BGE 16 I 105
BGE 16 I 105Bge17.07.1855Originalquelle öffnen →
. rath dem Bundesgerichte die sämmtlichen Akten zum Entscheide im Sinne des Art. 58 O.=G. B. In der dem Bundesrathe zu Handen des Bundesgerichtes am 12. Februar 1890 eingereichten Eingabe des Anwaltes des K. Menninger, des Advokaten Dr. Witzig in Basel, werden ge¬ gen die Bewilligung der Auslieferung im Wesentlichen folgende Gründe geltend gemacht: Das dem Menninger zur Last gelegte Verbrechen solle im Mai und Juni 1887 begangen worden sein. Nun habe Menninger seit dem 24. Dezember 1887 bis zur Zeit, da er nach Basel übergesiedelt sei, das heißt den 3. Januar 1890, unbehelligt in seiner Vaterstadt Stuttgart gewohnt. Während sei¬ nes dortigen Aufenthaltes haben die galizischen Behörden, die nunmehr seine Auslieferung verlangen, der gleichen Sache wegen gegen ihn die Strafverfolgung im Gerichtsstande seines Wohn¬ sitzes (Stuttgart) beantragt, es sei dieselbe aber, nach Einver¬ nahme des Menninger, von der Staatsanwaltschaft in Stuttgart ohne nähere materielle Prüfung der Sache abgelehnt und den galizischen Behörden die Verfolgung der Sache im Gerichtsstande der begangenen That überlassen worden. Der Grund, welcher die Staatsanwaltschaft in Stuttgart zu dieser Verfügung veranlaßt habe, sei aller Wahrscheinlichkeit nach der, daß der inkriminirte Thatbestand nach dortigem Rechte gar nicht als Verbrechen an¬ gesehen worden sei. Der gleiche Grund nun müsse auch zu Ab¬ weisung des Auslieferungsbegehrens führen. § 150 des basel¬ städtischen Strafgesetzbuches bestimme: „Wer um sich oder einem „Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, „das Vermögen eines Andern dadurch beschädigt, daß er durch „Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung „wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, begeht „einen Betrug.“ Dem Haftbefehle sei nun weiter nichts zu ent¬ nehmen, als daß Menninger dem Strzygowsky seine persönliche Kreditfähigkeit in günstigem Lichte dargestellt und ihn dadurch zu Hingabe eines Darlehens von 4000 Fl. österreichische Währung bewogen habe. Dagegen sei nicht gesagt, wie hoch der Vermögens¬ schaden sich belaufe, noch ob überhaupt das Darlehen noch ge¬ schuldet werde und ob dasselbe eventuell nicht erhältlich sei. Da¬ nach sei der Thatbestand des Betruges nicht, jedenfalls nicht nothwendigerweise, gegeben. Da es sich um ein Darlehen handle, so mangle die Rechtswidrigkeit des erlangten Vermögensvortheils üiberdem habe Menninger, der übrigens die ihm vorgeworfenen falschen Vorspiegelungen gänzlich bestreite, von den 4000 Fl. öster¬ reichischer Währung am 14. August und 11. September 800 Fl. zurückbezahlt und stehe er mit dem Gläubiger Strzygowsky jun. in einem Kontokurrentverhältnisse; letzterer wolle, wie sich aus einem Schreiben desselben an den Anwalt des Menninger in Wien ergebe, die Strafverfolgung blos zu dem Zwecke benutzen, um sich die Realisirung eines rein civilrechtlichen Anspruches zu er¬ leichtern. Die Bezeichnungen „reicher Bauunternehmer“ und „Be¬ sitzer von Realitäten in Stuttgart,“ die Menninger sich bei¬ gelegt haben solle, seien so dehnbar und unbestimmt, daß dadurch allein jedenfalls Stryzgowsky nicht zu Gewährung des Dar¬ lehens bewogen worden sei; höchstens könnte er sich deßhalb, nach bewilligtem Darlehen, über dessen Sicherheit etwas allzu guten Hoffnungen hingegeben haben. Von Erregung eines straf¬ rechtlich relevanten Irrthums könne also nicht gesprochen werden. Dafür, daß ein Betrug nicht vorliege, spreche auch die späte Ein¬ reichung der Strafklage. Die Frage, ob der im Haftbefehle ange¬ führte Thatbestand objektiv die Merkmale eines Verbrechens trage, sei zweifellos nach dem Gesetze des requirirten Staates, also in casu nach baselstädtischem Gesetze zu beurtheilen. Die in Art. 2 a. E. des schweizerisch=österreichischen Auslieferungsvertrages ent¬ haltene Bestimmung, daß sich die Frage, ob eine Handlung im Verbrechensgrade strafbar sei, nach den Gesetzen des requirirenden Staates beurtheile, stehe dem nicht entgegen. Denn dort sei nur von der Strafbarkeit eines Thatbestandes die Rede, der bereits als Verbrechen vorausgesetzt werde; hier aber handle es sich um die andere Frage, ob eine Handlung überhaupt unter den Begriff des Verbrechens zu subsumiren sei. Diese Frage sei nach dem Gesetze des requirirten Staates zu beurtheilen und im vorliegenden Falle nach baselstädtischem Gesetze zu verneinen. Dazu komme noch: Der schweizerisch=österreichische Staatsvertrag bewillige die Auslieferung solcher Individuen, welche sich aus Oesterreich nach der Schweiz oder umgekehrt „geflüchtet“ haben. Diese Fassung, welche sich von derjenigen anderer Auslieferungsverträge unterscheide, sei keine
zufällige; gleichwie nach den Strafprozeßgesetzen in der Regel die Verhaftung eines Angeschuldigten nur dann statthaft sei, wenn er als der Flucht verdächtig erscheine, so solle die rigorose Ma߬ regel der Auslieferung nur auf diejenigen Individuen angewendet werden, welche in einem Vertragsstaate eine Zuflucht vor der strafrechtlichen Verfolgung gesucht haben. Menninger habe sich nun aber gar nicht aus Oesterreich nach der Schweiz geflüchtet, überhaupt letzteres Land nicht als Zufluchtsort gegen die Straf. verfolgung in Oesterreich aufgesucht. Vielmehr sei er nach Basel gekommen, weil er dort eine Anzahl großer Bauten übernommen habe, während er, wenn er sich im mindesten unsicher gefühlt hätte, gewiß einfach in Deutschland geblieben wäre, wo die Be¬ hörden seine Strafverfolgung bereits abgelehnt hatten. Auch aus diesem Grunde sei der schweizerisch=österreichische Auslieferungsver¬ trag nicht anwendbar. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
lieferung zweifellos gegeben sind, die Auslieferung zu bewilligen, sofern die dem Requirirten im Haftbefehle zur Last gelegte Hand¬ lung derart ist, daß in derselben der Thatbestand des Betruges nach schweizerischem respektive baselstädtischem Strafrechte gefunden werden kann. Eine Prüfung der Frage, ob hinlängliche Schuld¬ indizien vorliegen, ob nach Gestalt der Sache der objektive und subjektive Thatbestand des Betruges in concreto wirklich gegeben sei, steht dem Bundesgerichte nach dem Auslieferungsvertrage nicht zu. Dasselbe kann nur untersuchen, ob in abstracto in der dem Requirirten zur Last gelegten Handlung, sofern dieselbe erwiesen wird, die gesetzlichen Thatbestandsmerkmale des Betruges gefunden werden können. Allerdings mag es unter Umständen als hart erscheinen, eine Auslieferung zu bewilligen, trotzdem hinlängliche Schuldindizien nicht vorzuliegen scheinen. Allein der Ausliefe¬ rungsvertrag behält in dieser Richtung dem Auslieferungsrichter keine Kognition vor; die über die Auslieferung entscheidende Be¬ hörde hat dieselbe zu bewilligen, sofern die im Haftbefehle be¬ hauptete That ihrer Art nach gemäß inländischem Strafrechte als Auslieferungsdelikt qualifizirt werden kann; die Erwägung, ob hinlängliche Schuldindizien vorliegen, um eine so harte Maßregel, wie die Auslieferung es ist, zu rechtfertigen, steht nicht ihr, son¬ dern der die Strafverfolgung betreibenden Behörde zu; der Aus¬ lieferungsvertrag geht eben davon aus, daß diese Behörde besser in der Lage sei, die gedachte Frage zu beurtheilen, als der Aus¬ lieferungsrichter, und ohne genügende Gründe zu einem Aus¬ lieferungsbegehren nicht schreiten werde. Danach muß denn im vorliegenden Falle die Auslieferung bewilligt werden. Dem Ver¬ hafteten wird im Haftbefehle zur Last gelegt daß er in schädigen¬ der Absicht durch falsche Vorspiegelungen dem Geschädigten ein Darlehen von 4000 Fl. österreichische Währung abgelockt habe. Hierin kann nun der Thatbestand eines nach § 150 des basel¬ städtischen Strafgesetzbuches strafbaren Betruges gewiß gefunden werden; insbesondere erscheint der Vermögensvortheil, den Je¬ mand dadurch erlangt, daß er einem andern durch falsche Vor¬ spiegelungen (gegen Einräumung eines werthlosen oder minder¬ werthigen Forderungsrechtes) einen Betrag als Darlehen ablockt, als ein rechtswidriger und liegt in einem solchen Falle eine rechts¬ widrige Vermögensbeschädigung vor. Ob in concreto erwiesen oder wahrscheinlich gemacht sei, daß die Darlehenshingabe wirklich durch widerrechtliche falsche Vorspiegelungen Seitens des Requi¬ rirten verursacht sei, hat das Bundesgericht, wie bemerkt nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Karl Menninger aus Stuttgart, zur Zeit in Basel, an das kaiserlich=königliche österreichisch=ungarische Kreisgericht in Wadovice wegen Betruges wird bewilligt.
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