- Urtheil vom 31. Januar 1890 in Sachen
Binzegger gegen Meyer.
A. Durch Urtheil vom 5. Dezember 1889 hat das Kantons
gericht des Kantons Zug erkannt.
- Beklagtschaft sei pflichtig erklärt, dem Kläger für den am
- März 1888 in ihrem Geschäfte erlittenen Unfall zu bezahlen:
a. Die Arzt und Verpflegungskosten nach Maßgabe der Er
wägungen Nr. 10 bis und mit 13;
b. 3000 Fr., von welcher Summe jedoch der empfangene Vor
schuß im Betrage von 200 Fr. abzuziehen ist.
- Mit ihren weitern Begehren sei Klägerschaft abgewiesen.
- Die Kostennote der Staatsanwaltschaft sei gerichtlich auf
112 Fr. 40 Ets. festgesetzt, wovon 38 Fr. 15 Cts. auf gericht
liche Sporteln entfallen.
- Habe Beklagtschaft ihre Kosten an sich zu tragen und dem
Staate an die erlaufenen klägerischen Anwaltskosten 90 Fr. zu
vergüten.
B. Dieses Urtheil wurde von beiden Parteien, unter Um
gehung der zweiten Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers,
es seien die Beklagten zu verurtheilen, dem Kläger außer den
vorinstanzlich zugesprochenen Heil und Pflegekosten eine Aversal
entschädigung von 4000 Fr. unter Kosten und Entschädigungs
folge zu bezahlen. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten,
es seien unter theilweiser Abänderung des kantonsgerichtlichen
Urtheils die Beklagten nur als pflichtig zu erklären an den
Kläger zu bezahlen: 1. Den Betrag des Arzikontos des Dr.
Herrmann 326 Fr.; 2. eine Aversalentschädigung von 1500 Fr.
unter Kostenfolge.
Die Litisdenunziatin der Beklagten, die Unfallversicherungs
gesellschaft Winterthur, ist weder erschienen noch vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der 1849 geborene, als Arbeiter in der mechanischen Holz
dreherei der Beklagten, zuletzt mit einem Taglohn von 4 Fr. an
gestellte Kläger erlitt am 7, März 1888 beim Abladen von
Stammholz ( Trämmeln ) auf einem Lagerplatze der Beklagten
einen Unfall. Beim Versuch, einen Trämel vom Wagen herunter
zuheben, glitt er aus und fiel zu Boden; dabei gerieth er mit
dem Kopfe auf am Boden liegende Stämme, während der vom
Wagen herunterkollernde Trämel auf ihn fiel, so daß er mit dem
Kopfe zwischen zwei Trämel zu liegen kam. Die Verletzung, die
der Kläger dabei erlitt, machte ihn zeitweise arbeitsunfähig und
erforderte ärztliche Behandlung. In der Zeit vom 7. März bis
November 1888 konnte er zeitweise im Geschäfte der Beklagten
arbeiten, wofür er einen reduzirten Taglohn von 2 bis 3 Fr.
bezog und im ganzen vom Mai bis November (nach Abzug
eines Unfallversicherungsbeitrages) 286 Fr. 75 Cts. erhielt.
Während des Winters 1888/1889 dagegen war der Kläger voll
ständig arbeitsunfähig und am 6. Mai 1889 trat er, im Ein
verständniß mit den Beklagten, in die Privatheilanstalt des Dr.
Sigg in Andelfingen ein, um dort beobachtet zu werden, und eine
systematische Kur durchzumachen. Die Kosten feiner dortigen Ver
pflegung sind theils von den Beklagten, theils (auf deren Rech
nung) von der Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur, bei
welcher die Beklagten den Kläger gegen Unfall versichert hatten,
bezahlt worden; es hat überdem der Kläger von den Beklagten
einen Vorschuß von 200 Fr. erhalten. Am 4. August 1889
wurde der Kläger aus der Heilanstalt des Dr. Sigg entlassen,
unter dem Vorbehalte, daß er bei späterer Verschlimmerung seines
Zustandes wieder zurückkehren solle. Nach der Erklärung des Dr.
Siag erfolgte die Entlassung in Folge des Heimwehs des Patienten
und des Drängens seiner Kinder, wobei zu bemerken ist, daß
im August 1888 die Frau des Klägers gestorben war, unter
Hinterlassung von 5 Kindern im Alter von 1 bis 16 Jahren.
Ueber die Folgen der Verletzung sprechen sich die gerichtlichen
Sachverständigen, an der Hand der Krankheitsgeschichte des Dr.
Sigg, durch Gutachten vom 18. Juli 1889 dahin aus: Durch
die Verletzung vom 7. März 1888 sei eine Läsion des Gehirns
herbeigeführt worden, welche in der Hirnsubstanz selbst und in
einzelnen Nervengebieten krankhafte Störungen zur Folge gehabt
habe. Diese krankhaften Veränderungen haben vom Zeitpunkte
der Verletzung an bestanden und bestehen theilweise gegenwärtig
noch, so daß beinahe während dieser ganzen Zeit totale Erwerbs
unfähigkeit vorhanden gewesen sei; kurze Zeit habe Binzegger
leichte Arbeit verrichten können, wofür wohl kaum die halbe Er
werbsfähigkeit anzusetzen sei. Durch die methodische Kur in Andel
fingen sei beim Patienten bereits eine Leistungsfähigkeit von 6
bis 8 Arbeitsstunden per Tag erzielt, was beweise, daß die Krank
heit wenigstens bis zu einem gewissen Grade heilbar sei. Dr. Sigg
hoffe sogar eine vollständige Heilung zu ermöglichen. Bevor das
Endresultat der Kur bekannt sei, könne der allfällig bleibende
Grad der Invalidität nicht bestimmt werden und sei derselbe über
haupt erst einige Zeit nach der Kur, zum Mindesten 4 Monate,
festzusetzen. Der Gesundheitszustand Binzegger's habe sich gebessert
und die Möglichkeit einer vollständigen Heilung sei nicht ausge
schlossen. Zur Erreichung dieses Ziels werde aber eine Ver
längerung der rationell und methodisch begonnenen Kur in der
Anstalt des Dr. Sigg nothwendig sein. Bei der Entlassung des
Klägers aus der Heilanstalt des Dr. Sigg war derselbe noch
nicht vollständig hergestellt. Am 13. Angust 1889 gab er den
Beklagten gegenüber die Erklärung ab, er könne die Kur in der
Sigg'schen Heilanstalt nur dann fortsetzen, wenn die Beklagten
sich verpflichten, die dadurch entstehenden Kosten zu bezahlen und
ihm zum nothwendigen Unterhalt seiner Familie 500 Fr. verab
folgen, welche sie später an der dem Kläger zuerkannten Schadens
ersatzforderung in Abzug bringen können. Die Beklagten erwi
derten hierauf am 7. September, da der Kläger aus nichtigen
Gründen, eigenmächtig und ohne vorherige Anzeige an sie oder
die Unsallversicherungsgesellschaft Winterthur, aus der Sigg'schen
Heilanstalt sich entfernt habe, so lehnen sie jede weitere Verant
wortlichkeit ab und verlangen Rückvergütung der von ihnen be
zahlten Verpflegungskosten; der Kläger habe es sich selbst zuzu
schreiben, daß er nicht vollständig habe geheilt werden können.
2. Die Beklagten bestreiten grundsätzlich ihre Haftpflicht nicht,
sondern geben vielmehr zu, daß sie gemäß dem eidgenössischen Fabrik
haftpflichtgesetze und dem erweiterten Haftpflichtgesetze vom 26. April
1887 für die Folgen des dem Kläger am 7. März 1888 zuge
stoßenen Unfalles verantwortlich seien, dagegen ist das Quanti
tativ der Entschädigung bestritten, indem die Beklagten auf Re
duktion der vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung antragen,
der Kläger dagegen Erhöhung derselben verlangt.
3. Vor der Vorinstanz haben die Beklagten behauptet, die
Entschädigungsforderung des Klägers müsse sich nach den Be
stimmungen des zwischen ihnen und der Unfallversicherungsge
sellschaft Winterthur mit Bezug auf den Kläger abgeschlossenen
Unfallsversicherungsvertrages richten; heute hat der Anwalt der
Beklagten hieran nicht mehr festgehalten und gewiß mit Recht
nicht. Der eingeklagte Anspruch stützt sich ja nicht auf diesen
Versicherungsvertrag, sondern auf die Haftpflichtgesetze; für den
Umfang desselben ist daher nicht der fragliche Versicherungsver
trag, sondern das Gesetz maßgebend. Eine Vereinbarung zwischen
Kläger und Beklagten, daß ersterer in Haftpflichtfällen von letztern
nur insoweit Schadenersatz solle verlangen können, als die Be
klagten durch die Unfallversicherung gedeckt seien, ist gar nicht
abgeschlossen worden und wäre übrigens nach Art. 10 des Fa
brikhaftpflichtgesetzes unwirksam. Fällt somit der zwischen den Be
klagten und der Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur abge
schlossene Versicherungsvertrag für die Beurtheilung des vor
liegenden Falles völlig außer Betracht, so kann selbstverständlich
das Bundesgericht auch nicht, wie der Anwalt der Beklagten
heute angeregt hat, darüber entscheiden, inwieweit aus diesem
Vertrage den Beklagten Ansprüche gegen die Unfallversicherungs
gesellschaft zustehen; letztere ist im gegenwärtigen Prozesse nicht
Partei und über ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsver
trage kann daher gegenwärtig nicht entschieden werden.
4. Im Fernern haben die Beklagten heute wie vor den kan
tonalen Gerichten eingewendet, den Kläger treffe ein Theil der
Schuld an dem Unfalle und es sei daher die Entschädigungs
pflicht nach Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes in billiger
Weise zu reduziren. Dieser Einwendung mangelt nach dem That
bestande der Vorinstanz die thatsächliche Grundlage. Es ist von
den Beklagten in keiner Weise dargethan worden, daß und worin
der Kläger es bei Vornahme der Manipulation, bei welcher er
verunglückte, an der gebotenen und üblichen Vorsicht habe fehlen
lassen. Wenn der Anwalt der Beklagten heute behauptet hat, es
sei ein unvorsichtiges Beginnen gewesen, daß der Kläger allein
das Abladen des Baumstammes unternommen habe, so ist dies eben
nicht bewiesen; die Beklagten haben es unterlassen, vor der kan
tonalen Instanz den Nachweis zu erbringen, daß nach den vor
liegenden Verhältnissen der Kläger die fragliche Arbeit nicht allein
unternehmen durfte. Der Reduktionsgrund des Art. 5 litt. b des
Fabrikhaftpflichtgesetzes fällt also für das Ausmaß der Entschä
digung außer Betracht.
5. Hievon ausgegangen aber ist das angefochtene Urtheil,
unter Abweisung der Weiterziehung beider Parteien, einfach zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat ausgesprochen, daß die Beklagten
die von ihnen resp. auf ihre Rechnung bereits bezahlten, für die
Behandlung des Klägers in der Heilanstalt zu Andelfingen er
wachsenen Kurkosten zu tragen und daneben dem Kläger für
Heilungskosten im weitern einen Betrag von im ganzen 502 Fr.
50 Ets. (nämlich 326 Fr. Arztkosten, 150 Fr. für Abwartung
u. s. w., 6 Fr. für ärztliche Untersuchungen und 20 Fr. für die
Reise nach Andelfingen) zu vergüten haben; für zeitweise Auf
hebung und Minderung der Erwerbsfähigkeit hat sie eine Aver
salentschädigung von 3000 Fr. ausgeworfen. Weder der Be
messung der Heilungskosten noch der Feststellung der Entschä
digung für Schmälerung der Erwerbsfähigkeit liegt ein Rechsirr
thum zu Grunde. Wenn die Beklagten behauptet haben, die Krank
heitserscheinungen des Klägers seien überhaupt im Wesentlichen
keine reellen, sondern simulirte, so ist diese Behauptung mit dem
auf das gerichtsärztliche Gutachten gestützten Thatbestand der Vorin
stanz durchaus unvereinbar und fällt daher von vornherein außer
Betracht. Im Uebrigen sind die Ansätze für Heilungskosten, auch
insoweit sie bestritten sind, den Verhältnissen angemessen und nicht
übersetzt; insbesondere ist klar, daß die Beklagten auch für die
Kosten der Kur in der Heilanstalt Andelfingen als eine den Ver
hältnissen angemessene und zweckmäßige Auslage aufzukommen
haben. Wenn sie meinen, sie können die Bezahlung dieser Kosten
deßhalb ablehnen, weil der Kläger die Heilanstalt vorzeitig und
ohne vorherige Anzeige an sie verlassen habe, so ist dies unrichtig;
dadurch wird die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu Ver
gütung der Kosten einer versuchten Heilung nicht ausgeschlossen.
Wenn freilich der Kläger seine Heilung schuldhafterweise, muth
willig oder gar absichtlich, vereitelt hätte, so dürften die Beklagten
berechtigt sein, die Haftung für weitern erweislichermaßen hieraus
entstandenen Schaden abzulehnen, da dieser Schaden eben nicht
durch den Unfall, sondern durch das spätere schuldhafte Handeln
des Verletzten verursacht wäre. Allein hievon kann nun im vor
liegenden Falle keine Rede sein. Wenn der Kläger seinen Aufent
halt in der Heilanstalt Andelfingen abkürzte, um zu seiner ver
lassenen und des Versorgers bedürftigen Familie zurückzukehren,
so liegt darin irgend welches Verschulden desselben nicht. Ist so
mit die vorinstanzliche Entscheidung rücksichtlich der Heilungskosten
gerechtfertigt, so ist dieselbe auch bezüglich der Entschädigung für
Schmälerung der Erwerbsfähigkeit zu bestätigen. Es steht fest,
daß der Kläger vom Tage des Unfalles an bis zu seinem Aus
tritte aus der Heilanstalt Andelfingen (7. März 1888 bis 6.
August 1889), also während nahezu anderthalb Jahren theils
gänzlich arbeitsunfähig, theils nur beschränkt arbeitsfähig war.
Während dieser Zeit ist ihm, wie eine Vergleichung seines Ver
dienstes vor dem Unfalle mit seinem Erwerbe nach dem Unfalle er
gibt, in Folge des Unfalles ein Einkommeusansfall von circa 1400 Fr.
entstanden. Es steht ferner fest, daß Kläger auch seit seinem
Austritte aus der Heilanstalt zu Andelfingen noch keinenfalls
vollständig geheilt ist, sondern auch gegenwärtig noch und jeden
falls noch für eine gewisse Zeit in seiner Erwerbsthätigkeit durch
die Folgen des Unfalles empfindlich gehindert ist und vielleicht
gezwungen sein wird, dieselbe noch zeitweise gänzlich zu unter
brechen. Der daraus entstehende Einkommensausfall darf wohl
etwas höher angeschlagen werden, als der bis zum 6. August
1889 bereits eingetretene und es scheint hienach die Aversalent
ist zu be
schädigung von 3000 Fr. als angemessen. Allerdings
rücksichtigen, daß der Kläger während seines Aufenthaltes in der
Heilanstalt zu Andelfingen auf Kosten der Beklagten verpflegt
worden ist, also während dieser Zeit seinen persönlichen Unterhalt
nicht zu bestreiten hatte, was bei der Bemessung der Entschädi
gung in Betracht fallen muß; allein ein wesentliches Gewicht
kann hierauf nicht gelegt werden, da die Ersparniß, die dem
Kläger hieraus entstand, wohl großeutheils dadurch wieder auf
gewogen wurde, daß er nicht persönlich seinem Haushalte vor
stehen konnte. Immerhin erscheint mit Rücksicht hierauf wie über
haupt angesichts des Umstandes, daß eine dauernde wesentliche
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Zeit nicht feststeht,
eine Erhöhung der Entschädigung als ausgeschlossen. Dagegen
ist, dem Antrage des Klägers gemäß, diesem für den Fall späterer
wesentlicher Verschlimmerung seines Zustandes die Rektifikation
des Urtheils vorzubehalten und es ist dieser (von der Vorinstanz
blos in den Urtheilsgründen aufgenommene) Vorbehalt, ebenso
wie die ziffermäßige Bestimmung des Betrages der Heilungskosten,
in den dispositiven Theil des Urtheils aufzunehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird abgewiesen und es
werden demnach, in Bestätigung des angefochtenen Urtheils, die
Beklagten für schuldig erklärt, dem Kläger zu bezahlen:
a. für Arzt und Verpflegungskosten (außer der Uebernahme
der hiefür, insbesondere für Kurkosten in der Heilanstalt Andel
fingen, bezahlten Beträge) den Betrag von insgesammt 502 Fr.
50 Cts.
b. den Betrag von dreitausend Franken, von welcher Summe jedoch
der geleistete Vorschuß im Betrage von 200 Fr. abzurechnen ist.
Für den Fall wesentlicher Verschlimmerung des Gesundheitszu
standes des Klägers oder seines, in Folge des Unfalles erfolgten,
Todes wird gemäß Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes die Fest
setzung einer größern Entschädigung vorbehalten.
Dispositive 2, 3 und 4 des angefochtenen Urtheils sind bestätigt.