- Beschluß vom 26. Oktober 1889
in Sachen Meuli gegen Graubünden.
A. Am 28. März 1888 war eine Partie von acht, im Dienste
des Kantons Graubünden stehenden, Ruttnern, mit der Offenhaltung
der Schlügenstraße zwischen dem Dorfeblügen und der italieni
schen Grenze beschäftigt. Als die Ruttner arbeitend bis in die
Gegend der sogenannten Marmorbrücke vorgedrungen waren, brach
circa halb 9 Uhr Morgens eine Schlaglawine von der Alp Tanatz
her los und verschüttete drei der Arbeiter. Einer derselben konnte
gerettet werden, die beiden andern dagegen, Peter Meuli und
Jeremias Weibel, wurden todt aus dem Schnee hervorgegraben.
B. Mit Klageschrift vom 14./15. März 1889 stellen die
Hinterlassenen des Peter Meuli, dessen Wittwe Anna Maria
Meuli geb. Hofig, deren Kind Jakob Meuli und die Kinder erster
Ehe des Getödteten, Jeremias und gemga Meuli, beim Bundes
gerichte den Antrag, dasselbe wolle erkennen:
- Der Kanton Graubünden ist pflichtig, den Klägern die
Summe von 6000 Fr. sammt Verzugszins vom Tage der Klage
mittheilung an gerechnet, zu bezahlen;
- Unter Kostenfolge.
Eventuell wolle die an die Kläger zu leistende Entschädigungs
summe nach freiem Ermessen des Gerichtes festgesetzt werden.
Zur Begründung führen sie an: Nach Maßgabe der Bestim
mungen des kantonalen Gesetzes über die Unterhaltung der Stra
ßen rc. vom 27. Mai 1882 unterhalte der Kanton Graubünden die
splügenstraße vom Dorfeblügen (Brücke) bis zur italienischen
Grenze. Zu diesem Ende schließe derselbe alljährlich mit einer
Anzahl Ruttner Verträge ab, wonach letztere sich zur Leistung
von Ruttnerdiensten auf dieser Strecke der Schlügenstraße für die
Dauer des Winters verpflichten. Nach diesen Verträgen haben die
Ruttner unter allen Umständen auf jeweiliges Aufgebot des Be
rksingenieurs und bei Buße im Weigerungsfalle um einen Tag
lohn von 2 Fr. 50 Cts. die Splügenstraße offen zu halten.
Regelmäßig seien mit Inbegriff des ständigen Wegmachers stets
acht Ruttner an der Straße beschäftigt: drei stationieren auf der
Vedute, zwei an der sogenannten schwarzen Hütte und zwei Weger,
welche wechseln, begehen täglich in Gesellschaft des ständigen Weg
machers die ganze Strecke vonblügen bis zur Landesgrenze.
Je nach Bedürfniß werde die Zahl bis auf 18 bis 20 erhöht.
Im März 1888 seien die graubündnerischen Gebirge, insbesondere
der Splügenpaß, mit außerordentlichen Schneemassen, wie seit
Menschen Gedenken nicht mehr erlebt worden sei, bedeckt gewesen;
am 26. März sei pötzlich Föhnwetter mit Regen eingetreten, welches
ununterbrochen bis am 28. Morgens fortgedauert habe. Die
augenscheinlichste Gefahr von Lawinenstürzen habe daher vor
Augen gelegen; es habe der Absturz der regelmäßig im Frühjahr
und bei Thauwetter niedergehenden Lawinen von einem Moment
zum andern vorhergesehen werden können. Trotzdem seien am
28. März Morgens 12 Ruttner an den Berg beordert worden,
um die Straße offen zu halten. Dabei habe sich dann der Un
fall, durch welchen der Ehemann und Vater der Kläger getödtet
worden sei, ereignet, ein Unfall, welcher offenbar unterblieben
wäre, wenn Bezirksingenieur und Wegmacher den sicher in naher
Zeit zu erwartenden Niedergang der Lawinen abgewartet hätten,
statt die Mannschaft unter solchen Umständen auf die Straße zu
beordern und der augenscheinlichsten Lebensgefahr auszusetzen. Der
Ehemann und Vater der Kläger, welcher von Beruf Schuhmacher
gewesen sei, im Winter nebenbei als Ruttner und in den Sommer
monaten als Mähder gearbeitet habe, habe durchschnittlich circa
4 Fr. per Tag, also im Jahr 1100 bis 1200 Fr. verdient. Die
Familie besitze so zu sagen kein Vermögen; die drei Kinder seien
in den Jahren 1879, 1883 und 1887 geboren, also sämmtlich
noch unerzogen. In rechtlicher Beziehung begründen die Kläger
ihren Ersatzanspruch auf das erweiterte Haftpflichtgesetz, indem sie
sich auf Art. 1 eventuell Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vom
25. Juni 1881 berufen.
C. Der Fiskus des Kantons Graubünden trägt auf Abweisung
der Klage, eventuell die den Verhälnissen entsprechende Herab
setzung des geforderten Entschädigungsbetrages an, indem er immer
hin seine bereits früher abgegebene Erklärung erneuert, daß er der
Familie des verunglückten Meuli unter allen Umständen eine
freiwillige Unterstützung von 1000 Fr. zur Verfügung halte. Er
führt aus: Die thatsächliche Darstellung der Klage sei im allge
meinen richtig; bestritten werde aber, daß am Tage des Unfalles
der Niedergang der Lawine an der Unfallsstelle jeden Augenblick
zu erwarten gestanden habe und daher irgend ein, auch nur leichtes,
Verschulden eines kantonalen Angestellten darin liege, daß man
den Ruttnerposten dort habe arbeiten lassen. Selbstverständlich zwar
sei im Hochgebirge nach starken Schneefällen eine permanente
Lawinengefahr für die an der Straße beschäftigten Arbeiter vor
handen; aber Niemand könne den Ort und die Zeit des Nieder
ganges vorausbestimmen. Gerade im vorliegenden Falle sei die
Lawine an einer Stelle gefallen, wo seit Jahren keine mehr nieder
gegangen sei. Da die stark verschneite Poststraße jeden Morgen
nach einem Schneefall vor dem Passiren der Schlügenpost aus
geschaufelt werden müsse, so habe dies auch an dem verhängniß
vollen 28. März nicht vermieden werden können. Der Verun
glückte Meuli habe in keinem ständigen Dienstverhältnisse zum
Kanton gestanden, sondern habe nur jeweilen als Taglöhner Dienste
geleistet. Der Kanton habe sich, um im Bedürfnißfalle die per
manent bediensteten Weger verstärken zu können, mit einer Anzahl
geeigneter Leute von vornherein vertraglich verständigt, dieselben
jederzeit, nach ihrer Tour, gegen einen bestimmten Taglohn zum
Ruttnerdienste einberufen zu können. Zu diesen Hülfsmannschaften
habe Meuli gehört. Das erweiterte Haftpflichtgesetz sei nicht an
wendbar. Art. 1 Ziffer 2 desselben passe nicht hieher, da es sich
hier nach dem Bemerkten weder um eine bestimmte Betriebszeit
handle, noch auch um eine durchschnittliche Beschäftigung von
mehr als fünf periodischen Hülfsarbeitern. Eine Durchschnittsbe
rechnung sei schon deßhalb unmöglich, weil die fragliche Beschäf
tigung ganz von zufälligen, höchst unregelmäßigen Bedürfnissen
abhänge und überdies die betreffenden Arbeiter nicht außer ihrer
Tour in Funktion treten. Es lasse sich zudem das Schneeschöpfen
nicht unter den Begriff des Straßenbaues, oder auch nur einer
Hülfsarbeit zu demselben subsumieren, da dabei an der Straße gar
nichts gebaut oder reparirt, sondern dieselbe nur von den, den
Verkehr hemmenden, Schneemassen gereinigt werde. Eventuell wäre
der Unfall durch kein Verschulden des Beklagten, sondern durch
höhere Gewalt, mindestens durch Zufall, verursacht. Es müßte
daher die klägerische Forderung zum mindesten stark reduzirt werden.
Bestritten werde auch, daß der Verunglückte einen durchschnittlichen
Tagesverdienst von circa 4 Fr. gehabt habe.
D. Replikando bemerken die Kläger im Wesentlichen: Die La
winengefahr sei am 28. März 1888 Morgens auf der ganzen
Strecke der Schlügenstraße von der untern Gallerie beim sog.
Waldkehr bis zum großen Tobel eine ganz außergewöhnliche
wesen, die jedermann und am besten dem Bezirksingenieur und
den Wegmachern erkennbar gewesen sei. Dieser allgemein immi
nenten Lawinengefahr sich auszusetzen, sei eine Tollkühnheit ge
wesen, zu der nichts genöthigt habe. Eine Verschneiung der Straße
durch neue Schneefälle habe nicht stattgefunden gehabt und es
habe kein wichtiger Grund vorgelegen, der Post Mannschaft ent
gegen zu schicken, so lange der unmittelbar bevorstehende Niedergang
der Lawinen nicht erfolgt war. Die Post sei denn auch am
28. Abends von der andern Bergseite blos bis zur Veduta vor
gedrungen und habe eben wegen Lawinengefahr nicht weiter gehen
können, sondern dort einen Tag und zwei Nächte stecken bleiben müssen.
Unter diesen Umständen könne von höherer Gewalt hier nicht die
Rede sein und sei es auch gleichgültig, ob das Unglück gerade an
der Stelle und zu der Zeit habe vorausgesehen werden können,
wo es wirklich eingetreten sei. Die Offenhaltung der Straße ge
höre zum Straßenbau, welcher alle Arbeiten umfasse, die bezwecken,
eine Straße ihrer Bestimmung gemäß in fahr und brauchbaren
Zustand zu stellen oder darin zu erhalten. Der Straßenunterhalt
des Kantons sei ein permanenter; im Winter d. h. während sieben
Monaten betrage das Minimum der an der Schlügenstraße vom
Kanton tagtäglich beschäftigten Arbeiter acht; es seien dabei eben
nicht nur die Hülfsarbeiter, deren Zahl zwischen mindestens 2 und
20 bis 30 schwanke, sondern auch die sechs ständigen Arbeiter zu
berechnen. Auf ein Betriebsjahr von 300 Tagen berechnet, betrage
die Zahl der täglich an der Schlügenstraße verwendeten Arbeiter
immer noch mindestens 5 bis 6.
E. Duplikando hält der Beklagte daran fest, daß Pflicht des
Bezirksingenieurs und Straßenmeisters gewesen sei, am Unglücks
tage die Straße soweit möglich nicht nur für die Post sondern
auch für sonstigen Verkehr offen zu halten und bemerkt im fernern:
Aus dem Wegerakkord, welcher vom Beklagten mit den für die
Offenhaltung der Schlügenstraße im Winter 1887/1888 in Pflicht
genommenen Hülfsarbeitern abgeschlossen worden sei, ergebe sich
deutlich, daß letztere unter sich ein geschlossenes Konsortium ge
bildet haben, welches als solches mit dem Kanton kontrahirt habe,
während dessen einzelne Mitglieder in keinem direkten Rechtsver
hätnisse zu diesem standen. Ein solches Verhältniß habe mit dem
Haftpflichtgesetze a priori nichts zu schaffen. Jedenfalls dürfen die
Mitglieder dieses Konsortiums nicht mit den ständigen angestellten
Wegmachern zusammengerechnet werden, um das für Anwendung
des Haftpflichtgesetzes nöthige Arbeiterminimum herauszubringen.
F. Vom Instruktionsrichter ist der von den Parteien in ver
schiedenen Richtungen anerbotene Zeugenbeweis erhoben worden.
G. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Kläger
seine im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter eingehender Be
gründung aufrecht. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 10 des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April
1887 in Verbindung mit Art. 14 des Haftpflichtgesetzes vom
- Juni 1881 steht in denjenigen Fällen, in welchen Zweifel
entstehen, ob eine Unternehmung unter die Vorschriften dieser
Gesetze falle, die Entscheidung hierüber endgültig dem Bundesrathe
zu. Nach der Fassung wie nach der Entstehungsgeschichte dieser
Bestimmungen kann kein Zweifel darüber obwalten, daß dadurch
die Entscheidung über die Frage, ob eine Unternehmung der Haft
pflichtgesetzgebung unterstehe, den Gerichten schlechthin hat ent
zogen und ausschließlich dem Bundesrathe hat vorbehalten werden
wollen. Der Bundesrath hat nicht etwa nur in verwaltungs
rechtlicher und polizeilicher Beziehung zu entscheiden, sondern auch
insoweit als die Unterordnung einer Unternehmung unter die
Haftpflichtgesetze als Präjudizialpunkt in Civilprozessen in Betracht
kommt. Es soll eben diese Frage in allen Fällen und in jeder
Beziehung für die ganze Schweiz nur von Einer Behörde, dem
Bundesrathe, entschieden werden.
- Im vorliegenden Falle ist nun in erster Linie bestritten, ob
die Offenhaltung der Schlügenstraße im Winter, wie sie vom
Kanton Graubünden betrieben wird und speziell 1887/1888 be
trieben wurde, als eine dem erweiterten Haftpflichtgesetze unter
stehende Unternehmung dieses Kantons zu betrachten sei. Diese
Frage kann nach dem oben Bemerkten nicht vom Bundesgerichte,
sondern nur vom Bundesrathe entschieden werden; danach ist denn
heute ein Urtheil in der Hauptsache nicht zu fällen, sondern ist
die Entscheidung auszusetzen und der klagenden Partei Gelegenheit
zu geben, vorerst einen Entscheid des Bundesrathes über den ge
dachten, der gerichtlichen Kongnition entzogenen, Präjudizialpunkt
zu erwirken. Allerdings ist von der beklagten Partei die Kompetenz
des Bundesgerichtes in keiner Richtung bemängelt worden; allein
dies ermächtigt das Bundesgericht nicht, eine durch die Gesetzgebung
der richterlichen Kompetenz überhaupt entzogene Frage zu beur
theilen; es muß vielmehr das Gericht von Amteswegen die fragliche
seiner sächlichen Zuständigkeit respektive der sachlichen Juständgkeit
der Gerichte überhaupt gezogene Schranke beobachten.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Es wird auf eine Entscheidung der Hauptsache heute nicht
eingetreten, sondern der klägerischen Partei aufgegeben, vorerst eine
Entscheidung des Bundesrathes darüber herbeizuführen, ob das
Unternehmen der Offenhaltung der SpIügenstraße im Winter, wie
dasselbe vom Kanton Graubünden betrieben wird und speziell im
Winter 1887/1888 betrieben wurde, unter die Bestimmungen des
erweiterten Haftpflichtgesetzes falle. Es wird der klägerischen Partei
zu diesem Zwecke eine Frist von einem Monat, von heute an ge
rechnet, angesetzt, binnen welcher sie sich beim Bundesgerichte dar
über auszuweisen hat, daß sie die Sache beim Bundesrathe an
hängig gemacht habe. Sollte sie dieser Auflage nicht nachkommen,
so würde das Gericht ohne weiters zum Urtheile in der Haupt
sache schreiten.