Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG; Bestimmung des Stellvertretungsstatuts. Für die Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG muss der Stellvertreter am betreffenden Ort eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit entfaltet haben, die gerade die erwerbsmässige Vertretung in Geschäften der im konkreten Fall fraglichen Art zum Inhalt hat oder mit dem fraglichen Geschäft zumindest in einem Zusammenhang steht (E. 4).
152 III 137
5A_50/2025 vom 12. Dezember 2025
ab Seite 138
A.A.a Im Jahr 2016 wurde bei der Digitalbank C. Pte. Ltd., Singapur, auf den Namen von A.D. (heute: B.) ein USD-Konto mit der Nummer x eröffnet. B.D., B.s damaliger Ehemann, zahlte auf das Konto verschiedene grössere Geldbeträge ein. B. benutzte das Konto und bezog diverse Beträge. Am 8. Oktober 2018 erfolgte ein Bezug von USD 2 Mio. zugunsten von B.D. Dies führte zu einem Negativsaldo von USD 1'783'190.05. Am 11. Dezember 2018 trat die C. Pte. Ltd. ihren Anspruch zur Begleichung dieses Betrages an die E. UAB, Litauen, ab. Am 23. September 2020 fusionierte die E. UAB mit der UAB F., Litauen, unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten.
A.b Die UAB F. machte den besagten Anspruch gegen B. vor dem High Court of the Republic of Singapore (im Folgenden: HCRS) geltend. Dieser verurteilte B. mit Versäumnisurteil vom 25. Januar 2022, der UAB F. zur Begleichung des Negativsaldos (Bst. A.a) USD 1'783'190.05 nebst Zins und Prozesskosten zu bezahlen.
A.c Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 änderte die Generalversammlung der UAB F. ihre Firma in A. AB.
B.B.a Am 25. April 2023 reichte die A. AB beim Kantonsgericht Zug gegen B. ein Arrestgesuch ein, um für die Vollstreckung des singapurischen Entscheides (Bst. A.b) Sicherheit zu erlangen. Mit Arrestbefehl vom 27. April 2023 (berichtigt am 3. August 2023) arrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Vermögenswerte von B. bei verschiedenen Banken in der Schweiz bis zur Höhe der Arrestforderung von Fr. 1'592'638.35 nebst Zins.
B.b B. erhob Arresteinsprache; der Einzelrichter wies diese mit Entscheid vom 1. September 2023 ab. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zug den Einspracheentscheid auf und entschied, dass der Arrestbefehl (Bst. B.a) mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides aufgehoben werde. Die A. AB gelangte hierauf an das Bundesgericht und verlangte, den Arrestbefehl zu bestätigen oder - eventualiter - die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024).
C. Am 13. Dezember 2024 fällte das Obergericht sein neues Urteil. Es hiess B.s Beschwerde abermals gut, hob den Arresteinspracheentscheid vom 1. September 2023 auf und entschied, dass der Arrestbefehl (Bst. B.a) mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides aufgehoben werde.
D. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 wendet sich die A. AB (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den Arrestbefehl (Bst. B.a) zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht beantragt mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin stellt das Begehren, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. In weiteren Eingaben halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
4.1 Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in welchem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in welchem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt (Art. 126 Abs. 2 IPRG [SR 291]). Die Voraussetzungen der Vertretungsmacht, darunter die Frage, ob der Vertretene ein ohne Vollmacht getätigtes Geschäft nachträglich genehmigen kann (s. zit. Urteil 5A_45/2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen), sind demnach in erster Linie an das Recht des Staates anzuknüpfen, in welchem der Vertreter seine Niederlassung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG (oder Art. 126 Abs. 3 IPRG) hat (BGE 134 III 224 E. 3.2.2; GIRSBERGER/FURRER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl. 2018, N. 41 zu Art. 126 IPRG). Ihre Niederlassung hat eine natürliche Person gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG in demjenigen Staat, in welchem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit ("le centre de ses activités professionnelles ou commerciales" in der französischsprachigen, "il centro della sua attività economica" in der italienischsprachigen Fassung) befindet. Hierunter ist laut der Botschaft jede Aktivität zu verstehen, die eine Person um des Erwerbs willen entfaltet, wobei es sich nicht notwendigerweise um ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Gewerbe handeln muss. Örtlicher Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit einer Person ist der Ort, von dem aus sie ihre Geschäfte abwickelt. Dieser Ort kann, muss aber nicht mit ihrem Wohnsitz übereinstimmen. Für die geschäftliche Tätigkeit, die ausserhalb des Wohnsitzes erfolgt, rechtfertigt sich eine gesonderte Anknüpfung. Als äussere Einrichtungen einer Geschäftsniederlassung gelten z.B. eine Praxis, eine Werkstatt, eine Fabrik sowie Büro- oder Verkaufsräumlichkeiten. Der Ausdruck Niederlassung enthält einen Hinweis auf den örtlichen Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit einer Person und deutet zugleich an, dass dieser Ort auf eine gewisse Dauer angelegt ist (Botschaft vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], BBl 1983 I 320 f.). Ob eine Person eine Niederlassung begründet hat, ist anhand der für Dritte erkennbaren Ausgestaltung der geschäftlichen Tätigkeit zu ermitteln (MARCO LEVANTE, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz, 1998, S. 112).
Was nun das Stellvertretungsstatut gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG anbelangt, trägt die Anknüpfung an das Recht am Ort der (für den Dritten erkennbaren) Niederlassung des Vertreters dem Umstand Rechnung, dass die rechtsgeschäftliche Stellvertretung im internationalen Verhältnis oft berufsmässig, etwa durch Agenten oder Rechtsanwälte, von einer Niederlassung aus erfolgt und dieses Aktivitätszentrum des Vertreters sowohl dem Vertretenen als auch dem Dritten bekannt oder zumindest erkennbar ist (VISCHER/HUBER/OSER, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2000, Rz. 1018 f.; WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 126 IPRG). Hat der Vertreter keine Niederlassung, weil er seine Tätigkeit nicht nach Art eines Berufs oder Gewerbes, sondern nur gelegentlich ausübt (oder weil seine Niederlassung für den Dritten nicht erkennbar ist), so gelangt gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG im Sinne einer "Reserveanknüpfung" als Stellvertretungsstatut das Recht des Staates zur Anwendung, in welchem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt (FLORENCE GUILLAUME, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 126 IPRG; MÖCKLIN-DOSS/SCHNYDER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 126 IPRG; VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., Rz. 1021). Als Ort des hauptsächlichen Handelns wird der örtliche Schwerpunkt der Vertretertätigkeit angesehen, im Zweifel der Ort, wo das Rechtsgeschäft mit dem Dritten abgeschlossen wurde, bei Rechtsgeschäften unter Abwesenden der Ort, wo der Vertreter die Willenserklärungen abgibt oder entgegennimmt (GIRSBERGER/FURRER, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 126 IPRG; DUTOIT/BONOMI, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 6. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 126 IPRG; GUILLAUME, a.a.O., N. 8 zu Art. 126 IPRG).
Aus dem Gesagten folgt, dass für die Bestimmung der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG nicht auf irgendeine geschäftliche Tätigkeit des Vertreters abzustellen, sondern zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls an welchem Ort der Stellvertreter in Angelegenheiten der fraglichen Art um des Erwerbs willen eine beruflich oder gewerblich ausgeübte Vertretungstätigkeit entfaltet hat. Denn nur unter diesen Voraussetzungen ergibt die Anknüpfung an den Ort der Niederlassung des Vertreters kollisionsrechtlich Sinn. Dies ergibt sich aus dem in Art. 126 Abs. 2 IPRG verankerten Erfordernis der Erkennbarkeit der Niederlassung, das den Dritten davor schützen soll, dass das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis einem für ihn nicht erkennbaren Recht unterstellt wird (vgl. VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., Rz. 1019). Verkauft beispielsweise jemand als Stellvertreter einem Dritten einen antiken Barockschrank, so fiele eine Niederlassung im Sinne der zitierten Normen in Betracht, wenn der Käufer unter den konkreten Umständen erkennen konnte, dass der Stellvertreter am fraglichen Ort berufsmässig als Antiquitätenmakler niedergelassen war. Ist der besagte Stellvertreter hingegen ein Versicherungsagent, der bloss zufällig oder aufgrund einer besonderen Gelegenheit für einen anderen ein Antikmöbel verkauft, so kann im Streit über das Stellvertretungsstatut nicht argumentiert werden, für den Käufer sei unter Vertrauensgesichtspunkten erkennbar gewesen, dass der Stellvertreter am fraglichen Ort zu Erwerbszwecken als Versicherungsagent über eine Niederlassung verfügte, mit der Folge, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf des Barockschranks auftauchende stellvertretungsrechtliche Fragen gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG dem Recht des Staates unterständen, in dem sich die Versicherungsagentur des Stellvertreters befand. Mithin reicht es für eine willkürfreie Anwendung der zitierten Vorschriften nicht aus, auf das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis gestützt auf den Anknüpfungsbegriff der Niederlassung ein Recht anzuwenden, das im konkreten Fall einen Bezug zu irgendeiner berufsmässigen Tätigkeit des Stellvertreters aufweist, die mit dem in Vertretung getätigten Geschäft in keinem Zusammenhang steht. Ein solches Verständnis verträgt sich nicht mit dem kollisionsrechtlichen Ziel, den plurinationalen Sachverhalt derjenigen nationalen Rechtsordnung zu unterstellen, die zu diesem Sachverhalt die stärkste Beziehung hat (vgl. dazu IVO SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2000, S. 78 f.). Diesem kollisionsrechtlichen Ziel ist bei der Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung (Art. 126 Abs. 2 erste Variante IPRG) dadurch Rechnung zu tragen, dass der Stellvertreter eine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit entfaltet haben muss, die gerade die erwerbsmässige Vertretung in Geschäften der im konkreten Fall fraglichen Art zum Inhalt hat oder mit dem fraglichen Geschäft zumindest in einem Zusammenhang steht. Die Stellvertretung ist eine besondere Modalität rechtsgeschäftlichen Handelns und ein Zurechnungsmechanismus für dessen Rechtsfolgen (s. RUDOLF SCHWAGER, Die Vertretung des Gemeinwesens beim Abschluss privatrechtlicher Verträge, 1974, S. 5). Hat der Gesetzgeber für diesen schuldrechtlichen Sondertatbestand mit Art. 126 Abs. 2 IPRG eine spezielle Kollisionsregel geschaffen, so erscheint es folgerichtig, für die dort gewählte Anknüpfung an der Niederlassung des Vertreters einen Zusammenhang mit der besagten Modalität - dem rechtserheblichen Handeln mit Wirkung für eine andere Person (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1307) - zu fordern. Dieses Erfordernis liegt im Übrigen auch im Interesse des Vertretenen, schützt es doch diesen in allen Fällen, in denen der Vertreter eine für den Dritten erkennbare Niederlassung hat, vor der überraschenden Anwendung einer Rechtsordnung, die zum vertretungsweise vorgenommenen Geschäft keinen Bezug hat.
4.2 Das Obergericht verkennt offensichtlich die dargestellte gesetzliche Ordnung. Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Entscheid in keiner Weise erkennen lasse, inwiefern B.D.s geschäftliche Tätigkeit für die C. Pte. Ltd. mit der von ihm vorgenommenen Eröffnung eines Kontos bei der C. Pte. Ltd. für die Beschwerdegegnerin (und der nachträglichen Genehmigung dieses Geschäfts durch die Beschwerdegegnerin) sachlich zusammenhänge. Um eine Niederlassung im beschriebenen Sinn in Betracht zu ziehen, müsste B.D. das Konto für die Beschwerdegegnerin bei der C. Pte. Ltd. in Ausübung einer berufs- oder erwerbsmässigen Vertretungs tätigkeit eröffnet haben; in Singapur könnte sich eine solche Niederlassung befinden, wenn B.D. diese Vertretungstätigkeit schwerpunktmässig dort ausgeübt hätte. Keines der vom Obergericht zur Annahme einer Niederlassung in Singapur erwähnten Elemente - dass B.D. Gründer und CEO der C. Pte. Ltd. in Singapur gewesen und die fragliche Kontoverbindung mit seinem Einverständnis bei der C. Pte. Ltd. in Singapur eröffnet worden sei, dass CEO B.D. im Oktober 2018 den Bezug von USD 2 Mio. von diesem Konto zu seinen Gunsten erlaubt habe und dass der als definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegte Entscheid des HCRS in Singapur erstritten worden sei - erlaubt es jedoch, bezogen auf den konkreten Fall im Sinne von Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG auf eine geschäftliche Tätigkeit von B.D. zu schliessen, die eine berufsmässige Vertretung in Angelegenheiten der fraglichen Art zum Gegenstand gehabt hätte und von B.D. damals hauptsächlich in Singapur ausgeübt worden wäre. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie die Frage aufwirft, weshalb die Vertretung der Beschwerdegegnerin bei der Eröffnung ihrer Kontoverbindung zu den (Kern-)Aufgaben des CEO der C. Pte. Ltd. gehört haben soll. Zu Recht wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, der Niederlassung im Sinne der besagten Bestimmungen eine geschäftliche Tätigkeit zugrunde zu legen, die mit dem konkret von der Stellvertretung betroffenen Geschäft nichts zu tun hat.
4.3 Die Art und Weise, wie das Obergericht gestützt auf Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG dazu kommt, B.D.s rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber der in Singapur ansässigen C. Pte. Ltd. bzw. die diesbezüglichen stellvertretungsrechtlichen Fragen dem Recht der Republik Singapur zu unterstellen, ist nach dem Gesagten offensichtlich unrichtig. Der angefochtene Entscheid verträgt sich nicht mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (vgl. nicht publ. E. 2). Damit fallen auch die weiteren vorinstanzlichen Entscheidgründe, weshalb die Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht sei, in sich zusammen. Hat sich das Obergericht aber schon bei der Beantwortung der Frage vertan, ob B.D. als Stellvertreter (in Singapur oder anderswo) überhaupt eine Niederlassung hatte, als er bei der C. Pte. Ltd. für die Beschwerdegegnerin das fragliche Konto eröffnete, so erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob eine (allfällige) Niederlassung von B.D. unter den Umständen des konkreten Falles für die C. Pte. Ltd. erkennbar war. Die Vorinstanz wird sich in einem neuen Entscheid gegebenenfalls auch dieser Frage widmen müssen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, unterlässt sie dies im heute angefochtenen Entscheid rechtsfehlerhaft. Ist die Frage einer Niederlassung (Art. 126 Abs. 2 erste Variante IPRG) noch offen, so braucht das Bundesgericht an dieser Stelle auch nicht auf die Frage einzugehen, ob das auf die Stellvertretung anwendbare Recht ersatzweise am Ort anzuknüpfen sei, an dem B.D. im Einzelfall hauptsächlich handelt (Art. 126 Abs. 2 zweite Variante IPRG), und ob die Stellvertretung demnach - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - dem Schweizer Recht untersteht.
(...)