Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 399 Abs. 2 und Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Zuständigkeit zum Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung. Über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung hat das Berufungsgericht zu entscheiden (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch dann, wenn es von der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung abhängt, ob das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen ist (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). In solchen Fällen muss es dem erstinstanzlichen Gericht aus Gründen der Prozessökonomie und zwecks Vermeidung einer Umgehung von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO - entgegen der Bestimmung von Art. 399 Abs. 2 StPO - möglich sein, die Berufungsanmeldung zusammen mit einem Antrag auf Nichteintreten ohne eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils an die zuständige Berufungsinstanz weiterzuleiten, wenn es der Auffassung ist, die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt und eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 lit. b StPO sei nicht notwendig. Erachtet die Berufungsinstanz die Berufungsanmeldung als zulässig, ist das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen (E. 5).
150 IV 342
6B_149/2024 vom 14. Mai 2024
ab Seite 343
Aus den Erwägungen:
Entgegen dem Schreiben des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. November 2023 kann das erstinstanzliche Gericht
folglich keine verbindlichen Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung treffen. Auch darf es vor dem Entscheid der Berufungsinstanz über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung die schriftliche Ausfertigung der Urteilsbegründung nicht definitiv mit der Begründung verweigern, die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt, zumal es damit - der falschen Auslegung von Art. 399 Abs. 2 StPO im Schreiben vom 22. November 2023 folgend - mangels einer schriftlichen Urteilsbegründung gar nie zu einer Weiterleitung der Berufungsanmeldung an die Berufungsinstanz käme.