- Urtheil vom 8. Februar 1890 in Sachen
Gebrüder Merz.
A. Die Rekurrenten, welche als Rechtsnachfolger des Peter
Josef Merz sel. Inhaber einer Fischereigerechtigkeit am Aegeri
see sind, hatten am 3./6. Juni 1885 mit Bewilligung des zuger
schen Kantonsgerichtes ein (erneuertes) Fischenzenverbot er
lassen, durch welches sie mit Hinweis auf den Kaufvertrag
zwischen Christian Müller und Peter Josef Merz sel., vom
- Februar 1885, das Urtheil des Kantonsgerichtes vom
- März 1856, bestätigt vom Obergerichte den 18. Oktober 1856,
den Fischenzenabruf vom 4. September 1861, gütigen Vertrag
zwischen der Gemeinde Oberägeri und Peter Josef Merz sel. vom
- April 1862, Fischenzenverbotserneuerung vom 24. Juli 1878
Jedermann bei einer Buße von 10 Fr. im Widerhandlungsfalle
rechtlich verbieten ließen: vom Mitteldorfbach (bei Oberägeri)
in der Richtung über den See gegen den großen Stein am See
ufer im sogenannten Staudenberg gelegen, oberhalb des Sees im
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ganzen Umfange, das Fischen als: mit Netzen, Garnen, mit
Schnüren zu schleipfen, zu schauben oder Schnüre zu setzen,
überhaupt jedes Fischen vermittelst Benützung künstlicher Mittel
jeglicher Art. Am 31. Juli 1889 erhoben sie bei der Polizei
direktion des Kantons Zug Privatstrafklage gegen Christian Iten,
Vater, und Josef Iten, Sohn, Strehlgasse, Oberägeri, weil die
selben sich wiederholt erlaubt haben, innerhalb der Rechtsame der
Privatkläger widerrechtlich und professionsmäßig vom Schiffe aus
mit einer Angelruthe und mit lebendem Köder zu fischen. In dem
polizeiamtlichen Untersuche erklärte Christian Iten, Vater, daß er
im Schiff mit der Ruthe gefischt habe, wozu er laut Gemeinde
schlußnahme das Recht beanspruche. Das Verbot im Amtsblatt
kenne er, aber solches treffe in concreto nicht zu. Der Sohn
Josef Iten bestätigte die Erklärungen seines Vaters. Die Polizei
direktion beschloß hierauf (mit Zustimmung der Justizdirektion),
die Untersuchung nicht weiter zu führen, sondern die Sache ad
acta zu legen. Hiegegen beschwerten sich die Privatkläger beim
Regierungsrathe des Kantons Zug und verlangten Wiederauf
nahme des strafrechtlichen Untersuches, weil die Angeklagten, ent
gegen dem gerichtlichen Verbote, nach der Ansicht von Fischern
geschaubt , also das Verbot übertreten haben. Der Regierungs
rath des Kantons Zug beschloß am 2. Dezember 1889, der
Beschwerde keine weitere Folge zu geben, mit der Begründung:
Die Verfügung des Justizdepartementes stütze sich im Wesentlichen
auf den Umstand, daß es sich in concreto zur Zeit nicht um
eine strafbare Handlung, sondern um eine eivilrechtliche erst zu
konstatirende Schädigung von Privatinteressen handeln könne, die
in ihrer Tragweite keineswegs klar vorliege. Diese Anschauung
sei eine zutreffende; es müsse zunächst die widerrechtliche Schädi
gung konstatirt werden, welche eine Verletzung des im Amtslbatte
publizirten Fischenzenverbotes involvire bevor eine Strafverfolgung
wegen Nichtbeachtung des letztern durchgeführt werden könnte.
B. Gegen diesen Beschluß ergriffen die Gebrüder Peter Josef
und Johann Josef Merz den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht, wegen Rechtsverweigerung, beantragend: Es sei
der vorwürfige staatsrechtliche Rekurs in dem Sinne begründet
zu erklären, daß der Regierungsrath von Zug unter Abänderung
seiner bezüglichen Schlußnahme vom 2. Dezember 1889 einzuladen
respektive anzuweisen sei, die Strafklage der Rekurrenten betreffend
Uebertretung des gerichtlichen Fischenzenverbotes vom 4. August
1889 durch seine Organe (Polizeidirektion eventuell Verhöramt und
Staatsanwalt) an Hand zu nehmen und dem kompetenten Straf
gerichte zur Aburtheilung zu überweisen. Zur Begründung be
haupten sie unter sehr ausführlicher Darlegung der thatsächlichen
Verhältnisse im Wesentlichen Folgendes: Die Rekurrenten haben
durch Kauf, Vergleich und rechtskräftige Urtheile das Recht er
langt, innerhalb des Kreises ihrer Fischereigerechtigkeit die von den
Angeklagten praktizirte Art des Fischens zu verbieten und haben
sachbezügliche, unter Strafandrohung erlassene, gerichtliche Verbote
ausgewirkt. Die Uebertretung solcher Verbote unterliege nach
rt. 44 des zugerschen Strafgesetzbuches der Bestrafung durch
das zugersche Strafgericht. Dieses habe zu entscheiden, ob und wie
das gerichtliche Fischenzenverbot übertreten worden und ob die
eingeklagte Handlung civil oder strafrechtlicher Nakur sei. Der
Regierungsrath welcher in Strafsachen blos Ueberweisungsbe
hörde sei erscheine hiezu gemäß 18 der zugerischen Kantons
verfassung nicht als befugt. Seine angefochtene Entscheidung wolle
die Rekurrenten zwingen, ihr durch frühere Prozesse und Ver
träge unter großen Opfern erworbenes Recht bei jeder Verletzung
und Uebertretung der zu seinem Schutze erlassenen gerichtlichen
Verbote jedesmal von neuem im Wege des Civilprozesses zu er
erweisen. Dadurch maße der Regierungsrath sich richterliche Be
sugnisse an und entziehe die Beurtheilung der Strafklage der Re
kurrenten entgegen dem richterlichen Verbote dem verfassungsmäßig
hiezu einzig kompetenten Strafgerichte. Es liege somit in der an
gefochtenen Schlußnahme eine Verletzung der 5 6 18, 62
und 64 der Kantonsverfassung, der Artikel 58 und 112 Ziffer 3
der Bundesverfassung und es enthalte dieselbe eine förmliche Rechts
verweigerung. Daneben bemerken die Rekurrenten: Ihre Fischerei
gerechtigkeit sei auch durch das eidgenössische Fischereigesetz vom
18. September 1875 und die dazu erlassene eidgenössische und
kantonale Vollziehungsverordnung gewährleistet, die angefochtene
Entscheidung beziehe sich also auch auf die Auslegung und An
wendung diefer Gesetze und Verordnungen; in dieser Beziehung
werden die Rekurrenten eine Beschwerde an den Kantonsrath des
Kantons Zug und eventuell gemäß Art. 59 Ziffer 8 O. G.
an den Bundesrath und die Bundesversammlung richten; das
Bundesgericht rufen sie nach Art. 59 litt. a und b O. G. wegen
Rechtsverweigerung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Umstand, daß die Rekurrenten beabsichtigen, die an
gesochtene Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons Zug
auch durch Beschwerde beim Kantonsrath des Kantons Zug, even
tuell den politischen Bundesbehörden wegen Verletzung des eid
genössischen Fischereigesetzes anzufechten, steht der sofortigen Er
ledigung der beim Bundesgerichte eingereichten Beschwerde nicht
entgegen. Letztere stützt sich auf Momente, welche mit dem eidge
nössischen Fischereigesetze nichts zu thun haben und es ist nicht
zweifelhaft, daß, soweit nicht letzteres Gesetz allfällig in Betracht
sollte kommen können, der kantonale Instanzenzug erschöpft ist.
- Die angefochtene Schlußnahme hat die strafrechtliche Ver
folgung nicht definitiv abgelehnt, wohl aber macht sie dieselbe von
für die Strafsache präjudi
der vorgängigen Entscheidung einer
ziellen Civilrechtsfrage durch den Civilrichter abhängig. Die An
geklagten hatten behauptet, sie seien zu der von ihnen praktizirten
Art des Fischfanges berechtigt und es stehe den Privatklägern kein
Recht zu, ihnen dieselbe zu verbieten; es liege also gar kein Ein
griff in die Fischereigerechtigkeit der Privatkläger vor. Der Re
gierungsrath hat nun gefunden, es müsse, bevor die strafrecht
liche Verfolgung ihren Fortgang nehmen könne, zunächst die
erwähnte privatrechtliche Frage durch den Civilrichter erledigt, also
die objektive Rechtswidrigkeit des Handelns der Angeklagten civil
richterlich festgestellt seien. Es sei nicht klar, daß das richterliche
Verbot, wegen dessen Uebertretung geklagt werde, auch diejenige
Art des Fischfanges, welche die Angeklagten zugestandenermaßen
betrieben haben, habe verbieten wollen oder können, ob nicht viel
mehr diese Art des Fischfanges jedem Gemeindegenossen, gemäß
einem zwischen dem Rechtsvorgänger der Rekurrenten und der Ge
meinde Oberägeri am 25. April 1862 geschlossenen, in dem frag
lichen Verbote angerufenen Vertrage, freistehe. In dieser Ent
scheidung nun kann eine Verfassungsverletzung beziehungsweise
Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Wenn die Rekurrenten
scheinen behaupten zu wollen, es sei über die erwähnte Frage be
reits richterlich in für die Angeklagten verbindlicher Weise ent
schieden, so ist dies nicht richtig; die von ihnen angerufenen
richterlichen Entscheidungen betreffen, wie ein Blick auf ihren In
halt zeigt, weder durchaus die gleiche Frage noch die gleichen
Personen. Im Uebrigen handelt es sich hier ausschließlich um die
Anwendung des kantonalen Strafprozeßrechts. Die Frage, ob und
inwieweit Civilrechtsfragen, die für eine Strafsache präjudiziell
sind, vom Strafrichter selbst zu entscheiden sind, oder aber, der
Strafsache vorgängig, durch den zuständigen Civilrichter erledigt
werden müssen, wird von den Gesetzgebungen verschieden beant
wortet; die Bundesverfassung oder die Verfassung des Kantons
Zug enthalten darüber überall keine Vorschriften. Wenn daher der
Regierungsrath des Kantons Zug angenommen hat, in Fällen der
vorliegenden Art müsse, der Strafuntersuchung vorgängig, die
civilistische Vorfrage durch den Civilrichter entschieden werden, so
hat er damit die kantonale oder Bundesverfassung nicht verletzt.
Insbesondere liegt auch nicht etwa, wie die Rekurrenten ange
deutet haben, ein verfassungswidriger Eingriff des Regierungs
rathes in das Gebiet der richterlichen Gewalt vor; denn der Re
gierungsrath ist, wie die Rekurrenten selbst ausführen, nach
zugerschem Rechte in Strafsachen die øberste Ueberweisungsbehörde
er ist also befugt und verpflichtet, zu prüfen, ob zur Zeit ein
Strafverfahren statthaft sei, oder ob dem Strafverfahren vor
gängig, civilistische Vorfragen durch den Civilrichter entschieden
werden müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.