- Urtheil vom 19. Juli 1889 in Sachen Weil
gegen Leihkasse Eschlikon.
A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1889 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die appellatische
Forderung von 7737 Fr. 20 Cts. nebst Zins rechtlich begründet?
erkannt:
- Es sei die Rechtsfrage bejahend entschieden;
- Zahlen die Appellanten ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld
von 50 Fr. und haben sie die Appellatin an die Appelations
kosten mit 40 Fr. zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. In schriftlicher Eingabe vom 18. Juni
1889 meldet ihr Anwalt folgende Anträge an:
Die Forderung der Leihkasse Eschlikon an die Gebrüder Weil
im Betrage von 7737 Fr. 20 Cts. sei abzuweisen und zwar
- betreffend die Forderungspost von 4080 Fr. 20 Cts.:
a. auf dem Wege der Aktenvervollständigung sei den Gebrüdern
Weil der Beweis abzunehmen, daß das Depositum von 15, G03 Fr.
50 Cts. als Sicherungsmittel für den gesammten Geschäftsver
kehr gegeben worden sei und demnach die Forderung unbedingt
abzweisen;
b. eventuell die Forderung sei zur Zeit abzuweisen und die
Leihkasse Eschlikon vorerst verpflichtet, Generalausrechnung über
den gesammten Geschäftsverkehr zu stellen;
c. eventuell sei den Gebrüdern Weil auf dem Wege der Akten
vervollständigung der Beweis abzunehmen dafür, daß ihnen eine
Gegenforderung in höherm Betrage zustehe
d. eventuellst sei die Forderung nur pro parte gutzuheißen,
da die Obligation vom 5. Mai 1885 per 6000 Fr. nicht ge
kündet worden und daher auch nicht fällig ist:
- Betreffend die Forderungspost von 3657 Fr.:
a. Den Gebrüdern Weil sei auf dem Wege der Aktenvervoll
ständigung der Beweis abzunehmen dafür, daß sie an den ur
sprünglichen Gläubiger Keller in Langensteig, Zahlungen im
Betrage von 2900 Fr. geleistet haben, bevor sie von der Abtre
tung der Forderung an die Leihkasse Kenntiß erhalten haben
und demnach sei die Forderung abzuweisen;
b. eventuell sei die Forderung unbedingt abzuweisen gemäß
dem sub 1 a Angeführten;
c. eventuell sei die Forderung zur Zeit abzuweisen gemäß dem
sub 1 b Angeführten;
d. weiter eventuell sei die Forderung kompensirt und Gebrü
der Weil zum Beweise für größere Gegenguthaben zugelassen
gemäß 1 c.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.
C. Bei der heutigen Verhandlung sind die Rekurrenten weder
erschienen noch vertreten.
Der Anwalt der Klägerin und Rekursbeklagten trägt auf Ab
weisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des ange
fochtenen Urtheils unter Folge der Kosten an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten hatten von der Klägerin laut Obligations
urkunden vom 3. November 1882, 30. April 1883 und 5. Mai
1885 drei, durch Hinterlage von Werthschriften, versicherte Dar
lehen von 1200 Fr., 1500 Fr. und 6000 Fr. erhalten. Daneben
bestand zwischen den Parteien ein fortlaufender sogenannter Ces
sionsverkehr. Die Beklagten traten der Klägerin Guthaben (unter
Garantie der Einbringlichkeit) ab und empfingen darauf Zahlun
gen, mit welchen sie belastet wurden, während ihnen dagegen die
Eingänge auf den abgetretenen Guthaben gutgeschrieben wurden.
Zur Sicherung der Klägerin für diesen Cessionsverkehr leisteten
die Beklagten ein Depositum von 15,bringing Fr. 50 Cts. Außerdem
erwarb die Klägerin durch Abtretung seitens des I. Keller in
Langensteig vom 10. September 1886 eine diesem an die Beklag
ten zustehende Forderung von 3657 Fr.; durch chargirten Brie
vom 15. September 1886 gab sie den Beklagten von dieser Ab
tretung Kenntniß. Die Klägerin forderte nun von den Beklagten
als Restbetrag der drei Darlehen vom 3. November 1882,
30. April 1883 und 5. Mai 1885 den Betrag von insgesammt
4080 Fr. sowie den Betrag von 3657 Fr. für die durch Abtre
tung seitens des I. Keller erworbene Forderung. Die Beklagten
wendeten hiegegen vor den kantonalen Instanzen unter anderem
ein: Sie verlangen eine Generalausrechnung über ihren gesamm
ten Geschäftsverkehr mit der Klägerin und bestreiten, daß einzelne
Posten desselben herausgegriffen und besonders geltend gemacht
werden können. Das Depositum von 15,bringing Fr. 50 Cts. sei für
den gesammten Geschäftsverkehr geleistet worden, nicht nur für den
Cessionskonto; es werde, wofür sie Beweis anerbieten, für dieses
Aktivum ein besonderes Kontokurrentbuch getrennt von Cessions
buch geführt. Die Klägerin müsse sich zunächst an dieses Aktivum
halten; erst wenn der Verlust auf den Cessionen den Betrag des
Depositums übersteige, könnte die Klägerin sie belangen. Dies sei
aber nicht der Fall. Eine Generalabrechnung müßte einen be
trächtlichen Saldo von beiläufig 20,000 Fr. zu Gunsten der Be
klagten ergeben, da die cedirten Guthaben die darauf empfangene
Summe um diesen Betrag übersteigen. Zu einer solchen General
abrechnung sei die Klägerin um so mehr verpflichtet, als sie als
Inkassomandatar zu betrachten sei. Speziell das Darlehen von
6000 Fr. sei nicht rechtzeitig gekündigt worden. Was die durch
Abtretung seitens des I. Keller erworbene Forderung von 3657 Fr.
anbelangt, so brachten die Beklagten vor der ersten Instanz nach
dem Protokolle derselben an: Es sei richtig, daß sie dem I. Keller
3657 Fr. schuldig gewesen seien; sie wissen nicht, wann die Ab
tretung erfolgt sei und haben in gutem Glauben 2900 Fr. an
Keller abbezahlt, speziell am 17. September 1886 300 Fr. per
Postmandat von Schaffhausen aus. Es sei möglich, daß die Be
klagten vom Briefe der Klägerin vom 15. September erst nach
Versendung der 300 Fr. Kenntniß erhielten; sie seien eben oft
längere Zeit abwesend; sie haben im Oktober 1888 dagegen pro
testirt, daß sie dem Keller die abgetretene Forderung noch schuldig
gewesen seien. Sie wollen beweisen, daß sie die Zahlungen an
Keller geleistet, bevor sie von der Abtretung Kenntniß erhalten
hatten. In zweiter Instanz brachten sie vor, sie haben die be
haupteten Zahlungen an Keller kurz nach der Cession respektive
der am 15. September 1886 versuchten Insinuation derselben
(speziell eine solche von 300 Fr. am 17. September 1886) zu
einer Zeit geleistet, wo sie von der Abtretung noch keine Kennt
niß gehabt haben. Die beiden Vorinstanzen haben die Klage
ihrem ganzen Umfange nach gutgeheißen.
2. In erster Linie ist zu untersuchen, inwieweit das Bundes
gericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent ist. Es muß in
dieser Richtung zwischen der ersten, auf die drei Darlehen vom
3. November 1882, 30. April 1883 und 5. Mai 1885 sich
stützenden, und der zweiten, auf eine Abtretung seitens des I. Keller
begründeten Forderungspost unterschieden werden. Mit der ersten
Forderungspost (von 4080 Fr.) werden drei verschiedene Forde
rungen aus drei verschiedenen selbständigen Darlehen geltend ge
macht; hierüber kann gewiß kein Zweifel bestehen. Denn es
wurden die drei Darlehen ganz unabhängig von einander, gegen
Ausstellung besonderer Schuldurkunden, mit besondern Bedingun
gen, gegen besondere Sicherheit gewährt; sie erscheinen als ver
schiedene, selbständige Rechtsgeschäfte. Daß zwischen den Parteien
etwa ein Kontokurrentvertrag bestanden hätte, kraft dessen die
drei Darlehensposten als Bestandtheil einer einheitlichen Forde
rung aus Kontokurrentvertrag zu behandeln wären, haben die
eklagten nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen.
Es handelt sich also bei der ersten Forderungspost von 4080 Fr.
um eine objektive Klagenhäufung; es sind dabei drei selbständige
Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus drei verschiedenen Rechts
geschäften blos äußerlich zu einem Verfahren vereinigt worden.
Daran ändert es natürlich nichts, daß die Beklagten gegen alle
drei Darlehensforderungen die gleichen Einwendungen geltend
machen. Bei objektiver Klagenhäufung ist nun aber das Bundes
gericht, wie es schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. Amt
liche Sammlung XI, S. 212 Erw. 2) nur insoweit kompetent,
als die Voraussetzungen seiner Kompetenz rücksichtlich jedes ein
zelnen der verbundenen Ansprüche gegeben sind, insbesondere nur
insoweit, als der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. für jeden
einzelnen der verbundenen Ansprüche vorhanden ist. Dies ist nun
hier nicht der Fall. Die Klägerin fordert das zweite Darlehen
vom 30. April 1882 mit 1500 Fr. ganz, von den beiden andern
Restbeträge ein, von denen keiner den Betrag von 3000 Fr. er
reicht. Das Bundesgericht ist somit wegen mangelnden Streitwer
thes rücksichtlich keiner der drei Darlehensforderungen kompetent.
Bezüglich des ersten Darlehens vom 3. November 1882 wäre
übrigens das Bundesgericht schon deßhalb nicht kompetent, weil
auf dieses Darlehen der Zeit nach nicht eidgenössisches sondern
kantonales Recht anwendbar ist. Daß die Beklagten in ihren Re
kursanträgen an das Bundesgericht den Darlehensforderungen der
Klägerin eine höhere Gegenforderung entgegengestellt, ist, abgesehen
davon, daß diese Kompensationseinrede unzuläßigerweise erst in
dritter Instanz vorgeschützt wird, für die Streitwerthsberechnung
völlig gleichgültig. Denn die Beklagten haben ihre angebliche
höhere Gegenforderung nicht etwa widerklagsweise geltend gemacht,
sondern nur zur Kompensation verstellt; dieselbe kommt also im
gegenwärtigen Rechtsstreite nur bis zur Höhe der Klageforderung
in Betracht. Ist also das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be
schwerde rücksichtlich der Forderungspost von 4080 Fr. nicht
kompetent, so liegen dagegen bezüglich der zweiten Forderungspost
von 3657 Fr. alle Voraussetzungen seiner Kompetenz vor. Der
gesetzliche Streitwerth ist gegeben und es ist eidgenössisches Recht
maßgebend. Denn jedenfalls die Abtretung der fraglichen Forde
rung (deren Entstehungszeit aus den Akten genau nicht ersichtlich
ist) an die Klägerin erfolgte unter der Herrschaft des eidgenössi
schen Obligationenrechtes und gemäß Art. 882 Absatz 3 O. R.
ist dieser Zeitpunkt für das anwendbare Recht entscheidend.
3. Ist somit rücksichtlich der zweiten Forderungspost von 3657 Fr.
auf die sachliche Prüfung der Beschwerde einzutreten, so ist zu
nächst rücksichtlich der Einwendung, daß die Beklagten, bevor sie
Kenntniß von der Cession erlangt, zwei Zahlungen im Belaufe
von zusammen 2900 Fr. an den Cedenten geleistet haben, zu be
merken: Die Vorinstanz führt in dieser Beziehung aus: Die Be
hauptungen der Beklagten rücksichtlich dieser Zahlungen seien sehr
unglaubwürdig, denn eine genauere Zeitangabe mit Bezug auf
die Hauptzahlung von 2600 Fr. haben sie erst vor zweiter In
stanz und auf Befragen gemacht und es seien ihre Behauptungen
auch mit der in einem spätern Prozesse gegen den Cedenten Keller
von ihnen eingenommenen Stellung und mit ihrer Korrespondenz
mit der Klägerin seit der Cessionsanzeige nicht wohl zu vereini
gen. Der Beweisantrag für diese Zahlungen sei aber, ganz abge
sehen hievon, unerheblich. Entscheidend sei, ob die Klägerin den
Beklagten rechtzeitig von der Cession Anzeige gemacht habe. Dies
könne aber nicht verneint werden. Denn der am 15. September
1886 in Eschlikon aufgegebene Chargebrief hätte jedenfalls am
folgenden Tage in die Hände der Beklagten in Frauenseld gelan
gen müssen, während die erste Zahlung erst am 17. September
folgt sein solle. Wenn in Folge des eigenartigen Geschäftsbe
triebes der Beklagten für Uebermittlung eintreffender Briefe an
dieselbe keine Sorge getroffen sei, so habe die Klägerin hiefür
nicht aufzukommen. Es kann nun dahin gestellt bleiben, ob die
letztere Erwägung zutreffend ist. Denn im vorliegenden Falle ist
jedenfalls die gedachte Einwendung wie das dafür gemachte Be
weisanerbieten der Beklagten aus andern Gründen zu verwerfen.
Es steht fest, daß die Beklagten, nachdem sie von der Cessionsan
zeige der Klägerin Kenntniß erlangt hatten, trotz ihrer fortwäh
renden Geschäftsverbindung und Korrespondenz mit der Klägerin,
längere Zeit hindurch mit keinem Worte behaupteten, sie haben
auf die abgetretenen Forderungen Zahlungen an den Cedenten
geleistet, bevor ihnen die Cessionsanzeige zugekommen sei; erst
zwei Jahre nachher wollen sie mit einer solchen Behauptung her
vorgetreten sein. Nach den Regeln gutgläubigen Verkehrs lag
ihnen aber doch gewiß unter den vorliegenden Umständen ob, die
Leihkasse von der gegen die abgetretene Forderung angeblich beste
henden Einwendung sofort zu benachrichtigen. Nahmen die Be
klagten die Cessionsanzeige stillschweigend hin und setzten den Ge
schäftsverkehr mit der Klägerin ohne Bemerkung fort, ließen sie
also die abgetretene Forderung zum vollen Betrage anstandslos
sich zu Lasten schreiben, so mußte die Leihkasse Eschlikon dies
nothwendigerweise als Anerkennung des ungeschmälerten Bestandes
der Forderung auffassen und kann es nun den Beklagten nicht
gestattet werden, nachträglich hierauf zurückzukommen und der
Klägerin angebliche Zahlungen an den Cedenten entgegenzusetzen.
Das ganze Vorbringen der Beklagten erscheint überdem an sich
als unglaubwürdig und es ist ihr Beweisanerbieten völlig unbe
stimmt, so daß es schon aus diesem Grunde zurückgewiesen wer
den könnte. Denn rücksichtlich der einen der behaupteten Zahlun
gen ist das genaue Datum nicht angegeben; bestimmte Beweismittel
(wie Postbescheinigungen, Quittungen u. s. w.) sind nicht be
nannt worden, obschon doch die Beklagten als Geschäftsleute Zah
lungen gewiß nicht werden geleistet haben, ohne sich dafür den
Beweis durch leicht namhaft zu machende, insbesondere urkund
liche Beweismittel zu sichern.
4. Bezüglich der weitern, gegen die in Rede stehende Forde
rung in den bundesgerichlichen Rekursanträgen der Beklagten er
hobenen Einwendungen, es habe sich die Klägerin vorerst an das
Depositum von 15, G03 Fr. 50 Cts. zu halten, eventuell habe
dieselbe vorerst eine Generalabrechnung aufzustellen, so ist nicht
klar, ob die Beklagten diese Einwendungen vor den kantonalen
Instanzen auch dieser und nicht vielmehr nur der ersten klägeri
schen Forderung gegenüber geltend gemacht haben. Nimmt man
indeß auch an, diese Einwendungen seien bereits vor den kanto
nalen Instanzen auch gegen die hier in Rede stehende Forderung
regelrecht vorgebracht worden und daher zuläßig, so sind dieselben
doch jedenfalls vollständig unbegründet. Die Klägerin hat die
Forderung des I. Keller an die Beklagten von sich aus, ohne
Auftrag, Wissen und Willen der Beklagten erworben; die Sicher
heit von 15,bringing Fr. 50 Cts., welche unbestrittenermaßen zunächst
ir den Abtretungskonto der Beklagten bestellt war, konnte daher
auf diese Forderung offensichtlich nur durch spätere besondere Ver
einbarung der Parteien (nach Erwerb der abgetretenen Forderung)
übertragen werden. Eine solche spätere Vereinbarung haben aber
die Beklagten in ihrem fraglichen Beweisanerbieten gar nicht be
hauptet und es hat übrigens eine solche auch gewiß nicht statt
gefunden, wie sich am besten daraus ergibt, daß die Beklagten
sich gegenüber den Zahlungsaufforderungen der Klägerin niemals
auf eine solche berufen haben. Das Begehren, es müsse vorerst
eine Generalabrechnung aufgestellt werden, sodann ermangelt jeder
rechtlichen Begründung, da, wie bereits oben bemerkt, die Beklag
ten den Bestand und Abschluß eines Kontokurrentvertrags zwi
schen den Parteien gar nicht behauptet haben. Was endlich die
in letzter Linie noch geltend gemachte Kompensationseinrede anbe
trifft, so ist dieselbe vor den kantonalen Instanzen nicht erhoben
worden und daher unstatthaft; dieselbe müßte übrigens auch ma
teriell ohne weiters verworfen werden, da die Beklagten es gänz
lich unterlassen haben, ihre angebliche Gegenforderung zu sub
stanziiren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird,
soweit es die Forderungspost von
4080 Fr. anbelangt, wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht ein
getreten; im Uebrigen wird dieselbe als unbegründet abgewiesen
und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Ur
theile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 28. Mai
1889 sein Bewenden.