- Urtheil vom 16. November 1889
in Sachen Meyer.
A. Karl Meyer von Regensdorf (Kantons Zürich) wanderte
im Jahre 1880 nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika
aus; kurz nach seiner Auswanderung wurde über ihn an seinem
frühern Wohnorte in Unterstraß bei Zürich der Konkurs ver¬
hängt, weßhalb die Vormundschaftsbehörde von Regensdorf über
seine in Unterstraß zurückgebliebene Ehefrau Anna geb. Glättli
und seine zwei Kinder die Vormundschaft verhängte. Im Jahre
1882 folgte die Ehefrau Meyer geb. Glättli mit ihren beiden
Kindern dem Manne nach Amerika nach; dort verstarb sie, ebenso
wie das eine der beiden Kinder. Der überlebende Sohn Heinrich
geb. 1873 blieb fortwährend bei seinem Vater. Im Jahre 1885
fiel diesem Sohne seitens seiner in Unterstraß verstorbenen Gro߬
mutter ein Erbe von einigen tausend Franken an, welches in vor¬
mundschaftliche Verwaltung genommen wurde und in Betreff dessen
die Erblasserin letztwillig verordnet hatte, daß es nicht in den
Besitz ihres Tochtermannes Karl Meyer gelangen solle. Nachdem
Karl Meyer, der sich inzwischen wieder verehelicht hatte, am
- September 1885 das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten
von Amerika erworben, verzichtete er für sich und seine Familie
auf sein schweizerisches Bürgerrecht und suchte mit Zuschrift vom
- Oktober 1885 beim Regierungsrathe des Kantons Zürich um
Entlassung aus dem zürcherischen Kantons= und Gemeindebürger¬
recht nach. Der Regierungsrath theilte dieses Gesuch dem Bezirks¬
rathe von Dielsdorf für sich und zu Handen des Gemeinderathes
von Regensdorf und allfällig weiterer Betheiligter mit, um nach
Art. 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes von 1876 über den Verzicht
auf das Schweizerbürgerrecht zu verfahren. Der Gemeinderath von
Regensdorf und der Bezirksrath von Dielsdorf trugen überein¬
stimmend darauf an, es sei die von Karl Meyer abgegebene Ver¬
zichtserklärung für ihn und seine zweite Ehefrau Margaretha
geb. Weber anzunehmen, dagegen sei der minderjährige handlungs¬
unfähige Sohn Heinrich Meyer aus dem hiesigen Staatsverbande
nicht zu entlassen. Der Gemeinderath von Regensdorf bemerkte
zur Begründung: Karl Meyer habe das Vermögen seiner ersten
rau in kurzer Zeit nahezu vollständig durchgebracht; bei dem
Bürgerrechtsverzichte bezwecke er nichts anderes als in den Besitz
des seinem Sohne zugefallenen Vermögens zu gelangen. Der
Bezirksrath von Dielsdorf fügte bei: Angesichts der Sachlage
scheine es. geboten, mit der Entlassung des Sohnes Meyer solange
zuzuwarten, bis derselbe nach erlangter Volljährigkeit von sich aus
verbindliche Erklärungen abzugeben im Falle sei. Der Regierungs¬
rath des Kantons Zürich beschloß darauf hin am 19. Dezember
1885:
- Dem Karl Meyer wird gemäß § 32 Absatz 2 des Gemeinde¬
gesetzes von 1875 und Art. 8 des bezüglichen Bundesgesetzes vom
- Juli 1876 die Entlassung aus dem Gemeinde= und Kantons¬
beziehungsweise Schweizerbürgerrechte ertheilt.
- Die Entlassung erstreckt sich nicht auf den minderjährigen
Sohn Heinrich Meyer geb. 1873.
B. Mit Eingabe d. d. Adelaida P. O. den 27. Mai 1889
beschwert sich Karl Meyer nachträglich beim Bundesgerichte gegen
Dispositiv 2 der Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 1885; er sucht wesentlich darzuthun,
daß ihn an dem nach seiner Abreise aus Zürich über ihn aus¬
gebrochenen Konkurs keine Schuld treffe und daß er im Stande
sei, seinem Sohne für dessen Vermögen vollständige Sicherheit
auf Grundeigenthum zu bestellen.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich bemerkt in seiner
Vernehmlassung auf diese Beschwerde, daß nach den Bestimmungen
der §§ 838 und 613 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches
der Konkurs für so lange den Verlust der ehelichen und väter¬
lichen Vormundschaftsrechte zur Folge habe, bis der Kridar von den
zuständigen Behörden in seine verlornen bürgerlichen Rechte wieder
eingesetzt, beziehungsweise rehabilitirt worden sei. Daß dies gegen¬
über dem Rekurrenten jemals stattgefunden habe, werde von dem¬
selben weder behauptet noch nachgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es muß sich in erster Linie fragen, ob die Beschwerde nicht
wegen Verabsäumung der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59
O.=G. znrückgewiesen werden müsse. Dies ist indeß zu verneinen.
Denn, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat,
hätte der Regierungsrath des Kantons Zürich, nachdem gegen
den Bürgerrechtsverzicht des Rekurrenten, soweit es dessen Wirk¬
samkeit für den minderjährigen Sohn Heinrich anbelangt, vom
Gemeinderathe von Regensdorf und vom Bezirksrathe von Diels¬
dorf Einsprache war erhoben worden, über diese Einsprache nicht
selbst entscheiden, sondern die Sache der Entscheidung des Bundes¬
gerichtes, als der gesetzlich hiezu kompetenten Behörde, vorbehalten
sollen. Bei dieser Sachlage kann dem Rekurrenten das Recht, die
Entscheidung des Bundesgerichtes auch jetzt noch anzurufen, nicht
abgesprochen werden, wie denn auch der Regierungsrath des
Kantons Zürich die Einrede der Verspätung des Rekurses nicht
erhoben hat.
- In der Sache selbst ist nicht bestritten, daß der minderjäh¬
rige Sohn Heinrich des Rekurrenten mit letzterm in gemeinsamer
Haushaltung im Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika
lebt und schon zur Zeit der dortigen Naturalisation des Vaters
lebte. Danach ist nicht zu bezweifeln, daß durch die Naturalisation
des Vaters Meyer auch der Sohn Heinrich das amerikanische
Bürgerrecht erwarb (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in
Sachen Bähler vom 27. April 1888 Erwägung 2, Amtliche
Samuilung XIV S. 550). Ist dem aber so, so muß die Wir¬
kung der dem Vater Meyer ertheilten Entlassung aus dem schwei¬
zerischen Bürgerrechte auch auf den mit ihm in gemeinsamer Haus¬
haltung lebenden minderjährigen Sohn erstreckt werden. Denn:
Wie das Bundesgericht bereits in seiner erwähnten Entscheidung
in Sachen Bähler vom 27. Oktober 1888 ausgesprochen hat,
will das Bundesgesetz vom 3. Juli 1876 als Regel den Grund¬
satz der Einheit der Nationalität der in gemeinsamem Haushalte
zusammenlebenden Familie aufrecht erhalten wissen. Die minder¬
jährigen Kinder folgen unter den gesetzlichen Voraussetzungen
ipso jure, kraft der Anordnung des Gesetzes, dem Bürgerrechte des
Vaters; daher kann denn prinzipiell nichts darauf ankommen, ob
dem Vater die vormundschaftlichen Rechte über seine Kinder zu¬
stehen, denn diese folgen dem Bürgerrechte des Vaters nicht kraft
einer von ihm als gesetzlichem Stellvertreter in ihrem Namen ab¬
gegebenen Willenserklärung, sondern deßhalb, weil die Entlassung
des Vaters nach der Bestimmung des Gesetzes von selbst auch auf
sie sich erstreckt; da eben das Gesetz im öffentlichen Interesse die
Einheit der Nationalität der zusammenlebenden Familie gewahrt
wissen will und daher die Entlassung des Vaters (unabhängig
von dessen Willen) auch für die Kinder wirken läßt. Der Grund¬
satz, daß die Entlassung des Vaters sich auf die mit ihm in ge¬
meinsamer Haushaltung lebenden minderjährigen Kinder erstrecke,
gilt freilich nicht schlechthin unbedingt, sondern Art. 8 Absatz 3
des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 behält vor, daß diese Wir¬
kung nicht eintrete, sofern „ausdrückliche Ausnahmen gemacht
werden.“ Zuzugeben ist nun, daß diese „ausdrücklichen Ausnah¬
men“ nicht etwa von dem zu entlassenden Familienhaupte bestimmt,
sondern daß dieselben nur von der zur Entlassung kompetenten
kantonalen Behörde gemacht werden können. Allein auf der andern
Seite ist festzuhalten, daß die Meinung des Gesetzes nicht die sein
kann, daß die kantonalen Behörden durch Statuirung beliebiger
Ausnahmen die Geltung des gesetzlichen Grundsatzes selbst in Frage
sollen stellen können. Art. 8 Absatz 3 will, worauf die Fassung
des Art. 9 Absatz 1 hinweist, nicht nur eine im Zweifel, mangels
gegentheiliger Anordnung der kantonalen Behörde geltende, subsi¬
diäre Regel aufstellen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das
Gesetz auf die Durchführung des ihm im Uebrigen zu Grunde
liegenden Prinzips der Einheitlichkeit der Nationalität innerhalb
der Familie bei der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte nur
unter der gleichen Voraussetzung verzichten will, wie bei der Na¬
turalisation, also gemäß Art. 3 und Art. 2 Absatz 2 des Gesetzes
nur insoweit, als dessen Durchführung „Nachtheile für die Eid¬
genossenschaft," d. h. Verwickelungen mit dem Auslande rücksicht¬
lich der Bürgerrechtsverhältnisse zur Folge hätte. Es ist dies im
Gesetze (Art. 8 Absatz 3) zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen,
allein der Zusammenhang desselben erfordert diese Auslegung
Der Parallelismus der einschlägigen Bestimmungen über Natu¬
ralisation einer-, Bürgerrechtsentlassung andrerseits begründet die
Schlußfolgerung, daß die „ausdrücklichen Ausnahmen“ bei der
Bürgerrechtsentlassung, von welchen Art. 8 Absatz 3 spricht, dem
gleichen Zweck dienen sollen und müssen, wie diejenigen, welche
Art. 3 und 2 Ziffer 2 bei der Naturalisation vorbehält. Danach
ist es aber gewiß stets unstatthaft, Ausnahmen von der Regel,
daß die minderjährigen, mit ihrem Vater zusammenlebenden Kinder
bei der Bürgerrechtsentlassung demselben folgen, dann zu statuiren,
wenn für die betreffenden Kinder das Bürgerrecht des neuen
Heimatstaates des Vaters bereits erworben ist. Denn in diesem
Falle wird ja durch die Verweigerung der Entlassung der Kinder
ein Doppelbürgerrecht und damit die Möglichkeit von Verwicke¬
lungen mit dem Auslande gerade geschaffen.
3. Ist somit die Beschwerde, soweit sie die Bürgerrechtsent¬
lassung des Sohnes des Rekurrenten betrifft, für begründet zu
erachten, so hat dagegen das Bundesgericht die civilrechtliche Frage,
ob in Folge dieser Entlassung die zürcherischen Vormundschafts¬
behörden dem Rekurrenten das Vermögen seines Sohnes heraus¬
zugeben haben, oder aber diese Herausgabe gestützt auf das
Testament der Erblasserin verweigern können, nicht zu untersuchen,
sondern es ist diese Frage dem Entscheide der zuständigen kanto¬
nalen Behörde vorzubehalten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird dahin als begründet erklärt, daß der Re¬
gierungsrath des Kantons Zürich dem Bürgerrechtsentlassungs¬
gesuche des Rekurrenten, auch insoweit dasselbe auf den Sohn
Heinrich sich bezieht, zu entsprechen verpflichtet wird.