BGE 16 I 1
BGE 16 I 1Bge25.04.1862Originalquelle öffnen →
„ganzen Umfange, das Fischen als: mit Netzen, Garnen, mit „Schnüren zu schleipfen, zu schauben oder Schnüre zu setzen, „überhaupt jedes Fischen vermittelst Benützung künstlicher Mittel „jeglicher Art.“ Am 31. Juli 1889 erhoben sie bei der Polizei¬ direktion des Kantons Zug Privatstrafklage gegen Christian Iten, Vater, und Josef Iten, Sohn, Strehlgasse, Oberägeri, weil die¬ selben sich wiederholt erlaubt haben, innerhalb der Rechtsame der Privatkläger widerrechtlich und professionsmäßig vom Schiffe aus mit einer Angelruthe und mit lebendem Köder zu fischen. In dem polizeiamtlichen Untersuche erklärte Christian Iten, Vater, daß er im Schiff mit der Ruthe gefischt habe, wozu er laut Gemeinde¬ schlußnahme das Recht beanspruche. Das Verbot im Amtsblatt kenne er, aber solches treffe in concreto nicht zu. Der Sohn Josef Iten bestätigte die Erklärungen seines Vaters. Die Polizei¬ direktion beschloß hierauf (mit Zustimmung der Justizdirektion), die Untersuchung nicht weiter zu führen, sondern die Sache ad acta zu legen. Hiegegen beschwerten sich die Privatkläger beim Regierungsrathe des Kantons Zug und verlangten Wiederauf¬ nahme des strafrechtlichen Untersuches, weil die Angeklagten, ent¬ gegen dem gerichtlichen Verbote, nach der Ansicht von Fischern „geschaubt“, also das Verbot übertreten haben. Der Regierungs¬ rath des Kantons Zug beschloß am 2. Dezember 1889, der Beschwerde keine weitere Folge zu geben, mit der Begründung: Die Verfügung des Justizdepartementes stütze sich im Wesentlichen auf den Umstand, daß es sich in concreto zur Zeit nicht um eine strafbare Handlung, sondern um eine eivilrechtliche erst zu konstatirende Schädigung von Privatinteressen handeln könne, die in ihrer Tragweite keineswegs klar vorliege. Diese Anschauung sei eine zutreffende; es müsse zunächst die widerrechtliche Schädi¬ gung konstatirt werden, welche eine Verletzung des im Amtslbatte publizirten Fischenzenverbotes involvire bevor eine Strafverfolgung wegen Nichtbeachtung des letztern durchgeführt werden könnte. B. Gegen diesen Beschluß ergriffen die Gebrüder Peter Josef und Johann Josef Merz den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wegen Rechtsverweigerung, beantragend: „Es sei der vorwürfige staatsrechtliche Rekurs in dem Sinne begründet zu erklären, daß der Regierungsrath von Zug unter Abänderung seiner bezüglichen Schlußnahme vom 2. Dezember 1889 einzuladen respektive anzuweisen sei, die Strafklage der Rekurrenten betreffend Uebertretung des gerichtlichen Fischenzenverbotes vom 4. August 1889 durch seine Organe (Polizeidirektion eventuell Verhöramt und Staatsanwalt) an Hand zu nehmen und dem kompetenten Straf¬ gerichte zur Aburtheilung zu überweisen.“ Zur Begründung be¬ haupten sie unter sehr ausführlicher Darlegung der thatsächlichen Verhältnisse im Wesentlichen Folgendes: Die Rekurrenten haben durch Kauf, Vergleich und rechtskräftige Urtheile das Recht er¬ langt, innerhalb des Kreises ihrer Fischereigerechtigkeit die von den Angeklagten praktizirte Art des Fischens zu verbieten und haben sachbezügliche, unter Strafandrohung erlassene, gerichtliche Verbote ausgewirkt. Die Uebertretung solcher Verbote unterliege nach rt. 44 des zugerschen Strafgesetzbuches der Bestrafung durch das zugersche Strafgericht. Dieses habe zu entscheiden, ob und wie das gerichtliche Fischenzenverbot übertreten worden und ob die eingeklagte Handlung civil= oder strafrechtlicher Nakur sei. Der Regierungsrath welcher in Strafsachen blos Ueberweisungsbe¬ hörde sei erscheine hiezu gemäß § 18 der zugerischen Kantons¬ verfassung nicht als befugt. Seine angefochtene Entscheidung wolle die Rekurrenten zwingen, ihr durch frühere Prozesse und Ver¬ träge unter großen Opfern erworbenes Recht bei jeder Verletzung und Uebertretung der zu seinem Schutze erlassenen gerichtlichen Verbote jedesmal von neuem im Wege des Civilprozesses zu er¬ erweisen. Dadurch maße der Regierungsrath sich richterliche Be¬ sugnisse an und entziehe die Beurtheilung der Strafklage der Re¬ kurrenten entgegen dem richterlichen Verbote dem verfassungsmäßig hiezu einzig kompetenten Strafgerichte. Es liege somit in der an¬ gefochtenen Schlußnahme eine Verletzung der §§ 5—6—18, 62 und 64 der Kantonsverfassung, der Artikel 58 und 112 Ziffer 3 der Bundesverfassung und es enthalte dieselbe eine förmliche Rechts¬ verweigerung. Daneben bemerken die Rekurrenten: Ihre Fischerei¬ gerechtigkeit sei auch durch das eidgenössische Fischereigesetz vom 18. September 1875 und die dazu erlassene eidgenössische und kantonale Vollziehungsverordnung gewährleistet, die angefochtene Entscheidung beziehe sich also auch auf die Auslegung und An¬ wendung diefer Gesetze und Verordnungen; in dieser Beziehung
werden die Rekurrenten eine Beschwerde an den Kantonsrath des Kantons Zug und eventuell gemäß Art. 59 Ziffer 8 O.=G. an den Bundesrath und die Bundesversammlung richten; das Bundesgericht rufen sie nach Art. 59 litt. a und b O.=G. wegen Rechtsverweigerung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.