BGE 15 I 547
BGE 15 I 547Bge15.07.1822Originalquelle öffnen →
digte er sich mit den Erben seiner Ehefrau mit Ausnahme der Frau Barbara Bader geb. Meili in Schaffhausen, welche seine Ansprüche fortwährend bestritt. Die Sache zwischen K. Lier und der Frau Bader gelangte daher vor das Bezirksgericht Schaff¬ hausen. Vor diesem bestritt K. Lier die Kompetenz des schaffhau¬ senschen Richters, indem er behauptete, die Sache gehöre nach Maßgabe des Konkordates betreffend Testirungsfähigkeit und Erb¬ rechtsverhältnisse vom 15. Juli 1822 vor den Richter seiner Heimat, also vor die zürcherischen Gerichte. Diese Einrede wurde indeß sowohl vom Bezirksgerichte Schaffhausen als vom Ober¬ den Tod der Erblasserin und den Eintritt des Erbfalles sei die Aktiv= und Passivlegitimation der Parteien, speziell der Frau Ba¬ der, welche formell als Beklagte, materiell aber als Klägerin er¬ scheine, hergestellt worden. Es liege also nicht der Fall vor, wo ein dritter Nichterbe einen Gegenstand der Nachlaßmasse vindizire, sondern eine auf das Erbrecht begründete Klage eines Erben. Für derartige Streitigkeiten sei nach dem Konkordate der Gerichtsstand der Heimat begründet. Nach Art. 2 des Konkordates sei die Wohnortsbehörde bei Todesfällen Niedergelassener nur zur Ver¬ siegelung des Nachlasses und Aufnahme des Inventars, dagegen zu nichts weiterm befugt. Hiemit stimme auch die bundesrechtliche Praxis überein, wofür auf Ullmer, Staatsrechtliche Praxis I, gerichte dieses Kantons, von letzterm durch Entscheidung vom 17. Mai 1889 verworfen. B. Mit Eingabe vom 13. Juli 1889 stellte nunmehr K. Lier beim Bundesgerichte den Antrag, dasselbe wolle erklären: für die Frage der Ausscheidung des Nachlasses von Frau Lier sei die schaffhausensche Waisenbehörde beziehungsweise der schaffhausensche Richter nicht kompetent. Zur Begründung führt er zunächst in ausführlicher Erörterung aus, es sei nicht richtig, daß, wie die angefochtenen Entscheidungen annehmen, nach der schaffhausenschen Gesetzgebung die schaffhausenschen Behörden berechtigt und ver¬ pflichtet gewesen seien das Vermögen der Eheleute Lier nach Manns= und Frauengut auszuscheiden. Sie seien wohl zur In¬ ventarisation des Nachlasses, nicht dagegen zu der davon verschie¬ denen Vermögensausscheidung kompetent. Sodann wird ausgeführt, es handle sich in casu um eine erbrechtliche Streitigkeit, zu deren Beurtheilung nach dem Konkordate vom 15. Juli 1822, welchem sowohl der Kanton Schaffhausen als der Kanton Zürich beige¬ treten seien, der heimatliche Richter des Erblassers d. h. der zür¬ cherische Richter kompetent sei. Es möge freilich vielleicht nicht nöthig sein, bei Beurtheilung der streitigen Punkte auf eine erb¬ rechtliche Gesetzesbestimmung Bezug zu nehmen. Allein immerhin handle es sich um eine Streitigkeit über die Nachlaßtheilung. Die Frau Bader könne ihren Anspruch lediglich als Erbin der Frau Lier erheben und auch die Ansprüche des überlebenden Ehemannes an den Nachlaß seiner Frau seien erbrechtlicher Natur; die Frage der Ausscheidung in Manns= und Frauengut sei überhaupt die Grundlage, die Voraussetzung der ganzen Erbtheilung. Erst durch Nr. 561, 558 und auf die bundesgerichtlichen Entscheidungen I, S. 197, 201; VI, S. 400 u. ff. verwiesen wird. Davon, daß der Rekurrent etwa den schaffhausenschen Gerichtsstand anerkannt habe, könne keine Rede sein. Er sei zu Anrufung des schaffhausenschen Richters gezwungen gewesen, wenn er sich nicht den von der Waisenbehörde angedrohten Präklusivfolgen habe aussetzen wollen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Rekursbeklagte Frau Bader im Wesentlichen geltend: Der Rekur¬ rent habe den schaffhausenschen Richter selbst angerufen und könne den von ihm selbst gewählten Gerichtsstand nicht nachträglich ab¬ lehnen; jedenfalls hätte er, auch wenn seine Beschwerde für be¬ gründet sollte erklärt werden, sämmtliche Kosten des von ihm verursachten Verfahrens vor den schaffhausenschen Gerichten zu tragen. In der Sache selbst hänge die Entscheidung ausschließlich davon ab, ob es sich um eine erbrechtliche Streitigkeit handle oder nicht; die Erörterungen des Rekurrenten über schaffhausensches Gesetzesrecht seien bedeutungslos. Die erbrechtliche Natur eines Rechtsstreites hänge nun nicht von der Person der Partei son¬ dern von dem Gegenstande des Rechtsstreites ab. Danach liege hier ein Erbstreit offenbar nicht vor. Es sei überall nicht streitig, wer Erbe der Frau Lier oder wie deren Nachlaß zu theilen sei, sondern nur, wie hoch das Weibergut derselben sich belaufen habe, insbesondere ob bestimmte Gegenstände (Forderungen) schon bei Lebzeiten der Frau Lier dieser oder vielmehr dem Ehemanne Lier gehört haben. Die ganz gleiche Streitigkeit hätte auch bei Lebzei¬
ten der Frau Lier entstehen können, z. B. wenn die Ehefrau Sicherstellung des Frauengutes verlangt oder wenn die Eheschei¬ dung ausgeprochen worden wäre und der Ehemann bei den sach¬ bezüglichen Verhandlungen die Höhe des Frauengutes bestritten hätte. Die Sache liege nicht wesentlich anders, als wenn ein Dritter einen Gegenstand aus der Verlassenschaft als sein Eigen¬ thum vindiziren würde. Derartige Streitigkeiten seien nicht von dem konkordatsmäßigen Richter der Heimat sondern von dem Richter des Wohnortes zu entscheiden. Die bundesrechtliche Praxis spreche nicht für, sondern gegen den Rekurrenten. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle die Beschwerde als unbe¬ gründet abweisen und den Beschwerdeführer zu Tragung der Kosten und zur Ausrichtung einer Entschädigung für die Beschwerdebe¬ antwortung anhalten. tigkeiten über die Erbschaftsqualität eines Vermögensobjektes, d. h. darüber, ob dieses Vermögensobjekt dem Erblasser gehört habe und mithin einen Bestandtheil des Nachlasses desselben bilde, nicht als Erbstreitigkeiten zu betrachten, sondern als gewöhnliche Vin¬ dikations= oder Forderungsstreitigkeiten (vergleiche Amtliche Samm¬ lung I, S. 197). Bei derartigen Streitigkeiten handelt es sich ja überall nicht um die Anwendung erbrechtlicher Grundsätze, für welche einzig das Konkordat die Anwendbarkeit des heimatlichen Rechts und folgeweise den heimatlichen Gerichtsstand statuirt. 3. Im vorliegenden Falle nun dreht sich der Streit zwischen den Parteien weder um die Theilung des Nachlasses der Frau des Rekurrenten noch um die erbrechtliche Nachfolge in denselben, son¬ dern einzig und allein darum, ob gewisse Beträge (Forderungs¬ rechte) zum Vermögen der Erblasserin gehört haben und mithin gegenwärtig einen Bestandtheil ihres Nachlasses bilden oder ob dieselben nicht vielmehr fortwährend dem Rekurrenten gehört haben und gehören. Dieser Streit ist nicht erbrechtlicher Natur. Daß die Rekursbeklagte ihren Anspruch als Erbin der Frau Lier er¬ hebt und nur als solche erheben kann, ändert hieran nichts. Denn nichtsdestoweniger liegt ja doch nicht die erbrechtliche Nachfolge in das Vermögen der Erblasserin im Streite, sondern nur die Frage, ob die Erblasserin bei Lebzeiten Eigenthümerin (im wei¬ tern Sinne) der streitigen Vermögensobjekte, gewesen sei. Dieser Streit hätte, wie die Rekursbeklagte mit Recht bemerkt, schon bei Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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