- Urtheil vom 6. Dezember 1889 in Sachen
Nidwalden gegen Thurgau.
A. Am 4. Juli 1880 starb in Langdorf bei Frauenfeld der
Arbeiter Joseph Käsli, Bürger von Beckenried (Nidwalden), mit
Hinterlassung seiner Ehefrau und vier minderjähriger Kinder,
von denen zwei beim Bruder der Mutter, Buchbinder Etzweiler
in Stein (Schaffhausen), versorgt, während die beiden andern in
einer Privatwaisenanstallt in Kradolf (Thurgau) untergebracht
wurden. Weil sowohl der Vorstand dieser Anstalt als auch der
Oheim Etzweiler von der Heimatgemeinde einen Beitrag an die
Erziehungskosten der Kinder verlangten und die Mutter Käsli
schriftlich den Wunsch ausdrückte, daß die Kinder in Beckenried
versorgt werden möchten, zeigte die Armenverwaltung dieser Ge¬
meinde unterm 13. Oktober 1887 der Wittwe Käsli und ihrem
Bruder Etzweiler schriftlich an, daß die Kinder behufs Unter¬
bringung im Waisenhaus zu Beckenried an einem zu bestimmen¬
den Tage abgeholt werden. Wittwe Käsli anerbot sich, die Kin¬
der selbst nach Beckenried zu verbringen und erhielt zu diesem
Zwecke von der Armen= und Vormundschaftsbehörde ein Reisegeld
von 40 Fr. Als jedoch dieselbe mit den Kindern in Beckenried
nicht eintraf und auf eine diesbezügliche Anfrage die Regierung
von Nidwalden vom Polizeidepartement des Kantons Thurgau
den Bericht erhielt, daß sich Frau Käsli niemals in Kradolf ge¬
zeigt habe, daß sie ein unstätes Leben führe und unbekannten
Aufenthaltes sei, beschloß die Regierung von Nidwalden, die Kin¬
der in Kradolf durch einen Bevollmächtigten abholen zu lassen.
Das angeführte Schreiben des thurgauischen Polizeidepartementes
hatte die Notiz enthalten, es habe sich das Bezirksamt Bischofs¬
zell bereit erklärt, der Abordnung von Nidwalden den erforderli¬
chen polizeilichen Schutz und Hülfe zu gewähren. Als aber der
nidwaldensche Bevollmächtigte nach Kradolf kam um die Kinder
Käsli in Empfang nehmen wollte, wurde ihm dies verweigert,
so daß er unverrichteter Sache heimkehren mußte.
B. Auf dies bezügliche Reklamation der Regierung von Nid¬
walden setzte diejenige des Kantons Thurgau mit Schreiben vom
- Juni 1888 die Gründe auseinander, welche sie bestimmt ha¬
ben zur Heimschaffung der Kinder Käsli nach Beckeuried nicht
Hand zu bieten. Es habe sich nämlich ergeben, daß die evange¬
lisch erzogenen Kinder Käsli seit dem Tode des Vaters bei ihrem
Onkel Etzweiler in Stein ohne Unterstützung von Seite der Ge¬
meinde Beckenried aufgenommen seien. Bei dieser Sachlage könne
von einer zwangsmäßigen Zuführung fraglicher Kinder an die
Gemeinde Beckenried keine Rede sein. Eine solche Maßregel wäre
nur statthaft mit Zustimmung der Mutter beziehungsweise des
Onkels; diese Zustimmung liege aber nicht vor. Im Gegentheil
sollen die Kinder nach dem Willen der letztgenannten Personen
in bisheriger Weise und ohne Inanspruchnahme der Gemeinde
Beckenried evangelisch erzogen werden.
C. Am 16. Juli 1888 bestellte die Regierung von Nidwalden
sämmtlichen vier Kindern Käsli einen Vormund in der Person
des W. Käsli in Beckenried und wandte sich am 27. gleichen
Monats neuerdings mit dem Begehren um Bewilligung zur Aus¬
hingabe der beiden in Kradolf versorgten Knaben an den Regie¬
rungsrath des Kantons Thurgau. Mit Schreiben vom 3. August
cklärte jedoch diese Behörde, daß sie von dem am 16. Juli ge¬
fällten Entscheide nicht abgehen werden.
D. Die Regierung von Nidwalden gelangte hierauf unterm
- September 1888 im Wege des staatsrechtlichen Rekurses an
den Bundesrath und nachdem dieser sich am 22. Februar laufen¬
den Jahres, gestützt auf Art. 57 O.=G., inkompetent erklärte, mit
Schriftsatz vom 23. September 1889 an das Bundesgericht. Sie
stellte dabei das Rechtsgesuch, das Bundesgericht wolle entscheiden:
„1. Der Vormund sei berechtigt, die vier minorennen Kinder des
Joseph Käsli sel. von ihrem jetzigen Aufenthaltsorte wegzunehmen.
„2. Die Regierung des Kantons Thurgau beziehungsweise die
dortigen Behörden seien gehalten, genannte Kinder dem heimatli¬
chen Waisenamte in Beckenried zuführen zu lassen, eventuell an¬
zuweisen, dafür zu sorgen, daß von Seite der zuständigen Kan¬
tonsbehörden diejenigen Anordnungen getroffen werden, welche
erforderlich sind, um die ungehinderte Uebernahme der Kinder
Käsli durch den Vertreter der vormundschaftlichen Gewalt zu er¬
möglichen.“
Zur rechtlichen Begründung dieses Gesuches wird im Wesent¬
lichen angeführt: die nidwaldensche Verfassung und Gesetzgebung
beruhen auf dem Heimatsprinzip. Genannte Kinder Käsli seien
nun unbestrittenermaßen heimatberechtigt in Nidwalden d. h. Ar¬
men=, Gemeinde= und Korpororationsbürger von Beckenried.
dadurch unterliegen sie auch bezüglich des Vormundschaftsrechtes
den Bestimmungen der nidwaldenschen Verfassung und Gesetzge¬
bung. Dieses Recht sei auch von Seite ihrer Mutter zu öftern
Malen schriftlich anerkannt worden und ebenso vom Polizeidepar¬
tement des Kantons Thurgau selbst. Wenn nun nachträglich die¬
ses letztere dem Kanton Nidwalden das Recht, ohne Begrüßung
und Zustimmung der thurgauischen Behörden über Personen eine
Vormundschaft zu verhängen, die im Kanton Thurgau wohnen,
bestreite und auch aus diesem Grunde die Pflicht, Aufträge der
heimatlichen Vormundschaftsbehörden auszuführen, verneine, so
bilde diese Behauptung keinen rechtlichen Grund. Denn das zwi¬
schen einigen Kantonen den 15. Juli 1822 abgeschlossene Kon¬
kordat betreffend vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse,
dem auch der Kanton Thurgau beigetreten und welches gegenwärtig
noch in Kraft sei, sage in Art. 1, 2 u. ff., daß falls ein Nie¬
dergelassener sterbe und derselbe eine Wittwe und Kinder hinter¬
lasse, die im Falle seien, unter Vormundschaftspflege gestellt zu
werden, die Wahl des Vormundes und die Aufsicht über dessen
Verwaltung sowie die Genehmigung seiner Rechnungen dem Kan¬
tone der Regel nach zustehe, dem der Niedergelassene bürgerlich
angehöre. Und selbst wenn in dringenden Fällen die Behörde des
Wohnortes die schnelle Aufsicht eines Vormundes nothwendig und
einen Aufschub als für die unter Vormundschaft zu stellenden
Personen für schädlich erachte, dieselbe doch nur für einstweilen
einen Vormund bestellen solle und dann unverzüglich Mittheilung
an die Behörde des Heimatortes zu machen und dieser die fernern
Verfügungen zu überlassen habe. Aus diesem Grunde sei Nidwal¬
den als Heimatsbehörde zur Verhängung der Vormundschaft über
genannte Kinder unbedingt berechtigt, ja sogar verpflichtet. Dieser
Standpunkt und die Gültigkeit solcher Konkordate finde sich übri¬
gens als maßgebend in solchen Vormundschaftssachen in Erwä¬
gung 2 der Entscheidung des Bundesgerichtes (Amtliche Samm¬
lung VIII, S. 728) deutlich ausgesprochen. Nachdem nun dieses
Recht der Vormundschaft über die Kinder Käsli durch nidwalden¬
sche Vormundschaftsbehörden unzweiselhaft anerkannt werden müsse,
so habe der Vormund einerseits für den Bevogteten nach besten
Kräften zu sorgen, andrerseits der Bevogtete dem Vormunde Ge¬
horsam und Achtung zu leisten. Durch Belassung der Kinder
Käsli im Kanton Thurgau werde aber die freie Ausübung der
Rechte des Vormundes, dem die Kinder unterstellt werden müssen,
nicht nur gehemmt, sondern gleichsam aufgehoben.
E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober abhin trägt
der Regierungsrath des Kantons Thurgau auf Abweisung der
Rekursbeschwerde an und macht hiefür namentlich geltend: Gegen¬
über der einzigen Begründung Nidwaldens für sein Vogtrecht,
nämlich der Berufung auf das Konkordat von 1822, habe er
einfach die dem Bundesgerichte längst notorische Thatsache hervor¬
zuheben, daß Thurgau diesem Konkordate seit Erlaß des Gesetzes
über die Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom
27. Juni 1866, mit 1. Oktober l866, anzugehören aufgehört
habe. Es sei also für den vorliegenden Fall und für Thurgau
in dieser Sache der verfassungsmäßige und der Praxis entspre¬
chende Grundsatz der Territorialität mit allen seinen Konsequenzen
maßgebend, wonach Nidwalden kein Recht zustehe, über Personen,
die im Thurgau ihren Wohnsitz haben, vormundschaftliche Rechte
auszuüben, so lange nicht die thurgauischen Behörden dazu ein¬
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willigen, wovon in concreto das Gegentheil zutreffe, indem
weder im Thurgau noch in Nidwalden materiell der geringste
Grund bestehe, die Kinder Käsli oder deren natürlichen und ge¬
setzlichen Vormund, die Mutter, die auch im Thurgau wohne
und von Nidwalden aus durchaus nicht bevormundet werden wolle,
zu bevormunden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Lösung des vorliegenden Kompetenzkonfliktes hängt im
Wesentlichen von derjenigen der Frage ab, ob die Regierung des
Kantons Thurgau verpflichtet sei, eine von den nidwaldenschen
Behörden über die Personen der auf thurgauischem Territorium
befindlichen Kinder des nidwalschen Angehörigen Joseph Käsli
sel. getroffene vormundschaftliche Verfügung, so viel an ihr, zu
vollstrecken beziehungsweise zu deren Volltreckung Hand zu bie¬
ten. Die Regierung des Kantons Nidwalden behauptet dies, weil
das Recht der Vormundschaft über die genannten Kinder ihrem
Kanton zustehe, während dagegen die Regierung des Kantons
Thurgau geltend macht, sie sei Kraft der dem Kanton Thurgau
zustehenden Territorialhoheit befugt, diese Kinder der Kompetenz
der thurgauischen Vormundschaftsbehörden zu unterstellen und da¬
her nicht gehalten, die Verfügung der nidwaldenschen Behörden
ausführen zu lassen.
- Nun läßt es sich nicht bestreiten, daß die Kinder Käsli zur
Zeit als die Vormundschaft im Kanton Nidwalden über sie ver¬
hängt wurde, statsächlich und zwar schon seit dem zu Langdorf
erfolgten Tode ihres Vaters im Kanton Thurgau niedergelassen
waren und sich noch fortwährend dort selbst aufhalten. Angesichts
dieses Umstandes kann der Kanton Thurgau, — auch abgesehen
von einer allfälligen über besagte Kinder zu Recht bestehenden
gesetzlichen Vormundschaft, welche zwar behauptet aber nicht nach¬
gewiesen wurde, — nicht verhalten werden, die über dieselben
Personen in ihrem Heimatkanton verhängte Vormundschaft seiner¬
seits anzuerkennen. Das Bundesgericht hat in der That schon
wiederholt entschieden, daß, so lange Art. 46 B.=V. nicht durch
die Bundesgesetzgebung ausgeführt ist und soweit nicht Staats¬
verträge oder Konkordate im Wege stehen, jeder Kanton bundes¬
rechtlich befugt ist, die auf seinem Territorium wohnhaften Per¬
sonen seiner Kompetenz in Vormundschaftssachen zu unterwerfen
und daß in Konfliktsfällen daher die Befugniß über die Bevog¬
tung der Personen zu entscheiden, dem Wohn- und nicht dem
Heimatkanton zusteht (vergl. Amtliche Sammlung III, S. 29,
33, 190 u. ff.; V, S. 426; VIII, S, 728 Erw. 2; XIV, S- 398).
Und ein solcher Konfliktsfall liegt hier eben vor.
- Hiegegen verweist zwar allerdings die Regierung von Nid¬
walden auf das unterm 15. Juli 1822 zwischen einigen Kanto¬
nen, worunter auch Thurgau, abgeschlossene und noch in Kraft
bestehende Konkordat betreffend vormundschaftliche und Bevogti¬
gungsverhältnisse, wonach falls ein Niedergelassener stirbt und
eine Wittwe mit minderjährigen Kindern hinterläßt, die Wahl des
Vormundes und die Aufsicht über seine Verwaltung u. s. w. in
der Regel dem Kanton zusteht, dem der Niedergelassene bürgerlich
angehört. Sie übersieht aber dabei, daß die Regierung des Kan¬
tons Thurgau schon am 22. August 1866 dem Bundesrathe,
unter Einsendung eines vom dortigen großen Rathe erlassenen,
auf den 1. Oktober gleichen Jahres in Kraft getretenen Gesetzes
über die Verhältnisse der Aufenthalter und Niedergelassenen, wo¬
nach das Territorialprinzip im Kanton Thurgau eingeführt
wurde, — angezeigt hat, dieser sei auf den nämlichen 1. Oktober
1866 vom fraglichen Konkordate zurückgetreten (vergl. hierüber
die eidgenössische Gesetzessammlung IX, S. 34 und die Amtliche
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen I, S. 69;
S. 425 u. f.). Der Kanton Thurgau gehört in Folge dessen
dem in Frage stehenden Konkordate nicht mehr an und es steht
somit letzteres der Anwendung des obenerwähnten bundesrechtlichen
Grundsatzes auf den vorwürfigen Fall durchaus nicht im Wege
und es muß letzterer folgerichtig zu Gunsten des Kantons Thur¬
gau entschieden werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekursbeschwerde des Regierungsrathes von Nidwalden
wird als unbegründet abgewiesen.