlen nachgekommen sei, bleibe
ungewiß; sicher sei aber, daß sie diesen Befehl auch für die Zu
kunft als bestimmte Verhaltungsmaßregel habe auffassen müssen.
Trotzdem habe sie in der Modellschreinerei die in Rede stehende
Stellschraube an gefährlicher Stelle bestehen lassen, wobei der
Unstand, daß jene Transmission eine neuerstellte Maschine zu sein
scheine, offenbar keine Entschuldigung bilde. Nach diesen Thatum
ständen sei, mit Rücksicht auch auf die durch Art. 2 des Fabrik
gesetzes statuirte Pflicht des Fabrikherrn, die geeigneten Schutz
maßregeln zum Schutze der Arbeiter zu treffen, der Thatbestand
einer strafrechtlich verfolgbaren fahrläßigen Körperverletzung ge
geben. Allerdings seien dem Gerichte die verschiedenen Funktionäre
im Geschäfte der Beklagten und ihr Geschäftskreis unbekannt. Es
genüge aber zu konstatiren, daß das gerügte Verschulden der Be
klagten, nämlich das Bestehenlassen des Stellringes wohl aus
schließlich den technischen Leiter des Geschäftes treffe und daß das
weitere Verschulden, daß gerade der Lehrknabe zur Vornahme der
gefährlichen Arbeit Verwendung gefunden habe, obschon er dazu
nach den bestehenden Einrichtungen und nach seiner Größe nicht
hätte verwendet werden sollen, sowohl den technischen Leiter als
zum Theil auch den Schreinermeister treffe, welcher als unmittel
barer Vorgesetzter des Lehrknaben gefährliche Stellung habe sehen
und einsehen müssen. Eine spezielle Untersuchung darüber, welcher
Person eine Fahrläßigkeit zur Last falle, sei deßhalb nicht nöthig,
weil die Beklagte nach Art. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes auch
für das Verschulden ihrer Angestellten hafte. Das danach ohne
Rücksicht auf das Entschädigungsmaximum festzusetzende Quanti
tativ der Entschädigung anbelangend, so sei davon auszugehen,
daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Verlust des linken
Armes mindestens um die Hälfte vermindert worden sei. Der ihm
entstehende Einkommensausfall sei auf mindestens 600 Fr. per
Jahr zu veranschlagen. Denn es sei anzunehmen, daß der Kläger
voraussichtlich ein rechter mittelguter Arbeiter geworden wäre, der,
nach dem gegenwärtigen Stande der Schreinerlöhne, etwa von
20 Jahren an einen Taglohn von 4 4 ½ Fr. verdient hätte.
Danach erscheine die geforderte Entschädigung von 10,000 Fr.
nicht als übersetzt. Die Appellationskammer des Obergerichtes
des Kantons Zürich hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise
erkannt, indem sie im Wesentlichen ausführte: Es könne der ersten
Instanz darin nicht beigetreten werden, daß das Entschädigungs
maximum auch dann in Wegfall komme, wenn der Unfall durch
ein strafrechtlich verfolgbares Verschulden nicht des Betriebsunter
nehmers selbst, sondern eines Angestellten desselben verursacht
worden sei. Allerdings sei nach Art. 1 Abs. 2 des Fabrikhaft
pflichtgesetzes der Betriebsunternehmer innerhalb der Schranken des
Gesetzes für seine betriebsleitenden Angestellten verantwortlich.
Allein diese Haftung bewege sich innerhalb des Entschädigungs
maximums des Art. 6 Abs. 2. Art. 6 Abs. 3, welcher vom Weg
fall des Entschädigungsmaximums handle, spreche mit solcher Be
stimmtheit nur von Handlungen des Betriebsunternehmers, daß
angesichts dieses klaren Wortlautes strafrechtlich verfolgbare Hand
lungen von Repräsentanten des Fabrikherrn hierunter unmöglich
subsumirt werden können. Nach der Entstehungsgeschichte des (aus
einem erst im Ständerathe gestellten Zusatzantrage hervorge
gangenen) Abs. 3 des Art. 6 sei allerdings nicht unmöglich, daß
es nicht auf bewußter Absicht, sondern auf einem Versehen des
Gesetzgebers beruhe, wenn in Art. 6 Abs. 3 unterlassen worden
sei, den Wortlaut des Art. 1, welcher auch von den Repräsen
tanten des Betriebsunternehmers handle, wieder aufzunehmen.
Allein der Wortlaut des Gesetzes sei klar und der daraus sich
ergebende Sinn stehe mit dem Grundgedanken des Fabrikhaftpflicht
gesetzes nicht im Widerspruch; dieses habe im Interesse des Schutzes
der Industrie die Haftpflichtentschädigungsansprüche auf ein bestimmt
abgegrenztes Maß begrenzen wollen. Daneben möge der vom
Ständerathe veranlaßte Vorbehalt als nothwendig erschienen
sein,
um jeden Gedanken daran auszuschließen, daß der Fabrikherr von
den gewöhnlichen vermögensrechtlichen Folgen strafbarer Hand
lungen befreit sei. Frage sich demnach, ob im vorliegenden Falle
dem Betriebsunternehmer selbst eine strafrechtlich verfolgbare Hand
lung zur Last falle, so sei dies zu verneinen. Unter einer straf
rechtlich verfolgbaren Handlung sei (wie auch die erste Instanz
annimmt) jedenfalls nur ein Thatbestand zu verstehen, der sich
nach kantonalem Strafrechte als Verbrechen oder Vergehen dar
stelle, nicht aber eine bloße Polizeiübertretung. Eine bloße Polizei
übertretung, als welche hier allenfalls die Nichtbeachtung der vom
Fabrikinspektor ertheilten Weisung in Betracht kommen könnte, wäre
auch einer Aktiengesellschaft oder Kollektivgesellschaft zurechenbar,
nicht aber eine strafrechtlich verfolgbare Handlung im angegebenen
Sinne, denn zu einer solchen gehöre ein persönliches strafrechtliches
Verschulden, von welchem nur bei physischen Persomen, nicht aber
bei Kollektiv oder Aktiengesellschaften als solchen die Rede sein
könne. Danach können allerdings Personenverbände beziehungsweise
juristische Personen, welche Betriebsunternehmer einer Fabrik seien,
in keinem Falle weiter als für das in Art. 6 Abs. 2 des Haft
pflichtgesetzes normirte Entschädigungsmaximum zur Verantwortung
gezogen werden, was ein Privilegium für dieselben zu enthalten
scheine. Allein es sei nicht zu übersehen, daß es der Regel nach
bei größern Betrieben überhaupt unmöglich sein werde, dem Unter
nehmer ein persönliches Delikt als Ursache des Unfalles nach
zuweisen. Danach dürfe die dem Kläger zuzusprechende Entschädi
gung weder den sechsfachen Jahresverdienst desselben, noch den
Betrag ven 6000 Fr. übersteigen und zwar müsse der Verdienst
des Verletzten zur Zeit des Unfalles zu Grunde gelegt werden. In
Bezug auf den Verdienst des Klägers zur Zeit des Unfalles falle
aber in Betracht, daß der Kläger nicht als Arbeiter im Dienste
der Beklagten gestanden habe, sondern als Lehrling in deren Eta
blissement eingetreten sei. Nun sei es gerichtsnotorisch, daß die
Lehrlinge bei den zürcherischen Maschinenfabriken stets auf Grund
eines Vertrages eintreten, wodurch einerseits eine vierjährige Lehr
zeit ausbedungen, anderseits aber dem Lehrling der Anspruch auf
einen allmälig sich steigernden Lohn zugesichert werde, wobei der
Stundenlohn von anfänglich 7 Cts., schließlich bis auf 12 Cts,
vermehrt werde. Dieser Lohn sei aber kein Arbeitslohn im Sinne
des Gesetzes; denn durch den Lehrvertrag übernehme der Lehrherr
nicht nur die Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung
für geleistete Arbeit, sondern auch die weitere Verpflichtung, dem
Lehrlinge die zur Erlernung seines Berufes nöthige Anleitung
zu geben und für diese letztere Verpflichtung habe der Lehrling
einen Entgelt zu leisten, der eben darin bestehe, daß sein Lohn
niedriger angesetzt werde, als seinen Leistungen entspreche. Sein
wirklicher Arbeitslohn das heißt der Entgelt für die von ihm ge
leistete Arbeit sei daher unter allen Umständen höher als der ihm
bezahlte Lehrlingslohn und es sei Sache des richterlichen Ermessens,
an Hand der konkreten Verhältnisse, diesen wirklichen Lohn zu
bestimmen. Nun wäre der Kläger, als körperlich und geistig gut
veranlagter junger Mann, sofort nach Beendigung seiner Lehrzeit
im Stande gewesen, den gewöhnlichen Lohn der Arbeiter seiner
Branche zu beziehen, also im Minimum 4 Fr. per. Tag. Es liege
daher für den Richter kein genügender Grund vor, bei der Fest
setzung der Entschädigung unter das gesetzliche Maximum von
6000 Fr. hinabzugehen, zumal die Einbuße, welche der Kläger
in seiner Erwerbskraft erlitten habe, als eine sehr schwere zu be
trachten sei.
2. Die Klage ist, wie vor den kantonalen Instanzen, auf
Grund des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu beurtheilen. Der klägerische
Vertreter hat zwar heute angedeutet, es dürften möglicherweise
Lehrlinge überhaupt nicht als Angestellte oder Arbeiter im
Sinne des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu betrachten und es möchte
daher die Haftung des Fabrikherrn für deren Verletzung oder
Tödtung durch Betriebsunfälle nicht nach dem Fabrikhaftpflicht
gesetze sondern nach den gemeinrechtlichen Vorschriften des Obli
gationenrechtes zu beurtheilen sein. Allein einmal ist die Klage
vor den kantonalen Instanzen gar nicht auf das gemeine Recht
sondern ausschließlich auf das Fabrikhaftpflichtgesetz gestützt worden
und sodann ist der aufgeworfene Zweifel überhaupt nicht begründet.
Das Fabrikhaftpflichtgesetz unterscheidet nicht, ob die in einer
Fabrik beschäftigten Angestellten und Arbeiter auf Grund eines
Lehrvertrages oder eines gewöhnlichen Dienstvertrages angestellt
sind; es will seiner ganzen Anlage nach die Haftpflicht des Fa
brikherrn gegenüber dem beim Fabrikbetriebe beschäftigten Per
sonale ausschließend ordnen, einerseits seinen über das gemeine
Recht hinausgehenden Schutz dem gesammten Personale gewähren,
anderseits auch die Beschränkungen des Quantitativs der Ersatz
ansprüche allgemein, dem gesammten Personale gegenüber, auf
stellen.
3. Unbestritten steht nun fest, daß der Unfall durch den Betrieb
der Fabrik der Beklagten herbeigeführt wurde und daß ein Haft
befreiungsgrund nicht vorliegt, somit die Beklagte grundsätzlich für
den dem Kläger erwachsenen Schaden nach Maßgabe des Fabrik
haftpflichtgesetzes verantwortlich ist. Bestritten ist dagegen in erster
Linie, ob für Bemessung der Entschädigung die Maximalklausel
des Art. 6 Abs. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes Anwendung finde
oder aber wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden, straf
rechtlich verfolgbaren Handlung gemäß Abs. 3 ibidem in Wegfall
komme. In dieser Beziehung ist nun zunächst der Vorinstanz darin
beizutreten, daß Abs. 3 des Art. 6 cit. ein den Betriebsunter
nehmer persönlich treffendes strafrechtliches Verschulden erfordert.
st der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung nicht
des Betriebsunternehmers selbst, sondern eines Mandatars, Re
präsentanten, Leiters oder Aufsehers der Fabrik herbeigeführt
worden, so ist der Betriebsunternehmer zwar gemäß Art. 1 und 2
des Fabrikhaftpflichtgesetzes verantwortlich, allein nur bis zum
Betrage des gesetzlichen Entschädigungsmaximums. Dies folgt
unverkennbar aus dem Wortlaute des Gesetzes. Art. 6 Abs. 3
derogirt der vorhergehenden, das Entschädigungsmaximum fest
setzenden Bestimmung des Abs. 2 ausdrücklich nur für den Einen
Fall, daß die Verletzung oder Tödtung durch eine strafrechtlich ver
folgbare Handlung von Seiten des Betriebsunternehmers ist her
beigeführt worden. Diese Bestimmung muß so aufgefaßt werden,
wie es ihr Wortlaut mit sich bringt und kann nicht dahin aus
gelegt werden, daß dem strafrechtlich verfolgbaren Verschulden des
Betriebsunternehmers dasjenige der betriebsleitenden Angestellten
gleichzustellen, letzteres unter ersterem mitverstanden sei; hätte der
Gesetzgeber letzteres gewollt, so hätte er es ausdrücklich aussprechen
müssen, da ja das Gesetz im Uebrigen (s. Art. 1) die Haftung des
Betriebsunternehmers für eigenes und für fremdes, von ihm zu
vertretendes, Verschulden durchaus auseinander hält. Nachdem
übrigens der Gesetzgeber den Betriebsunternehmer sogar für eigenes
Verschulden (sofern dies nur kein strafrechtlich verfolgbares ist
blos bis zu der bestimmt begrenzten Maximalsumme haften läßt,
wäre es kaum erklärlich, wie er dazu hätte kommen sollen, ihn
für das Verschulden seiner betriebsleitenden Angestellten in dem
Falle strafrechtlicher Verfolgbarkeit des Schuldigen unbeschränkt
verantwortlich zu erklären, ihm also hier für fremdes Verschulden
eine strengere Haftung aufzuerlegen als für eigenes (nicht straf
rechtliches) Verschulden. Art. 6 Abs. 3 will demgemäß in der
That einfach ausschließen, daß das Entschädigungsmaximum auch
da zur Anwendung gebracht werde, wo der Unfall durch eine
strafbare That des Fabrikanten selbst herbeigeführt ist.
4. Fragt sich, ob dies hier zutreffe, so ist zunächst festzustellen,
wer in concreto als Betriebsunternehmer in Betracht komme.
Dies ist nun nicht die als beklagte Partei im Prozesse figurirende
Aktiengesellschaft; denn zur Zeit des Unfalles wurde die Fabrik
nicht von dieser, sondern von der Kollektivgesellschaft Escher
Wyß Cie. betrieben. Die Aktiengesellschaft ist in den Prozeß
blos deßhalb eingetreten, weil sie Aktiven und Passiven der Kollek
tivgesellschaft übernommen hat; sie haftet daher aus der Ver
pflichtung der Kollektivgesellschaft in gleicher Weise wie letztere
selbst haften würde. Wenn nun eine Fabrik von einer Kollek
tivgesellschaft betrieben wird, so erscheinen als Betriesunternehmer
die einzelnen Gesellschafter; diese, in ihrer gesellschaftlichen Ver
einigung, sind die Geschäftsherrn. Auf ihre Rechnung geht der
Fabrikbetrieb und ihnen gehört in That und Wahrheit das
Vermögen der Gesellschaft, wenn dasselbe auch von dem Pri
vatvermögen der Gesellschafter ausgeschiedenes Sondergut ist. Die
Auffassung, daß beim Geschäftsbetriebe durch eine Kollektivge
sellschaft die einzelnen Gesellschafter nicht selbst die Geschäftsherren
(die Betriebsunternehmer) seien, sondern als bloße Repräsen
tanten des Geschäftsherrn, der Kollektivgesellschaft als solcher,
erscheinen, ist eine durchaus unnatürliche und unannehmbare. Dies
zeigt schon die folgende, daraus sich ergebende Konsequenz. Das
Fabrikhaftpflichtgesetz normirt unzweifelhaft lediglich die Haftpflicht
des Betriebsunternehmers (des Fabrikanten), während dagegen für
die Verantwortlichkeit anderer Personen, seien dieselben nun Re
präsentanten oder Angestellte des Fabrikherrn oder nicht, welche
durch schuldhaftes widerrechtliches Thun die Körperverletzung oder
Tödtung eines Arbeiters herbeiführen, das gemeine Recht gilt.
Wären also die Kollektivgesellschafter, welche gemeinsam eine Fa
brik betreiben, nicht selbst die Geschäftsherrn, sondern bloße Re
präsentanten der Kollektivgesellschaft als solcher, so könnten dieselben
insoweit ihnen ein persönliches Verschulden nachgewiesen wird, für
Betriebsunfälle ihrer Arbeiter oder Angestellten stets nach ge
meinem Rechte verantwortlich gemacht werden, während dagegen
Finzelkaufleute im gleichen Falle nur nach Maßgabe des Fabrik
haftpflichtgesetzes, also, sofern ihnen nicht eine strafrechtlich ver
folgbare That zur Last fällt, blos innerhalb des gesetzlichen Ent
schädigungsmarimums hafteten. Es liegt nun aber doch wohl auf
der Hand, daß das Gesetz eine derartige, jeden innern Grundes
entbehrende, Unterscheidung zwischen Fabrikanten, welche ihr Ge
werbe gemeinsam mit andern als Kollektivgesellschafter, und solchen,
welche es allein, ohne Associé, betreiben, nicht gewollt hat. Es ist
demgemäß festzuhalten, daß bei der durch eine Kollektivgesellschaft
betriebenen Fabrik als Betriebsunternehmer die einzelnen Gesell
schafter erscheinen, wie dies der Auffassung des Lebens und der
Gestaltung der Kollektivgesellschaft entspricht, welche ja nicht von
einem, von den Einzelwillen der Gesellschafter verschiedenen Kollek
tivwillen beherrscht wird, sondern in welcher der übereinstimmende
individuelle Wille der einzelnen Gesellschafter entscheidend ist. Das
Gesetz spricht nun von dem Falle, wo eine Fabrik nicht von einem
einzigen Betriebsunternehmer, sondern von einer Mehrheit solcher
betrieben wird, nicht ausdrücklich; allein es darf gewiß unbedenk
lich angenommen werden, daß in einem solchen Falle der, das
Entschädigungsmaximum in Wegfall bringende Thatbestand des
Art. 6 Abs. 3 vorliegt, sofern einem der mehreren Betriebsunter
nehmer eine strafrechtlich verfolgbare Handlung zur Last fällt.
5. Nun ist vom Kläger in der That behauptet worden, daß
dem einen Antheilhaber der ehemaligen Kollektivgesellschaft Escher
Wyß Cie., Naville, eine strafrechtlich verfolgbare Handlung,
durch welche der Unfall herbeigeführt sei, zur Last falle. Es kann
dies nicht ohne weiteres deßhalb abgelehnt werden, weil die gegen
Naville wegen fahrläßiger Körperverletzung eingeleitete Straf
untersuchung von der Staatsanwaltschaft sistirt wurde. Denn das
Gesetz verlangt als Voraussetzung des Wegfalls des Entschädi
gungsmaximums nicht, daß eine strafrechtliche Verurtheilung er
folgt sein müsse, sondern nur daß eine strafrechtlich verfolgbare
Handlung vorliege. Wenn auch die freie Kognition, des Civil
richters über das Vorhandensein dieser Voraussetzung des vollen
Entschädigungsanspruches des Beschädigten dann ausgeschlossen sein
mag (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Ballmer
gegen Stöcklin Cie., Amtliche Sammlung XII, S. 598),
wenn über die strafrechtliche Qualifikation der That durch rechts
kräftiges Urtheil des Strafrichters entschieden ist, so gilt doch nicht
das gleiche, wenn blos eine, der Rechtskraft ermangelnde, Sistirungs
verfügung der Staatsanwaltschaft vorliegt, also eine strafrichterliche
Prüfung gar nicht stattgefunden hat. Dazu kommt dann im vor
liegenden Falle noch: Die Sistirungsverfügung der Staatsan
waltschaft bezieht sich nur auf die Anklage wegen fahrläßiger
Körperverletzung, nicht aber auf diejenige wegen Uebertretung des
19 des Fabrikgesetzes. Nun behaupten allerdings die Vorin
stanzen übereinstimmend, als strafrechtlich verfolgbare Handlung
im Sinne des Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes könne
nur eine nach kantonalem Strafrechte als Verbrechen oder Ver
gehen strafbare Handlung nicht aber eine bloße Polizeiübertre
tung gelten. Allein diese Ansicht kann nicht als richtig anerkannt
werden. Richtig ist allerdings, daß es zum Wegfalle des Ent
schädigungsmaximums nicht genügt, daß der Fabrikherr beim Be
triebe seiner Fabrik im Momente des Unfalles irgend welche poli
zeiliche Vorschriften außer Acht gelassen habe (z. B. in ungesetzlicher
Weise Ueberzeitarbeiten habe verrichten lassen u. s. w.), sondern
daß vielmehr der Unfall gerade durch die strafbare Uebertretung
des Fabrikherrn verursacht sein, zwischen letzterer und der Ver
letzung also der Kausalzusammenhang hergestellt sein muß (s. Ent
scheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIII, S. 62).
Dagegen giebt das Gesetz gar keinen Anhaltspunkt dafür, daß
es mit dem Ausdrucke strafrechtlich verfolgbare Handlung nur
solche Delikte habe bezeichnen wollen, die nach kantonalem Straf
rechte im Verbrechens oder Vergehensgrade strafbar sind, unter
Ausschluß der bloßen Uebertretungen. Wenn auch die Ueber
tretungen die leichtesten Delikte umfassen, so sind sie doch immer
hin strafbare und daher strafrechtlich verfolgbare Handlungen. Die
Entstehungsgeschichte des Gesetzes vermag eine einschränkende Aus
legung nicht zu rechtfertigen; dieselbe (s. Revue der Gerichts
praxis V, S. 23 u. f.) giebt gar keinen festen Anhaltspunkt dafür,
daß, mag die Meinung des Antragstellers welche immer gewesen
sein, die gesetzgebenden Räthe wirklich den Ausdruck strafrechtlich
verfolgbare Handlung
in einem andern, als dem ihm sprachlich
zukommenden Sinne aufgefaßt haben. Das Bundesgericht hat also
zu untersuchen, ob eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Be
triebsunternehmers Naville im angegebenen Sinne vorliege, wo
bei es aber allerdings, soweit es sich um die Anwendung von
Normen des kantonalen Strafrechtes handelt, die Entscheidung
der kantonalen Gerichte zu Grunde zu legen hätte. Die Frage
kann nun aber nicht bejaht werden. Denn es liegen, da es an
allen nähern Angaben über die persönliche Stellung und Thä
tigkeit des Betriebsunternehmers Naville im Fabrikbetriebe fehlt,
doch nicht genügende Anhaltspunkte dafür vor, anzunehmen,
daß der Unfall mit einem fehlerhaften Willensverhalten des
Naville selbst in kausalem Zusammenhange stehe. Es hat dies
denn auch die das Vorhandensein einer strafrechtlich verfolgbaren
Handlung bejahende erste Instanz nicht angenommen, sondern
dieselbe ist zu ihrer Entscheidung lediglich von der rechtsirrthüm
lichen Voraussetzung aus gelangt, es sei gleichgültig, ob ein Ver
schulden des Betriebsunternehmers selbst oder aber eines be
triebsleitenden Angestellten vorliege. Danach erscheint zunächst der
Thatbestand einer fahrläßigen Körperverletzung, welche durch Na
ville persönlich begangen wäre, nicht als hergestellt. Eine Polizei
übertretung (eine Verletzung der Art. 2 und 19 des Fabrikgesetzes
sodann könnte nicht in der Verwendung eines Lehrlings zum
Schmieren der Transmission, denn dies ist durch kein Polizei
gesetz verboten, wohl aber in der Nichtbeseitigung der vor
springenden Stellschraube, welche festgestelltermaßen zur Herbei
führung des Unfalles den Anlaß gegeben hat, erblickt werden.
Allein es ist nun doch auch in dieser Beziehung der Sachverhalt
nicht hinlänglich abgeklärt, insbesondere steht nicht sicher fest, daß
der Betriebsunternehmer Naville sich des Ungehorsams gegen eine
behördliche Weisung schuldig gemacht und dadurch eine Polizei
strafe verwirkt hätte. Denn es ist nicht genau ersichtlich, wie es
sich mit der Eröffnung des vom Fabrikinspektor im Jahre 1880
aufgestellten Postulates verhalten habe, noch weniger daß dasselbe
seither je in der Form eines bestimmten Befehles wäre erneuert
worden.
6. Muß somit bei der Entschädigungsfestsetzung das Entschä
digungsmaximum des Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes
beobachtet werden, so ist, von diesem Standpunkte aus, die zweit
instanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen und zwar ist im
Wesentlichen der Begründung der zweiten Instanz beizutreten. Nach
dem von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestande ist unzweifel
haft, wenn auch nicht eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des
Fabrikherrn selbst, so doch ein in kausalem Zusammenhange mit
dem Unfalle stehendes Verschulden des Fabrikanten oder seiner
betriebsleitenden Angestellten anzunehmen. Die heutigen hiegegen
gerichteten Beweisanträge der Beklagten sind, da sie auf eine
Widerlegung der beim Bundesgerichte nicht anfechtbaren thatsäch
lichen Feststellungen der Vorinstanzen abzwecken, gemäß Art. 30
O. G. abzulehnen. Ebenso ist der beklagtische Beweisantrag in
Betreff der Folgen des Unfalles, insbesondere des Invaliditäts
grades des Klägers, abzulehnen. Denn es ist klar, daß die sach
bezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen in keiner Weise auf
einem Rechtsirrthum beruhen, sondern im Gegentheil den thatsäch
chen Verhältnissen durchaus entsprechen. Hievon ausgegangen aber
ist als Entschädigung offenbar das gesetzliche Maximum zu sprechen
und könnte es sich nur fragen, ob nicht dieses durch die zweit
instanzliche Entscheidung überschritten sei, weil auf einen höhern
Betrag als den sechsfachen Jahresverdienst der Verletzten vor dem
Unfalle erkannt worden ist. In dieser Richtung ist festzuhalten,
daß der Verdienst des Verletzten vor dem Unfalle zu Grunde ge
legt werden muß (s. Entscheidung des Buudesgerichtes in Sachen Merz
gegen Schmid Henggeler Cie., Amtliche Sammlung XII, S. 608).
Allein es ist nun mit der Vorinstanz grundsätzlich anzuerkennen,
daß der Jahresverdienst eines Lehrlings nicht einfach dem ge
ringen Lohne gleichzusetzen ist, welchen derselbe in baar vom Lehr
herrn empfangen mag, sondern daß darauf Rücksicht genommen
werden muß, daß die hauptsächlichste, unter Umständen einzige,
Gegenleistung des Lehrherrn gegen die Dienste des Lehrlings in
der beruflichen Lehre, der Anleitung zum Berufe, liegt, welche er
dem Lehrling angedeihen zu lassen hat. Der ökonomische Werth,
welchen dieser wesentlichste Theil der Leistung des Lehrherrn für
den Lehrling besitzt, muß bei Berechnung des Jahresverdienstes des
letztern mitveranschlagt werden. Dabei muß dann natürlich jeweilen
nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse eine freie richterliche
Abschätzung ex aequo et bono Platz greifen; es ist nun nicht
ersichtlich, daß die Vorinstanz, indem sie angenommen hat, in con
ereto gestatte der Werth der fraglichen Gegenleistung des Lehr
kerrn, beim Ausmaße der Entschädigung bis auf das Maximum
von 6000 Fr. zu gehen, das Gesetz unrichtig angewendet hätte;
im Gegentheil ist der zweitinstanzlichen Würdigung beizutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 18. Januar 1890 sein Bewenden.