BGE 15 I 679
BGE 15 I 679Bge22.02.1859Originalquelle öffnen →
das Gesuch sich aber nur auf bereits verwerthete Beweismittel beziehe. B. Gegen diese Schlußnahme beschwert sich E. Siegwart=Koch mit Eingabe vom 23. September 1889 beim Bundesgerichte wegen Rechtsverweigerung und Verletzung des durch die Kantonsverfas¬ sung gewährleisteten Vertheidigungsrechtes, indem er beantragt: das Bundesgericht wolle erkennen, die Rekursbeschwerde sei als begründet erklärt und demnach die angefochtene Schlußnahme des Obergerichtes vom 25. Juli 1889 aufgehoben, unter Kostenfolge. Er führt aus, die nidwaldensche Gesetzgebung bestimme nirgends expressis verbis, daß die Parteien nicht das Recht haben, von den Zeugenprotokollen Einsicht zu nehmen. Die Befugniß Akteneinsicht gehöre zu den wesentlichen Voraussetzungen der prak¬ tischen Wirksamkeit des Vertheidigungsrechtes. Es müsse dem Re¬ kurrenten doch zustehen, die Verwerthung der gegen ihn verwen¬ deten Zeugenbeweise zu prüfen und danach sein Revisionsbegehren einzurichten. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Obergerichte jetzt schon seine Revisionsgründe bekannt zu geben; er habe eben aus dem Zeugenprotokolle zuerst ersehen wollen, ob und welche der im Revisionsprozesse aufzuführenden Zeugen und der von ihnen zu bekundenden Thatsachen als neu oder aber als schon erbracht sich darstellen, was ihm jetzt ganz unbekannt sei. Durch die ange¬ fochtene Schlußnahme werde ihm die Möglichkeit benommen, den ganzen Gang des Prozesses zu überblicken und den Richter auf alle Momente aufmerksam zu machen. C. Das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald trägt auf Abweisung der Beschwerde an, indem es bemerkt: Das Begehren des Rekurrenten um Mittheilung der Zeugenprotokolle habe sich auf einen rechtskräftig beurtheilten Prozeß bezogen; ge¬ gen das in demselben ausgefällte Endurtheil gebe es mit Aus¬ nahme der blos auf neu entdeckte Thatsachen oder Beweismittel zu begründenden Revision ein Rechtsmittel nicht mehr. Aus der Beschwerde des Rekurrenten selbst ergebe sich aber, daß er die Thatsachen und Zeugen, auf welche er nunmehr ein Revisionsbe¬ gehren begründen zu wollen behaupte, schon früher habe kennen müssen. Es scheine, die Beschwerde richte sich nicht sowohl gegen den obergerichtlichen Entscheid, als vielmehr gegen einzelne Zeugen selbst, „um deren Aussagen vor Obergericht zur Kenntniß zu er¬ halten und dann je nach deren Inhalt Stellung zu nehmen." Wenn der Rekurrent gegen diese Zeugen wegen ihrer Depositio¬ nen Bedenken zu erheben habe, so möge er Strafklage stellen und das Gericht werde dann keinen Anstand nehmen, das Zeugenpro¬ tokoll der Untersuchungsbehörde herauszugeben, dagegen nehme es allerdings Anstand, dies zur bloßen Verunglimpfung der Kund¬ schaften oder zur einseitigen Kritik der richterlichen Beweiswürdi¬ gung zu thun. Von einer Rechtsverweigerung oder Schmälerung des Vertheidigungsrechtes könne nicht die Rede sein, da der Re¬ kurrent einem rechtskräftigen Endurtheil gegenüberstehe. Im Pro¬ zesse selbst habe er von den erstinstanzlichen Zeugenaussagen Ein¬ sicht nehmen können, indem ihm das erstinstanzliche Zeugenprotokoll zur Einsicht mitgetheilt worden sei. Das Recht auf Revision könne nicht in Frage liegen, da eine solche noch gar nicht anbe¬ gehrt sei und die bereits erhobenen Beweise auf die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels keinen Einfluß haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die nidwaldensche Gesetzgebung bestimmt einerseits (in § 20 des Zeugengesetzes vom 22. Februar 1859), daß die Abhörung der Zeugen in Abwesenheit der Parteien und des Publikums er¬ folge, anderseits (§ 21 leg. cit.), daß die Antworten der Zeugen zu Protokoll genommen werden. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob die Zeugenprotokolle den Parteien zur Einsicht offen stehen, enthält sie nicht; insbesondere schreibt sie, nicht vor, daß dies nicht der Fall sei, sondern die Zeugenprotokolle geheim ge¬ halten werden sollen. Nun liegt aber doch auf der Hand, daß der Partei zur Wahrung ihrer Rechte in mehrfacher Hinsicht die Einsicht in die Zeugenprotokolle beziehungsweise die Kenntniß der Zeugenaussagen unerläßlich ist. Es kann ja doch gewiß der Partei das Recht nicht abgestritten werden, z. B. die Stellung von Erläuterungsfragen an einen Zeugen zu beantragen; es steht ihr ferner, wie das Obergericht von Nidwalden selbst hervorhebt, die Befugniß zu, gegen einen Zeugen wegen falscher Aussagen Strafklage zu erheben; dies kann sie aber gewiß vernünftiger¬ weise nur thun, wenn sie die Aussage des betreffenden Zeugen kennt, nicht aber kann sie aufs Gerathewohl und ohne Kenntniß
der Aussage des Betreffenden, eine Strafuntersuchung veranlassen. Ferner ist auch für die Stellung von Revisions= und etwaigen Nichtigkeitsbegehren die vorgängige Kenntniß der Zeugenaussagen erforderlich, da erst nach Kenntniß derselben die Partei den ge¬ sammten Prozeßstoff übersieht und also zu beurtheilen vermag, inwiefern gewiße Anbringen im Verhältnisse zu demselben als neu erscheinen und in welchem Verhältnisse die richterliche Beweiswür¬ digung zu dem Prozeßstoffe steht. Ueberhaupt erscheint es als ein natürliches Recht der Partei, von dem gesammten Prozeßstoff Kenntniß nehmen zu dürfen, da ja eben die sachgemäße proze¬ ßuale Wahrung ihrer Rechte hiedurch bedingt ist. Wenn daher im vorliegenden Falle das Obergericht des Kantons Nidwalden, und zwar ohne Anhalt an einer positiven Gesetzesbestimmung, dem Rekurrrenten die Einsicht in die obergerichtlichen Zeugenpro¬ tokolle verweigert hat, so muß hierin eine Rechtsverweigerung allerdings gefunden werden; es wird hiedurch dem Rekurrenten die sachgemäße Wahrnehmung seiner Rechte hinsichtlich eines all¬ fälligen Revisionsbegehrens verunmöglicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es ist mithin das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald ver¬ pflichtet, dem Rekurrenten die obergerichtlichen Zeugenprotokolle auf Ansuchen zur Einsicht vorzulegen.
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