kann daher insolange auch nur wegen Verletzung der betreffenden
Bestimmungen der Bundes nicht aber der Kantonsverfassung
Beschwerde geführt werden. Danach hängt die Kompetenz des
Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde davon ab, ob
und inwieweit die vom Rekurrenten als verletzt bezeichneten Artikel
49 und 53 der schaffhausenschen Kantonsverfassung mit den in
irt. 49 und 50 der Bundesverfassung niedergelegten Gewährlei
stungen der Glaubens,- Gewissens und Kultusfreiheit sich decken,
oder aber daneben selbständige kantonalrechtliche Gewährleistungen
enthalten. Nur insoweit letzteres, nicht aber in soweit ersteres der
Fall ist, erscheint das Bundesgericht als kompetent. Denn die
Wahrung der bundesrechtlichen Gewährleistungen der Glaubens-,
Gewissens und Kultusfreiheit steht nach Art. 59 Ziffer 6 O. G.
nicht dem Bundesgerichte, sondern den politischen Behörden des
Bundes zu, während dagegen zu Beurtheilung von Beschwerden
wegen Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen das Bundes
gericht zuständig ist.
2. Wenn nun Art. 49 K. V. den religiösen Korporationen
und Gesellschaften die selbständige Ordnung ihrer innern Verhält
nisse (Lehre, Kultus u. s. w.) zusichert, so enthält diese Verfas
sungsbestimmung, wenigstens insoweit als sie sich, was hier ein
zig in Frage steht, auf private Religionsgenossenschaften bezieht,
keine Vorschrift, welcher neben der bundesverfassungsmäßigen Ge
währleistung der Kultusfreiheit (Art. 50 B. V.) eine selbständige
Bedeutung zukäme. Denn es ist ja klar, daß die Kultusfreiheit
lichen Einwirkung folgt nicht ohne weiters aus der Gewährleistung
der Kultusfreiheit. Insoweit also die Beschwerde sich auf Ver
letzung des Art. 53 K. V. gründet, ist das Bundesgericht kom
petent. Allein Art. 53 K. V. ist nun zweifellos durch die ange
fochtene Verfügung nicht verletzt. Wenn der Regierungsrath des
Kantons Schaffhausen von dem Pfarramte der dortigen katholi
schen Genossenschaft verlangt, daß für päbstliche Allokutionen und
dergleichen vor ihrer Verkündigung das staatliche Placet eingeholt
werde, so wird dadurch die Organisation der Genossenschaft in
keiner Weise berührt. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Genossenschaft, deren Behörden, die Besetzung des Pfarramtes,
kurz sämmtliche organisatorische Bestimmungen bleiben ja völlig
unverändert; es wird lediglich in Betreff gewisser Funktionen der
Genossenschaft resp. des Pfarrers ein staatliches Aufsichtsrecht be
ansprucht.
das Recht, innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffent
lichen Ordnung die Lehre und den Kultus u. s. w. selbständig,
ohne staatlichen Zwang, zu ordnen, in sich begreift. Insoweit da
her der Rekurrent seine Beschwerde auf Art. 49 K. V. begründet,
ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung nicht kompetent.
3. Dagegen kann allerdings in der Bestimmung des Art. 53
K. V., daß die privaten Religionsgenossenschaften sich, vorbehält
lich des dem Staate im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen
Ordnung zustehenden Einspruchsrechtes, selbständig organisiren,
eine besondere, nicht bereits in der Bundesverfassung niedergelegte,
Vorschrift erblickt werden. Denn die Unabhängigkeit der äußern
Organisation privater Religionsgenossenschaften von jeder staat
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 49 K. V. gründet,
wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten; im
Uebrigen wird dieselbe abgewiesen.
Sicherung der hinterliegenden Grundbesitzer eine Blendung an
zubringen. In westlicher Richtung bildet ein hügeliges Wiesenge
lände, welches Eigenthum des Rekurrenten ist, den Abschluß des
Schießplatzes. Nachdem derselbe bei den letztjährigen Verhand
lungen die Schießberechtigung vorläufig auf ein Jahr eingeräumt,
weigerte er sich nach Ablauf dieser Frist, die Einwilligung auch
fernerhin zu ertheilen, mit der Begründung, daß ihm durch die
Schießübungen die freie und ungehinderte Begehung und Bewirth
schaftung seines Grundbesitzes verunmöglicht und erschwert werde.
Auf sein Ansuchen hin wurde im weitern vom Bezirksamt Goßau
dem Militärschützenverein mittelst Amtsbefehls vom 13. April
1889 bei einer Buße von 100 Fr. und unter Androhung exeku
jedoch kaum die Rede sein, da der dortige Grundbesitz fast aus
schließlich aus Wieswachs bestehe und nur ein Güterweg und keine
öffentliche Straße in die Klingler'sche Liegenschaft führe; selbst
verständlich dürfe ein großer Theil dieser letztern während der
Schießübungen unter keinen Umständen betreten werden.
B. Auf hierüber erstatteten Bericht des Polizeidepartementes
beschloß der Regierungsrath des Kantons
St. Gallen unterm
29. Mai 1889: Es sei in Aufhebung
des bezirksamtlichen
Amtsbefehles vom 13. vorigen Monats dem Militärschützenverein
Goßau die Abhaltung von Schießübungen auf dem in Aussicht
torischer Maßnahmen im Nichtbeachtungsfalle alles und jedes
Schießen, wodurch Klingler in seinem Besitze gestört würde,
amtlich untersagt. Diesem Vorgehen gegenüber verwendeten sich
sowohl der Militärschützenverein als der Gemeinderath von Goßau
beim kantonalen Militärdepartement um Intervention im Sinne
der Belassung des gegenwärtigen Schießplatzes. Das Militärde
partement ließ hierauf, nach gescheitertem Versuche einer gütlichen
Verständigung, durch den Kantonsingenieur einen Untersuch da
rüber vornehmen, ob der fragliche Schießplatz in Hinsicht auf die
öffentliche Sicherheit als zuläßig zu betrachten sei, und erhielt
von demselben ein Gutachten folgenden Inhaltes: Die am Stand
orte der Schützen angebrachte Blendvorrichtung erfülle den Zweck
der Sicherung des hinterliegenden Platoaus, von ganz abnormalen
Schüssen abgesehen, genügend; immerhin sollte das Sträßchen ob
der Ortschaft Helfenberg, wie dies übrigens bereits geschehen, bei
Schießübungen gesperrt und auch die Eisenbahnlinie durch eine
Seitenblendung und zugleich durch ein Verbot des Schießens beim
Vorbeifahren von Zügen gegen abnormale Schüsse gesichert
werden. Speziell in Bezug auf die Beschwerde des F. Klingler
sei allerdings richtig, daß dessen Grundbesitz nicht nur durch ab
male, sondern auch durch schlecht gezielte Schüsse getroffen
werden könne und daß dieser Umstand auch durch Herstellung wei
terer Blendungen nicht gehoben werde; eine Erschwerung der
Bewirthschaftung der Liegenschaft des Klingler sei daher nicht zu
bestreiten; von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit könne
genommenen Platze beim Niederdorf unter Wahrung allfälliger
Entschädigungsansprüche des F. Klingler und mit dem Vorbehalte
bewilligt, daß a. des Sträßchen oberhalb der Ortschaft Helfenberg
bei Schießübungen abgesperrt, und b. die Eisenbahnlinie durch
Erstellung einer Seitenblendung geschützt und beim Vorbeifahren
von Bahnzügen überhaupt das Schießen eingestellt werde. Hiebei
ließ sich der Regierungsrath namentlich durch folgende Erwä
gungen leiten: Gemäß Art. 225 des Bundesgesetzes betreffend die
Militärorganisation haben die Gemeinden, in welchen die in
Art. 81, 104 Absatz 3, 139 und 140 gleichen Gesetzes vorge
sehenen Uebungen und Inspektionen abgehalten werden, die nö
thigen Plätze in schicklicher Weise unentgeltlich anzuweisen. Diese
Bestimmung enthalte eine Norm öffentlich rechtlichen Charakters
und liege es speziell in der verfassungsmäßigen Stellung und
Aufgabe des Regierungsrathes, darüber zu wachen, daß den be
stehenden bundesrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Abhal
tung der obligatorischen Schießübungen und betreffend die An
weisung geeigneter Plätze allseitiger und vollständiger Vollzug ver
schafft werde. Nachdem nun konstatirt sei, daß, vorbehältlich eini
ger noch zu treffender Schutzvorrichtungen, die Benutzung des in
Frage stehenden Schießplatzes eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit nicht in sich schließe und die Beschaffung eines andern
Schießplatzes bei gegebener Sachlage nur mit unverhältnißmäßigen
Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeitein möglich sei, entspreche es
sowohl den allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen als der Natur
der Sache, daß der privatrechtliche Anspruch des Grundbesitzers
auf völlig ungehinderte Benützung seines Privateigenthums den
durch das allgemeine Interesse und die Rücksicht auf Hebung des
Militärwesens diktirten Bestimmungen des öffentlichen Rechtes
weichen müsse, und daß es nicht in der Willkür des Einzelnen
liegen könne und dürfe, aus dem Titel der freien Benutzung seines
Privateigenthums die Erfüllung bundesrechtlicher Vorschriften in
Bezug auf Abhaltung militärischer Uebungen zur faktischen Un
möglichkeit zu machen oder wenigstens unverhältnißmäßig zu er
schweren. Von einem Eingriff in den verfassungsmäßigen Grund
satz der Unverletzlichkeit des privateigenthums könne vorliegend
schon deßhalb nicht die Rede sein, weil dem sich für geschädigt
haltenden Liegenschaftsbesitzer das Recht unbenommen bleibe, so
wohl für allfällig erlittene Schädigungen an Immobilien wie an
Modiliargegenständen, als auch überhaupt für die Entwerthung,
die sein Grundstück in Folge der darauf gelegten Dienstbarkeit der
Duldung von Schießübungen erleiden möge, volle Entschädigung
zu verlangen und hiefür erforderlichen Falls die richterliche Ent
scheidung anzurufen.
C. Gegen diesen Beschluß ergriff F. Klingler mit Schriftsatz vom
29. Juni 1889 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
mit dem Gesuche um Aufhebung desselben, weil eine Verletzung
der Art. 16 und 19 der kantonalen Verfassung sammt des die
Ausführung des letztgenannten Artikels betreffenden kantonalen
Expropriationsgesetzes vom 23. April 1835 enthaltend, und führte
sage schlechthin, daß Niemand in
seinem privateigenthum verletzt
werden dürfe, sich eine Vernichtung, Beschränkung und Belastung
überhaupt nicht gefallen lassen müsse, ob man ihm dafür volle Ent
schädigung biete oder nicht. Eine Einschränkung des Art. 16 ent
halte Art. 19 ibidem; welcher aber keineswegs etwa eine Ausnahme
des erstern in dem Sinne sei, daß das privateigenthum sich eine
Beschränkung und Belastung im öffentlichen Interesse gefallen
lassen müsse, sondern nur das Recht gebe, den privateigenthümer
zu zwingen, gegen volle Entschädigung sein Eigenthum abzutre
ten. Weder Staat noch Gemeinden haben, mit andern Worten,
ein Recht, Einrichtungen zu treffen, welche die privateigenthums
befugnisse zeitweise oder für immer, ganz oder theilweise, aufheben
auch sie dürfen den Eigenthümer nicht einfach auf den Prozeßweg
weisen, sondern auch sie können derartige Zwecke nur durch zwangs
weise Abtretung des Eigenthums gegen volle Entschädigung er
reichen. An dieser Sachlage können und dürfen Bundesgesetze nichts
ändern und haben es auch nicht gethan. Art. 225 der Militär
organisation statuire nur eine Pflicht der Gemeinden den Militär
schützenvereinen gegenüber, ordne aber in keiner Weise an, wie
die Gemeinden dieselbe erfüllen können. Haben sie nicht eige
nen passenden Boden, so können sie, falls auf dem Wege der
Privatvereinbarungen nichts erreichbar, gemäß Art. 18 c des kan
zu Begründung dessen im Wesentlichen aus: Angesichts des Gut
achtens des Kantonsingenieurs unterliege es keinem Zweifel, daß
die Ausübung der Schießberechtigung eine bedeutende Beschränkung
der Eigenthumsrechte des Rekurrenten zur Folge habe; er könne
in der That zeitweise einen großen Theil seines Eigenthums gar
nicht benutzen, nicht betreten, sei somit in aktiver Ausübung seiner
Eigenthumsrechte total beschränkt durch eine ihm wider seinen Willen
auferlegte und auf keinem privatrechtlichen Erwerbungsgrunde be
ruhende, dingliche, dauernde Belastung seines Grund und Bodens.
Damit sei Art. 16 K. V. Das privateigenthum ist unverletzlich
unbedingt durchbrochen, und wenn der Beschluß die gegentheilige
Meinung damit begründe, es bleibe ja dem Rekurrenten das Recht
unbenommen, für allfällige Schädigung und Entwerthung Ersatz
zu verlangen, so lasse sich dagegen einwenden, jener Grundsatz be
tonalen Expropriationsgesetzes, zu diesem Behufe expropriiren und
mit einer Enteignung gegen volle Entschädigung sei Rekurrent
auch einverstanden. Das sei der einzige verfassungsmäßig statthafte
Weg; es heiße Art. 16 und 19 der st. gallischen Verfassung auf
den Kopf stellen, wenn man auf anderm Wege einen bedeutenden
Eingriff in das privateigenthum sanktioniren und den Eigenthü
mer für allfällige Entwerthung auf den Civilweg verweisen wolle.
D. In ihren Vernehmlassungen vom 15. Juli und 25. Ok
tober tragen der Regierungsrath des Kantons St. Gallen sowohl
als der Gemeinderath von Goßau auf Abweisung des Rekurses
an, in der Hauptsache aus den bereits oben bei Anführung der
angefochtenen Schlußnahme angedeuteten Rechtsgründen, denen
noch Folgendes beigefügt wird: Wenn die Rekursschrift den
Art. 16 K. V. mit dem Grundsatze anrufe, daß das privateigen
thum unverletzlich sei und erkläre, daß die einzige Einschränkung
dieses Grundsatzes durch Art. 19 gegeben sei, welcher bestimme,
wie eine Abtretung unbeweglichen Gutes bewerkstelligt werden
könne, wenn es das öffentliche Wohl unbedingt erheische, so über
sehe sie, daß der ganze Schießplatz gar keinen Boden des Rekur
renten in Anspruch nehme. Der Boden des letztern werde nur
ganz ausnahmsweise bestrichen, und wenn es dem Rekurrenten
gestattet sein sollte, aus dem Titel des Art. 16 cit. Einsprache
gegen den Schießplatz zu erheben, so würde damit den Reklama
tionen gegen die meisten Schießplätze im Kanton Thür und Thor
geöffnet, und es könnte die Bestimmung von Art. 225 der eid
genössischen Militärorganisation faktisch nicht zur Anwendung ge
bracht werden. Damit wäre aber dem ganzen Schießwesen ein
empfindlicher Schlag versetzt und würde die nothwendige Förderung
desselben lahm gelegt. Mit Erklärung vom 3. November 1889
schließt sich der Militärschießverein Goßau diesen Ausführungen
grenzte Bodenflächen zwangsweise gegen angemessene Entschädigung
dienstbar gemacht wurden, ohne den Grund und Boden selbst zu
erwerben und ohne daß dagegen Rekurs weder an den Regierungs
rath noch an den Richter ergriffen worden wäre. Im Rechte
gelte bekanntlich der Grundsatz, daß das Mindere im Mehreren
inbegriffen sei; könne nun einem Eigenthümer Grund und Boden
mittelst des Expropriationsverfahrens weggenommen werden, so sei
kaum abzusehen, warum Grund und Boden nicht auf gleichem
Wege mit einer weniger rechtseinschränkenden Dienstbarkeit belegt
werden dürfte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Ausführungen des Rekurrenten zielen im Wesentlichen
dahin: Angesichts der in Art. 16 und 19 der st. gallischen Kan
tonsverfassung sanktionirten Gewährleistungen brauche er sich mit
der ihm für den Fall einer nachgewiesenen Schädigung zugesicher
ten Vergütung nicht zufrieden zu geben, sondern er sei berechtigt
zu verlangen, daß das ganze in seinem Eigenthum befindliche,
einfach an.
E. Hiegegen macht Rekurrent replikando geltend, es komme
für die Anrufung der Art. 16 und 19 K. V. nicht darauf
an, ob Schieß und Scheibenstand auf seinem Boden stehen oder
nicht, sondern daß die Errichtung und Benutzung dieser Werke
das anstoßende hinterliegende Gut des Rekurrenten in Mitleiden
schaft ziehe; man brauche nicht des längern auszuführen, daß bei
derartigen Werken, welche nicht allein den Boden, auf welchem
sie stehen, beanspruchen, sondern auch anstoßenden Boden durch
Betrieb und Gebrauch derart beeinflussen, daß der Eigenthümer in
seinen Rechten theilweise und periodisch schwer verletzt werde, ihm
nicht nur dieser erstere, sondern auch der zweite Boden expropriirt
werden müsse.
F. Mit Schreiben vom 11. Dezember erklärt auf bezügliche
Anfrage des Instruktionsrichters hin das Justizdepartement des
Kantons St. Gallen: Den Protokollen des Kantonsgerichtes und
des Regierungsrathes sei nicht zu entnehmen, daß das dortige
Gesetz über Abtretung von privateigenthum für öffentliche Zwecke
vom 23. April 1835 auf Erwerbung bloßer Grunddienstbarkeiten
Anwendung gefunden hätte; dagegen sei der Art. 5 desselben von
der Domänenverwaltung in dem Sinne zur Anwendung gekom
men, daß beispielsweise für Kiesablagerungen und dergleichen be
durch die fraglichen Schießeinrichtungen gefährdete Land gegen
volle Entschädigung expropriirt werde.
Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen bestreitet dage
gen, daß er, beziehungsweise die Gemeinde Goßau expropriations
pflichtig sei, denn es treffen vorliegend die Voraussetzungen der
angerufenen Art. 16 und 19 K. B. nicht zu, und es bleibe im
Uebrigen dem Rekurrenten das Recht unbenommen, sowohl für
erlittene Schädigungen als auch überhaupt für die allfällige Ent
werthung seines Grundstückes in Folge der darauf gelegten.
Dienstbarkeit der Duldung von Schießübungen volle Entschädigung
zu fordern und hiefür erforderlichen Falles die richterliche Ent
scheidung anzurufen.
- Die Rekursbeschwerde erscheint, wenn auch nicht in der
vollen Ausdehnung des damit verbundenen Rechtsbegehrens, so
doch in der Hauptsache als wohlbegründet. Denn: Art. 16 der
st. gallischen Kantonsverfassung erklärt das privateigenthum als
unverletzlich und Art. 19 stellt die übliche Ausnahme von diesem
Grundsatze mit den Worten auf: Wo es das öffentliche Wohl un
umgänglich erheische, könne die Abtretung jeder Art unbeweglichen
Gutes gegen volle, streitigen Falles durch den Richter festzusetzende,
Entschädigung gefordert werden; das Nähere bestimme das Gesetz.
Hieraus folgt nun, daß der Eigenthümer des Nachbargrundstückes
durch eine außergewöhnliche Benutzung eines andern Grundstückes in
der gewöhnlichen Benutzung seines Eigenthums nicht beeinträchtigt
werden darf, selbstverständlich sofern nicht hiezu eine besondere
Berechtigung besteht, oder es sich um gesetzliche Eigenthumsbe
schränkungen handelt. Weder das eine noch das andere trifft hier
zu; dagegen läßt sich nicht leugnen, daß man es in casu
wirklich mit einer außergewöhnlichen Benutzung des anstoßenden
Grundeigenthums (Gebrauch desselben als Schießplatz) zu thun
hat und daß eine Beschränkung der Eigenthumsbefugnisse für den
Nachbar (den Rekurrenten) daraus resultirt. Ein solcher Eingriff
braucht sich dieser nicht gefallen zu lassen; er hat aber auch nicht
den Prozeßweg auf Entschädigung zu betreten, weil es sich dabei
nicht um blos zufällige, einzelne Störungen, sondern um eine
dauernde Einschränkung handelt. So lange nämlich der Schieß
platz besteht und verwendet wird, so lange ist Rekurrent in der
Benutzung und Bewirthschaftung seines Eigenthums eingeschränkt.
Der Eingriff trägt daher hier den Charakter eines Anspruches
auf ein Servitutsrecht. Eine Benutzung aber seines Eigenthums
in der Weise, daß dadurch für das Nachbargrundstück eine servitut
ähnliche ungesetzliche Belästigung entsteht, ist nichts anderes, als
eine Beschränkung des Nachbars in seinem vollen Eigenthums
rechte und geht somit gegen Art. 16 K. V. Der Umstand, daß
das Bundesgesetz betreffend die Militärorganisation die Gemeinden
zur unentgeltlichen Beschaffung der nöthigen Schießplätze ver
pflichtet, vermag hieran nichts zu ändern, denn es liegt dies
dem Bundesgesetze völlig ferne und es spricht dieses in That
und Wahrheit eine gesetzliche Eigenthumsbeschränkung nicht aus.
Die Gemeinde Goßau hat nach dem kantonalen Expropriations
gesetze (Art. 18 litt. c) das Recht, für den fraglichen Schießplatz
Grund und Boden soweit nöthig zu expropriren. Sie kann also
dem Bundesgesetze Genüge leisten und wie dies im Uebrigen zu
geschehen habe, darüber bestimmt letzteres überall nichts.
3. Fraglich ist hingegen, ob die Gemeinde Goßau das Grund
stück des Rekurrenten zu erwerben habe oder ob sie sich damit be
gnügen könne, dasselbe auf dem Expropriationswege mit der
Dienstbarkeit der Duldung der in Rede stehenden Schießübungen
zu belasten. Rekurrent verlangt das erstere; er geht aber mit
diesem seinem Begehren offenbar zu weit. Das Bundesgericht hat
schon wiederholt erklärt, daß gemäß der verfassungsmäßigen Ga
rantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums eine Expropriation nicht
blos mittelst Eigenthumserwerbes möglich sei, sondern daß auch eine
bloße Beschwerung von Liegenschaften durch Servituten mittelst
Expropriation auferlegt werden könne. (Vergl. Amtliche Samm
lung IV, S. 611 Erw. 3; VI. S. 597.) Das wird übrigens
auch vorliegend mit Bezug auf das st. gallische Expropriations
gesetz vom 23. April 1835 beziehungsweise die demselben bisher
gegebene Interpretation und praktische Anwendung vom Justizde
partemente des dortigen Regierungsrathes mit dem oben sub Fakt. A
angeführten Schreiben vom 11. dieses Monats ausdrücklich erklärt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der obigen Erwägungen als be
gründet erklärt und der Beschluß des Regierungsrathes des Kan
tons St. Gallen vom 29. Mai 1889 daher als verfassungs
widrig aufgehoben.
XV 1889.