- Urtheil vom 28. Februar 1890 in Sachen
Menninger.
A. Am 11. Januar 1890 wurde in Basel, wohin er seit kur
zer Zeit übergesiedelt war, Karl Menninger, Bauunternehmer aus
Stuttgart, verhaftet, weil er laut Ausschreibung im Eberhard'schen
Polizeianzeiger vom Kreisgerichte Wadowice in Galizien (Oester
reich) wegen Betruges verfolgt wurde. Mit Note vom 6. Februar
1890 verlangte die, von dieser Verhaftung benachrichtigte, kaiser
lich königliche österreichisch ungarische Gesandtschaft in Bern beim
schweizerischen Bundesrathe die Auslieferung des Menninger, ge
stützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim kaiser
lich königlichen Kreisgerichte Wadowice vom 16. Januar 1890.
Durch diesen Haftbefehl wird Menninger beschuldigt, des in
197, 200, 201 des Strafgesetzbuches bezeichneten nach 203
St. G. mit der Strafe von 5 bis 10 Jahren schweren Kerkers
bedrohten Verbrechens des Betruges begangen dadurch, daß er
in Biala im Monate Mai und Juni 1887, in der Absicht, dem
Franz Stryzgowsky jun. einen Vermögensschaden von über
300 Fl. zuzufügen, denselben durch listige Vorspiegelungen ins
besondere dadurch, daß er sich als einen reichen Bauunternehmer
und Besitzer einiger Realitäten angab, in Irrthum führte und
von demselben einen Betrag von 4000 Fl. österreichische Wäh
rung herauslockte. Es wird beigefügt, daß Karl Menninger des
ihm zur Last gelegten Verbrechens durch die Aussagen des Be
schadigten und die von ihm vorgelegten Briefe rechtlich verdächtig
erscheine und gegen denselben schon am 23. März 1889 Steck
briefe seien erlassen worden. Bei seiner Einvernahme in Basel
protestirte K. Menninger gegen seine Auslieferung. Der Re
gierungsrath des Kantons Baselstadt erklärte, daß er gegen die
Auslieferung seinerseits eine Einwendung nicht erhebe. Mit Schrei
den vom 15. Februar 1890 übermittelte der schweizerische Bundes
.
rath dem Bundesgerichte die sämmtlichen Akten zum Entscheide
im Sinne des Art. 58 O. G.
B. In der dem Bundesrathe zu Handen des Bundesgerichtes
am 12. Februar 1890 eingereichten Eingabe des Anwaltes des
K. Menninger, des Advokaten Dr. Witzig in Basel, werden ge
gen die Bewilligung der Auslieferung im Wesentlichen folgende
Gründe geltend gemacht: Das dem Menninger zur Last gelegte
Verbrechen solle im Mai und Juni 1887 begangen worden sein.
Nun habe Menninger seit dem 24. Dezember 1887 bis zur Zeit,
da er nach Basel übergesiedelt sei, das heißt den 3. Januar 1890,
unbehelligt in seiner Vaterstadt Stuttgart gewohnt. Während sei
nes dortigen Aufenthaltes haben die galizischen Behörden, die
nunmehr seine Auslieferung verlangen, der gleichen Sache wegen
gegen ihn die Strafverfolgung im Gerichtsstande seines Wohn
sitzes (Stuttgart) beantragt, es sei dieselbe aber, nach Einver
nahme des Menninger, von der Staatsanwaltschaft in Stuttgart
ohne nähere materielle Prüfung der Sache abgelehnt und den
galizischen Behörden die Verfolgung der Sache im Gerichtsstande
der begangenen That überlassen worden. Der Grund, welcher die
Staatsanwaltschaft in Stuttgart zu dieser Verfügung veranlaßt
habe, sei aller Wahrscheinlichkeit nach der, daß der inkriminirte
Thatbestand nach dortigem Rechte gar nicht als Verbrechen an
gesehen worden sei. Der gleiche Grund nun müsse auch zu Ab
weisung des Auslieferungsbegehrens führen. 150 des basel
städtischen Strafgesetzbuches bestimme: Wer um sich oder einem
Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen,
das Vermögen eines Andern dadurch beschädigt, daß er durch
Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung
wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, begeht
einen Betrug. Dem Haftbefehle sei nun weiter nichts zu ent
nehmen, als daß Menninger dem Strzygowsky seine persönliche
Kreditfähigkeit in günstigem Lichte dargestellt und ihn dadurch zu
Hingabe eines Darlehens von 4000 Fl. österreichische Währung
bewogen habe. Dagegen sei nicht gesagt, wie hoch der Vermögens
schaden sich belaufe, noch ob überhaupt das Darlehen noch ge
schuldet werde und ob dasselbe eventuell nicht erhältlich sei. Da
nach sei der Thatbestand des Betruges nicht, jedenfalls nicht
nothwendigerweise, gegeben. Da es sich um ein Darlehen handle,
so mangle die Rechtswidrigkeit des erlangten Vermögensvortheils
üiberdem habe Menninger, der übrigens die ihm vorgeworfenen
falschen Vorspiegelungen gänzlich bestreite, von den 4000 Fl. öster
reichischer Währung am 14. August und 11. September 800 Fl.
zurückbezahlt und stehe er mit dem Gläubiger Strzygowsky jun. in
einem Kontokurrentverhältnisse; letzterer wolle, wie sich aus einem
Schreiben desselben an den Anwalt des Menninger in Wien
ergebe, die Strafverfolgung blos zu dem Zwecke benutzen, um
sich die Realisirung eines rein civilrechtlichen Anspruches zu er
leichtern. Die Bezeichnungen reicher Bauunternehmer und Be
sitzer von Realitäten in Stuttgart, die Menninger sich bei
gelegt haben solle, seien so dehnbar und unbestimmt, daß dadurch
allein jedenfalls Stryzgowsky nicht zu Gewährung des Dar
lehens bewogen worden sei; höchstens könnte er sich deßhalb,
nach bewilligtem Darlehen, über dessen Sicherheit etwas allzu
guten Hoffnungen hingegeben haben. Von Erregung eines straf
rechtlich relevanten Irrthums könne also nicht gesprochen werden.
Dafür, daß ein Betrug nicht vorliege, spreche auch die späte Ein
reichung der Strafklage. Die Frage, ob der im Haftbefehle ange
führte Thatbestand objektiv die Merkmale eines Verbrechens trage,
sei zweifellos nach dem Gesetze des requirirten Staates, also in
casu nach baselstädtischem Gesetze zu beurtheilen. Die in Art. 2
a. E. des schweizerisch österreichischen Auslieferungsvertrages ent
haltene Bestimmung, daß sich die Frage, ob eine Handlung im
Verbrechensgrade strafbar sei, nach den Gesetzen des requirirenden
Staates beurtheile, stehe dem nicht entgegen. Denn dort sei nur
von der Strafbarkeit eines Thatbestandes die Rede, der bereits als
Verbrechen vorausgesetzt werde; hier aber handle es sich um die
andere Frage, ob eine Handlung überhaupt unter den Begriff des
Verbrechens zu subsumiren sei. Diese Frage sei nach dem Gesetze
des requirirten Staates zu beurtheilen und im vorliegenden Falle
nach baselstädtischem Gesetze zu verneinen. Dazu komme noch: Der
schweizerisch österreichische Staatsvertrag bewillige die Auslieferung
solcher Individuen, welche sich aus Oesterreich nach der Schweiz
oder umgekehrt geflüchtet haben. Diese Fassung, welche sich von
derjenigen anderer Auslieferungsverträge unterscheide, sei keine
zufällige; gleichwie nach den Strafprozeßgesetzen in der Regel die
Verhaftung eines Angeschuldigten nur dann statthaft sei, wenn
er als der Flucht verdächtig erscheine, so solle die rigorose Maß
regel der Auslieferung nur auf diejenigen Individuen angewendet
werden, welche in einem Vertragsstaate eine Zuflucht vor der
strafrechtlichen Verfolgung gesucht haben. Menninger habe sich
nun aber gar nicht aus Oesterreich nach der Schweiz geflüchtet,
überhaupt letzteres Land nicht als Zufluchtsort gegen die Straf.
verfolgung in Oesterreich aufgesucht. Vielmehr sei er nach Basel
gekommen, weil er dort eine Anzahl großer Bauten übernommen
habe, während er, wenn er sich im mindesten unsicher gefühlt
hätte, gewiß einfach in Deutschland geblieben wäre, wo die Be
hörden seine Strafverfolgung bereits abgelehnt hatten. Auch aus
diesem Grunde sei der schweizerisch österreichische Auslieferungsver
trag nicht anwendbar.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn Art. 1 des schweizerisch österreichischen Auslieferungs
vertrages vom 17. Juli 1855 die Verpflichtung zur Auslieferung
derjenigen eines Auslieferungsverbrechens beschuldigten Individuen
statuirt, welche sich aus Oesterreich nach der Schweiz oder von
der Schweiz nach irgend einem Gebiete des Kaiserthums Oester
reich geflüchtet haben, so kann dieser Bestimmung nicht die vom
Requirirten behauptete enge Auslegung gegeben werden. Dieselbe
ist vielmehr dahin zu interpretiren, daß die Auslieferungspflicht
rücksichtlich aller Individuen besteht, die sich der Strafverfolgung
wegen eines Auslieferungsverbrechens in einem Vertragsstaate ent
ziehen und im Gebiete des andern Vertragsstaates betreten werden.
Darauf, aus welchem Grunde oder zu welchem Zwecke der Ver
folgte das Gebiet des andern Vertragsstaates aufsucht, kann
(jedenfalls dann, wenn letzteres freiwillig geschehen ist) nichts
ankommen; es ist durchaus unerfindlich, warum die Ausliefe
rungspflicht dann cessiren sollte, wenn der in einem Vertragsstaate
Verfolgte, das Gebiet des andern nicht unmittelbar, auf der
Flucht vor der eingeleiteten strafrechtlichen Verfolgung, sondern
erst später, nachdem er vorher in einem dritten Staate Zuflucht
gesucht und gefunden hatte, zu geschäftlichen u. dgl. Zwecken be
tritt. Wenn auch allerdings in letzterem Falle der Verfolgte das
Gebiet des requirirten Staates nicht deßhalb aufsucht, um dort
zuerst eine Zuflucht vor der strafrechtlichen Verfolgung zu finden,
so entzieht er sich doch der strafrechtlichen Verfolgung im requiri
renden Staate und will das Gebiet des requirirten Staates als
Zufluchtsort, wo er gegen die Verfolgung geborgen sei, benützen.
Dies soll aber eben durch die Auslieferungsverträge ausgeschlossen
werden. Hierüber besteht denn auch, soweit wenigstens hierseits be
kannt, in Doktrin und Praxis des Auslieferungsrechtes kein
Zweifel (vgl. u. a. Lammasch, Auslieferungspflicht und Asyl
recht S. 372 u. f.). Dagegen ist dem Requirirten zuzugeben, daß
seine Auslieferung nur dann zu bewilligen ist, wenn die ihm
durch den Haftbefehl zur Last gelegte Handlung auch nach ein
heimischem (schweizerischem respektive baslerischem) Rechte als eines
der in Art. 2 des schweizerisch österreichischen Auslieferungsver
trages aufgezählten Auslieferungsdelikte strafbar ist. Allerdings
bestimmt Art. 2 cit. a. E., daß die Beurtheilung der Frage,
ob im gegebenen Falle eine der vorstehend bezeichneten Hand
lungen im Verbrechensgrade strafbar sei, sich nach den Gesetzen
desjenigen Staates richte, welcher die Auslieferung begehre. Allein
diese Vorschrift erklärt das Gesetz des requirirenden Staates nur
dafür als maßgebend, ob eine den Thatbestand eines der in Art. 2
aufgezählten Delikte erfüllende Handlung (mit Rücksicht auf den
Betrag des eingetretenen oder beabsichtigten Schadens u. s. w.)
als Verbrechen im engern Sinne d. h. als Delikt schwerster Ord
nung, rücksichtlich welcher einzig die Auslieferungspflicht stipulirt
wird, strafbar sei. Dagegen bestimmt sie nicht, daß auch die Frage,
ob eine konkrete Handlung überhaupt strafbar sei und den That
bestand eines Auslieferungsdeliktes erfülle, sich nach dem Rechte
des requirirenden Staates beurtheile. In dieser Richtung muß es
vielmehr allgemeinen Grundsätzen gemäß, dabei bewenden, daß die
Auslieferung nur dann zu bewilligen ist, wenn die Handlung nach
dem Rechte des um die Auslieferung angegangenen Staates sich
als eines der zur Auslieferung verpflichtenden Delikte qualifizirt.
- Im vorliegenden Falle nun wird die Auslieferung des Re
quirirten wegen Betruges verlangt. Da nach Art. 2 Ziffer 13
des Auslieferungsvertrages der Betrug zu den Auslieferungsde
urten gehört, so ist, da die sämmtlichen übrigen Requisite der Aus
lieferung zweifellos gegeben sind, die Auslieferung zu bewilligen,
sofern die dem Requirirten im Haftbefehle zur Last gelegte Hand
lung derart ist, daß in derselben der Thatbestand des Betruges
nach schweizerischem respektive baselstädtischem Strafrechte gefunden
werden kann. Eine Prüfung der Frage, ob hinlängliche Schuld
indizien vorliegen, ob nach Gestalt der Sache der objektive und
subjektive Thatbestand des Betruges in concreto wirklich gegeben
sei, steht dem Bundesgerichte nach dem Auslieferungsvertrage nicht
zu. Dasselbe kann nur untersuchen, ob in abstracto in der dem
Requirirten zur Last gelegten Handlung, sofern dieselbe erwiesen
wird, die gesetzlichen Thatbestandsmerkmale des Betruges gefunden
werden können. Allerdings mag es unter Umständen als hart
erscheinen, eine Auslieferung zu bewilligen, trotzdem hinlängliche
Schuldindizien nicht vorzuliegen scheinen. Allein der Ausliefe
rungsvertrag behält in dieser Richtung dem Auslieferungsrichter
keine Kognition vor; die über die Auslieferung entscheidende Be
hörde hat dieselbe zu bewilligen, sofern die im Haftbefehle be
hauptete That ihrer Art nach gemäß inländischem Strafrechte als
Auslieferungsdelikt qualifizirt werden kann; die Erwägung, ob
hinlängliche Schuldindizien vorliegen, um eine so harte Maßregel,
wie die Auslieferung es ist, zu rechtfertigen, steht nicht ihr, son
dern der die Strafverfolgung betreibenden Behörde zu; der Aus
lieferungsvertrag geht eben davon aus, daß diese Behörde besser
in der Lage sei, die gedachte Frage zu beurtheilen, als der Aus
lieferungsrichter, und ohne genügende Gründe zu einem Aus
lieferungsbegehren nicht schreiten werde. Danach muß denn im
vorliegenden Falle die Auslieferung bewilligt werden. Dem Ver
hafteten wird im Haftbefehle zur Last gelegt daß er in schädigen
der Absicht durch falsche Vorspiegelungen dem Geschädigten ein
Darlehen von 4000 Fl. österreichische Währung abgelockt habe.
Hierin kann nun der Thatbestand eines nach 150 des basel
städtischen Strafgesetzbuches strafbaren Betruges gewiß gefunden
werden; insbesondere erscheint der Vermögensvortheil, den Je
mand dadurch erlangt, daß er einem andern durch falsche Vor
spiegelungen (gegen Einräumung eines werthlosen oder minder
werthigen Forderungsrechtes) einen Betrag als Darlehen ablockt,
als ein rechtswidriger und liegt in einem solchen Falle eine rechts
widrige Vermögensbeschädigung vor. Ob in concreto erwiesen
oder wahrscheinlich gemacht sei, daß die Darlehenshingabe wirklich
durch widerrechtliche falsche Vorspiegelungen Seitens des Requi
rirten verursacht sei, hat das Bundesgericht, wie bemerkt nicht zu
untersuchen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Karl Menninger aus Stuttgart, zur
Zeit in Basel, an das kaiserlich königliche österreichisch ungarische
Kreisgericht in Wadovice wegen Betruges wird bewilligt.